Verfügung
14 U 180/22
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1128.14U180.22.00
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Leitsätze
Eine Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers, die 26 Tage nach dem Deckungsantrag (hier: für ein Berufungsverfahren) erfolgt, ist nicht mehr unverzüglich, selbst wenn die Frist in die Weihnachtstage und den Jahreswechsel fällt.(Rn.5)
(Rn.9)
Tenor
Verfügung
In Sachen
Cxxx ./. Axxxx GmbH
I.
1. Berufungstermin wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 15.12.2023
12:00 Uhr
Sitzungssaal 340, 3. Etage,
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO
Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers, die 26 Tage nach dem Deckungsantrag (hier: für ein Berufungsverfahren) erfolgt, ist nicht mehr unverzüglich, selbst wenn die Frist in die Weihnachtstage und den Jahreswechsel fällt.(Rn.5) (Rn.9) Verfügung In Sachen Cxxx ./. Axxxx GmbH I. 1. Berufungstermin wird bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Freitag, 15.12.2023 12:00 Uhr Sitzungssaal 340, 3. Etage, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO). 2. Hinweis gemäß § 139 ZPO: Die Einzelrichterin teilt im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Berufung nach vorläufiger Bewertung folgendes mit: Dem Kläger dürfte gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem OLG Zweibrücken zum Az. 4 U 16/22 zustehen gemäß § 125 VVG i.V.m. § 1, 17 Absatz 1, 2 VRB 1999. Die angefochtene Entscheidung dürfte daher abzuändern sein. Die Beklagte dürfte sich nicht auf ungenügende Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens berufen können, denn sie hat ihre Ablehnung der Deckung entgegen § 17 Absatz 2 VRB dem Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt. Nach § 17 Absatz 2 der zwischen den Parteien vereinbarten VRB muss der Versicherer dem Versicherten die Ablehnung unter Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Geschieht dies nicht, verliert der Rechtschutzversicherer sein Recht, sich auf die fehlenden Erfolgsaussichten zu berufen (std. Rspr., siehe z.B. BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 245/15, r+s 2016, 462; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.20199, I-4 U 111/17, juris, Rn. 101, Harbauer/Schmitt, Rechtschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a Rn. 7). Unverzüglich bedeutet, dass der Versicherer ohne schuldhaftes Zögern tätig werden muss. Die Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Maßgebend ist ein Zeitraum, den der Rechtsschutzversicherer zur sachverständigen Prüfung benötigt, beginnend ab vollständiger Information durch den Versicherungsnehmer. Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 245/15, Rn. 38, juris; OLG Düsseldorf, a.a.O., Urteil vom 14. Juli 2017, I-4 U 40/16, juris, Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.20916, 12 U 106/16, juris, Rn. 34 m.w.N.). Dabei handelt es sich zwar nicht um eine starre Frist, vielmehr richtet sich der Zeitraum stets nach den Umständen des Einzelfalls. Gleichwohl kann im Grundsatz nur eine Ablehnung innerhalb dieser zwei bis drei Wochen als unverzüglich gewertet werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, wenn es sich nicht um die erstmalige Prüfung der Erfolgsaussichten nach Geltendmachung des Versicherungsfalles handelt (BGH, a.a.O.). Diese Frist hat die Beklagte überschritten, indem sie auf die Deckungsanfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.12.2021 erst am 18.01.2022, mithin nach 26 Tagen reagierte. Der Sachverhalt der Beklagten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt, für das sie Deckung erteilt hatte, so dass der Sachverhalt bereits bei Eingang der klägerischen Anfrage am 23.12.2021 geklärt war und die Frist an diesem Tag zu laufen begann. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind nach vorläufiger Bewertung durch die Einzelrichterin keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Insbesondere ändert an der Fristüberschreitung auch der Umstand nichts, dass zwischen Anfrage und Ablehnung die Weihnachtsfeiertage sowie Neujahr und Heilige Drei Könige lag. Zwar wird vertreten, dass eine Häufung von Feiertagen im Einzelfall dazu führen kann, dass eine geringfügige Überschreitung von drei Wochen nicht zu einer Verfristung führt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Allerdings fielen von den vier Feiertagen im Zeitraum zwischen 23.12.2021 und 18.01.2022 drei auf ein Wochenende, so dass sich die Bearbeitung bei der Beklagten feiertagsbedingt allein um einen Tag hätte verzögern können. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass – für die Beklagte erkennbar – die Frist zur Berufungseinlegung bereits am 24.01.2022 (Montag) endete und die Berufungsfrist eine gesetzliche Notfrist ist, die nicht verlängert werden kann. Nach Zugang der Ablehnung am 18.01.2022 (Dienstag) verblieben dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten somit nur noch drei Werktage, um die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen, ggf. eine Finanzierung außerhalb der Rechtsschutzversicherung zu klären und Berufung einzulegen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Versicherer oblegen, einer ggf. jahreszeitbedingt ausgedünnten Personaldecke durch eine Priorisierung der Bearbeitung der Rechtsschutzanfragen zu begegnen und jene vorzuziehen und innerhalb von eher zwei als drei Wochen abschließend zu klären, in denen Notfristen laufen. Eine sachgerechte Prüfung der Erfolgsaussichten des Bezugsverfahrens wäre dann innerhalb der allgemein anerkannten Frist von zwei bis drei Wochen möglich gewesen und hätte im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers erfolgen müssen. Dies gilt umso mehr, als es sich im Bezugsverfahren um einen Sachverhalt handelt, der ein Massenphänomen ist (Diesel-Verfahren), bei denen der Versicherung bekannte rechtliche Fragestellungen lediglich – dies jedoch sorgfältig – auf den jeweils vorliegenden Typ (Hersteller/Motor-Modell/Kaufzeitpunkt…) standardisiert anzuwenden sind.