Urteil
5 O 180/21
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:1028.5O180.21.00
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Tenor
1. Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2021 zum Az. 5 O 180/21 wird bestätigt.
2. Dem Verfügungskläger wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Urteils Klage zu erheben.
3. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2021 zum Az. 5 O 180/21 wird bestätigt. 2. Dem Verfügungskläger wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Urteils Klage zu erheben. 3. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten über Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen im Wege der einstweiligen Verfügung. Der Verfügungskläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am xx.xx.xxxx verstorbenen A. (im Folgenden Erblasser). Der Verfügungskläger wurde mit Beschluss des AG Bielefeld vom 01.04.2020 zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt (43 IN 914 /19). Der Verfügungsbeklagte ist eines von vier Kindern des Erblassers. Der Erblasser hatte sich mit seinem weiteren Sohn B. (im Folgenden Insolvenzantragsteller) zerstritten. Mit notarieller Urkunde Nr. 245 der Urkundenrolle für 2016 des Notars C., mit Amtssitz in D., vom 30.03.2016 übertrug der Erblasser Immobilienvermögen an seine Kinder (mit Ausnahme des Insolvenzantragstellers) und an sein Enkelkind, Frau E.. Die Übernehmer der Immobilien mussten sich den Wert der Zuwendungen auf ihre späteren Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. Außerdem mussten sie — soweit vorhanden — Belastungen der Immobilien übernehmen, sofern diese grundbuchrechtlich eingetragen waren. Der Erblasser und seine mittlerweile ebenfalls verstorbene Ehefrau ließen sich außerdem ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Im Übrigen erfolgten die Übertragungen unentgeltlich. Die jeweiligen Eintragungen in den Grundbüchern erfolgten am 19.05.2016 bzw. 01.07.2016. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 09.07.2021 nebst Anlagen, insbesondere die Grundbuchauszüge vom 05.07.2021 (Bl. 332.AZ ff. d.A.) Bezug genommen. Am 10.02.2017 ließ der Erblasser ein notarielles Testament beurkunden, in welchem er drei seiner Kinder, darunter den Verfügungsbeklagten, jeweils zu 1/3 als Erben einsetzte und den Insolvenzantragsteller enterbte (Bl. 332.EL ff. d.A.). Nach dem Tod des Erblassers am 12.12.2017 machte der Insolvenzantragsteller Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den testamentarisch benannten Erben geltend. Unter dem 06.12.2019 wurde Insolvenzantrag durch den Insolvenzantragsteller gestellt. Der Insolvenzantragsteller beansprucht als lnsolvenzgläubiger aus dem Nachlass insgesamt einen Betrag i.H.v. 2.708.131,77 €. Der Betrag wurde bisher nicht zur Insolvenztabelle festgestellt. Die F. e.V. beanspruchen aus einem Vermächtnis des Erblossers einen Betrag i.H.v. 100.000,00 €. Mit Schreiben vom 04.12.2020 forderte der Verfügungskläger u.a. den Verfügungsbeklagten auf, die ihm übertragenen Grundstücke zur Insolvenzmasse zurückzuführen. Er schlug dem Verfügungsbeklagten vor, die Einräumung einer Vormerkung zu bewilligen und sodann in Verhandlungen einzutreten. Die Grundstücke wurden weder zurück übertragen, noch erfolgte die Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung. Der Verfügungskläger behauptet, die testamentarischen Erben hätten bereits auf erste Inanspruchnahme durch den Insolvenzantragsteller eingewendet, dass der Nachlass nicht ausreichend sei, um die Ansprüche zu bedienen. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Grundstücksübertragungen aus der notariellen Urkunde im Jahr 2016 nach § 134 InsO als unentgeltlich zu qualifizieren seien. Eine berücksichtigungsfähige Gegenleistung läge in der Übernahme der Grundstückslasten und im Hinblick auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht nicht vor. Er sei daher zur Anfechtung der Rechtshandlungen berechtigt. Der Verfügungskläger hat beantragt, eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts zu erlassen: 1. Für den Verfügungskläger ist im Grundbuch von G., Amtsgerichtsbezirk H., Blatt x, Flur x, Flurstücke x, x, x, x, x, x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x, x, x, x; Flur x, Flurstücke x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen. 2. Für den Verfügungskläger ist im Grundbuch von G., Amtsgerichtsbezirk H., Blatt x, Flur x, Flurstück x, für den Eigentumsanteil von 1/5 eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Teileigentums an dem Grundstück einzutragen. 3. Für den Verfügungskläger ist im Grundbuch von D., Amtsgerichtsbezirk D., Blatt x, Flur x, Flurstück x eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an dem Grundstück einzutragen. Die Kammer hat nach vorheriger Übertragung auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 13.07.2021 die einstweilige Verfügung antragsgemäß und ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Unter dem 20.08.2021 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld in offensichtlich rechtswidriger Weise ergangen sei. Auch die Beschwerdeinstanz (Az. LG Bielefeld 23 T 213/20) habe in eklatanter Verkennung der Rechtslage an dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts festgehalten. Der Verfügungskläger werde bereits vor dem Landgericht Bielefeld in Anspruch genommen. Tatsächlich sei es so, dass der Insolvenzantragsteller als Insolvenzgläubiger einen Anspruch nach § 19 InsO niemals glaubhaft gemacht habe. Er sei auch der einzige in Betracht kommende Insolvenzgläubiger, so dass schon deshalb keine Ansprüche bestünden. Ferner behauptet der Verfügungsbeklagte, dass das Grundstück im Grundbuch von D., Amtsgerichtsbezirk D., Blatt x, Flur x, Flurstück x mittlerweile lastenfrei sei. Er – der Verfügungsbeklagte – habe die Belastung des Grundstücks aus eigenen Mitteln abgelöst. Eine Unentgeltlichkeit liege daher nicht vor. Schließlich habe der Erblasser auch nicht in der Absicht gehandelt, durch die Übertragung der Grundstücke Gläubiger zu benachteiligen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen, und hilfsweise, dem Verfügungskläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu bestimmen. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten und den Widerspruch zurückzuweisen. Auf Vorlage des Einzelrichters hat die Kammer das Verfahren nach Anhörung und Zustimmung der Parteien zur Entscheidung übernommen und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.10.2021 anberaumt. Auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 555 d.A. wird Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.11.2021, eingegangen am 05.11.2021, hat der Verfügungsbeklagte weiter vorgetragen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.07.2021 war nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vollumfänglich zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). 1. Das Landgericht Bielefeld ist aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des Verfügungsbeklagten im hiesigen Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Insbesondere ergibt sich auch hinsichtlich der im AG-Bezirk H. belegenen Grundstücke keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit der dortigen Gerichte nach § 24 ZPO, da der Antrag auf Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nicht vom dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO erfasst wird (Musielak/Voit-ZPO, 18. Aufl., § 24 Rdnr. 9). 2. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch gem. §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 BGB glaubhaft gemacht. Nach § 883 Abs. 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt gem. § 885 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB aufgrund einer einstweiligen Verfügung, ohne dass der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen hat (MüKo-BGB/Kohler, 8. Aufl., § 885 Rdnr. 22 m.w.N.). 3. Vorliegend kann der Verfügungskläger die Eintragung der Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, da er glaubhaft gemacht hat, als Nachlassinsolvenzverwalter gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch aus §§ 134, 143 InsO auf Rückauflassung der im Antrag benannten Grundstücken innezuhaben. Nach § 134 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die im Vier-Jahreszeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 129 InsO zu einer Gläubigerbenachteiligung führt. a. Eine wirksame Bestellung des Verfügungsklägers zum Nachlassinsolvenzverwalter liegt vor. Soweit der Verfügungsbeklagte im Ergebnis darauf abstellt, dass bereits das Insolvenzverfahren nicht wirksam eröffnet worden sei, da der Eröffnungsbeschluss des AG Bielefeld vom 01.04.2020 aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit für die Kammer keine Bindungswirkung entfalte, kann dem nicht gefolgt werden. Der vorgenannte Eröffnungsbeschluss ist, nachdem eine Beschwerde des Verfügungsbeklagten vor dem LG Bielefeld (Az. 23 T 213/20) erfolglos geblieben ist und auch anschließende Gehörsrügen und eine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hatten, rechtskräftig. Hieran ist die Kammer nach der Rechtsprechung des BGH gebunden (vgl. BGH NJW 2014, 391). Ausdrücklich stellt der BGH (a.a.O., 392) fest, dass „der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen [ist], wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt.“ Ganz ausnahmsweise kann ein Eröffnungsbeschluss unbeachtlich sein, wenn er bspw. wegen fehlender Unterschrift des Richters oder Nichtexistenz einer Partei nichtig ist (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall ist von dem Verfügungsbeklagten nicht dargetan und ist auch aus dem Akteninhalt der beigezogenen Akte des LG Bielefeld 23 T 213/20 nicht ersichtlich. Soweit der Verfügungsbeklagte rügt, dass das AG Bielefeld und das LG Bielefeld im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 InsO in eklatanter Weise unzutreffend angenommen habe, handelt es sich – unabhängig von der Frage, ob dieser Vorwurf in der Sache überhaupt zutrifft – um einen reinen Streit über die „richtige“ Tatsachenermittlung bzw. Rechtsanwendung bei der Entscheidungsfindung. Die Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig ist das Insolvenzverfahren auf den Antrag des Verfügungsbeklagten nach § 212 InsO zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 28.10.2021 eingestellt worden. b. Zur Überzeugung der Kammer ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke u.a. auf den Verfügungsbeklagten unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgte. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine den von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt (siehe BGH, Urteil vom 13.02.2014 — IX ZR 133/13, Rn. 14). Einen Kaufpreis für die Grundstücke hatte der Verfügungsbeklagte ausweislich des notariellen Vertrages nicht zu zahlen. Der Verfügungsbeklagte hat auch keinen sonstigen ausgleichenden Gegenwert aus seinem Vermögen zugunsten des Erblassers erbracht. Zwar wurde bei der Übernahme der Grundstücke vereinbart, gegebenenfalls vorhandene Belastungen zu übernehmen. Außerdem wurde ein Vorbehalt des Nießbrauches zugunsten des Erblassers und seiner Ehefrau in den Übertragungsvertrag mit aufgenommen. Beides sind jedoch keine Gegenleistungen, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 InsO entfallen lassen würden. Eingetragene Nießbrauchrechte sind kein ausreichendes Äquivalent für die seitens des Erblassers übertragenen Grundstücke. Ein solcher vereinbarter lebenslanger Nießbrauch stellt keine Gegenleistung dar, sondern ist allenfalls geeignet, den Wert der Zuwendung zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 — IX ZR 133/13, dort Rn. 15, letzter Satz). Im Übrigen ist das Nießbrauchsrecht durch den Tod der Berechtigten (des Erblassers und seiner Ehefrau) erloschen. Soweit sich der Verfügungsbeklagte möglicherweise selbst entschlossen hat, eine Belastung des streitgegenständlichen Grundstücks in D. mit eigenen Mitteln abzulösen um eine etwaige Vollstreckung zu verhindern (Bl. 383 d.A.), führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Gegen das insoweit unsubstantiierte Vorbringen des Verfügungsbeklagten spricht bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass sich aus dem der Antragsschrift beigefügten Grundbuchauszug betreffend das Grundstück D., Amtsgerichtsbezirk D., Blatt 42436, Flur 5, Flurstück 710 gerade nicht ergibt, dass die dortigen Belastungen gelöscht sind. Der Grundbuchauszug vom 05.07.2021 weist nach wie vor die Belastung mit einer Grundschuld und einer Hypothek aus (Bl. 332.BU d.A.). Im Ergebnis ist die Tilgung und Valuta etwaiger Grundstücksbelastungen – abgesehen von der Frage wertausschöpfender Belastung – für das hiesige einstweilige Verfügungsverfahren aber auch nicht entscheidend. Selbst wenn die Übertragung des Grundstücks aufgrund der Übernahme und Tilgung schuldrechtlicher Verbindlichkeiten vorliegend als nur teilweise unentgeltlich zu qualifizieren wäre, bleibt die Anfechtungsmöglichkeit nach § 134 InsO bestehen (BGH NZI 2021, 26). Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens hätte dies allenfalls zur Folge, dass der dortige Kläger die Rückauflassung nur Zug-um-Zug gegen Auszahlung der von dem Anfechtungsgegner getilgten Verbindlichkeiten verlangen könnte (BGH NZI 2021, 26). Der Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die Gegenstand des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, steht dies nicht entgegen. c. Die maßgeblichen Rechtshandlungen des Erblassers zu Gunsten des Verfügungsbeklagten fanden auch im Vier-Jahreszeitraum vor dem Eröffnungsantrag statt. Im vorliegenden Fall erfolgten sowohl die notarielle Vereinbarung, als auch die Anweisung an den Notar die Grundbuch Eintragungen vorzunehmen (notarielle Urkunde vom 30.03.2016), als auch die Eintragungen in die Grundbücher von H. und D. (01.07.2016 und 19.05.2016) innerhalb der Vierjahresfrist. d. Auch eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO liegt vor. Bei der Übertragung von Grundvermögen wird eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO abgelehnt, wenn dieses wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubiger geführt hätte (BGH NJW-RR 2006, 552). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden. (BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15, Rn. 21). Der Verfügungskläger trägt hierzu vor – und der Verfügungsbeklagte hat sich diesen Vortrag zu Eigen gemacht (siehe u.a. Schriftsatz vom 03.11.2021) – dass die Grundstücke, die die Erben erhalten haben, einen Wert von insgesamt rd. 5 Mio. Euro hätten. Hinsichtlich des dem Verfügungsbeklagten übertragenen und belasteten Grundstücks in D. hat der Verfügungskläger auf die Bewertung des Grundstücks mit einem Wert i.H.v. 908.000 Euro (siehe Bl. 332.QL d.A.) Bezug genommen. Die eingetragenen Belastungen valutieren bei weitem nicht in dieser Höhe. Die übereigneten Grundstücke sind aus dem Vermögen des Erblassers durch den Übertragungsvertrag und die Auflassung sowie deren Eintragung in die Grundbücher endgültig ausgeschieden. Hieraus ergibt sich eine Gläubigerbenachteiligung (siehe BGH, Urteil vom 13.02.2014 — IX ZR 133/13, dort Rn. 16). e. Nachdem die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO vorliegen, hat der Verfügungsbeklagte als Anfechtungsgegner das durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des insolventen Nachlasses Erhaltene an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, § 143 InsO. Der anfechtende Insolvenzverwalter hat — wie hier — einen Anspruch auf (Rück-)Auflassung der Grundstücke und entsprechende Berichtigung des Grundbuches, § 894 BGB. Damit korrespondiert der hier geltend gemachte Anspruch auf Eintragung der entsprechenden Rückauflassungsvormerkungen, die der Sicherung der vorgenannten Ansprüche dienen. 4. Soweit der Verfügungsbeklagte in seiner Widerspruchsschrift das Vorliegen eines Rückübertragungsanspruchs insgesamt in Abrede gestellt hat, geht dieser Einwand im hiesigen Verfahren ins Leere. a. Der Glaubhaftmachung durch den Verfügungskläger steht nicht entgegen, dass die Erben außergerichtlich eingewandt haben sollen, dass der Nachlass hinsichtlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche, Schadensersatzforderungen und Rückforderungen von Schenkungen durch den Insolvenzantragsteller nicht bedürftig sei (Bl. 380 d.A.). Zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Erben und damit des Verfügungsbeklagten durch den Verfügungskläger war das Nachlassinsolvenzverfahren bereits eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war – wegen § 1975 BGB – die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Gegenstand des Nachlasses waren damit nicht mehr die streitgegenständlichen Grundstücke, die sich aufgrund der Übertragung im Jahre 2016 in den Vermögen der Erben befanden. b. Soweit der Verfügungsbeklagte einwendet, dass ein Anspruch nicht bestünde, da keine Insolvenzgläubiger vorhanden seien (Bl. 381 d.A.), geht auch dieser Einwand ins Leere. Das AG Bielefeld ist im Rahmen seines Eröffnungsbeschlusses davon ausgegangen, dass jedenfalls der Insolvenzantragsteller eine Forderung gegen den Nachlass glaubhaft gemacht habe. Diese Entscheidung entfaltet, wie bereits dargestellt, Bindungswirkung für die Kammer. Im Zusammenhang mit der Bindungswirkung eines Eröffnungsbeschlusses hat der BGH ausdrücklich festgehalten, dass der Einwand, der Eröffnungsbeschluss sei mangels vorhandener Insolvenzgläubiger nicht bindend, für das im Folgenden befasste Prozessgericht unbeachtlich ist (BGH NJW 2014, 391). Darüber hinaus hat der Verfügungskläger in seiner „Replik“ (siehe Bl. 529 d.A.) glaubhaft gemacht, dass neben dem Insolvenzantragsteller weitere Gläubiger des Nachlasses vorhanden sind. Selbst der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die NRW Bank bezüglich der Immobilie des Verfügungsbeklagten in D. K.str. x noch einen Betrag von 123.395,48 € zur Insolvenztabelle angemeldet habe und nach der Begleichung des Betrages durch den Verfügungsbeklagten den Antrag in voller Höhe wieder zurückgenommen habe. Hinzu kommt, dass auch nicht auszuschließen ist, dass noch bisher unbekannte Gläubiger Ansprüche gegen den Nachlass anmelden können. c. Nicht erheblich ist auch das Vorbringen des Verfügungsbeklagten, dass dem Insolvenzantragsteller kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe und er deshalb als (einziger) Nachlassinsolvenzgläubiger ausscheide. Der Einwand ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, welches einem späteren Anfechtungsprozess des Verfügungsklägers „vorgeschaltet“ ist. Die hier zu beurteilende einstweilige Verfügung dient dem Zweck, einen etwaigen Rückauflassungsanspruch des Verfügungsklägers nach § 134 InsO zu sichern. Es ist seine Aufgabe als Nachlassinsolvenzverwalter, anfechtbar erworbenes Vermögen zum Nachlass „zu ziehen“. Der Bestand und die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind damit für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. d. Unerheblich ist der Einwand, dass der Insolvenzantragsteller außerhalb des Nachlassinsolvenzverfahrens ggf. „einfacher“ Zugriff auf die übertragenen Immobilien hätte erlangen können. Für das hiesige Verfahren ist diese rechtliche Würdigung irrelevant, da das Insolvenzverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt eröffnet ist und die Kammer an die Eröffnung gebunden ist. Ob der Insolvenzantrag des Insolvenzantragstellers wirtschaftlich sinnvoll war, bedarf keiner Beurteilung durch die Kammer. Überdies kommt es – worauf der Verfügungskläger im Schriftsatz vom 10.09.2021 zu Recht hingewiesen hat – bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO nicht auf die innere Willensrichtung des Erblassers bei Vornahme der hier streitgegenständlichen Schenkung an. § 129 InsO setzt lediglich eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Diese ist hier, wie vom Verfügungskläger vorgetragen, glaubhaft gemacht worden. § 134 InsO erfordert darüber hinaus – im Gegensatz zum Anfechtungstatbestand nach § 133 InsO – keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. 5. Auch soweit der Verfügungsbeklagte sich gegen die Art und Weise der Verfahrensführung durch den Verfügungskläger wendet, greifen die vorgebrachten Einwendungen nicht durch. a. Der Verfügungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, dass der Verfügungskläger durch die beabsichtigte Rückforderung der übereigneten Grundstücke eine Art „Überkompensation“ betreibe. Die Anfechtung der Grundstücksübertragungen sei zur Befriedigung der Nachlassgläubiger, sofern solche überhaupt vorhanden seien, nicht erforderlich. b. Das diesbezügliche Vorbringen ist im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Aus § 80 InsO ergibt sich, dass dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich ohne Einschränkung übertragen wird (MüKo-InsO/Vuia, § 80 Rdnr. 60). Ihm steht insoweit auch ein weiter Ermessensspielraum bei der Verfahrensführung zu. Der Insolvenzverwalter hat dabei u.a. die Aufgaben, auf der einen Seite anfechtbares Vermögen zur Masse zu ziehen und auf der anderen Seite zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche festzustellen oder zu bestreiten. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters werden dadurch begrenzt, dass er der Aufsicht des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses unterliegt und er sich bei schuldhaftem, pflichtwidrigem Verhalten ggf. schadensersatzpflichtig macht (MüKo-InsO/Vuia, § 80 Rdnr. 60). Nach der Rechtsprechung des BGH sind lediglich Verfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 S. 1 InsO) offenbar zuwiderlaufen, bei denen der Verstoß also für einen verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (BGH NZI 2008, 365). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH NZI 2008, 365). Nach den zu Grunde zu legenden Anknüpfungstatsachen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein beabsichtigter Anfechtungsprozess als Folge des hiesigen Verfahrens weder einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung offenbar zuwider läuft und auch keine unzweckmäßige oder unrichtige Verfahrensführung vorliegt. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass potentiell mehrere Insolvenzgläubiger vorhanden sind, die Ansprüche gegen die Masse geltend machen. Er hat auch vorgetragen, dass der Insolvenzantragsteller als Insolvenzgläubiger Ansprüche i.H.v. 2.708.131,77 € angemeldet habe. Vor diesem Hintergrund ist es weder unzweckmäßig, noch unrichtig, durch das Führen von Anfechtungsprozessen erhebliche Grundstückswerte zur Insolvenzmasse ziehen zu wollen, um eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen. Dabei ist der Insolvenzverwalter auch nicht gehalten, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses abzuwarten, um dann im Falle eines nicht ausreichenden Erlöses den nächsten Anfechtungsprozess anzustrengen. Aus dem Auftrag nach § 148 InsO folgt für den Insolvenzverwalter auch die Pflicht, noch nicht bei der Masse befindliches Vermögen durch die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Masse zu ziehen (Keramati/Klein, NZI 2017, 421; Fischer, NZI 2014, 241). Bei der Abwägung, welche Maßnahmen geboten erscheinen, hat sich der Insolvenzverwalter ausschließlich davon leiten zu lassen, auf welche Weise die Gläubigerinteressen bestmöglich gewahrt werden (BGH NJW 1996, 850; Fischer, a.a.O.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von dem Verfügungsbeklagten vorgebrachten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.02.2021, II ZR 28/20). Die dortige Entscheidung erfasst den nicht vergleichbaren Fall der Haftung eines Kommanditisten gem. §§ 171, 174 HGB. Im hiesigen Verfahren geht es indes nicht um die persönliche Haftung eines Gesellschafters, sondern um die Haftung des Verfügungsbeklagten nach den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung. Vor diesem Hintergrund lassen sich keine allgemeinen Grundsätze aus der Entscheidung ableiten, die auf einen Anfechtungsprozess übertragbar wären. II. Dem zulässigen Hilfsantrag des Verfügungsbeklagten nach § 926 Abs. 1 ZPO war zu entsprechen, da die einstweilige Verfügung der Kammer durch das hiesige Urteil bestätigt worden ist und eine Hauptsache nicht anhängig ist. Die Kammer übt das ihr zustehende Ermessen dahingehend aus, dass die Hauptsacheklage binnen Monatsfrist ab Zustellung des Urteils zu erheben ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist, da die einstweilige Verfügung bestätigt wird, nicht angezeigt (MüKo-ZPO, § 925 Rdnr. 10). IV. Der Streitwert wird auf bis zu 700.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf der Schätzung der Kammer gem. §§ 3 ZPO, 48 GKG. Der Verfügungskläger hat den Wert der streitgegenständlichen Immobilien mit über 2.000.000,00 Euro angegeben. Das wirtschaftliche Interesse an der Eintragung einer Vormerkung bleibt hinter diesem Wert zurück. Angemessen erscheint hier rd. 1/3 des Wertes (Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Auflage 2011, 9. Kapitel Rdnr. 80, OLG Celle, NJOZ 2015, 1043).