Beschluss
EnVR 15/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde, bereits getroffene Festlegungen und Genehmigungen zu ändern, einschließlich ersatzloser Aufhebung.
• Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist ein eigenständiger Tatbestand und setzt nicht die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG voraus.
• Eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn sich nachträglich neue technische, wirtschaftliche oder sonstige Erkenntnisse ergeben haben, die die ursprüngliche Einschätzung beeinflussen.
• Bei Ausübung der Änderungsbefugnis sind Vertrauensschutzgrenzen zu beachten; eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft ist grundsätzlich zulässig und kann auch dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Entscheidung aufgrund neuer Erkenntnisse nicht (mehr) den Anforderungen entspricht.
• Die Bundesnetzagentur durfte auf Grundlage der neuen Festlegung die zuvor erteilten Genehmigungen aufheben, um eine einheitliche Anwendung der neuen Kriterien ab 1.1.2015 zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Änderung und Aufhebung regulatorischer Festlegungen nach §29 Abs.2 EnWG zulässig • § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde, bereits getroffene Festlegungen und Genehmigungen zu ändern, einschließlich ersatzloser Aufhebung. • Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist ein eigenständiger Tatbestand und setzt nicht die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG voraus. • Eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn sich nachträglich neue technische, wirtschaftliche oder sonstige Erkenntnisse ergeben haben, die die ursprüngliche Einschätzung beeinflussen. • Bei Ausübung der Änderungsbefugnis sind Vertrauensschutzgrenzen zu beachten; eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft ist grundsätzlich zulässig und kann auch dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Entscheidung aufgrund neuer Erkenntnisse nicht (mehr) den Anforderungen entspricht. • Die Bundesnetzagentur durfte auf Grundlage der neuen Festlegung die zuvor erteilten Genehmigungen aufheben, um eine einheitliche Anwendung der neuen Kriterien ab 1.1.2015 zu ermöglichen. Der Betroffene betreibt Wasserversorgungsanlagen, die elektrischen Anschluss über das Netz der Beteiligten erhalten. Auf Antrag erteilte die Bundesnetzagentur 2012 dem Betroffenen drei Genehmigungen für reduzierte Netzentgelte, geprüft nach dem Leitfaden 2011. Mit Festlegung vom 5.12.2012 (später geändert) änderte die Bundesnetzagentur die maßgeblichen Kriterien für individuelle Netzentgelte, insbesondere durch Einführung eines absoluten Schwellenwerts von 100 kW. 2013 hob die Bundesnetzagentur die 2012 erteilten Genehmigungen ab 1.1.2015 auf; dagegen blieb die Beschwerde des Betroffenen erfolglos. Der Betroffene wandte sich mit zugelassener Rechtsbeschwerde, die Bundesnetzagentur trat dem Verfahren entgegen. • Rechtsgrundlage und Auslegung von § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG: Die Vorschrift erlaubt die Änderung bereits getroffener Festlegungen oder Genehmigungen durch die Regulierungsbehörde; dies umfasst auch inhaltliche Änderungen und ersatzlose Aufhebungen. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG bildet einen eigenständigen Tatbestand; die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG bleiben unberührt, sind aber nicht kumulativ erforderlich. • Zweck der Norm: Die Vorschrift dient dazu, die Angemessenheit und Nichtdiskriminierung der Bedingungen und Methoden für Netzanschluss und Netzzugang sicherzustellen; hierfür ist ein flexibles Instrumentarium erforderlich, das Korrekturen aufgrund neuer Erkenntnisse ermöglicht. • Reichweite der Änderungsbefugnis: Die Befugnis gilt nicht nur für nachrangige Methodenaspekte, sondern auch für bereits behandelte Kernfragen; sie umfasst substitutive Änderungen und ersatzlose Aufhebungen, soweit dies geeignet und erforderlich ist. • Neue Erkenntnisse als Änderungsgrund: Eine Änderung ist gerechtfertigt, wenn nachträglich gewonnene technische, wirtschaftliche oder sonstige Erkenntnisse zutage treten, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden und die eine Anpassung der Regelung erforderlich machen. • Vertrauensschutz und Rückwirkung: Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft anzuordnen; Vertrauensschutz ist zu beachten, wurde hier durch eine Übergangsfrist von über einem Jahr gewahrt, sodass keine unzulässige Rückwirkung gegeben ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die 2012 erteilten Genehmigungen basierten auf dem Leitfaden 2011; die Festlegung vom 5.12.2012 (und spätere Änderung) stellte neue Voraussetzungen (u.a. Mindestdifferenz 100 kW) auf. Bei den drei Abnahmestellen des Betroffenen war nur die prozentuale Schwelle, nicht aber der absolute 100-kW-Wert erfüllt; daher sind die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte unter den neuen Kriterien nicht gegeben. • Ermessen der Bundesnetzagentur: Die Aufhebung war geeignet und erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der neuen Kriterien ab 1.1.2015 sicherzustellen. Ein milderes oder anders geordnetes Vorgehen war nicht ersichtlich; das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. • Prüfungsumfang: Das Gericht musste nicht die Rechtmäßigkeit der Festlegung vom 5.12.2012 selbst überprüfen, weil der Betroffene diese Festlegung nicht angegriffen hatte und ihre Bestandskraft für ihn bindend ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen; die Aufhebungsbescheide der Bundesnetzagentur waren rechtmäßig. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG der Regulierungsbehörde ein eigenständiges, weites Änderungs- und Aufhebungsinstrument gibt, das auch zur Anpassung an nachträglich gewonnene Erkenntnisse dient. Die Bundesnetzagentur hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt und dem Betroffenen durch die gewährte Übergangsfrist ausreichenden Schutz des Vertrauens gewährt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.