Endurteil
2 O 925/22
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung rund fünf Wochen nach einer Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers ist - bei vollständiger Information des Versicherers - in der Regel - und so auch hier - nicht mehr "unverzüglich" (s. § 3a Abs. 1 ARB 2010). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung rund fünf Wochen nach einer Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers ist - bei vollständiger Information des Versicherers - in der Regel - und so auch hier - nicht mehr "unverzüglich" (s. § 3a Abs. 1 ARB 2010). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche, gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ... AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 14. August 2015 (FIN: ... Deckungsschutz zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.379,01 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu (§§ 1 S. 1, 125 VVG i.V.m. § 22 (3b) i.V.m. § 2 Nr. 2a; § 17 Abs. 2S. 1 ARB). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 265 Abs. 1 ZPO). Ist - wie im Streitfall - ein versicherter Kostenbefreiungsanspruch noch nicht fällig, kann nur auf Feststellung geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet sei, Kostendeckung oder Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist regelmäßig nach Leistungsablehnung gegeben (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, r+s 1999, 285). 2. Der Klageantrag ist zudem bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit sich die Klage allgemein auf die „gerichtliche Geltendmachung“ von Schadensersatzansprüchen unabhängig von der Instanz bezieht, hat die Klagepartei mit der Replik vom 17.10.2022 klargestellt, dass sich der Antrag nur auf die erste Instanz bezieht. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz im begehrten Umfang. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass etwaige Ansprüche im Hinblick auf den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch die Klagepartei vom versicherten „Rechtsschutz im privaten Verkehrsbereich“ umfasst wären. Nach den dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen, soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 17a (1) ARB). Es handelt sich insoweit um einen Einwand (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 -, BGHZ 178, 346-355, juris Rn. 23) des Versicherers. Mit der in § 17 (1) ARB gewählten Definition bringt der Versicherer zum Ausdruck, dass Versicherungsschutz unter denselben sachlichen Voraussetzungen gewährt wird, unter denen eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht aufzubringen vermag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003IV ZR 318/02 -, juris Rn. 16; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 16 U 53/22 -, juris). Versicherungsschutz ist damit (nur) für Fälle zugesagt, in denen der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und in denen in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86-, juris Rn. 10). 2. Die Beklagte kann sich im Streitfall jedoch nicht auf die mangelnden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung berufen, da ihre Deckungsablehnung nicht unverzüglich i.S.d. § 17 (2) ARB erfolgte. a) Gemäß § 17 (2) ARB ist die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 17 (1) ARB zur Folge (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - IV ZR 61/13 -, juris Rn. 30). b) Die Deckungsablehnung der Beklagten am 11.06.2021 erfolgte nicht unverzüglich. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bedeutet „unverzüglich“ eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15 -, Rn. 38, juris) ab vollständiger Information des Rechtsschutzversicherers (OLG Frankfurt r + s 1997, 420; OLG Köln r+s 1991,419; OLG Köln r+s 1988, 334; LG Essen r+s 2016, 512). Dabei handelt es sich zwar nicht um eine starre Frist, vielmehr richtet sich der Zeitraum stets nach den Umständen des Einzelfalls. Gleichwohl kann im Grundsatz nur eine Ablehnung innerhalb dieser zwei bis drei Wochen als unverzüglich gewertet werden. (LG Rottweil BeckRS 2022, 32336). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere, wenn es sich nicht um die erstmalige Prüfung der Erfolgsaussichten nach Geltendmachung des Versicherungsfalles handelt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15 Rn. 38, juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine über drei Wochen hinausgehende Prüfungszeit rechtfertigen würden. So hat die Klagepartei unwidersprochen vorgetragen, dass bis Mai 2021 bereits zahlreiche Deckungsanfragen in gleichgelagerten Fällen an die Beklagte gerichtet wurden und die Ablehnungsschreiben der Beklagten sich größtenteils aus Textbausteinen zusammensetzen, welche allenfalls durch aktuellere Urteile und gelegentlich ausgetauschte Argumentationen an den Einzelfall angepasst werden. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte für ihre Entscheidung nur überprüfen musste, ob sich im Streitfall einzelne Änderungen bzw. Anpassungen im Vergleich zu den bisher bereits getroffenen, vergleichbaren Entscheidungen ergaben. Unter diesen Umständen erscheint eine längere Bearbeitungszeit als 3 Wochen nicht gerechtfertigt. c) Die Prüfungsfrist beginnt dabei gemäß § 17 (2) ARB, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Dies war im Streitfall bereits mit Zusendung der Deckungsanfrage am 07.05.2021 der Fall. Dabei kann schon aus der am 11.06.2021 erfolgten Deckungsablehnung geschlossen werden, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt sämtliche Informationen vorlagen, die zur Prüfung des Sachverhaltes erforderlich waren. Dass nach Zugang der Deckungsanfrage am 07.05.2021 und vor der Entscheidung am 11.06.2021 noch weitere Informationen bzw. Unterlagen zur Entscheidung erforderlich waren oder noch angefordert wurden, wird von Seiten der Beklagten schon nicht vorgetragen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klagepartei mit Schreiben vom 21.05.2021 noch den Schriftverkehr zur freiwilligen Servicemaßnahme der P. AG (vgl. Schreiben vom März 2020, Anlage K 2) übersandt hat, handelt es sich hierbei nicht um Unterlagen, die zur genügenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich waren. So führte die Klagepartei bereits in ihrer Deckungsanfrage vom 07.05.2021 (Anlage K 3) unter „ II. Rückruf der Herstellerin“ sowie unter „III.5. Freiwillige Maßnahme“ aus, dass die Herstellerin für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Softwareupdate als „freiwillige“ Maßnahme angeboten habe. Dass es für das streitgegenständliche Fahrzeug hingegen keinen amtlichen Rückruf seitens des KBA gab, wurde ebenso schon in der Deckungsanfrage angegeben. Insoweit wurde ausgeführt, dass ein behördlicher Rückruf für die Erfolgsaussichten unbeachtlich sei. Damit lagen der Beklagten schon vor dem Schreiben vom 21.05.2021 alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die freiwillige Maßnahme des Herstel lers vor. In diesem Sinne ist auch der Hinweis in der Deckungsablehnung „Sollte sich eine neue Sachlage ergeben, prüfen wir den Vorgang selbstverständlich erneut.“ zu verstehen. Auf einen Beleg der freiwilligen Maßnahme kam es hingegen nicht an, vielmehr war die freiwillige Maßnahme des Herstellers für die Prüfung der Erfolgsaussichten schon nach den eigenen Angaben der Beklagten unerheblich. Damit begann die Bearbeitungsfrist am 07.05.2021, womit die Deckungsablehnung am 11.06.2021, also 5 Wochen später, nicht mehr unverzüglich war. d) Die Deckungsanfrage und demzufolge auch die präkludierte Deckungsablehnung beziehen sich dabei sowohl auf die außergerichtliche als auch die gerichtliche, erstinstanzliche Rechtsverfolgung. Auf weiteres zur Haftung des Fahrzeugherstellers bzw. zum etwaigen Eintritt der Verjährung kommt es daher nicht an. B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt der nachvollziehbaren Berechnung in der Klageschrift S.8., der die Beklagte - auch in Bezug auf den Streitwert in der Hauptsache - nicht entgegengetreten ist.