Urteil
IX ZR 153/15
BGH, Entscheidung vom
27mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anfechtungen nach §133 Abs.2 InsO ist die erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nach dem bei einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös zu beurteilen, wenn zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch kein Insolvenzverwalter zur freihändigen Veräußerung berufen war.
• Nachträgliche Wertsteigerungen oder die Möglichkeit einer freihändigen Verwertung durch einen später eingesetzten Insolvenzverwalter sind bei der Prüfung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unbeachtlich.
• Ergibt sich jedenfalls bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, reicht dies für eine Anfechtung nach §133 Abs.1 InsO aus; die Prüfung nach §133 Abs.1 InsO kann daher gegebenenfalls vorrangig zu erfolgen werden.
• Ist streitig, welcher Versteigerungserlös im Zeitpunkt der Eintragung der Belastung zu erwarten war, ist ein Sachverständigengutachten heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Anfechtung nach §133 InsO: Bewertung nach Zwangsversteigerungserlös bei fehlender Verwertungsbefugnis des Verwalters • Bei Anfechtungen nach §133 Abs.2 InsO ist die erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nach dem bei einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös zu beurteilen, wenn zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch kein Insolvenzverwalter zur freihändigen Veräußerung berufen war. • Nachträgliche Wertsteigerungen oder die Möglichkeit einer freihändigen Verwertung durch einen später eingesetzten Insolvenzverwalter sind bei der Prüfung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unbeachtlich. • Ergibt sich jedenfalls bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, reicht dies für eine Anfechtung nach §133 Abs.1 InsO aus; die Prüfung nach §133 Abs.1 InsO kann daher gegebenenfalls vorrangig zu erfolgen werden. • Ist streitig, welcher Versteigerungserlös im Zeitpunkt der Eintragung der Belastung zu erwarten war, ist ein Sachverständigengutachten heranzuziehen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner hatte seiner späteren Ehefrau (Beklagten) ein Darlehen gewährt; zur Sicherung bewilligte er durch notarielle Urkunde die Eintragung einer Sicherungshypothek über 60.000 € in das Grundbuch. Vor der Eintragung bestanden vorrangige Grundschulden; später beantragte das Finanzamt die Zwangsversteigerung des Anwesens. In der Versteigerung ersteigerte die Beklagte das Grundstück für 142.000 €, der Teilungsplan sah ihr 60.000 € zu. Der Insolvenzverwalter widersprach dieser Zuteilung und klagte auf Anfechtung der Sicherungshypothek nach §133 InsO. Das Berufungsgericht hielt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung unter Berufung auf den Verkehrswert für gegeben; der BGH hob auf und verwies zurück. • Anwendbarkeit §133 Abs.2 InsO: Die Beklagte ist dem Schuldner als Ehefrau/Partnerin eine nahestehende Person (§138 InsO) und die Sicherungshypothek stellt einen entgeltlichen Vertrag dar; damit kommt §133 InsO in Betracht. • Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung der Rechtshandlung (Eintragung oder ggf. Antrag nach §140 Abs.2 InsO). Eine unmittelbare Benachteiligung ist zu prüfen anhand der Verwertungsergebnisse, die den Gläubigern vor Verfahrenseröffnung tatsächlich offenstanden. • Verwertungsmaßstab: Fehlt zum Eintragungszeitpunkt eine Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters, ist nicht auf den freihändigen Verkehrswert, sondern auf den bei einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös abzustellen; hypothetische Betrachtungen sind unzulässig. • Wertausschöpfende Belastung: Liegt der erwartete Versteigerungserlös bereits bei Eintragung unter den vorrangigen Belastungen, besteht keine unmittelbare Benachteiligung; spätere Wertsteigerungen bleiben außer Ansatz. • Mittelbare Benachteiligung und §133 Abs.1 InsO: Selbst wenn eine unmittelbare Benachteiligung zu verneinen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eine mittelbare Benachteiligung eingetreten sein, die eine Anfechtung nach §133 Abs.1 InsO ermöglicht; hierfür ist der tatsächliche Versteigerungserlös maßgeblich. • Rolle des Insolvenzverwalters: Der Verwalter ist zwar grundsätzlich zur freihändigen Verwertung berechtigt, diese Befugnis greift aber nur, wenn sie tatsächlich durchsetzbar ist; bestehen absonderungsberechtigte Gläubiger, kann eine freihändige Verwertung durch Zwangsversteigerung verhindert sein und damit der Versteigerungserlös entscheidend werden. • Prozessuale Folge und Beweisbedarf: Das Berufungsgericht muss im Rahmen der Rückverweisung prüfen, ob eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nach §133 Abs.1 InsO vorliegt und ggfs. für den Zeitpunkt der Eintragung oder des Antrags gemäß §140 InsO mittels Sachverständigengutachten den bei Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös feststellen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass bei Prüfung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nach §133 Abs.2 InsO der maßgebliche Verwertungsmaßstab der bei einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös ist, sofern zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung kein Insolvenzverwalter zur freihändigen Veräußerung berufen war. Damit dürfen spätere Wertsteigerungen oder die Möglichkeit einer freihändigen Verwertung durch einen später eingesetzten Verwalter bei der Bewertung der unmittelbaren Benachteiligung nicht berücksichtigt werden. Zugleich betont der BGH, dass eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nach §133 Abs.1 InsO in Betracht kommt und hier – gestützt auf den tatsächlichen Versteigerungserlös – jedenfalls Anknüpfungspunkte bestehen. Das Berufungsgericht muss daher zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung, zur Frage der mittelbaren Benachteiligung und gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zum bei Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös neu entscheiden.