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Leitsatz

IX ZR 250/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150916UIXZR250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150916UIXZR250.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 250/15 Verkündet am: 15. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Koblenz vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der C. m. GmbH (nachfolgend auch: Schuldnerin) am 1. Januar 2008 eröffneten Insol- venzverfahren. Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der C. G. mbH (nachfolgend: C. GmbH), die sich mit der Entwicklung, der Fertigung und dem Vertrieb von immobilisierten chemischen und biologischen Inhaltsstoffen und den hiermit zusammenhän- genden Verfahren und Anlagen befasste. An dieser Technologie interessierte Großinvestoren beabsichtigten, sich als Gesellschafter unmittelbar an der C. GmbH zu beteiligen. Die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte jedoch daran, dass die stillen Gesellschafter der C. GmbH nicht bereit waren, ihre Ansprü- che auf die vereinbarte Festvergütung zu vermindern. 1 2 - 3 - Um eine mittelbare Beteiligung von Investoren an der C. GmbH zu ermöglichen, erwarb die P. GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war, durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 2004 51 vom Hundert und die W. GmbH 49 vom Hundert der Geschäftsanteile an der zu diesem Zeitpunkt als D. GmbH firmierenden Schuldnerin, einer mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründeten Vorratsgesellschaft. Unmittel- bar nach dem Anteilserwerb wurde die D. GmbH in die C. m. GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Herstellung und des Vertriebs von verkapselten biologischen und chemischen Zusatzstoffen umfirmiert. Der Beklagte wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Geschäftsführer bestellt. Am 22. Dezember 2004 veräußerte der Beklagte als Gesellschafter ei- nen Teilgeschäftsanteil an der C. GmbH im Nennbetrag von 5.400 € zum Kaufpreis von 175.000 € an die von ihm als Geschäftsführer vertretene Schuld- nerin. Die W. GmbH hatte sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, zur Finanzierung des Kaufpreises 175.000 € in die Kapitalrücklage einzulegen. Nach Zahlung seitens der W. GmbH entrichte- te die Schuldnerin durch drei Überweisungen in der Zeit vom 18. März bis 14. April 2005 insgesamt 175.000 € an den Beklagten. Danach wurde das Stammkapital der Schuldnerin zum Zweck der Aufnahme mehrerer namhafter Investoren erhöht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Einrede der Verjährung erhebt, auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises in Anspruch, weil die von der Schuld- 3 4 5 - 4 - nerin an der C. GmbH erworbenen Geschäftsanteile tatsächlich wertlos ge- wesen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten nicht zu, weil die von der Schuldnerin an ihn bewirkte Kaufpreiszahlung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Schutz der Insolvenzgläubiger erfordere eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Der von dem Beklagten veräußerte Geschäftsanteil sei bei rückschauender Betrachtung nach Auffassung des Sachverständigen Dr. J. objektiv wertlos. Daraus folge bei der gebotenen Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls nicht, dass der Kaufpreis als unentgeltliche Leistung an- zusehen sei. Sämtliche Beteiligten hätten den Anteilskauf als entgeltliches Austausch- geschäft gewollt. Weder die Schuldnerin noch deren Gesellschafter hätten dem Beklagten als Veräußerer den Kaufpreis schenken wollen. Keiner der Beteilig- ten sei davon ausgegangen, dass der übertragene Anteil weniger wert gewesen 6 7 8 - 5 - sei als der vereinbarte Kaufpreis. Im Gegenteil habe sich der Kaufpreis auf der Grundlage einer seinerzeit durchgeführten Unternehmensbewertung als rech- nerisch deutlich zu niedrig dargestellt. Die Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von 175.000 € habe darauf beruht, dass die W. GmbH nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, der Schuldnerin einen höheren Be- trag als Kaufpreis zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund werde es den Vorstellungen der Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht gerecht, maßgebend auf die objektiven Verhältnisse abzustellen, wie sie sich erst bei rückschauender Betrachtung nach Erstattung eines Sachverständigengutachtens ergäben. Die von allen Beteiligten erstrebte mittelbare Beteiligung der Investoren an der C. GmbH habe zwingend den Erwerb eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft erfordert. Bei dieser Be- teiligung habe es sich, wie den Beteiligten bewusst gewesen sei, um ein Risi- kogeschäft gehandelt. Dass sich dieses Risiko realisiert und letztlich beide Ge- sellschaften in Insolvenz gefallen seien, führe nicht dazu, den Geschäftsanteil zum maßgebenden Zeitpunkt des Anteilserwerbs als gänzlich oder teilweise wertlos und die Kaufpreiszahlung deshalb als unentgeltlich zu bewerten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Im Streitfall ist ein Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben. 1. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuld- ners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 9 10 11 - 6 - Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zu- griffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermö- gensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30). 2. Die Zahlungen haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz- gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 21; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 10). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Be- klagten in Höhe von 175.000 € haben wegen des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13). b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine Gläubi- gerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuld- nerin verpflichtet gewesen wäre, eine vor Verfahrenseröffnung von dem Beklag- 12 13 14 - 7 - ten erlangte Kaufpreisrückzahlung an die W. GmbH abzu- führen, weil diese der Schuldnerin den Kaufpreis verauslagt habe. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshand- lung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016, aaO Rn. 17; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 30). Mithin ist die hypothetische Überlegung ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem Beklagten vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W. GmbH auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28). c) Ein etwaiger, nach Stattgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des Verurteilungsbetrages durch den Beklagten der W. GmbH gegen die Schuldnerin zukommender Erstattungsanspruch würde einer Gläubi- gerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegenstehen. Dabei würde es sich um eine bloße Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handeln. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensan- spruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tat- bestand muss bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7). Be- gründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Ver- fahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 15 16 17 - 8 - 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538). Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W. GmbH wäre bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005, aaO). Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W. GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch könnte nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 215/06, WM 2008, 260 Rn. 3). Da eine mögliche Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre, liegt in der vollstän- digen Zahlung dieses Betrages an den Beklagten eine Gläubigerbenachteili- gung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 26). 3. Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten bewirkten Zahlung über 175.000 €, selbst wenn der von dem Beklagten aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug abgetretene Geschäftsan- teil objektiv wertlos war. Eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus, wenn beide Vertragsteile - wie hier - im Rah- men eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleis- tung zugrunde gelegt haben. a) Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begrün- deter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Inte- ressen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite 18 19 - 9 - Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49 mwN). aa) Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragli- che Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 69; vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f). Unentgeltlich ist im hier gegeben Zwei- Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügen- den ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rn. 7; Be- schluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10; Urteil vom 5. März 2015, aaO). bb) Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwi- schen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 102; vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 395 f; vom 3. März 2005, aaO). Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftli- chen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, aaO S. 396 f). b) In der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage offen ge- blieben, ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO aus- schließt (vgl. BGH, aaO S. 396). Sie ist nunmehr dahin zu beantworten, dass 20 21 22 - 10 - § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Par- teien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausge- hen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträg- lichen Prüfung als wertlos erweist (Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 134 Rn. 20; FK-InsO/Dauernheim, InsO, 8. Aufl., § 134 Rn. 11; Ganter, NZI 2015, 249, 256 f; a.A. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 40; Uhlen- bruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 32; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 5. Aufl., § 134 Rn. 17; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 13; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 134 Rn. 13; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 6). aa) Im Streitfall haben die Schuldnerin und der Beklagte durch den Ge- schäftsanteilskaufvertrag (§§ 433, 453 BGB) ein vertragliches Austauschge- schäft vereinbart. In seinem Rahmen unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leistun- gen zu konkretisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Deshalb bildet der Irrtum über den Wert einer Sache keinen Beschaffenheitsmangel (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 50; MünchKomm-BGB/ Westermann, 7. Aufl., § 434 Rn. 11; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 23), so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wert- verhältnis begründeten synallagmatischen Austauschgeschäfts nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, 23 - 11 - BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3). Der von der Rechtsordnung bei der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben. Nachträgliche bessere Er- kenntnisse sind nicht geeignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer ei- genen Belange ohne Willensmangel frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen. bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Nach den unangegriffe- nen Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Seiten den Geschäfts- anteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. Aufgrund einer Unternehmens- bewertung durch die künftigen Investoren war für den von der Schuldnerin er- worbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000 € ermittelt worden. Der Kauf- preis wurde nur deshalb auf 175.000 € ermäßigt, weil die Schuldnerin zu einer höheren Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten, auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens tatsächlich als wertlos erweist, in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin so- gar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa da- nach, durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Beklagten zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die Be- teiligten lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die 24 - 12 - Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Wil- len der Parteien in Frage, eine dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO entzogene entgeltliche Übereinkunft zu treffen und zu erfüllen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 09.07.2014 - 10 HKO 81/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2015 - 6 U 885/14 -