Urteil
IV ZR 245/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsschutzversicherung umfasst Vertrags- und Sachenrecht auch bei Ansprüchen aus staatlichen Anleihen, sofern der Anspruch als schuldrechtlicher Zahlungsanspruch vorgetragen wird.
• Ausschlussklausel für "Enteignungsangelegenheiten" ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eng auszulegen und bezieht sich typischerweise auf Grundstücksangelegenheiten.
• Ob ein Streit eine ausgeschlossene Enteignungsangelegenheit ist, bestimmt sich nach dem vom Versicherungsnehmer vorgetragenen Anspruch, nicht nach den Einwendungen des Gegners.
• Hat der Versicherer die fehlende Erfolgsaussicht nicht unverzüglich und in der vorgeschriebenen Form gerügt, verliert er das Recht, den Deckungsanspruch darauf zu stützen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzdeckung für Klage auf Zahlung aus griechischen Staatsanleihen nicht als Enteignungsangelegenheit ausgeschlossen • Rechtsschutzversicherung umfasst Vertrags- und Sachenrecht auch bei Ansprüchen aus staatlichen Anleihen, sofern der Anspruch als schuldrechtlicher Zahlungsanspruch vorgetragen wird. • Ausschlussklausel für "Enteignungsangelegenheiten" ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eng auszulegen und bezieht sich typischerweise auf Grundstücksangelegenheiten. • Ob ein Streit eine ausgeschlossene Enteignungsangelegenheit ist, bestimmt sich nach dem vom Versicherungsnehmer vorgetragenen Anspruch, nicht nach den Einwendungen des Gegners. • Hat der Versicherer die fehlende Erfolgsaussicht nicht unverzüglich und in der vorgeschriebenen Form gerügt, verliert er das Recht, den Deckungsanspruch darauf zu stützen. Der Kläger hält eine Rechtsschutzversicherung; zugrunde liegen die ARB 2004. Die Beklagte ist als Schadenabwicklungsunternehmen beauftragt. Der Kläger verlangt Deckung für eine Klage gegen die Hellenische Republik wegen Rückzahlung ursprünglich 2010 erworbener Staatsanleihen, die 2012 zwangsweise umgetauscht wurden. Er verfolgt einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch und rügt hilfsweise vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; im Klageentwurf wird der Umtausch auch als enteignungsgleicher Eingriff kritisiert. Die Beklagte lehnte Kostenzusage mit Verweis auf § 3 (3) d) ARB (Enteignungsangelegenheiten) ab. Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht gab der Klage statt; die Beklagte führte ins Revisionsverfahren ergänzend an, ein BGH-Urteil habe die Erfolgsaussichten der Klage entwertet. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Deckungspflicht für die beabsichtigte Klage. Nach § 2 d) ARB umfasst der Versicherungsschutz privatrechtliche Schuldverhältnisse, was den vorgetragenen Zahlungsanspruch einschließt. • Die Ausschlussklausel des § 3 (3) d) ARB ist aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eng auszulegen: Die sprachliche Verknüpfung mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und Baugesetz-Angelegenheiten legt einen Grundstücksbezug nahe, weshalb schuldrechtliche Zahlungsansprüche wegen staatlicher Umtausche nicht erfasst werden. • Systematik und Zweck der Klausel zeigen, dass sie kostenträchtige, regional begrenzte Grundstücksverfahren ausschließen soll; daher greift sie hier nicht ein. • Für die Bestimmung des Versicherungsfalls ist auf den Tatsachenvortrag des Versicherten abzustellen; die Einwendungen des Beklagten (Greek Bondholder Act) sind danebenstehend und begründen keinen Ausschluss. • Ein möglicher Einwand der fehlenden Erfolgsaussicht hätte nach § 18 (1) b) ARB unverzüglich schriftlich mit Hinweisen zu Gutachterverfahren zu erfolgen. Die Beklagte hat diesen Einwand nicht frist- und formgerecht erhoben; auch eine nachträgliche Berufung auf das BGH-Urteil vom 08.03.2016 war nicht unverzüglich und damit verspätet. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage des Klägers ist festgestellt. Die beabsichtigte Klage fällt unter die versicherte Leistungsart "Vertragsrecht" (§ 2 d) ARB), weil der Kläger einen fortbestehenden schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Hellenische Republik geltend macht. Die Ausschlussklausel für Enteignungsangelegenheiten (§ 3 (3) d) ARB) greift nicht; sie ist nach verständigem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf Grundstücksangelegenheiten beschränkt und erfasst nicht die hier verfolgten Zahlungsansprüche. Soweit die Beklagte sich auf mangelnde Erfolgsaussichten berief, hat sie diesen Einwand nicht in der vorgeschriebenen Form und unverzüglich erhoben, sodass ihr Ablehnungsrecht entfiel; deshalb verbleibt es bei der Deckungszusage zu Lasten der Beklagten.