OffeneUrteileSuche
Leitsatz

EnVR 74/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321BENVR74
19mal zitiert
22Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321BENVR74.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 74/19 Verkündet am: 23. März 2021 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Individuelles Netzentgelt V EnWG § 1 Abs. 2, § 29 Abs. 2; StromNEV 2014 § 19 Abs. 2 a) Für rückwirkende Änderungen einer rechtswidrigen belastenden Festlegung der Bundesnetzagentur gelten unabhängig davon, ob sie auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt sind, die gleichen Maßstäbe. - 2 - b) Schlechthin unerträglich kann die Aufrechterhaltung einer Festlegung (hier: zum Ausschluss einer kaufmännisch-bilanziellen Berechnung des Strombe- zugs) für die Vergangenheit nur sein, wenn sie bereits bei ihrem Erlass offen- sichtlich rechtswidrig war. Dass die Rechtswidrigkeit erst später zutage tritt, reicht dafür nicht aus. c) Durch die bloße Entgegennahme der Anzeige der Vereinbarung eines indivi- duellen Netzentgelts durch die Bundesnetzagentur kann kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, da § 19 Abs. 2 StromNEV 2014 dem Letztverbraucher die Verantwortung dafür zuweist, dass die Voraussetzungen für ein individuel- les Netzentgelt eingehalten sind. d) Die Aufrechterhaltung einer bestandskräftigen Festlegung für die Vergangen- heit ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn einzelne Letztverbraucher für ein netzdienliches Abnahmeverhalten vergebliche Aufwendungen erbracht haben. Einer rückwirkenden Änderung steht die sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende regulatorische Zielsetzung entgegen, einen für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Regelungsrahmen zu schaffen, weil sie auf Betei- ligte trifft, die ihr Verhalten an anderen Regelungen ausgerichtet haben. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - EnVR 74/19 - OLG Düsseldorf - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zu- rückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundes- netzagentur vom 29. November 2017 wird insgesamt zurückgewie- sen. Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 900.000 € festgesetzt. - 4 - Gründe: A. Die Betroffene ist Letztverbraucherin im Sinne von § 3 Nr. 25 EnWG. Sie betreibt ein Biomasseheizkraftwerk zur dezentralen Erzeugung von Strom und Wärme und verbraucht den dort erzeugten Strom in ihrer Kundenan- lage. Der Standort ist an das Netz der B. GmbH als örtlichem Netzbetreiber (nachfolgend: Netzbetreiberin) angeschlossen. Die Betroffene und die Netzbetreiberin schlossen am 27. August 2014 eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ab dem Jahr 2014 (nachfolgend: Vereinbarung). Die Betroffene zeigte die Vereinbarung Ende August 2014 bei der Bundesnetzagentur an. 2014 bis 2016 überschritt die jährliche Benutzungsstun- denzahl an der Abnahmestelle der Betroffenen unter Berücksichtigung des kauf- männisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs 7.000 Stunden. Die Netzbetrei- berin gewährte der Betroffenen in diesen Jahren entsprechende Netzentgelt- ermäßigungen. Die Ermäßigungen erfolgten zu Unrecht, weil nach Ausspruch 3a der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzent- gelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV (Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 zum Aktenzeichen BK4-13-739; nachfolgend: Festlegung 2013) bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen eine kaufmännisch- bilanzielle Berechnung des Strombezugs nicht zulässig war. Nachdem der Bundesgerichtshof auf gegen die Festlegung 2013 gerich- tete Klagen anderer Großverbraucher 2016 und 2017 entschieden hatte, dass der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt zu berücksichtigen sei, leitete die Bundesnetz- agentur 2017 ein Verfahren zur Änderung der Festlegung 2013 ein. In ihrer Stel- lungnahme verlangte die Betroffene die rückwirkende Änderung der Festlegung 2013 auch für die Jahre 2014 bis 2016. 1 2 3 - 5 - Mit Änderungsbeschluss vom 29. November 2017 (BK4-17-739A02, nachfolgend: Änderungsfestlegung) änderte die Bundesnetzagentur die Festle- gung 2013 dahin ab, dass ab dem Anzeigejahr 2017 bei der Ermittlung der ge- forderten Benutzungsstundenzahl und dem geforderten Verbrauchswert eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung zulässig ist (Ausspruch 1). Eine rückwir- kende Änderung für die Jahre 2014 bis 2016 nahm sie nicht vor (Ausspruch 2). Die Betroffene hat mit ihrer am 18. Januar 2018 erhobenen Beschwerde beantragt, Ausspruch 3a der Festlegung 2013 in Gestalt des Änderungsbe- schlusses insoweit aufzuheben, als darin das Verbot einer kaufmännisch-bilan- ziellen Betrachtungsweise festgelegt ist, hilfsweise die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Änderungsbeschlusses zu der Aufhebung für die Jahre 2014 bis 2016 zu verpflichten sowie weiter hilfsweise den Aufhebungsantrag der Betroffe- nen neu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde gegen die Festlegung 2013 zurückgewiesen, den Änderungsbeschluss aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet - bezogen auf das Jahr 2016 auf den ersten Hilfs- antrag unter dessen Zurückweisung im Übrigen, bezogen auf die Jahre 2014 und 2015 auf den zweiten Hilfsantrag -, erneut über die Änderung der Festlegung 2013 zu entscheiden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde erstrebt die Bundesnetzagentur weiterhin die Zurückweisung der Be- schwerde. Die Betroffene tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Mit der An- schlussrechtsbeschwerde verfolgt sie die Beschwerde gegen die Festlegung 2013 und hilfsweise ihren Verpflichtungsantrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist zulässig und be- gründet. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist nach den dafür geltenden Maßstä- ben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, RdE 2019, 330 Rn. 38 ff. mwN) zwar zulässig, aber nicht begründet. 4 5 6 - 6 - I. Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2019 - VI-3 Kart 486/18, RdE 2020, 131 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beschwerde auf die Aufhebung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 gerichtet sei, sei sie unzuläs- sig, weil die einmonatige Beschwerdefrist nicht gewahrt sei. Die Frist beginne mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Im Streitfall habe die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 18. Dezember 2013 die Zustellung rechtswirksam ersetzt. Über die Ersetzung der Zustellung ent- scheide die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen. Angesichts der hinreichend großen und vor allem auch im einzelnen unbestimmten Gruppe von Adressaten, die nicht nur sämtliche Netzbetreiber, sondern vor allem auch alle für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts in Betracht kommenden Letztverbraucher umfasst habe, sei eine Bekanntgabe im Wege der Einzelzustel- lung von vornherein ausgeschlossen gewesen. Damit habe die einmonatige Be- schwerdefrist am 2. Januar 2014 zu laufen begonnen und sei bei Einlegung der Beschwerde abgelaufen gewesen. Die Hilfsanträge seien zulässig und teilweise erfolgreich. Der Änderungs- beschluss sei materiell rechtswidrig. Die Befugnis zur Änderung der Festlegung 2013 beruhe nicht - wie von der Bundesnetzagentur ausgeführt - auf § 29 Abs. 1 und 2 EnWG, sondern auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV. Die Bundesnetzagentur sei verpflich- tet, Ausspruch 3a der Festlegung 2013 für 2016 rückwirkend dahin anzupassen, dass eine Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs zuläs- sig sei. Insoweit sei ihr Ermessen auf Null reduziert. Die Aufrechterhaltung der Festlegung 2013 sei wegen der durch die Verkündung des Tenors in dem Ver- fahren EnVR 38/15 durch den Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2016 evident gewordenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit schlechthin unerträglich, so dass der Betroffenen ein Anspruch auf ihre Abänderung zustehe. 7 8 - 7 - Für 2014 und 2015 habe sich das Ermessen der Bundesnetzagentur nicht auf Null reduziert. Ausspruch 3a sei bis zu der Entscheidung des Bundesgerichts- hofs 2016 nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Bundesnetzagentur sei nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich gegenüber der Betroffenen auf die Bestandskraft der Ausgangsfestlegung zu berufen, denn es habe eine zumutbare Möglichkeit bestanden, die Festlegung 2013 zur Kenntnis zu nehmen und ein Rechtsmittel einzulegen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung führten nicht dazu, dass lediglich die rückwirkende Abänderung ermessensfehlerfrei sei. Die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur für 2014 und 2015 sei aber fehlerhaft. Sie habe nicht erkannt und berücksichtigt, dass das Ermessen im Sinne einer rückwirkenden Änderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 bereits ab 2014 im Sinne einer vom Gesetz intendierten rückwirkenden Änderung gebunden sei. Dies lasse sich dem einschlägigen Fachrecht entnehmen. Nach den Wertungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes und des Energiewirtschafts- gesetzes komme den erneuerbaren Energien hinsichtlich aller netzbezogenen Aspekte der Stromversorgung Vorrang zu. Diese würden aber durch das Verbot der kaufmännisch-bilanziellen Abrechnung einseitig benachteiligt. Auch das Vor- gehen des Gesetzgebers bei der Neuregelung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 im Jahr 2013 unterstütze diese Sichtweise. Ein weiterer Ermessensfehler bei dem Erlass des Änderungsbeschlusses liege in der Fehlgewichtung des für eine Aufhebung ex nunc herangezogenen Prinzips des Individualrechtsschutzes. Die Bundesnetzagentur statuiere für persönlich teilbare Allgemeinverfügungen einen grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtssicherheit vor dem Gebot der materiellen Rechtmäßigkeit, der im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlussrechtsbe- schwerde, nicht aber der Rechtsbeschwerde stand. 9 10 11 - 8 - 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen Aus- spruch 3a der Festlegung 2013 nach § 78 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG als verfristet angesehen. Die dagegen gerichteten Rügen der An- schlussrechtsbeschwerde greifen nicht durch. a) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass an- gesichts des großen Adressatenkreises der Festlegung 2013 ihre Zustellung an die Beteiligten gemäß § 73 Abs. 1 EnWG weder möglich noch tunlich und einzig eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 1a der Vorschrift geboten war. Der Adressatenkreis umfasste alle Netzbetreiber und Letztverbraucher, für die die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: StromNEV 2014) in Betracht kam. Von der Bundesnetzagentur konnte daher schon nicht zuverläs- sig ermittelt werden, welchen Letztverbrauchern die Festlegung 2013 hätte zu- gestellt werden müssen, so dass eine (Einzel-)Zustellung ausschied. Hinzu trat die große Zahl der Beteiligten. 2011 bis 2013 hatten mehr als 200 Unternehmen Anspruch auf die in diesem Zeitraum gewährte (vollständige) Befreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 (Beschluss (EU) 2019/56 vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 Deutschlands für Bandlastverbraucher nach § 19 StromNEV, Rn. 27; nachfolgend: Kommissionsbeschluss). Vor diesem Hintergrund kam eine Zustellung an die Beteiligten von vornherein nicht in Be- tracht (vgl. Turiaux in Kment, EnWG, 2. Aufl., § 73 Rn. 12; Elspas/Heinichen in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 73 Rn. 17; ferner Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., Rn. 152 zu § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde war die Bundesnetzagen- tur auch nicht gehalten, die Festlegung 2013 zusätzlich zu der öffentlichen Be- kanntmachung einzelnen Adressaten zuzustellen. b) Auf die genannten Umstände hat die Bundesnetzagentur in der Be- schwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Ihre Ausführungen sind entgegen 12 13 14 - 9 - der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde nicht so zu verstehen, dass die Bun- desnetzagentur sich ihres aus § 73 Abs. 1a EnWG ergebenden Ermessens (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 93) nicht bewusst gewesen sei oder es nicht ausgeübt habe, zumal die Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Nr. 24/2013, Mitteilung Nr. 671) ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvor- gangs einen ausdrücklichen Hinweis auf § 73 Abs. 1a EnWG enthält. Die An- schlussrechtsbeschwerde übersieht zudem, dass es auf die Frage der Ermes- sensbetätigung schon nicht ankommt, wenn sich einzig die getroffene Entschei- dung als ermessensfehlerfrei erweist. c) Die Bundesnetzagentur war entgegen der Ansicht der Anschluss- rechtsbeschwerde im konkreten Fall auch nicht deshalb an einer öffentlichen Be- kanntmachung mit Zustellungswirkung gemäß § 73 Abs. 1a EnWG gehindert, weil sie die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung 2013 zuvor nicht ausreichend bekannt gemacht hätte. Nach § 74 EnWG sind die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung ist am 25. September 2013 auf der Internet- seite der Bundesnetzagentur erfolgt (Festlegung 2013, S. 9). Dies ergibt sich nicht nur aus der Festlegung 2013, sondern auch aus den - lediglich ein unrichti- ges Datum nennenden - Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Dokument "Eckpunkte für eine Festlegung zur Ermittlung sachgerechter Entgelte im Rahmen der Geneh- migung von individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV in Verbindung mit § 29 Abs. 1 EnWG und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV" (BK4-13-739 Konsultation_Eckpunkte_§19 StromNEV, S. 1, nachfol- gend: Verfahrensinformation). Es lässt sich auch dem von dem Beschwerdege- richt beigezogenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde ausdrücklich in Be- 15 16 - 10 - zug genommenen Verwaltungsvorgang entnehmen. Soweit das Beschwerdege- richt an anderer Stelle davon ausgegangen ist, die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung 2013 sei nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden, steht dies im Widerspruch zu seinen die Veröffentlichung der Verfahrensinformation betreffenden Feststellungen und vermag den Senat daher nicht gemäß § 88 Abs. 4 EnwG zu binden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, NJW 2000, 658, 660 mwN; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Es trifft also nicht zu - wie die Anschlussrechtsbeschwerde meint -, dass die Festlegung 2013 bei ihrem Erlass auf eine nicht ausreichend informierte Öffentlichkeit getroffen wäre. Großverbraucher hatten auch allen Anlass, im Jahr 2013 die gesetzlichen und regulatorischen Entwicklungen, die für sie von erheb- licher wirtschaftlicher Bedeutung waren, zu verfolgen. Denn nachdem zunächst ab dem Jahr 2011 gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 4. August 2011 Großverbraucher von der Zahlung von Netzentgelten vollständig befreit waren, hat das Beschwerdegericht diese Regelung durch Beschluss vom 8. Mai 2013 (VI-3 Kart 178/12; vgl. nachfolgend: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 7) für nichtig erklärt. Bereits am 6. März 2013 hatte die Europäische Kommission wegen der Befreiung ein Beihilfeverfahren eingeleitet (Kommissionsbeschluss, Erwägungsgrund 2). Der Verordnungsgeber hat in der Folge mit Wirkung vom 22. August bis zum 31. Dezember 2013 die teilweise übergangsweise geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 StromNEV 2013 erlassen und der Bundesnetzagentur in § 19 Abs. 2 Satz 6 ff. StromNEV 2013 (§ 19 Abs. 2 Satz 7 ff. StromNEV 2014) die Möglichkeit eröffnet, bei Erlass einer Festlegung vom Genehmigungs- zum Anzeigeverfahren zu wechseln. Auf dieser Grundlage hat die Bundesnetzagentur das Verfahren zum Erlass der Festlegung 2013 mit der oben genannten Veröffentlichung vom 25. September 2013 einge- leitet, wobei 57 Stellungnahmen von Netzbetreibern, Unternehmen, Verbänden 17 - 11 - und Behörden eingegangen sind (Festlegung 2013, S. 9 und 10). Nach alledem war die Öffentlichkeit über das Verfahren ausreichend informiert; auf den Um- stand, dass eine Veröffentlichung der Verfahrenseinleitung im Amtsblatt unter- blieben ist, kommt es nicht an. 2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass die Be- troffene entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Anspruch auf eine rückwirkende Abänderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 für 2016 hat. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht für die Jahre 2014 und 2015; die insoweit gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichteten Rügen der Anschlussrechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. a) Dabei kann dahinstehen, ob Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG - wie die Rechtsbeschwerde meint - auch mit Wirkung für die Vergangen- heit erfolgen können. Zulässig ist dies jedenfalls, wenn das laufende Kalender- jahr - wie hier das Jahr 2017 - betroffen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 30 ff. - Unbefristete Genehmi- gung), wobei die Adressaten hier zudem auf die in Aussicht genommene Ände- rung frühzeitig hingewiesen worden sind (Änderungsfestlegung, S. 2). Soweit im vorliegenden Fall der abgeschlossene Zeitraum 2014 bis 2016 im Streit steht, kann - wie auch bisher (BGH, RdE 2016, 532 Rn. 33 - Unbefristete Genehmi- gung; Beschluss vom 26. Februar 2019 - EnVZ 87/18, RdE 2019, 230 Rn. 11) - offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auch Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht oder diese - wie das Beschwerdegericht meint (ebenso Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 29 Rn. 43; Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rn. 24; Schellberg in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 29 Rn. 43; Boos in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Juli 2020, EnWG § 29 Rn. 59 f.) - allein auf § 48 oder § 49 VwVfG gestützt werden können. Eine rückwirkende Än- derung hat die Bundesnetzagentur nicht vorgenommen; einen Anspruch auf 18 19 - 12 - rückwirkende Abänderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 hat die Be- troffene weder nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG noch nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG. b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Vorausset- zungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2014 nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13). Hier liegen aber für 2014 bis 2016 keine Umstände vor, nach denen sich das der Bundesnetzagentur eingeräumte Ermessen dahin ver- dichtet hätte, dass nur die rückwirkende Änderung der Festlegung ermessens- fehlerfrei wäre. Dabei gelten für die von der Bundesnetzagentur zu treffenden Änderungsentscheidungen in Bezug auf rechtswidrige belastende Festlegungen unabhängig davon, ob sie auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt sind, die gleichen Maßstäbe. Solche Ent- scheidungen beruhen schon wegen des damit verfolgten Zwecks, Diskriminie- rungen zu vermeiden, regelmäßig auf einem allgemeinen Regelungskonzept. Ihre Wirkungen kommen denen einer Rechtsnorm häufig nahe. Angesichts des- sen muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (BGH, RdE 2016, 532 Rn. 32 - Unbefristete Genehmigung). c) Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belas- tender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssi- cherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein An- spruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen 20 21 - 13 - Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN). Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als in diesem Sinne schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewich- tung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Ver- waltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträg- lich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefug- nis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleich- heitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Be- hörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Ent- scheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke We- del GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN). d) Nach diesen Grundsätzen ist das Ermessen der Bundesnetzagen- tur in Bezug auf die Frage, ob die Festlegung 2013 rückwirkend auch für die Jahre 2014 bis 2016 zu ändern sei, nicht auf "Null" reduziert. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich ein Anspruch der Betroffenen auf rückwirkende Anpassung der Festlegung 2013 für 22 23 - 14 - 2016 deshalb ergebe, weil diese ab dem 13. Dezember 2016 offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Schlechthin unerträglich kann die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts nach den obigen Maßgaben nur sein, wenn er - was das Beschwerdegericht verkannt hat - bereits bei seinem Erlass offensichtlich rechts- widrig war (BVerwGE 121, 226, 236, 240 [juris Rn. 27, 38]; BVerwG, NVwZ 2007, 709 Rn. 15; BVerwGE 143, 87 Rn. 54). Dies war hier nicht der Fall. Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßi- gung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwer- degericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit ein- gehender Begründung anders beurteilt worden war. Schon daraus erhellt, dass die Festlegung 2013 bei ihrem Erlass nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nachdem die Rechtswidrigkeit frühestens durch die Verkündung des Te- nors der Senatsentscheidung vom 13. Dezember 2016 zu Tage getreten war, entstand zwar der Änderungsbedarf, dem die Bundesnetzagentur in der Folge durch die Änderungsfestlegung auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 EnWG nach- gekommen ist. Die Bundesnetzagentur war aber nicht verpflichtet, eine Änderung noch für das Jahr 2016 vorzunehmen. Eine solche sofortige Änderung ist nicht einmal dann erforderlich, wenn das einem Verwaltungsakt zugrundeliegende Ge- setz gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt wird. Vielmehr ist in diesen Fällen das Rücknahmeermessen ab dem Monat auf Null reduziert, der auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt; die Behörde ist verpflichtet, die Festsetzung ab diesem Zeitpunkt an die vom Bun- desverfassungsgericht festgestellte Rechtslage anzupassen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19, juris Rn. 29 mwN). Dieser Gedanke kann auch hier fruchtbar gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Änderung der Festlegung 2013 hat wegen ihrer am 13. Dezember 2016 mit der Verkündung des Tenors 24 - 15 - der genannten Entscheidung (BGH, RdE 2017, 185 - Individuelles Netzentgelt II) zu Tage getretenen Rechtswidrigkeit daher jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 bestanden. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände kann entgegen der An- sicht der Anschlussrechtsbeschwerde auch nicht angenommen werden, das Festhalten an der Festlegung 2013 bis zum Jahr 2016 laufe dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit den guten Sitten zuwider. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Festlegung 2013 und die damit einhergehen- den Auswirkungen auf die Betroffene im Falle ihrer Aufrechterhaltung lassen die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben nicht zu. (1) Zwar hat sich die Festlegung 2013 als rechtswidrig erwiesen, weil es widersprüchlich wäre, bei der Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des § 17 StromNEV die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung als netzentgeltpflichtige Entnahme anzusehen, dem An- lagenbetreiber aber auf der anderen Seite eine Berücksichtigung dieser Ent- nahme im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zu versagen (BGH, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13; EnVR 40/17, juris Rn. 13). Dennoch verstößt es auch im Hinblick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Anlagenbetreiber nicht gegen die guten Sitten, wenn an der Festle- gung 2013 für die Jahre 2014 bis 2016 festgehalten wird. Denn die negativen Folgen sind im Wesentlichen auf das Verhalten der Betroffenen zurückzuführen und ihnen daher zuzurechnen. Wie es zu beurteilen wäre, wenn Anlagenbetrei- ber besondere individuelle Belange - etwa eine durch die wirtschaftliche Belas- tung eingetretene außergewöhnliche Notlage (vgl. BVerwGE 121, 226, 232 f. [juris Rn. 18 f.]; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris 25 26 - 16 - Rn. 14) - anführen könnten, kann dahinstehen; die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene derartiges geltend gemacht hat. (2) Die Betroffene hat die Festlegung 2013 bestandskräftig werden las- sen, obwohl sie - wie bereits oben unter 1 ausgeführt - die ihr auch zumutbare Möglichkeit hatte, diese Festlegung zur Kenntnis zu nehmen und dagegen ein Rechtsmittel einzulegen. Sie hat damit selbst die Ursache dafür gesetzt, dass der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug in den fraglichen Jahren nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Über den Umstand hinaus, dass sich die Festle- gung als rechtswidrig erwiesen hat, hat dagegen die Bundesnetzagentur - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - dazu nicht beigetragen. (3) Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die zwischen der Be- troffenen und der Netzbetreiberin getroffene Vereinbarung individueller Netzent- gelte - wie andere entsprechende Vereinbarungen - nicht untersagt hat, nach- dem sie ihr im August 2014 von der Betroffenen angezeigt worden war (§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2014), ist ebenfalls nicht geeignet, die Berufung auf die Unanfechtbarkeit der Festlegung 2013 als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen zu lassen. Denn § 19 Abs. 2 StromNEV 2014 weist dem Letztverbraucher die Verantwortung dafür zu, dass die für ein individuelles Netzentgelt erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. zur Abschaf- fung oder Reduzierung von Genehmigungserfordernissen zugunsten von Anzei- geverfahren Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rn. 87 ff.; § 35 Rn. 34 ff.; 155 ff.). Für die Anzeige waren gemäß § 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV 2014 die betroffenen Letztverbraucher verantwortlich. Sie hatten der Bundesnetzagentur mit der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine An- zeige konnte nur erstattet werden, weil die Bundesnetzagentur die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte durch die Festlegung 2013 27 28 - 17 - nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2014 konkretisiert hatte. Die Betroffenen hat- ten also Anlass, sich mit den in der Festlegung 2013 enthaltenen Kriterien im Einzelnen zu befassen, zumal die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 17 StromNEV 2014 unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, sind die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen ergebenden Netzentgelte abzu- rechnen (§ 19 Abs. 2 Satz 18 StromNEV 2014). In dem hier vorgesehenen reinen Anzeigeverfahren mit Untersagungsbefugnis ergeht kein Verwaltungsakt, soweit die Behörde nicht von ihrer Untersagungsbefugnis Gebrauch macht. In der blo- ßen Entgegennahme der Anzeige ist keine Regelung dahingehend zu sehen, dass das angezeigte Vorhaben den Vorschriften entspricht (vgl. BVerwGE 153, 99 Rn. 20 f.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 157). Da der Verordnungsgeber das Risiko für die Erfüllung der Voraussetzungen für das individuelle Netzentgelt durch den Wechsel vom Genehmigungs- zum Anzei- geverfahren auf die Betroffenen verlagert hat, konnte durch die bloße Entgegen- nahme der Anzeige durch die Bundesnetzagentur kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. (4) Schließlich liegen auch die wegen der Änderungsfestlegung ver- geblichen Aufwendungen der Betroffenen zur Erstellung einer Direktleitung im Jahr 2016 in ihrem Verantwortungsbereich. Jedenfalls durch die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 79/14, juris; VI-3 Kart 64/15, juris) wurde bekannt, dass Ausspruch 3a der Festlegung 2013 wegen des Aus- schlusses des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs angefochten worden war. Das Beschwerdegericht hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen. Seine Ent- scheidung war nicht rechtskräftig, so dass eine Aufhebung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 jedenfalls in Betracht zu ziehen war. e) Die Aufrechterhaltung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 für 2014 bis 2016 erweist sich auch nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen 29 30 - 18 - Gleichheitssatz als schlechthin unerträglich. Zwar hat die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit eine Festlegung rückwirkend aufgehoben und dabei auf eine Gleichbehandlung auch mit Marktteilnehmern abgestellt, die kein Rechtsmittel eingelegt hatten (Beschluss vom 19. August 2015 - BK8-12-019A, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de). Zu Recht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage, ob dem eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag - ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der das Aufrechterhalten des Verwaltungsakts schlechthin uner- träglich erscheinen lässt, nur dann vorliegen könnte, wenn die Behörde in gleich- gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch machte. So liegt es - wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf die einmalige rückwirkende Änderung einer Festlegung jedenfalls nicht. f) Schließlich folgt auch aus dem einschlägigen Fachrecht nicht, dass nur eine rückwirkende Änderung der Festlegung 2013 für die Jahre 2014 bis 2016 ermessensfehlerfrei wäre. Dabei ist bei der Annahme eines sogenannten inten- dierten Ermessens Zurückhaltung geboten; ein intendiertes Ermessen kann im Grundsatz nur dann angenommen werden, wenn die ein Ermessen eröffnende Vorschrift ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erken- nen gibt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll (vgl. BVerwGE 82, 356, 363 [juris Rn. 25]; BVerwGE 91, 82, 90 [juris Rn. 31]; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15]; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., Rn. 30; Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 35; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 40 Rn. 35). So liegt es hier nicht. Dem Energiewirtschaftsgesetz ist für die Frage der rückwirkenden Änderung nichts zu entnehmen. Insbesondere gibt das sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende allgemeine Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und 31 32 - 19 - unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas keine Ermessenausübung dahin vor, dass eine rechtswidrige Festlegung auch mit Wir- kung für die Vergangenheit aufzuheben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 32-34 - Festlegung Tagesneuwerte II). Vielmehr bleibt die Beurteilung, welche Nachteile für das Re- gulierungsziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bestehen, in- wieweit sie hingenommen werden sollen und wie in diesem Zusammenhang die gemeinwohlorientierten Zwecke einer sicheren, preisgünstigen, verbraucher- freundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung (§ 1 EnWG) zu gewichten sind, im jeweiligen Einzelfall der Regulierungsbehörde überlassen. Etwas anderes folgt für den hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht aus den Wertungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den ab dem 1. Januar 2012 und ab dem 1. August 2014 gültigen Fassungen. Durch die Versagung der kaufmännisch-bilanziellen Abrechnung beim Strombezug bei der Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2014 werden sowohl die Betreiber konventioneller Erzeugungsanlagen als auch die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen belastet. Beiden wird durch die Festlegung 2013 ein individuelles Netzentgelt versagt, wenn sie den nötigen Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden und die erforderliche Jahresbenutzungsstundenzahl deshalb nicht erreichen, weil sie den in den Eigenanlagen erzeugten Strom nicht physikalisch in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Die Bundes- netzagentur hat daher die Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Betrach- tung zu Recht nicht auf die Fälle des § 11 Abs. 2 EEG 2014 beschränkt (Ände- rungsfestlegung Ausspruch 1; S. 3 Abs. 2, S. 6 Abs. 1). 33 34 - 20 - Dass der kaufmännisch-bilanziell einspeisende Betreiber einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien anders als derjenige, der für die zum Eigen- verbrauch erfolgte Stromerzeugung konventionelle Energieträger einsetzt, Netz- entgelte zahlen muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Erneuerbare-Energien- Gesetz und widerspricht dessen Wertungen daher nicht. Der Anlagenbetreiber muss nämlich den von ihm selbst verbrauchten Strom kaufmännisch-bilanziell abrechnen, damit er dafür eine Vergütung erhält (vgl. § 11 Abs. 2, § 19 EEG 2014; § 11 Abs. 2 EEG 2012). Eine Vergütung für Selbstverbrauch kennt das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht. Dies wiederum hat zur Folge, dass der An- lagenbetreiber auch mit den auf den selbst verbrauchten Strom entfallenden Netzentgelten belastet wird (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 9 ff. - Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien). Demgegenüber kann derjenige, der für seine Stromver- sorgung eigene konventionelle Energieträger einsetzt, physikalisch abrechnen und den von ihm selbsterzeugten Strom bei der Berechnung der Netzentgelte außer Betracht lassen (vgl. BGH, RdE 2012, 387 Rn. 16; RdE 2017, 402 Rn. 1). Diese sich aus der Netzentgeltkonzeption ergebende unterschiedliche Behand- lung der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen und von konventionellen Kraftwerken wird vom Gesetzgeber hingenommen. Sie besteht insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wegen eines zu geringen Verbrauchs nicht erfüllt sind. Schließlich ist dem Umstand, dass der Verordnungsgeber der Stromnetzentgeltverordnung für den Zeitraum von 2011 bis 2013 eine Über- gangsregelung geschaffen hat, nachdem sich § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fas- sung vom 4. August 2011 mangels Ermächtigungsgrundlage als nichtig erwiesen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 - VI-3 Kart 178/12, juris; nachgehend: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 7 ff. - Netzentgeltbefreiung I), ebenfalls keine Wertung dahin zu entnehmen, 35 36 - 21 - dass lediglich eine rückwirkende Änderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 ermessensfehlerfrei wäre. Wie das Beschwerdegericht zutreffend darge- stellt hat, lassen sich aus § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 7 StromNEV in der Fassung vom 14. August 2013 keine Rückschlüsse auf die hier im Streit stehende Behandlung von Betreibern von Eigenanlagen ziehen. Hinzu tritt, dass der Verordnungsgeber nach der Einleitung eines Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommis- sion (vgl. Kommissionsbeschluss Rn. 2) ab dem 1. Januar 2014 wieder zu dem zuvor geltenden Rechtszustand zurückgekehrt ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV 2014, dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, z. Veröff. best. Rn. 18). Zudem hat er - wie bereits oben ausgeführt - in § 19 Abs. 2 Satz 7 ff. StromNEV 2014 die Möglichkeit eröffnet, bei Erlass einer Fest- legung vom Genehmigungs- zum Anzeigeverfahren zu wechseln. Dadurch hat er es der Bundesnetzagentur ermöglicht, das Risiko für die Erfüllung der Voraus- setzungen für ein individuelles Netzentgelt auf die Großverbraucher zu verlagern. Vertrauensschutz bei der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts hat der Verordnungsgeber ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 17 und 18 StromNEV 2014). 3. Die Betroffene hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung für die Jahre 2014 bis 2016. a) Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung, die kaufmännisch- bilanzielle Betrachtungsweise lediglich ab dem Anzeigejahr 2017, nicht aber rückwirkend für die Anzeigejahre 2014 bis 2016 zuzulassen, damit begründet, dass der materiellen Gerechtigkeit insoweit das Kollektivinteresse der Rechts- sicherheit entgegenstehe. Die Unternehmen, die die Festlegung 2013 in Be- standskraft hätten erwachsen lassen, müssten sich an dem Verzicht auf Rechts- schutz und den daraus erwachsenden Konsequenzen festhalten lassen. Ihr Indi- vidualinteresse an einer etwaigen nachträglichen wirtschaftlichen Besserstellung trete daher hinter das Kollektivinteresse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit 37 38 - 22 - und Rechtsklarheit zurück. Es sei auch keine Differenzierung zwischen Unter- nehmen geboten, die eine Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise für 2014 bis 2016 abgeschlossen und angezeigt hätten, und solchen, die auf diese mit der bestandskräftigen Festlegung in Widerspruch stehende Vorgehensweise ver- zichtet hätten. Eine Abänderung der Festlegung 2013 habe damit nämlich nicht erreicht werden können. b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist diesen Erwägun- gen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur von einem grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechts- sicherheit vor dem Gebot der materiellen Rechtmäßigkeit ausgegangen wäre und nicht erkannt hätte, dass die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Davon, dass zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechts- sicherheit andererseits ein Spannungsfeld besteht, geht die Bundesnetzagentur unter Angabe der insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts ausdrücklich aus (Änderungsfestlegung S. 6). Sie berücksichtigt ferner auch die Interessen der Unternehmen, die - wie hier die Betroffene - ein individuelles Netzentgelt unter Berücksichtigung der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise für 2014 bis 2016 vereinbart und angezeigt haben, hält eine Differenzierung aber mit der zutreffenden Erwägung nicht für geboten, dass die- ses im Verantwortungsbereich der Betroffenen liegende Verhalten der Festle- gung 2013 widersprochen habe. Schließlich hat sie sich auch damit auseinan- dergesetzt, dass verschiedene Unternehmen ihre Anschlusssituation in Folge der Festlegung 2013 aufwendig geändert haben. Diese Erwägungen sind - wie sich auch aus den obigen Ausführungen Rn. 26 ff. ergibt - nach den für ihre gerichtli- che Überprüfung geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15) ermessensfehlerfrei. 39 - 23 - c) Die Betroffene beanstandet schließlich, die Änderungsfestlegung führe keine Erwägungen dafür an, aus welchem Grund dem Gebot der Rechts- sicherheit Vorrang zukomme. Dieses Gebot ausfüllende Interessen, die geeignet seien, das Interesse der Betroffenen, die immerhin mit einigem Aufwand zu der Stabilität des allgemeinen Netzes beigetragen habe, an materieller Gerechtigkeit zu überwiegen, seien auch nicht ersichtlich. Das greift indes nicht durch. Das von der Bundesnetzagentur angeführte Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicher- heit beinhaltet zunächst das diesem offensichtlich immanente Interesse aller von einem Sachverhalt Betroffenen, vergangene Sachverhalte nicht auf der Grund- lage eines neuen Regelungsrahmens prüfen, entscheiden und gegebenenfalls (rück-)abwickeln oder neu abrechnen zu müssen und dabei Belastungen zu tra- gen, die anderweitig nicht hätten getragen werden müssen. Dass die rückwir- kende Vereinbarung von individuellen Netzentgelten mit zahlreichen Letztver- brauchern für drei zurückliegende Jahre und deren Abwicklung für zahlreiche da- ran Beteiligte und davon Betroffene einen erheblichen - auch finanziellen - Auf- wand verursachen würde, liegt auf der Hand. Wie bereits ausgeführt beruhen zudem Entscheidungen wie die hier streitbefangene schon wegen des damit ver- folgten Zwecks, Diskriminierungen zu vermeiden, regelmäßig auf einem allge- meinen Regelungskonzept. Ihre Wirkungen kommen denen einer Rechtsnorm häufig nahe. Die sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende regulatorische Zielset- zung besteht darin, einen für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Rege- lungsrahmen zu schaffen, um einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Dieses Ziel steht indes mit einer rückwirkenden Änderung des Regelungsrahmens notwendig im Widerspruch. Eine rückwirkende Änderung trifft auf Beteiligte, die ihr Verhalten an einem anderen Regelungsrahmen ausge- richtet haben. Eine diskriminierungsfreie und den Erfordernissen des Vertrauens- schutzes genügende rückwirkende Änderung stößt daher auf besondere Schwie- rigkeiten. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn sich alle Beteiligten überein- stimmend an eine bestimmte und später als rechtswidrig erkannte Regelung nicht 40 - 24 - gehalten hätten, mithin die rückwirkende Nichtanwendung dieser Regelung le- diglich das tatsächliche Verhalten aller Beteiligter nachzeichnete. So liegt es hier aber nicht. Im Gegenteil würde - was die Bundesnetzagentur zutreffend erkannt hat - die rückwirkende Anwendung zugunsten derjenigen, die die Netzentgelter- mäßigung zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diejenigen privilegieren, die sich an den geltenden Regelungsrahmen nicht gehalten haben. Soweit die Bundesnetzagentur vor diesem Hintergrund entschieden hat, allgemein keine rückwirkende Änderung vorzunehmen, mit der Folge, dass nur die beiden Letzt- verbraucher, die die Festlegung 2013 rechtzeitig angefochten haben, in den Jah- ren 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung ihres kaufmännisch-bilanziellen Strom- bezugs ein individuelles Netzentgelt wirksam vereinbaren konnten, ist diese Er- messensentscheidung - soweit sie gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Juni 2014, aaO Rn. 15) - nicht zu beanstanden. - 25 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Schoppmeyer Roloff Tolkmitt Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V] - 41