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Beschluss

XII ZB 363/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bestimmen die Grundsätze der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) den Umfang der Beweisaufnahme; eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist nur nach Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich. • Die Beschwerdegerichte dürfen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, wenn bereits feststeht, dass der Betroffene nicht mitwirken wird und deshalb keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1908d BGB setzt das Wegfallen eines die Betreuung begründenden Merkmals des § 1896 BGB voraus; hierfür sind aktuelle sachverständige Feststellungen zur Fähigkeit zur freien Willensbildung erforderlich. • Fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen rechtfertigt die Aufhebung der Betreuung nur ausnahmsweise; ist objektiv Betreuungsbedarf vorhanden und kann der Betreuer auch ohne Kommunikation positive Entscheidungen für den Betroffenen treffen, ist die Fortführung der Betreuung gerechtfertigt. • Neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerde (z. B. nachgereichte Vollmacht) bleibt grundsätzlich unberücksichtigt; Ausnahmen nur bei geringer Mehrarbeit und im Interesse der Verfahrensökonomie. • Die Rechtsbeschwerde ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen; die tatrichterliche Würdigung ist daraufhin zu kontrollieren, ob die Ermessensgrenzen eingehalten und die Sachaufklärung ausreichend sind.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung der Betreuung trotz Verweigerung von Mitwirkung wegen psychischer Erkrankung • Bei Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bestimmen die Grundsätze der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) den Umfang der Beweisaufnahme; eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist nur nach Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich. • Die Beschwerdegerichte dürfen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, wenn bereits feststeht, dass der Betroffene nicht mitwirken wird und deshalb keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1908d BGB setzt das Wegfallen eines die Betreuung begründenden Merkmals des § 1896 BGB voraus; hierfür sind aktuelle sachverständige Feststellungen zur Fähigkeit zur freien Willensbildung erforderlich. • Fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen rechtfertigt die Aufhebung der Betreuung nur ausnahmsweise; ist objektiv Betreuungsbedarf vorhanden und kann der Betreuer auch ohne Kommunikation positive Entscheidungen für den Betroffenen treffen, ist die Fortführung der Betreuung gerechtfertigt. • Neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerde (z. B. nachgereichte Vollmacht) bleibt grundsätzlich unberücksichtigt; Ausnahmen nur bei geringer Mehrarbeit und im Interesse der Verfahrensökonomie. • Die Rechtsbeschwerde ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen; die tatrichterliche Würdigung ist daraufhin zu kontrollieren, ob die Ermessensgrenzen eingehalten und die Sachaufklärung ausreichend sind. Der Betroffene leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Seit 2001 besteht eine Betreuung für zahlreiche Aufgabenkreise; seit Juli 2014 ist ein Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene beantragte 2015 die Aufhebung der Betreuung. Im Aufhebungsverfahren verweigerte er wiederholt die Mitwirkung: er verließ Anhörungstermine und entzog sich Begutachtungen. Das Amtsgericht lehnte die Aufhebung ab; das Landgericht wies die Beschwerde ohne erneute Anhörung des Betroffenen zurück. Im Rechtsbeschwerdeverfahren legte der Betroffene erstmals eine Vollmacht seines Vaters vor, die dieser zur Vertretung gegenüber Behörden ermächtigt. • Verfahrensrechtlich bestimmen die Grundsätze der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) den Umfang der notwendigen Ermittlungen im Aufhebungsverfahren; die persönliche Anhörungspflicht nach § 278 Abs. 1 FamFG ist nicht über die Verweisung erfasst, sodass nur nach den Maßstäben des Amtsermittlungsgrundsatzes zu entscheiden ist. • Die erneute persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren kann entfallen, wenn nach pflichtgemäßer Bewertung des Tatrichters zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht mitwirkt und deshalb keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden können; diese Entscheidung ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, die nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist. • Im vorliegenden Fall rechtfertigten die vorherigen Verweigerungen des Betroffenen gegenüber Richter und Sachverständigen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht erneut persönlich anzuhören (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), weil keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. • Materiellrechtlich ist die Aufrechterhaltung der Betreuung mit § 1908d BGB in Verbindung mit § 1896 BGB vereinbar; der Betroffene fehlt nach aktuellem Sachverständigengutachten die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Sinn von § 1896 Abs. 1a BGB. • Die bloße fehlende Kooperationsbereitschaft begründet nicht ohne weiteres die Aufhebung der Betreuung. Hier liegt objektiv Betreuungsbedarf vor und der Berufsbetreuer kann durch rechtliche Schritte (z. B. Anträge bei Sozialversicherungsträgern, Entscheidungen über Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten) positive Wirkungen erzielen, die auch ohne direkte Kommunikation möglich sind. • Neu im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Tatsachen, wie die erstmals eingereichte Vollmacht, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; eine Ausnahme kommt nur bei geringer Mehrarbeit und im Interesse der Verfahrensökonomie in Betracht, was hier nicht gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen. Die Gerichte haben nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei entschieden, dass wegen der psychischen Erkrankung und der wiederholten Verweigerung der Mitwirkung keine Aufhebung der Betreuung gerechtfertigt ist; das aktuelle Sachverständigengutachten belegt das Fehlen der Fähigkeit zur freien Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und es besteht weiterhin objektiver Betreuungsbedarf. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, von einer erneuten persönlichen Anhörung abzusehen, verletzt die Verfahrensregeln nicht, weil keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Das nachgereichte Vorbringen (Vollmacht) kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht verwertet werden; der Betroffene kann diesfalls die Überprüfung der Erforderlichkeit der Betreuung erneut beim Amtsgericht beantragen.