Entscheidung
EnVZ 87/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260219BENVZ87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVZ87.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 87/18 vom 26. Februar 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nicht- zulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Informati- onstechnologie für die Energiewirtschaft an. Die Bundesnetzagentur hat im April 2017 vorgeschrieben, die Übermitt- lung von Nachrichten im Rahmen der Marktkommunikation zwischen Netzbe- treibern und Energielieferanten spätestens ab 1. Juni 2017 durch elektronische Signatur und Verschlüsselung nach einem bestimmten Standard abzusichern. Im Mai und im Dezember 2017 hat sie die Umsetzungsfrist verlängert. Die Antragstellerin verlangt von der Bundesnetzagentur sinngemäß die Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen Umsetzungsfrist. Sie macht gel- tend, bei Ablauf dieser Frist sei sie als einzige Anbieterin in der Lage gewesen, Verschlüsselungs- und Signaturzertifikate gemäß den neuen Vorgaben zur Ver- fügung zu stellen. Durch die Verlängerung sei ihr Wirtschaftskonzept obsolet geworden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat das Begehren der Antragstellerin als unbegründet angesehen, weil die Verlängerung der Umsetzungsfrist mangels berufsregelnder Tendenz keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG begründe, die geltend gemachten Erwerbschancen von Art. 14 GG nicht geschützt seien und eine Verletzung des allgemeinen Gleich- 1 2 3 4 5 6 - 4 - heitssatzes nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Erwägungen des Vertrauensschutzes berufen. Die Bundesnetzagentur sei jedenfalls nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zur Änderung der ursprünglich ge- troffenen Regelungen befugt gewesen. 2. Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, unter wel- chen Voraussetzungen eine Festlegung der Bundesnetzagentur über den stan- dardisierten Austausch von Daten zwischen Marktteilnehmern berufsregelnde Tendenz hat und durch Art. 14 GG geschützte Positionen berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 52/09, RdE 2011, 59 Rn. 20 ff. - GABi Gas). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerde- gericht von diesen Grundsätzen abgewichen ist oder dass der Streitfall zusätzli- che Fragen aufwirft, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordern. Insbesondere kommt den angegriffenen Regelungen auch dann keine berufs- regelnde Tendenz oder grundrechtsverletzende Wirkung zu, wenn sie in Ab- stimmung mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft ergan- gen sind. b) Der Streitfall wirft auch keine klärungsbedürftigen Fragen im Zu- sammenhang mit § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf. 7 8 9 10 11 - 5 - In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG in der Regel nur für die Zukunft angeordnet werden und keine unzulässige Rückwirkung entfalten dürfen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 30 ff. - Unbefristete Ge- nehmigung). Im Streitfall sind die Umsetzungsfristen jeweils vor deren Ablauf verlängert worden. Die Verlängerung entfaltet mithin keine "echte" Rückwir- kung. Die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob und unter welchen Vo- raussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG Änderungen für die Vergangenheit ermöglicht, ist damit nicht entscheidungserheblich. Erst recht kann offen blei- ben, ob die Antragstellerin im Falle einer echten Rückwirkung in eigenen Rech- ten verletzt wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VI-3 Kart 70/17 [V] - 12