Leitsatz
IX ZR 134/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR134.23.0 Berichtigt durch Beschluss vom 28.8.2025…….. Preuss, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 134/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein InsO § 143 Abs. 1 Hat der Schuldner eine Forderung gegen einen Drittschuldner in anfechtbarer Weise an einen Dritten abgetreten, führt nicht schon die Abtretung des anfechtungsrechtli- chen Rückgewähranspruchs gegen den Dritten an den Drittschuldner zu einer Verei- nigung von Forderung und Schuld in der Person des Drittschuldners (Konfusion). InsO § 143 Abs. 1 Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erlischt nach seiner Abtretung an ei- nen Dritten nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. - 2 - InsO § 146 Abs. 2 Ist der Anfechtungsanspruch verjährt, ist der Zessionar des Anfechtungsanspruchs nicht berechtigt, die Erfüllung einer Leistungspflicht zu verweigern, die auf einer an- fechtbaren Handlung beruht. BGB § 242 Cd Für die Erhebung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung (dolo-agit-Einwand) kommt es maßgeblich darauf an, dass der vom Schuldner geltend gemachte Gegen- anspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des dolo-agit-Einwands im Prozess unverjährt ist; der spätere Eintritt der Verjährung ist insoweit ohne Bedeutung. BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - IX ZR 134/23 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Juni 2023, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2023, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von 600.000 €. Die Beklagte unterzeichnete am 16. Februar 2005 eine als "Schuldschein/Schuldanerkenntnis" überschriebene Erklärung, in der sie gegen- über einem Bruder des Klägers (fortan: Zedent) einen "Schuldbetrag" in Höhe von 600.000 € bestätigte. Diesen Betrag nebst Zinsen sollte die Beklagte bis zum 31. Mai 2012 vollständig an den Zedenten zurückzahlen. 1 - 4 - Der Zedent übte überwiegend fremdfinanzierte unternehmerische Tätig- keiten aus. Diese Unternehmungen entwickelten sich wirtschaftlich desaströs. Im Jahr 2009 verurteilte das Landgericht Dresden den Zedenten wegen Steuerhin- terziehung rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 4. Dezember 2009 verurteilte das Landgericht Bremen den Zedenten und den Kläger gemeinsam mit weiteren Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung von knapp 2,5 Mio. € nebst Zinsen an die N. GmbH. Der Zedent war weder in der Lage, diesen Betrag aufzubringen noch den im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Anteil zu bezahlen. Um die drohende Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen abzuwenden, nahmen der Kläger und ein weiterer Gesamtschuldner ein Darlehen auf. Am 10. März 2010 trat der Zedent die Forderung gegen die Beklagte aus dem Schuldanerkenntnis an den Kläger ab. Mit Beschluss vom 12. August 2013 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten. Der Insolvenzverwalter forderte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 im Wege der Insol- venzanfechtung zur Rückabtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis auf. Am 22. Dezember 2016 trat der Insolvenzverwalter den sich aus der Insol- venzanfechtung gegen den Kläger ergebenden Rückgewähranspruch an die Be- klagte ab. Eine Rückabtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch den Kläger unterblieb. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hob das Insolvenzge- richt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten auf. Mit seiner im Jahr 2016 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 600.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen in einer Ge- samthöhe von 2.818.328,24 € erklärt. Zudem hat sich die Beklagte im Hinblick auf den an sie abgetretenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch auf 2 3 4 - 5 - den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen. Der Kläger hat bezüglich des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Es hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Ver- handlung und Entscheidung über dessen Höhe an das Landgericht zurückver- wiesen. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof auf die beiderseitigen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu- rückverwiesen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 ff). Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückge- wiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageforderung sei durch die Ver- einigung von Forderung und Schuld in der Person der Beklagten erloschen. Durch die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs auf 5 6 7 8 - 6 - Rückabtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis an die Beklagte sei Konfusion eingetreten. Die am 10. März 2010 vom Zedenten vorgenommene Abtretung der (jet- zigen) Klageforderung an den Kläger sei nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ge- wesen. Der Zedent sei zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Er habe bereits zum Zeitpunkt der Abtretung der (jetzigen) Klageforderung seine Zahlun- gen eingestellt gehabt. Der Zedent habe dem Kläger mitgeteilt, keine liquiden Mittel zu haben, als die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 abzuwenden gewesen sei, durch das der Kläger, der Zedent und weitere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung von rund 2,5 Mio. € nebst Zinsen verurteilt worden waren. Zudem habe der Zedent bereits vor dem 10. März 2010 fällige Verbindlichkeiten von jedenfalls über 3 Mio. € an- gehäuft gehabt, welche er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht begli- chen habe. In Anbetracht der Gesamthöhe der Rückstände könne von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein. Vielmehr seien die Rückstände bis zur Verfahrenseröffnung auf über 22 Mio. € angestiegen. Da die vorgenannte Liquiditätslücke unabhängig von der infolge des Urteils des Landgerichts Bremen fällig gewordenen Zahlungsverpflichtung bestanden habe, treffe es nicht zu, dass der Kläger im März 2010 schon deshalb nicht zahlungsunfähig gewesen sei, weil er sich die fehlende Liquidität durch die Abtretung der (jetzigen) Klageforderung verschafft habe. Hierdurch sei der Zedent allenfalls von einer Verbindlichkeit be- freit worden. An der Unfähigkeit des Zedenten, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, habe die angefochtene Abtretung der (jetzigen) Klageforderung nichts geändert. Die Abtretung habe auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ge- führt (§ 129 Abs. 1 InsO). Dem Vermögen des Zedenten sei im Gegenzug zur Abtretung der (jetzigen) Klageforderung weder eine vollwertige Gegenleistung 9 10 - 7 - noch ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil zugeflossen. Ob eine objek- tive Gläubigerbenachteiligung fehle, weil der Klageforderung aufrechenbare For- derungen der Beklagten in gleicher Höhe gegenüberstünden, bedürfe keiner ab- schließenden Prüfung. Der Kläger bestreite die zur Aufrechnung gestellten For- derungen der Beklagten. Die Klage sei aber auch dann abzuweisen, wenn die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen bestünden, weil die Klagefor- derung in diesem Fall infolge der Aufrechnung erloschen wäre. Der Zedent habe bei Vornahme der Abtretung im März 2010 mit Gläubi- gerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Angesichts der schon im Jahr 2009 ange- häuften Verbindlichkeiten habe er nicht mehr annehmen können, seine übrigen Gläubiger auch ohne Einsatz der abgetretenen Forderung vollständig befriedigen zu können. Die Deckungslücke habe ein Ausmaß erreicht gehabt, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hin- zutretenden Gläubiger habe erwarten lassen. Selbst wenn mit dem Kläger unter- stellt werde, dass der Zedent noch im Jahr 2013 über zu versteuernde Einkünfte von über 850.000 € verfügt habe und auch in den Jahren 2010 bis 2012 mit einem nachhaltigen Einkommen in dieser Höhe habe rechnen können, hätten diese Ein- künfte ersichtlich nicht ausgereicht, den Ausgleich der schon zu Beginn des Jah- res 2010 fälligen Verbindlichkeiten zumindest zu einem späteren, noch absehba- ren Zeitpunkt zu ermöglichen. Der Kläger habe auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Zeden- ten gehabt. Die Illiquidität des Zedenten sei offen zutage getreten. Der Kläger trage selbst vor, dass der Zedent, er selbst und weitere Personen als Gesamt- schuldner nicht in der Lage gewesen seien, die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen aus liquiden Mitteln zu erfüllen oder die Abwendung der 11 12 - 8 - Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu erwirken. Über- dies sei der Zedent nach dem Vortrag des Klägers nicht in der Lage gewesen, den im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Teil der Ver- pflichtung aus dem Darlehen zu tragen, welches zur Abwendung der Zwangsvoll- streckung aufgenommen worden sei. Der Zedent habe erklärt, keine Mittel ent- sprechend seinem Anteil von 24 Prozent der ausgeurteilten Summe zu haben, sondern nur die (jetzige) Klageforderung durch Abtretung beitragen zu können. Der Kläger habe gewusst, dass die angefochtene Abtretung die übrigen Gläubiger benachteiligte. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Zedent im Zeit- punkt der Abtretung der jetzigen Klageforderung in einer Art und Weise am Wirt- schaftsleben teilgenommen habe, die das Vorhandensein weiterer Gläubiger mit sich bringe. Der Kläger habe deswegen gewusst, dass es noch weitere Gläubiger gegeben habe, deren Befriedigungsmöglichkeiten mit der in Rede stehenden Ab- tretung eingeschränkt worden seien. Die Abtretung des auf die Rückabtretung der Klageforderung gerichteten anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an die Beklagte am 22. Dezem- ber 2016 habe die Klageforderung zum Erlöschen gebracht. Mit der Abtretung des Rückgewähranspruchs habe die Beklagte nicht nur das Recht erworben, von dem Kläger die Abtretung des Schuldanerkenntnisses und Herausgabe des Schuldscheins an sich zu verlangen. Sie habe den Anspruch auf Zahlung selbst erworben. Da der Anspruch auf Zahlung aus dem Schuldanerkenntnis gegen die Beklagte selbst gerichtet gewesen sei, hätten sich Forderung und Schuld in ihrer Hand vereinigt, sobald der Anfechtungsanspruch entstanden gewesen und vor Verjährung desselben durch Abtretung an die Beklagte gefallen sei. Die von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 erhobene rechtsvernich- tende Einwendung der Konfusion sei im Prozess von Amts wegen zu berücksich- tigen gewesen. 13 14 - 9 - B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Klageforderung als durch Konfusion erloschen erachtet. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Schuldverhältnis in der Regel erlischt, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08, WM 2009, 1048 Rn. 19; vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 jeweils mwN). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte Schuldnerin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis. Rechtsfehlerhaft ist je- doch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte infolge der Abtre- tung des (hier unterstellten) anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an sie zugleich Inhaberin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis geworden sei. a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nich- tigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 15). Die Rechtsfolgen der Insolvenzan- fechtung ergeben sich aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach entsteht infolge der Anfechtung ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaf- fungsanspruchs (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 14 in Verbin- dung mit Rn. 16). Ist der Masse eine vom Insolvenzschuldner anfechtbar abge- tretene Forderung zurückzugewähren, richtet sich der Verschaffungsanspruch 15 16 17 18 19 - 10 - nach § 143 Abs. 1 InsO auf die Rückabtretung dieser Forderung durch den An- fechtungsgegner. Solange die Forderung nicht zurückübertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 mwN). b) Im Streitfall ist die Beklagte infolge der Abtretung des anfechtungsrecht- lichen Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters an sie nicht zugleich In- haberin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis geworden. Weder hat der Kläger die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis an die Beklagte abgetreten noch war er rechtskräftig zur Abgabe einer entsprechenden Abtretungserklärung verurteilt (§ 894 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nach wie vor Inhaber der jetzigen Klageforderung. c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 (XI ZR 606/20, WM 2022, 2567 ff) steht dem nicht entgegen. Die Ausführungen in den nicht tragenden Urteilsgründen unterliegen nicht der Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO und enthalten zudem lediglich Erwägungen zu möglichen Fol- gen des von der Beklagten erhobenen Einwands der unzulässigen Rechtsaus- übung. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof darauf hingewie- sen, dass die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person in der Regel zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022, aaO Rn. 35). Damit hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht den Stand- punkt eingenommen, dass allein der Erwerb eines schuldrechtlichen Verschaf- fungsanspruchs hinsichtlich einer Forderung (hier § 143 Abs. 1 InsO) durch den Forderungsschuldner zur Konfusion führt. 20 21 - 11 - II. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Durchsetzung der Klageforderung der Einwand unzulässiger Rechtsaus- übung entgegensteht. 1. Allerdings kann sich die Beklagte im Ausgangspunkt gegenüber der Klageforderung auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass sie im Wege der Abtretung von dem Insolvenz- verwalter den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch erworben hat, der auf Rückabtretung der vom Zedenten an den Kläger abgetretenen jetzigen Kla- geforderung aus dem Schuldanerkenntnis gerichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet sich die Durchsetzung eines Anspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2022 - II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 46 mwN). Eine Klageforderung ist dann wegen unzulässiger Rechtsausübung in voller Höhe nicht durchsetzbar, wenn dem Schuldner gegen den Gläubiger seinerseits ein (Gegen-)Anspruch zusteht, welcher der Klageforderung der Höhe nach ent- spricht oder diese übersteigt. Weiter ist erforderlich, dass die Gegenforderung durchsetzbar ist, ein Prozess auf Rückgewähr also erfolgreich geführt werden könnte (BeckOGK-BGB/Kähler, 2024, § 242 Rn. 1435; vgl. MünchKomm- BGB/Schubert, 9. Aufl., § 242 Rn. 560 f). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass der Schuldner der Klageforderung einen infolge Abtretung er- worbenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch entgegenhält. Denn der 22 23 24 - 12 - anfechtbare Rechtserwerb ist auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zuzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Okto- ber 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 360). Demgemäß kann die Anfecht- barkeit des Rechtserwerbs dem Gläubiger als Einwendung entgegengehalten werden. Dieses Recht steht auch dem Zessionar eines Anfechtungsanspruchs zu. 2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der Ab- tretung der jetzigen Klageforderung vom Zedenten an den Kläger unter dem Ge- sichtspunkt der Vorsatzanfechtung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in der auf den Streitfall anwendbaren (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) bis zum 4. April 2017 geltenden Fas- sung halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im Er- gebnis zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung durch die Abtretung der jetzigen Klageforderung an den Kläger bejaht. aa) Die von allen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung voraus- gesetzte Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn ent- weder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftli- cher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608 Rn. 12 mwN). bb) Mit der am 10. März 2010 vorgenommenen Abtretung der jetzigen Kla- geforderung an den Kläger ist die Aktivmasse des Zedenten verringert worden, wodurch seine Gläubiger benachteiligt wurden. Darauf, ob der Zedent durch die 25 26 27 28 - 13 - Abtretung der jetzigen Klageforderung eine Befreiung in entsprechender Höhe von einer rechtsgültigen und unanfechtbaren Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 oder einer Forde- rung des Klägers erlangt hat, kommt es nicht an. Sowohl der Titelgläubiger als auch der Kläger hätten etwaige Forderungen gegen den Zedenten nur als Insol- venzforderungen geltend machen können. cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht es für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung als bedeutungslos erachtet, dass der jetzigen Klage- forderung im Zeitpunkt ihrer Abtretung möglicherweise aufrechenbare Gegenfor- derungen der Beklagten gegen den Zedenten in entsprechender oder überstei- gender Höhe gegenüberstanden. Für den Fall, dass die bestrittenen aufrechen- baren Gegenforderungen der Beklagten nicht bestehen, ist die jetzige Klagefor- derung werthaltig. Dann ist mit der Abtretung der jetzigen Klageforderung an den Kläger eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Aber auch für den Fall, dass der jetzigen Klageforderung aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten in gleicher oder übersteigender Höhe gegen- überstehen, liegt zumindest eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Eine solche Forderung stellt weder einen wirtschaftlich wertlosen noch einen wertaus- schöpfend belasteten Gegenstand dar. Vielmehr verschlechtert die Abtretung der Forderung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Befriedigungsmöglichkei- ten der Gläubiger. Mit der Abtretung der Forderung geht dem Schuldner die Mög- lichkeit verloren, seinerseits die aufrechenbaren Gegenforderungen durch eine Aufrechnung abzuwehren. Nach der Abtretung bleibt es dem Inhaber der Gegen- forderungen - im Streitfall der Beklagten - unbenommen, die Gegenforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Bleibt die Forderung hinge- gen in der Hand des Schuldners, kann der Schuldner das Erlöschen der Gegen- 29 30 - 14 - forderungen durch Aufrechnung bewirken, was eine Minderung seiner Schulden- last zur Folge hätte. Die Rechtslage ist insoweit nicht vergleichbar mit der Über- tragung eines belasteten Grundstücks des Schuldners, bei der eine Gläubiger- benachteiligung nicht in Betracht kommt, wenn das Grundstück wertausschöp- fend belastet ist und der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grund- stücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungs- verfahrens nicht überstiegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 19 ff). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Zedent bei der Abtretung der Klagefor- derung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. aa) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mut- maßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache kann der Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen herge- leitet werden. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsa- chen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdi- gen. Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11 f mwN; st. Rspr.). 31 32 - 15 - Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung und damit auch für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuld- ners. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, weiß er, dass sein Vermö- gen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Begleicht der Schuld- ner in dieser Lage Forderungen einzelner Gläubiger, kann dies auch und insbe- sondere im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung dafür sprechen, dass er zumindest billigend die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - IX ZR 244/22, ZIP 2024, 2723 Rn. 15 mwN). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Benachtei- ligungsvorsatz im Fall der Anfechtung einer kongruenten Deckung nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30). Hat der Schuldner seine Zah- lungsunfähigkeit erkannt, ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von ent- scheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36). Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquidi- tätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO). bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es ist von einer kongruenten Deckung ausgegangen und hat in tatrichterlicher Würdigung eine Zahlungseinstellung des Schuldners bejaht und sich davon überzeugt, dass der Schuldner billigend in Kauf genommen hat, seine Gläubiger auch zu einem spä- teren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. 33 34 - 16 - (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht als maßgebliches Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zedenten im Zeitpunkt der angefoch- tenen Abtretung eine Zahlungseinstellung spätestens im März 2010 bejaht und sich auf die daraus gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit gestützt. (a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhal- ten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkei- ten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 27 mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fäl- lige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenser- öffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungsein- stellung auszugehen (BGH, Urteil vom 28. April 2022, aaO Rn. 41 mwN). (b) Nach diesen Grundsätzen tragen die vom Berufungsgericht festgestell- ten Tatsachen die Annahme einer objektiven Zahlungseinstellung des Zedenten im Zeitpunkt der angefochtenen Abtretung. Denn auch bei Außerachtlassung der von der Revision als fehlerhaft berücksichtigt gerügten Forderungen hatte der Zedent nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge- richts bereits Ende April 2009 fällige Verbindlichkeiten aus Versäumnisurteilen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von jedenfalls knapp 1,9 Mio. € nebst Zinsen angehäuft. Diese erheblichen und überwiegend titulierten Verbind- lichkeiten hat der Zedent bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 12. August 2013 nicht mehr beglichen. Weiter war der Zedent nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - wie er dem 35 36 37 - 17 - Kläger offenbart hatte - weder in der Lage, den aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 folgenden Betrag von 2,5 Mio. € nebst Zinsen aufzubringen, noch den aus dieser Verurteilung im Innenverhältnis der Gesamt- schuldner auf ihn entfallenden Anteil zu bezahlen, obwohl der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil angekündigt hatte. Diese Umstände rechtfertigen den Schluss auf eine (objektive) Zahlungseinstellung des Zedenten am 10. März 2010. Das Berufungsgericht durfte seiner zur Annahme einer Zahlungseinstel- lung führenden Würdigung den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Insol- venztabelle zugrunde legen. Dieser Inhalt ist unstreitig geblieben. Entgegen der Auffassung der Revision konnte der Kläger sich dazu nicht mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären. Die von der Revision geltend gemachten Verfah- rensmängel hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen. (c) Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen auch den Schluss darauf, dass der Zedent im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte. Der Zedent kannte die (spätestens) zwi- schen März 2005 und Ende April 2009 angehäuften, überwiegend titulierten und fälligen Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von jedenfalls knapp 1,9 Mio. € nebst Zinsen sowie die Verurteilung durch das Landgericht Bremen. Von der er- kannten Zahlungseinstellung kann auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit ge- schlossen werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41). 38 39 - 18 - (2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru- fungsgerichts, der Zedent habe im maßgeblichen Zeitpunkt billigend in Kauf ge- nommen, er werde seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können. (a) Von Bedeutung für den Schluss, ob der im Zeitpunkt der angefochte- nen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späte- ren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, ist die im Moment der an- gefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liqui- den Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die De- ckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 18). (b) Angesichts der im Streitfall bereits im Jahr 2009 vom Zedenten ange- häuften, überwiegend titulierten Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von je- denfalls knapp 1,9 Mio. € nebst Zinsen und der Erklärung des Zedenten, weder in der Lage zu sein, die hinzugetretene Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 befriedigen noch den aus dieser Verurteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfal- lenden Anteil bezahlen zu können, ist die tatrichterliche Würdigung des Beru- fungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch bei im März 2010 erwartbaren jährlichen Brutto-Einkünften in vom Berufungsgericht unterstellter 40 41 42 - 19 - Höhe von 850.000 € für die Jahre 2010 bis 2013 konnte der Zedent nicht mehr annehmen, seine übrigen Gläubiger zu einem späteren, noch absehbaren Zeit- punkt vollständig befriedigen zu können. Die bereits Ende April 2009 angehäuf- ten Verbindlichkeiten überstiegen in Zusammenschau mit der dann hinzugetre- tenen Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 im Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12. August 2013 die erwartbare Schuldendeckungsfähigkeit des Zedenten offensichtlich bei weitem. Bei dieser Sachlage musste jedem objektiven Betrach- ter in der Position des Zedenten selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifel- haft klar sein, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 22). Denn die Einschätzung des Schuldners muss von objektiven Anhalts- punkten ausgehen, die ex ante eine optimistische Einschätzung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 75). Angesichts der Höhe und der Titulierung der offenen Forderungen fehlt es im Streitfall an einer solchen objektiven Grundlage. cc) Unabhängig von diesen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru- fungsgerichts erlaubt - was das Berufungsgericht aus seiner Sicht konsequent nicht in den Blick genommen hat - die Inkongruenz der dem Kläger gewährten Deckung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen des Zedenten für sich genommen den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz. Dies kann der Senat - da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind - selbst fest- stellen. (1) Von der Fallgruppe der kongruenten Deckungen zu unterscheiden ist die Fallgruppe der inkongruenten Deckungen. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende oder bereits eingestellte Zahlungsunfähigkeit. Auch 43 44 - 20 - die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei gleichzeitig finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 13 mwN). Dabei muss aus Sicht des Empfängers der Leistung im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nur Anlass bestanden haben, an der Liquidität des Schuld- ners zu zweifeln. Liegen diese Voraussetzungen vor, bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsab- sicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers hiervon. Weitere Be- weisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letz- ten werthaltigen Gegenstands auf einen - womöglich nahestehenden - Dritten (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZIP 2022, 704 Rn. 11 mwN). Gerade das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, unterscheidet kongruente und inkongruente Rechtshandlungen. Daher ist die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein eigenständiges, starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln; drohende Zahlungsunfähigkeit ist insoweit nicht einmal erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 18 mwN). Dabei macht die inkongruente Deckung die gemäß § 286 ZPO dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung jedoch nicht entbehrlich und darf als Beweisanzeichen nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewendet werden. Der Tatrichter hat zu wür- digen, welches Gewicht der Inkongruenz im einzelnen Fall zukommt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024, aaO mwN). 45 - 21 - (2) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen Schluss aus der Inkon- gruenz der Deckung und den beengten finanziellen Verhältnissen des Zedenten auf seinen Benachteiligungsvorsatz erfüllt. (a) Die Abtretung der Forderung gegen die Beklagte stellt eine inkongru- ente Deckung dar. Nach der Behauptung des Klägers handelte es sich um den Beitrag des Zedenten, um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landge- richts Bremen abwenden zu können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Forderung gegen den Zedenten zustand. Damit gewährte der Zedent dem Kläger mit der Forderungsabtretung eine Sicherung oder Befriedigung, die der Kläger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 Abs. 1 InsO). Das Urteil des Landge- richts Bremen verpflichtete den Zedenten - gesamtschuldnerisch mit anderen Personen - zu einer Zahlung an die N. GmbH. Daraus folgt kein Anspruch des Klägers gegen den Zedenten auf Abtretung einer Forderung gegen die Beklagte. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem zwischen dem Kläger, dem Zedenten und den weiteren Personen bestehenden Gesamt- schuldverhältnis. Die zwischen Gesamtschuldnern kraft Gesetzes bestehende Ausgleichspflicht nach § 426 BGB gewährte dem Kläger gegen den Zedenten allenfalls einen Anspruch auf Freistellung oder auf Ersatz der gegenüber der N. GmbH vorgenommenen Aufwendungen (vgl. MünchKomm- BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 426 Rn. 1, 74 ff), nicht aber auf Abtretung der For- derung aus dem Schuldanerkenntnis. (b) Der Zedent befand sich zum Zeitpunkt der Abtretung in beengten fi- nanziellen Verhältnissen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Zedent weder in der Lage war, die Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landge- richts Bremen vom 4. Dezember 2009 befriedigen noch den aus dieser Verurtei- 46 47 48 - 22 - lung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Anteil bezah- len zu können. Dabei handelte es sich um erhebliche und angesichts der vom Titelgläubiger angekündigten Zwangsvollstreckung auch unmittelbar drohende Zahlungsverpflichtungen. Daraus folgt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, so dass eine finanziell beengte Lage des Zedenten bestand (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 23 f). c) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenom- men, dass der Kläger den Benachteiligungsvorsatz des Klägers kannte. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Vermu- tungstatbestandes nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO rechtsfehlerfrei bejaht hat und ob die insoweit getroffenen Feststellungen den Angriffen der Revision standhal- ten. Der Kläger hat jedenfalls deshalb Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Zedenten, weil ihm zum Zeitpunkt der Rechtshandlung sowohl die Inkongruenz der Deckung als auch die beengten finanziellen Verhältnisse des Zedenten be- kannt waren. Aus diesen Umständen folgt der Benachteiligungsvorsatz des Ze- denten (siehe oben Rn. 46 ff]). Damit tragen diese sich aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergebenden Indizien den Schluss auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz allein; der Senat kann dies selbst feststel- len, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. 3. Die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an die Beklagte ist wirksam. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der an- fechtungsrechtliche Rückgewähranspruch grundsätzlich abtretbar (BGH, Urteil 49 50 51 - 23 - vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 8 ff; vom 12. Septem- ber 2019 - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 11). Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwände. b) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Abtretung des aus der Insolvenzan- fechtung folgenden Rückgewähranspruchs sei im Streitfall insolvenzzweckwidrig und nichtig. Dies kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn die Abtretung jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrt und damit im offensichtlichen Widerspruch zum Zweck des Insolvenzverfahrens steht (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 ff; vom 12. Sep- tember 2019 - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 11 ff). Eine Abtretung ohne Ge- genleistung wird in der Regel insolvenzzweckwidrig und damit nichtig sein; eine "Verschleuderung" zu einem in Anbetracht aller Umstände (Kosten der Rechts- verfolgung; Prozessrisiko) unangemessen niedrigen Preis eröffnet hingegen den Anwendungsbereich des § 60 InsO (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 10). Die Revision zeigt weder auf, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, zu dessen Gunsten sich die Unwirk- samkeit der Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs aus- wirken würde, die Nichtigkeit der Abtretung in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht noch Tatsachen vorgetragen hat, welche die Unwirksamkeit der Abtre- tung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs wegen offensichtli- cher Insolvenzzweckwidrigkeit begründen könnten. Neuer Vortrag in der Revisi- onsinstanz ist ausgeschlossen. 4. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten stünde schon deshalb kein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch mehr zu, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten aufgehoben worden ist. 52 53 - 24 - a) Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters erlischt zwar mit der vorbehaltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 12 mwN). Ob dies auch nach der Abtretung des Anfechtungsanspruchs gilt, hat der Bundesgerichtshof zuletzt wiederholt offen gelassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 69/12, WM 2013, 572 Rn. 18). aa) In der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, dass der abgetretene Anfechtungsanspruch nicht untergeht, wenn durch Verwertung des Anfechtungsrechts der Wert bereits zur Masse ge- zogen wurde (Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 143 Rn. 18; HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 129 Rn. 115; Jacoby in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 143 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 10. Aufl., § 143 Rn. 118; Jaeger/ Henckel, InsO, § 143 Rn. 102). Nach anderer Auffassung ist die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers ebenso wie diejenige des Insolvenzverwalters an die Dauer des Insolvenzverfahrens geknüpft; ein Erlöschen soll aber jedenfalls ver- hindert werden können, indem bei Verfahrensbeendigung eine Nachtragsvertei- lung nach § 203 InsO vorbehalten wird (Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 143 Rn. 102; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 129 Rn. 221). bb) Zutreffend ist, dass der Anfechtungsanspruch nach seiner Abtretung nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt. Zweck des Anfech- tungsanspruchs ist es, Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung zu- gunsten der Insolvenzgläubiger zu korrigieren. Der Anfechtungsanspruch erlischt mit Beendigung des Verfahrens, weil der Anspruch den Gläubigern nicht mehr zugutekommen kann und damit sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Mit der Abtretung des Anfechtungsanspruchs und dem zugrunde liegenden Kausal- geschäft wird der Wert des Anfechtungsanspruchs bereits zur Masse gezogen. 54 55 56 - 25 - Soweit der Zessionar die Gegenleistung noch nicht in die Masse erbracht hat oder eine Gegenleistung erst nach oder in Abhängigkeit von einer erfolgreichen Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs schuldet, bedarf es hinsichtlich dieser Gegenleistung der Anordnung einer Nachtragsverteilung. Dies hat jedoch auf den Fortbestand des abgetretenen Anfechtungsanspruchs keinen Einfluss. 5. Allerdings lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung an der Verjährung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähran- spruchs scheitert. Die Klageforderung ist nur dann aufgrund des Einwands unzu- lässiger Rechtsausübung dauerhaft nicht durchsetzbar, wenn der anfechtungs- rechtliche Rückgewähranspruch, den die Beklagte dem Kläger im Wege des dolo-agit-Einwands entgegenhält, im Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendma- chung im Prozess mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 noch nicht verjährt war. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. a) Die Beklagte, die der Inanspruchnahme durch den Kläger den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegenhält, beruft sich auf eine unselbständige Einwendung, die mit dem (Gegen-)Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48). Ist der Grund des Einwands unzulässiger Rechtsausübung der Um- stand, dass dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung sei- ner Klageforderung fehlt, weil er aufgrund des der Beklagten zustehenden an- fechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs zur alsbaldigen Rückgewähr des Erlangten verpflichtet wäre, entfällt der dolo-agit-Einwand der Beklagten, wenn die Beklagte ihren (Gegen-)Anspruch im Prozesswege im Hinblick auf § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr erfolgreich durchsetzen könnte. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr erheben 57 58 - 26 - konnte, wenn ihr (Gegen-)Anspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendma- chung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung bereits verjährt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, aaO Rn. 48 ff). aa) Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung eines Anfech- tungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan- gen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Im Fall des Gläubigerwechsels durch Abtretung muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 12). bb) Im Streitfall ist der Anfechtungsanspruch mit Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Zedenten am 12. August 2013 entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, WM 2012, 1399 Rn. 13 mwN). Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Insolvenzverwalter die nach § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (im Streitfall: des Klägers) erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Revisionsrechtlich ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verjährt ist. b) Auf die Regelung des § 146 Abs. 2 InsO, die dem Insolvenzverwalter ein unverjährbares Leistungsverweigerungsrecht einräumt, kann sich die Be- klagte nicht berufen. 59 60 61 - 27 - aa) Nach § 146 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung ei- ner Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist. Dem Insolvenzverwalter steht danach ein zeitlich auf das Insolvenzverfahren begrenztes Leistungsverweige- rungsrecht zu. Der Wortlaut des § 146 Abs. 2 InsO stellt allein auf den Insolvenz- verwalter ab. Eine analoge Anwendung des § 146 Abs. 2 InsO zugunsten der Beklagten als der neuen Gläubigerin des Rückgewähranspruchs scheidet aus. bb) Die analoge Anwendung einer Vorschrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Be- urteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sach- verhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzge- ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grund- sätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvor- schrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 14). Es fehlt jedenfalls in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation an einer Vergleichbarkeit der Interes- senlage der Beklagten als neuen Gläubigerin des Rückgewähranspruchs mit der- jenigen des Insolvenzverwalters. (1) Die Regelung des § 146 Abs. 2 InsO dient dem Schutz der Insolvenz- masse. Schon zu § 41 Abs. 2 KO, der Vorgängervorschrift des § 146 Abs. 2 InsO hat der Senat ausgeführt, dass die Vorschrift allein den Sinn hat, Ansprüche ge- gen die Masse und Leistungen aus der Masse abzuwehren, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf anfechtbaren Handlungen beruhen (BGH, Urteil vom 1. De- zember 1988 - IX ZR 112/88, BGHZ 106, 127, 130 f). § 41 Abs. 2 KO hat den Zweck zu verhindern, dass Gegenstände und Rechte, die noch in der Masse vor- handen sind, aufgrund eines anfechtbaren Rechtserwerbs deshalb der Masse 62 63 64 - 28 - entzogen werden, weil die Ausschlussfrist für die Ausübung des Anfechtungs- rechts versäumt worden ist. Für die Anwendung des § 41 Abs. 2 KO kommt es daher darauf an, ob der Konkursverwalter angreift, um eine aufgrund einer an- fechtbaren Rechtshandlung erbrachte Leistung wieder der Konkursmasse zu ver- schaffen, oder ob er sich verteidigt, indem er die Rechtsstellung der Konkurs- masse wahrt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988, aaO S. 130). Im Anschluss hieran hat der Senat bei Anwendung des § 146 Abs. 2 InsO für maßgeblich er- achtet, ob der Insolvenzverwalter einen nicht mehr in der Masse befindlichen Ge- genstand wieder in die Masse zurückführen will oder ob er einen zur Masse ge- hörenden Gegenstand der Masse erhalten will (BGH, Urteil vom 19. Septem- ber 2024 - IX ZR 217/22, WM 2024, 1909 Rn. 35 mwN). Die Regelung des § 146 Abs. 2 InsO beruht wie § 41 Abs. 2 KO auf dem der Billigkeit entsprechenden Gedanken, dass der Anfechtungsgegner nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht die durch die anfechtbare Handlung begründete Leistungspflicht einfordern kön- nen soll. (2) Die Interessenlage der Beklagten unterscheidet sich hiervon in zweier- lei Hinsicht. Zum einen wird sie ausschließlich im Eigeninteresse tätig; ihre Rechtsverteidigung dient weder unmittelbar noch mittelbar dazu, einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückzuführen oder einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse zu erhalten. Zum an- deren fehlt es im Streitfall an dem von § 146 Abs. 2 InsO vorausgesetzten Zu- sammenhang zwischen anfechtbarer Handlung und der abzuwehrenden Leis- tungspflicht, "die auf einer anfechtbaren Handlung beruht". Die Beklagte verwei- gert nicht die Erfüllung einer Leistungspflicht, die auf einer anfechtbaren Hand- lung beruht und im Ausgangspunkt gegen die Masse gerichtet gewesen ist (vgl. zu solchen Fallgestaltungen MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 44; HK-InsO/Thole, 11. Aufl. § 146 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Rogge/ Leptien, 10. Aufl., § 146 Rn. 13). Vielmehr verweigert die Beklagte die Erfüllung 65 - 29 - einer ursprünglich gegenüber dem Zedenten als Insolvenzschuldner bestehen- den eigenen Leistungspflicht, deren neuer Gläubiger der Kläger durch anfecht- bare Rechtshandlung geworden ist. Anlass dazu, der Beklagten die Geltendma- chung eines Leistungsverweigerungsrechts über die Verjährung des Anspruchs hinaus einzuräumen, besteht nicht. Ihr Interesse unterscheidet sich nicht von demjenigen anderer Schuldner, eine Leistung unter dem Gesichtspunkt unzuläs- siger Rechtsausübung zu verweigern. c) Jedoch bliebe der Beklagten der Einwand unzulässiger Rechtsaus- übung erhalten, wenn der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch als (Ge- gen-)Anspruch erst nach seiner erstmaligen Geltendmachung in noch unverjähr- ter Zeit im weiteren Verlauf des Prozesses verjährt ist. Ausreichend ist, dass der dolo-agit-Einwand im Prozess rechtzeitig, also vor Verjährung des (Gegen-)An- spruchs der Beklagten geltend gemacht worden ist. aa) Ob § 242 BGB eine dauerhafte oder nur eine vorübergehende Einwen- dung gewährt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Einschränkung nach § 242 BGB reicht nur so weit, wie es zur Erreichung des jeweiligen Zwecks einer Beschränkung notwendig ist. Grundsätzlich führt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu einem Untergang des Rechts oder der Rechtsposition, sondern hemmt nur die Durchsetzung (Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB 2024, § 242 Rn. 227). Es ist deshalb im Einzelfall denkbar, dass die Rechtsaus- übung bei entsprechender Änderung der Umstände wieder zulässig werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - I ZR 7/68, BGHZ 52, 365, 368). Im Streitfall ist - falls die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung be- gründenden Tatsachen im Prozess rechtzeitig vorgetragen worden sind - von ei- ner dauerhaften Einwendung der Beklagten auszugehen. Die unzulässige 66 67 68 - 30 - Rechtsausübung folgt aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber der Be- klagten eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, obwohl die Be- klagte ihrerseits einen Anspruch auf Rückabtretung derselben Forderung hatte. Das darin liegende rechtsmissbräuchliche Verhalten wird nicht dadurch weniger missbilligenswert, dass der (Gegen-)Anspruch der Beklagten im weiteren Verlauf des Prozesses verjährt und nicht mehr im Rahmen eines Aktivprozesses von der Beklagten gegen den Kläger durchgesetzt werden könnte. Dabei geht es nicht darum, eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des (Gegen-)An- spruchs der Beklagten anzunehmen oder der Beklagten über den regulären Ab- lauf der Verjährungsfrist hinaus eine aktive Geltendmachung ihres (Gegen-)An- spruchs zu ermöglichen. In Rede steht vielmehr ausschließlich, dass sich die Be- klagte unter Berufung auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen die Forderung des Klägers verteidigen kann. bb) Die Beklagte ist auch nicht darauf zu verweisen, dass sie zusätzlich zu der rechtzeitigen Geltendmachung der den Einwand unzulässiger Rechtsaus- übung begründenden Tatsachen im Prozess verjährungshemmende Maßnah- men im Hinblick auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch hätte er- greifen müssen, etwa durch Geltendmachung ihres (Gegen-)Anspruchs in einem zweiten Prozess oder im Wege der Widerklage oder Zwischenfeststellungsklage. Steht hinter dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB der Gedanke der Prozessökonomie (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48), muss die rechtzeitige Geltendmachung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung im Prozess ausreichend sein. 69 - 31 - C. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur End- entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zur Frage der Verjährung des Anfechtungsanspruchs zu geben und die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungs- gericht die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe zu den Vorausset- zungen der Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB) zu berücksichtigen haben (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - IX ZR 138/21, BGHZ 238, 76 Rn. 21 ff). Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2019 - 11 O 1028/16 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.06.2023 - 4 U 164/22 - 70 71 - 32 - IX ZR 134/23 Verkündet am: 24. Juli 2025 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:280825BIXZR134.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/23 vom 28. August 2025 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schultz, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 28. August 2025 beschlossen: Das Senatsurteil vom 24. Juli 2025 ist wie folgt zu berichtigen: In der Randnummer 49, unter B. II. 2. c), muss es im ersten Satz richtig heißen: …den Benachteiligungsvorsatz des Zedenten kannte. anstatt …den Benachteiligungsvorsatz des Klägers kannte. Schultz Möhring Röhl Harms Weinland