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Leitsatz

XII ZB 606/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB606
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB606.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 606/15 vom 21. September 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1908 d Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 26, 280, 294 a) Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917). b) Das Sachverständigengutachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht of- fensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senats- beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350). BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 606/15 - LG Berlin AG Berlin-Lichtenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung seiner Betreuung. Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 bestellte ihm das Amtsgericht eine Be- treuerin für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangele- genheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden. Nach dem dieser Entschei- dung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten litt der Betroffene an ei- ner "psychosozialen Reifestörung". Im September 2009 fand auf Wunsch des Betroffenen ein Betreuerwechsel statt. Im Dezember 2011 richtete das Amtsge- richt den Aufgabenkreis Vermögenssorge, den es zwischenzeitlich aufgehoben hatte, erneut ein und ordnete zudem einen Einwilligungsvorbehalt an. 1 2 - 3 - Nachdem der Betroffene im Dezember 2012 wiederum einen Betreuerwechsel angestrebt hatte, hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen und Ein- holung eines Sachverständigengutachtens vom 18. April 2013 die Betreuung mit Beschluss vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Seine Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 nach Anhörung des Betroffe- nen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat die Aufhebung der Betreuung damit begründet, dass nach dem Sachverständigengutachten die diagnostizierte Entwicklungs- störung des Betroffenen weder für sich genommen noch in Kombination mit der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung das Ausmaß einer betreu- ungsrelevanten psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seeli- schen Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB erreiche. Nach den über- zeugenden Feststellungen des Sachverständigen sei der Betroffene trotz seiner Entwicklungsstörung in seiner Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht ein- geschränkt. Seine Geschäftsfähigkeit sei ohne jede Einschränkung gegeben, und er sei ausreichend in der Lage, sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und nach einer gewonnenen Einsicht zu handeln. Er sei darüber hin- aus ersichtlich in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig unter Inan- spruchnahme tatsächlicher Hilfen und zumutbarer Willensanstrengungen zu regeln. 3 4 - 4 - Der Beweiswert des Gutachtens sei ungeachtet der seit seiner Erstellung vergangenen Zeit uneingeschränkt gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte da- für ersichtlich, dass sich die psychische Situation des Betroffenen nachhaltig verschlechtert habe. Hiervon habe sich das Gericht in der persönlichen Anhö- rung des Betroffenen überzeugt, in der dieser sich umfassend zu seiner ge- sundheitlichen und psychosozialen Situation orientiert gezeigt habe und sich differenziert zu seinen Vorstellungen und Plänen für die nähere Zukunft habe äußern können. Auch der ausführliche Entlassungsbericht der psychotherapeu- tischen Klinik vom 6. Mai 2015 mit der Empfehlung zur Einrichtung einer Be- treuung gebe keinen Anlass, an dem Beweiswert der in diesem Verfahren an- gestellten Ermittlungen zu zweifeln. Das zusätzlich von den Ärzten diagnosti- zierte ADHS habe auf die Symptomatik des Betroffenen keine nennenswerten Auswirkungen. Im Übrigen sei bei dem Betroffenen kein Betreuungsbedarf erkennbar. Seine Selbstunsicherheit und seine Schwierigkeiten, seinem Leben eine Struk- tur zu geben, ließen sich durch psychotherapeutische und sozialtherapeutische Hilfen positiv beeinflussen. 2. Das hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6). Eine Aufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebes- sert hat, dass der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu 5 6 7 8 - 5 - besorgen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6). b) Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass der Betroffene in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Diese Feststellung beruht je- doch auf einem Verfahrensfehler. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass sich das Landgericht nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hat, dass das Sachverständigengutach- ten vom 18. April 2013 - jedenfalls teilweise - in Widerspruch zu dem Entlas- sungsbericht der Klink L. H. vom 6. Mai 2015 steht. aa) Zwar verweist § 294 FamFG für das Aufhebungsverfahren nicht auf die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben. Es ver- bleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG, so dass die Einholung ei- nes Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch ist. Wenn das Gericht aber ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderun- gen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 8 f. mwN). Zudem muss es sich um ein noch aktuelles Sachverständigengutachten handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 16 zum freien Willen). Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und die- se neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverstän- digen einzuholen. 9 10 11 12 - 6 - bb) Gemessen hieran hätte das Landgericht jedenfalls eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholen müssen. Denn das Sachverständigengutachten ist in Anbetracht der zwischenzeit- lichen Entwicklung nicht mehr aktuell. Das folgt aus dem Entlassungsbericht vom 6. Mai 2015, mit dem sich das Landgericht allerdings nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Den Bericht hat die Klinik, in deren stationärer Behand- lung sich der Betroffene rund viereinhalb Monate befunden hat, ihrer an das Gericht gerichteten Anregung beigelegt, für den Betroffenen eine Betreuung einzurichten. Während sich das Landgericht allein damit befasst hat, dass das von den Klinikärzten diagnostizierte ADHS seiner Ansicht nach keine Auswir- kungen auf die Symptomatik des Betroffenen habe, beschäftigt es sich nicht im Ansatz damit, dass ausweislich des Entlassungsberichts bei dem Betroffenen u.a. eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de" diagnostiziert worden ist. Dies und der Umstand, dass die Klink die Einrich- tung einer Betreuung für geboten erachtet, hätte das Landgericht dazu bewe- gen müssen, ergänzenden sachverständigen Rat hinzuzuziehen. Außerdem hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seinen Aus- führungen zum ADHS eine eigene psychologische bzw. psychiatrische Sach- kunde angemaßt, ohne darzulegen, woher es diese nimmt. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufzu- heben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- 13 14 15 16 17 - 7 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 52M XVII 54/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2015 - 83 T 160/13 -