Leitsatz
IV ZR 105/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140421UIVZR105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140421UIVZR105.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/20 Verkündet am: 14. April 2021 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kfz-Kaskoversicherung, hier: AKB der Beklagten A.2.6.1, A.2.6.2 Buchst. a, A.2.10.1 Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das be- schädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestim- mung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Auf- kauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu neh- men. BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20 - LG Darmstadt AG Langen (Hessen) - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Dr. Götz und Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt - 25. Zivilkammer - vom 5. März 2020 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung aus einer von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversiche- rung. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Selbstbeteiligung von 300 € versicherten Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall am 22. No- vember 2017 beschädigt wurde. Die Beklagte, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach unstreitig ist, holte ein Schadengutachten ein, in welchem der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 10.500 €, sein Restwert auf der Basis eines überregionalen Marktes mit 5.799 € und die Repara- turkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt mit 9.137,53 € netto bzw. 10.873,66 € brutto ausgewie- sen wurden. 1 - 3 - In den Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AKB), über deren wirksame Einbeziehung in den Versicherungsvertrag die Parteien im Re- visionsverfahren nicht mehr streiten, heißt es unter anderem: "A.2.6.1 … Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungs- wert, Restwert und Neupreis? e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungs- wert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadenereig- nisses bezahlen müssten. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä- digten oder zerstörten Zustand. … A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Repa- ratur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: - Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. - Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fach- gerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, zahlen wir die erfor- derlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungs- werts. … 2 - 4 - A.2.10 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A.2.10.1 Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbe- schaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Re- paraturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A.2.10.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz-Sachverständigen. … A.2.10.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-Sachverständiger als Obmann, … A.2.10.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen." Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in Eigenregie instandsetzen, eine Rechnung darüber existiert nicht. Die Beklagte rechnete den Schaden als Totalschaden ab und zahlte an die Klägerin 4.401 € (10.500 € Wiederbe- schaffungswert - 5.799 € Restwert - 300 € Selbstbeteiligung). Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung weiterer 2.377,71 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung auf der Basis eines Totalschadens sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe so- wohl den Restwert ihres Fahrzeugs, der in Wahrheit nur 3.400 € betragen habe, als auch die Reparaturkosten zu hoch veranschlagt. Das ca. zehn Jahre alte versicherte Fahrzeug sei nicht scheckheftgepflegt gewesen, deshalb seien hier auch nur die Reparaturkosten einer nicht markenge- bundenen Werkstatt mit einem Stundenverrechnungssatz von 98 € netto in Ansatz zu bringen, woraus sich ausweislich eines von ihr eingeholten Kostenvoranschlages Reparaturkosten von lediglich 7.078,71 € netto ergäben. Der von der Beklagten ermittelte Restwert sei ebenfalls zu hoch 3 4 - 5 - angesetzt, da das von der Beklagten eingeholte Gutachten dabei auch den überregionalen Markt berücksichtigt und der Sachverständige nicht min- destens drei Angebote eingeholt habe. Nach Rechnung der Klägerin ste- hen ihr der Ersatz von 7.078,71 € Reparaturkosten abzüglich 300 € Selbst- beteiligung, mithin 6.778,71 € zu. Unter Abzug der von der Beklagten ge- leisteten 4.401 € ergebe sich die Klageforderung von 2.377,71 €. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin das Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet habe. Im Übrigen verteidigt sie ihre Schadenberechnung. Zu Recht seien darin für die Reparaturkos- ten die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Auch den Restwert habe sie zutreffend ermittelt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat die Klage für jedenfalls unbegründet erachtet. Nach A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB sei im Streitfall unabhängig davon, ob ein Totalschaden vorliege, der Zahlungsanspruch der Klägerin auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswer- tes des versicherten Fahrzeugs begrenzt. Der Wiederbeschaffungswert 5 6 7 8 - 6 - habe unstreitig 10.500 € betragen. Als Restwert seien hier überregional erzielbare 5.799 € anzusetzen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die im Haftpflichtversicherungsrecht für die Ermittlung von Restwerten von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäbe, nach denen auf den allgemeinen regionalen Markt abgestellt werde, angesichts veränderter tatsächlicher Marktverhältnisse und insbesondere der Ent- wicklung eines auch regional verfügbaren Angebots von Online -Autoauf- käufern noch zeitgemäß seien. Denn auf versicherungsrechtliche Ansprü- che ließen sich diese Maßstäbe nicht uneingeschränkt übertragen, weil die gesetzgeberische Grundentscheidung, nach der dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet werde, die Schadenbehebung unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen, zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages nicht gelte. Maßgeblich für den versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch, der kein Schadensersatzanspruch sei, sei die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Treuepflicht der Parteien. Dem Versicherungsneh- mer sei es grundsätzlich zumutbar, eine Weisung des Versicherers einzu- holen und ihr entsprechend sein Fahrzeug an einen benannten Autoauf- käufer zu veräußern, soweit dieser das Fahrzeug kostenlos abhole oder der Versicherer die Transportkosten übernehme. Es sei deshalb auch der Klägerin zumutbar gewesen, eine Weisung der Beklagten einzuholen und das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Beklagten genannten Höchstgebot von 5.799 € brutto an den betreffenden Autohändler zu veräußern. Beson- dere Umstände, die dies unzumutbar erscheinen ließen, seien weder vor- getragen noch ersichtlich. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht habe veräußern wollen. Denn wegen der in A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB geregelten Deckelung des Leistungs- anspruchs komme es auch nicht darauf an, ob höhere Reparaturkosten anzusetzen wären. 9 - 7 - II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen dürfen. 1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzu- lässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfah- ren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unz u- lässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/Oder r+s 2014, 120 [juris Rn. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 738). Im Übrigen ist die hier zwischen den Parteien streitige Frage, ob für die Ermittlung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahr- zeugs lediglich der regionale Markt am Sitz des Versicherungsnehmers oder auch der überregionale Markt, insbesondere der Onlinehandel, in den Blick zu nehmen ist, eine Rechtsfrage, die von einem Kfz-Sachverständi- gen nicht kraft dessen besonderer Sachkunde zu beantworten ist, sondern deren Behandlung ihm vom Auftraggeber als rechtlicher Rahmen der Be- gutachtung vorzugeben ist. Insoweit war das Sachverständigenverfahren nach A.2.10 AKB im Streitfall von vorn herein nicht geeignet, den Streit der Parteien über die Schadenhöhe beizulegen. 10 11 12 - 8 - 2. Dem Berufungsgericht sind bei der Bestimmung des Restwertes des versicherten Fahrzeugs Rechtsfehler unterlaufen. a) Zutreffend hat es allerdings angenommen, dass, nachdem die Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung bele- gen kann, die Versicherungsleistung nach A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spie- gelstrich AKB unabhängig davon, ob ein bedingungsgemäßer Totalscha- den vorliegt, auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbe- schaffungswertes des versicherten Fahrzeugs begrenzt ist. Es kommt mit- hin weder darauf an, ob die tatsächlichen Reparaturkosten den danach zu ermittelnden Deckelungsbetrag übersteigen, noch darauf, ob das versi- cherte Fahrzeug einen Totalschaden im Sinne von A.2.6.1. Buchst. e AKB erlitten hat. b) Über die Höhe des von der Beklagten angenommenen Wiederbe- schaffungswertes des versicherten Fahrzeugs von 10.500 € streiten die Parteien nicht. Für die Berechnung der der Klägerin zustehenden Versi- cherungsleistung im Streitfall ist somit entscheidend, wie der Restwert zu bestimmen ist. Erst wenn er feststeht, kann geprüft werden, in welcher Höhe der Klägerin Reparaturkosten erstattet werden können. aa) Die in A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB getroffene Regelung über die Begrenzung des Leistungsanspruchs zielt im Grund- satz darauf ab, einen Versicherungsnehmer, der auf eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nach den strengen Vorgaben in A.2.6.2 Buchst. a, erster Spiegelstrich AKB verzichtet, wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regu- lierungsgrundlage dafür ist der Wiederbeschaffungswert, von dem sich der Versicherungsnehmer denjenigen Betrag abziehen lassen muss, den er 13 14 15 16 - 9 - aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlan- gen und mithin für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend für die Bestimmung dieses Restwertes ist allein der Betrag, der dem Ver- sicherungsnehmer aus einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rn. 12). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherungsnehmer ge- halten wäre, sein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug zu veräuße rn und den Restwert so zu realisieren. Vielmehr kann er, wie sich aus A.2.6.2 Buchst. a, erster und zweiter Spiegelstrich AKB ergibt, sein Fahrzeug be- halten und reparieren lassen. Sein Erstattungsanspruch bleibt allerdings auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert unter an- derem dann beschränkt, wenn eine Reparatur erfolgt, jedoch - wie hier - nicht durch eine Rechnung belegt ist. Der Restwert ist in einem solchen Fall fiktiv zu ermitteln, da eine Veräußerung des versicherten Fahrzeugs gerade unterbleibt. bb) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, es sei der Klägerin zumutbar gewesen, eine Weisung der Beklagten einzuholen und das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Beklag- ten genannten Höchstgebot von 5.799 € brutto an den betreffenden Auto- händler zu veräußern. Denn da die Klägerin einen Verkauf ihres Fahr- zeugs nicht beabsichtigte, bestand für sie von vornherein kein Anlass, diesbezügliche Weisungen der Beklagten einzuholen (vgl. dazu, dass es einen Unterschied macht, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder aber veräußert wird: Lemcke in Anm. zu OLG Hamm r+s 2016, 264, 268) . 17 18 - 10 - cc) Wieviel die Klägerin bei einem Verkauf ihres beschädigten Fahr- zeugs hätte erlösen können, ist deshalb danach zu bestimmen, zu welchen Bedingungen sie das Fahrzeug bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien hätte verkaufen können. (1) Nach der für das Haftpflichtrecht entwickelten ständigen Recht- sprechung genügt ein Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein Sachverständiger anhand des regionalen Marktes am Sitz des Ge- schädigten ermittelt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene Markt- forschung zu betreiben und dabei auch Angebote räumlich entfernter Kauf- interessenten einzuholen oder den im Internet inzwischen etablierten Son- dermarkt für Restwertaufkäufer zu analysieren. Er ist ferner nich t gehal- ten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu ge- ben, höhere Kaufangebote zu ermitteln (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10 m.w.N.; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8-13 mit abl. Anm. Figgener). Er muss sich auch nicht auf das Kaufangebot eines Aufkäufers einlassen, wenn dieser seinen Sitz in erheblicher Entfernung vom Wohnort des Geschädig- ten hat und nicht feststeht, ob sich der Aufkäufer bereit findet, die Kosten der Abholung des Fahrzeugs zu tragen (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [juris Rn. 29]). (2) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass das Schadensersatzrecht anderen rechtlichen Prämissen folgt als das im Streitfall maßgebliche Versicherungsvertragsrecht. Die vorgenannte Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht ist von der Erwägung getragen, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mög- lichkeit eingeräumt hat, die Schadenbehebung gerade unabhängig vom 19 20 21 - 11 - Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie vorzu- nehmen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12 m.w.N.). Die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe können deshalb auf die Beziehung der Parteien des Kfz-Kaskoversiche- rungsvertrages jedenfalls nicht unmittelbar übertragen werden (vgl. Se- natsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358 Rn. 7, 9 m.w.N.; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenver- kehrsrecht 26. Aufl. § 249 BGB Rn. 18). Vielmehr sind die an die Ermittlung des Restwertes zu stellenden Anforderungen anhand einer Auslegung der vereinbarten Versi cherungs- bestimmungen zu ermitteln. Insoweit gelten die allgemeinen Maßstäbe des Versicherungsvertragsrechts. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berück- sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Inte- ressen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugeh en. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche- rungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b [juris Rn. 14]). (3) Diese Auslegung ergibt, dass bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs im Rahmen von 22 23 - 12 - A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick genommen werden muss. (a) Dem Bedingungswortlaut kann der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, wie der Restwert zu bestimmen ist, wenn er sich dafür ent- scheidet, das beschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen. A.2.6.1 Bu chst. e AKB definiert den Restwert als den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand, ohne weitere Einzelheiten festzu- legen. Dem Zusammenhang mit der in A.2.6.2 Buchst. a AKB getroffenen Regelung entnimmt der Versicherungsnehmer allerdings, dass die Ent- schädigungsregelung ihm zumindest die Möglichkeit eröffnen soll, anstelle des beschädigten Fahrzeugs ein Fahrzeug gleichen Wiederbeschaffungs- wertes zu erwerben und er dafür auch den möglichen Erlös aus einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs einsetzen müsste, um den sich des- halb der Wiederbeschaffungswert vermindert. Dabei leuchtet dem Versi- cherungsnehmer ein, dass der Versicherer ein anerkennenswertes Inte- resse daran hat, im Falle eines tatsächlichen Verkaufs des Unfallfahr- zeugs etwa mittels Weisungen und auch eigener Verkaufsbemühungen Einfluss auf den Verkaufserlös zu nehmen; denn infolge der größeren Marktmacht und -erfahrung des Versicherers schafft das die Möglichkeit, einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, von dem der Versicherungsneh- mer bei einem realen Verkauf auch konkret durch den Verkaufserlös pro- fitiert, so dass er die vom Versicherer bezweckte entsprechende Verringe- rung der Versicherungsleistung hinzunehmen bereit ist. In diesem Falle wird es der vom Versicherer konkret unterstützte Versicherungsnehmer - jedenfalls bei Erzielung eines gemessen am regionalen Markt deutlich besseren Verkaufspreises - auch hinnehmen, wenn etwa beim Verkauf an einen Aufkäufer, der seinen Sitz in größerer Entfernung vom Wohnort des Versicherungsnehmers hat, besondere Regelungen über die Tragung der 24 - 13 - Transportkosten zu treffen sind, der Versicherungsnehmer sich selbst nur eingeschränkt über die Seriosität des Aufkäufers informieren kann und sich gegebenenfalls Auseinandersetzungen um die ordnungsgemäße Ab- wicklung des Kaufvertrages schwieriger gestalten können. Demgegenüber erkennt der Versicherungsnehmer aber auch, dass es seinen Interessen widerstreitet, im Falle eines nur fiktiven Verkaufs eine solche Unterstützung oder solche Weisungen durch den Versicherer lediglich zu fingieren und/oder den zu befragenden Markt räumlich auszu- weiten. Denn dies kann lediglich dazu führen, dass sich durch die theore- tische Erhöhung des Verkaufspreises die Versicherungsleistung vermin- dert, ohne dass der Versicherer hierzu durch konkrete Unterstützung s- handlungen beitrüge und dem Versicherungsnehmer ein realer Mehrge- winn aus dem fingierten Verkauf entstehen kann. Da hier keine Bewäh- rungsprobe durch die reale Veräußerung erfolgt, birgt die bloße Unterstel- lung von Weisungen und Unterstützung des Versicherers die Gefahr, dass der Restwert ohne ausreichende tatsächliche Grundlage lediglich rechne- risch erhöht und die Versicherungsleistung geschmälert wird (vgl. zu die- ser Gefahr auch Becker, ZfSch 2016, 130). Dasselbe gilt für die lediglich fiktive Berücksichtigung räumlich entfernter Kaufanbieter, insbesondere wenn - wie im Streitfall in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten - offenbleibt, wie sich der Transport des beschädigten Fahrzeugs gestaltet und wer die Transportkosten getragen hätte. Anders als die Revisionser- widerung meint, hat das Berufungsgericht dazu keine ausreichenden Fest- stellungen getroffen. Im Übrigen bieten die Bedingungen dem Versiche- rungsnehmer keinerlei Anhalt dafür, wo beim fingierten Verkauf die räum- lichen Grenzen einer solchen Marktbetrachtung liegen sollen und ob er etwa auch gehalten wäre, Angebote aus dem Ausland in Betracht zu zie- hen. 25 - 14 - (b) Da die Versicherungsbedingungen insoweit keine entgegenste- henden detaillierten Regelungen treffen, wird der durchschnittliche Versi- cherungsnehmer bei ihrem Verständnis gerade auch seine eigenen Inte- ressen berücksichtigen, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die Un- klarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bedarf. Diese Interessen gehen dahin, den Restwert danach zu bestimmen, wie ein wirtschaftlich vernünf- tig handelnder Betroffener in seiner Lage ohne Hilfe des Versicherers das unfallgeschädigte Fahrzeug veräußert hätte. Dabei wird es der durch- schnittliche Versicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Re- gelung in den AKB für nicht zumutbar erachten, dass er einen Kaufvertrag mit einem ihm unbekannten Händler, dessen Seriosität er nicht überprüfen kann, unter Inkaufnahme hoher Risiken abschließen müsste. Sein Inte- resse geht vielmehr dahin, sein Fahrzeug gegebenenfalls in einer Art und Weise zu veräußern, die keinen großen logistischen Aufwand - etwa einen Transport über mehrere hundert Kilometer - erfordert und ihm die Möglich- keit eröffnet, sich durch die Wahl eines ihm bekannten Aufkäufers wei tge- hend vor Betrugshandlungen zu schützen und ihn im Konfliktfalle auch in die Lage versetzt, Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Abwicklung des Fahrzeugverkaufs ortsnah auszutragen (vgl. auch OLG Karlsruhe r+s 2009, 408 [juris Rn. 23]. Dass sich der Onlinehandel mit beschädigten Kraftfahrzeugen inzwischen ausgeweitet und etabliert hat, ändert nichts daran, dass der über das Internet zustande gekommene Kaufabschluss mit räumlich weit entfernt ansässigen Händlern für Privatleute nach wie vor mit erhöhten Risiken behaftet ist. Ähnlich wie ein Geschädigter im Haftpflichtrecht ist der Versicherungsnehmer daran interessiert, sein Fahr- zeug ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, typischer- weise nur ortsansässigen Händlern, die er kennt oder übe r die er un- schwer Erkundungen einholen könnte, zu verkaufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 12). Insoweit deckt sich die Interessenlage des Versicherungsnehmers mit derjenigen eines 26 - 15 - Geschädigten im Haftpflichtrecht, auch wenn die Beachtung dieser Inte- ressen im Versicherungsvertrag auf den vorgenannten Erwägungen und nicht auf einer Grundentscheidung des Gesetzgebers beruht. c) Für die neue Verhandlung, in der der Restwert des klägerischen Fahrzeugs neu bestimmt werden muss, weist der Senat darauf hin, dass die Bestimmung eines Restwertes von 5.799 € zudem aufgrund einer un- zureichenden Auslegung des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kaufangebots erfolgt ist. Ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Verkauf seines Fahr- zeugs im Verkaufspreis Umsatzsteuer zu erheben und diese später an das Finanzamt abzuführen, so stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettoverkaufspreis den nach A.2.6.2. Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB anzurechnenden Restwert dar. Bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer hingegen ist der Verkaufspreis maßgebend, den er tatsächlich erlösen kann (Senatsurteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rn. 13, 14). Im letztgenannten Fall ist ein Kaufan- gebot durch Auslegung darauf zu prüfen, ob der Kaufinteressent bereit ist, den von ihm genannten Betrag ungeachtet eines Ausweises von Mehr- wertsteuer zu bieten oder es sich insoweit nur um einen Bruttobetrag für den Fall eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs handeln soll (Senat aaO Rn. 16). Im Streitfall hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige für die Ermittlung des Restwertes drei Restwertbieter benannt, deren Ge- bote jeweils zwischen Preisen "ohne MwSt." und "mit MwSt." differenzie- ren. Das Höchstgebot lag bei 4.873,11 € "ohne MwSt." und bei 5.799 € "mit MwSt.". Das Berufungsgericht hat den Bruttobetrag für die Bestim- 27 28 29 - 16 - mung des Restwertes herangezogen. Da das Angebot aber ersichtlich da- rauf zielt, den Preis von 5.799 € nur bei Ausweis der Umsatzsteuer , ande- renfalls lediglich den Nettobetrag zu zahlen, hätte - gleichviel ob die Klä- gerin der Umsatzsteuerpflicht unterliegt - nach dem oben Gesagten allen- falls der Nettobetrag von 4.873,11 € als Restwert in Ansatz gebracht wer- den dürfen. Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 19.06.2018 - 56 C 74/18 (10) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.03.2020 - 25 S 223/18 -