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Leitsatz

VI ZB 79/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB79.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 79/23 vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein TDDDG § 21 Abs. 2; StGB §§ 185, 186, 187 a) Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten eines Nut- zers - sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstan- dete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschrif- ten erfüllt. b) Ist die beanstandete Äußerung als Werturteil zu qualifizieren, scheidet eine Ver- wirklichung der Tatbestände der §§ 186, 187 StGB aus. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. c) Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äu- ßerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79/23 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Okto- ber 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, begehrt eine ge- richtliche Anordnung über die Zulässigkeit und die Verpflichtung einer Aus- kunftserteilung über die Daten eines Nutzers der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Die Beteiligte betreibt eine Arbeitgeberbewertungsplattform im Internet, auf der ein Nutzer eine die Antragstellerin betreffende Bewertung abgab. Unter der Rubrik "Vorgesetztenverhalten", die insgesamt mit einem Stern bewertet wurde, beschrieb der Nutzer zunächst das Verhalten der Geschäftsführung der Antragstellerin gegenüber aktiven Mitarbeitern ("glänzt durch Abwesenheit", "An- gestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen"). 1 2 - 3 - Abschließend tätigte er folgende, von der Antragstellerin beanstandete Äuße- rung: "Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausge- schiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeits- zeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen". In der Vergangenheit gab es nur einen ausgeschiedenen Mitarbeiter, der seine Ansprüche auf Zahlung ausstehenden Gehalts bzw. Erstellung eines Zeug- nisses gegen die Antragstellerin mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen musste. Die Antragstellerin macht geltend, mit der von ihr beanstandeten Äuße- rung werde die unwahre Behauptung aufgestellt, dass eine Vielzahl von Arbeit- nehmern ihren Arbeitslohn oder ihr Arbeitszeugnis von der Antragstellerin regel- mäßig nur auf dem Klageweg erhielten. Das Landgericht hat den Antrag auf Gestattung und Verpflichtung der Be- teiligten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Bestands- und Nutzungs- daten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückge- wiesen. In Bezug auf den Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diesen Anspruch verfolgt die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde weiter. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zur Erteilung einer Auskunft über die Bestandsdaten des Verfassers der beanstandeten Be- wertung nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Telekommuni- kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) seien nicht erfüllt. Es fehle an der erforderlichen strafrechtlich relevanten Verletzung absolut geschützter 3 4 5 6 7 - 4 - Rechte der Antragstellerin. Die von ihr beanstandete Passage enthalte nicht die Behauptung, dass "eine Vielzahl von Arbeitnehmern ihren Arbeitslohn von der Antragstellerin regelmäßig nur auf dem Klageweg erhalten". Vielmehr sei ein sol- cher Inhalt der Äußerung lediglich eine der möglichen Deutungsvarianten im Rah- men der Auslegung dieser Äußerung, was für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der § 186 StGB oder § 187 StGB nicht genüge. Die Äußerung könne vom durchschnittlichen Rezipienten ebenso dahingehend verstanden werden, dass die Formulierung "ausgeschiedene Mitarbeiter" nicht der numerischen Kon- kretisierung der von dem in der Bewertung kritisierten "Vorgesetztenverhalten" betroffenen Personen diene, sondern als generalisierende Bestimmung der Po- sition des von diesem Verhalten Betroffenen gemeint sei. So werde im Gesamt- kontext der Bewertung unter der Rubrik "Vorgesetztenverhalten" zunächst das Verhalten der Geschäftsführung im laufenden Betrieb, also gegenüber aktiven Mitarbeitern beschrieben ("glänzt durch Abwesenheit", "Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen") und sodann im letzten Satz der Passage das Verhalten gegenüber nicht mehr aktiven Mitarbeitern dar- gestellt. Schon im Hinblick darauf, dass die vom Nutzer erhobenen Vorwürfe ins- gesamt eher pauschal blieben, werde aus Sicht des durchschnittlichen Rezipien- ten auch in Ansehung der umgangssprachlichen Formulierungen keine Aussage zu einer bestimmten Zahl der Mitglieder der jeweils angesprochenen Gruppe (ak- tive Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter) getroffen. II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß den - inhaltlich den Regelungen in § 21 Abs. 3 Satz 6 und 8 TTDSG entsprechenden - Bestim- mungen in § 21 Abs. 3 Satz 6 und 8 TDDDG in der Fassung vom 12. Juli 2024 in Verbindung mit § 70 Abs. 1, § 71 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. 8 - 5 - 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine der Vorschrift des § 69 Abs. 2 FamFG entsprechende Begründung enthält. a) Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG, § 69 Abs. 2 FamFG) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Be- schlüsse vom 15. September 2021 - XII ZB 161/21, NJW-RR 2021, 1513 Rn. 4; vom 23. März 2021 - XIII ZB 24/20, juris Rn. 5 mwN). Eine Sachdarstellung ist aber dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Be- schlussgründen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, VersR 2024, 327 Rn. 4 f.; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2024 - VIII ZB 36/23, NJW-RR 2025, 121, juris Rn. 10 ff.; vom 15. September 2021 - XII ZB 161/21, NJW-RR 2021, 1513 Rn. 4). b) Letzteres ist vorliegend (noch) der Fall. Die tatbestandlichen Feststel- lungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses lassen das von der An- tragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel und den für die Entscheidung maßgeben- den Sach- und Streitstand (noch) hinreichend klar erkennen. Auch die im Be- schwerderechtszug gestellten Anträge gehen aus den Beschlussgründen ausrei- chend klar hervor. 2. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf Aus- kunft über die Bestandsdaten des Nutzers, der die streitgegenständliche Bewer- tung verfasst hat, zu Recht verneint. 9 10 11 12 - 6 - a) Der Entscheidung über das Auskunftsbegehren ist die mit Wirkung vom 17. Juli 2024 in Kraft getretene Bestimmung in § 21 Abs. 2 TDDDG in der Fas- sung vom 12. Juli 2024 zugrunde zu legen. Denn Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeent- scheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Gel- tungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst. Davon ist regelmäßig auszu- gehen, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20, NJW-RR 2023, 1 Rn. 34; vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16, NJW 2018, 2794 Rn. 13). So liegt es hier. Der Gesetzgeber hat die bei Erlass der Beschwerdeent- scheidung geltende Vorschrift des § 21 TTDSG zunächst durch Art. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durch- führung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für ge- werbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) und sodann durch Art. 44 des Geset- zes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234) jeweils ohne Übergangsvorschrift geändert. Im Rahmen der ersten Änderung wurden klarstellende und sprachliche Folgeänderungen im Anschluss an die Ein- führung des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts- rahmens an die Vorgaben des Digital Services Acts vorgenommen (BT-Drucks. 20/10031, S. 2, 92). Die zweite Änderung diente der Berichtigung eines Redakti- onsversehens (BT-Drucks. 20/11788 S. 55 f.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, juris Rn. 41; sowie BGH, Beschluss vom 13 14 - 7 - 28. September 2023 - III ZB 25/21, VersR 2024, 1562 Rn. 10 zur Überführung von § 14 Abs. 2 bis 5 TMG in § 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG). b) Nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist der Anbieter von digitalen Diensten ge- genüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet und darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte auf- grund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerecht- fertigt sind, erforderlich ist. c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung fehlt es allerdings nicht bereits an der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung. Der erst- mals in der Rechtsbeschwerdeerwiderung gehaltene Vortrag der Beteiligten, der Antragstellerin sei der Verfasser der beanstandeten Bewertung bekannt, weil die- ser die Bewertung am 21. August 2023 dahingehend aktualisiert habe, dass sie laute "Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ich aus- stehendes Gehalt und sogar die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich durchsetzen musste", kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichti- gung finden. Denn gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung den Sachverhalt zu- grunde zu legen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - XIII ZB 24/20, juris Rn. 5; vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15, NJW 2016, 2650 Rn. 24). Durch die Bezugnahme auf § 559 ZPO soll auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreicht werden, dass in der Rechtsbe- schwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich aus- geschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15, NJW 15 16 17 - 8 - 2016, 2650 Rn. 24; vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12, ZIP 2014, 671 Rn. 30; jeweils mwN; Obermann in BeckOK FamFG, 52. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 74 Rn. 27). Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin aus- zulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie un- streitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenste- hen. Entsprechendes gilt für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15, NJW 2016, 2650 Rn. 24 mwN). Für Tatsachen, die sich bereits vor Schluss der letzten mündlichen Ver- handlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt wurden, greift diese Ausnahme jedoch nicht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2024 - VI ZR 984/20, WM 2024, 1723 Rn. 15 mwN). Für die Rechts- beschwerdeinstanz, in der die Bestimmung des § 559 ZPO aufgrund der Verwei- sung in § 74 Abs. 3 Satz 4 FamG entsprechend zur Anwendung kommt, kann insoweit nichts anderes gelten. bb) Es fehlt aber an einem rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Auskunftsverpflichtung - so- fern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt. Dies entspricht auch dem Verständnis des Begriffs "rechtswidriger Inhalte" im Sinne der Vorgängerregelungen in § 14 Abs. 3 TMG und § 21 Abs. 2 TTDSG (vgl. BT-Drucks. 19/27441 S. 37; 19/22610 S. 28; 18/13013 S. 23; BVerfG, Be- schluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 29; Se- natsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 48; OLG Karlsruhe, K&R 2022, 706, juris Rn. 23; OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 770 Rn. 25; OLG Celle, NJW-RR 2021, 552 Rn. 21; OLG Nürnberg, ZUM-RD 18 - 9 - 2019, 601, juris Rn. 45 f.). Zwar ist die Antragstellerin als Gesellschaft mit be- schränkter Haftung beleidigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1954 - 1 StR 260/53, BGHSt 6, 186, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, BVerfGK 8, 89, juris Rn. 49; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kapitel 5, Rn. 182). Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185 bis 187 StGB, auf welche die Antrag- stellerin ihren Auskunftsanspruch stützt, sind jedoch nicht erfüllt. (1) Eine Verwirklichung der Tatbestände der §§ 186, 187 StGB scheidet aus, weil die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist. (a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisions- bzw. Rechtsbeschwerde- gericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjek- tive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesent- lich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Ele- ment der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellung- nahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächli- che Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senatsurteile vom 19 20 - 10 - 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 24; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 23 ff.; jeweils mwN; BVerfGE 85, 1, 15 f.; BVerfG, Be- schluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24, juris Rn. 18; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316 Rn. 17). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksa- men Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungs- äußerung handelt (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, NJW 2021, 1585 Rn. 21 mwN). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachen- behauptung setzt eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zu- geführt werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 24, 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 9 mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24, juris Rn. 17; vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23, AfP 2024, 235 Rn. 30). Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeu- tigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausge- schlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde ge- legt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316 Rn. 15 mwN). Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, juris Rn. 126; Fischer in Fischer, StGB, 72. Auflage, § 186 Rn. 3c). 21 22 - 11 - (b) Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Äußerung ("Seine Krö- nung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbei- ter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gericht- lich durchsetzen müssen") als nicht von den §§ 186, 187 StGB erfasste Mei- nungsäußerung zu qualifizieren. Sie ist entscheidend durch das Element des Da- fürhaltens und Meinens geprägt. Soweit sie einen tatsächlichen Gehalt aufweist, ist dieser mit dem wertenden Gehalt der Äußerung untrennbar verbunden. Allerdings kann die Äußerung bei isolierter Betrachtung, insbesondere des in der Äußerung verwandten Plurals, dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerin der ihr obliegenden Verpflichtung zur Gehaltszahlung und Ertei- lung eines Arbeitszeugnisses in mehreren Fällen - jedenfalls nicht nur einmal - erst nach einer gerichtlichen Inanspruchnahme nachgekommen ist. Zweifel an einem solchen Verständnis ergeben sich aber bereits daraus, dass der beanstandete Halbsatz nicht im Präteritum ("durchsetzen mussten"), sondern im Präsens ("gerichtlich durchsetzen müssen") abgefasst ist, was das Verständnis nahelegt, der Nutzer gebe auf der Grundlage seiner Erfahrungen insoweit eine wertende Prognose ab. Die Zweifel an dem eingangs geschilderten Verständnis werden durch den sprachlichen Kontext, in dem die beanstandete Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie gemacht worden ist, verstärkt. Die Äußerung ist Teil einer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal ab- gegebenen Bewertung der Antragstellerin, bei der der unbefangene Durch- schnittsrezipient typischerweise eine Wiedergabe der subjektiven Einschätzun- gen des Bewertenden erwartet (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, juris Rn. 53 ff.). Die Äußerung schließt die mit nur einem Stern versehene Bewertung des "Vorgesetztenverhaltens" ab und nimmt Bezug ("solches Vorgesetztenverhalten") auf die in den Sätzen zuvor geübte Kritik am 23 24 25 - 12 - Führungsverhalten bei der Antragstellerin ("glänzt durch Abwesenheit", "Ange- stellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen"). Diese Kritik ist pauschal und abstrahierend gehalten; durch die Art der Darstellung wird sie den von ihr zugrundeliegenden konkreten Vorfällen gelöst und auf eine ver- allgemeinernde Ebene gehoben. Aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten bringt sie damit in erster Linie die Missbilligung des Führungsverhaltens bei der Antragstellerin durch den Nutzer, mithin eine subjektive Wertung zum Ausdruck. Hieran knüpft die angegriffene Äußerung unmittelbar an. Sie wird mit wertenden Worten ("Seine Krönung findet") eingeleitet und setzt die zuvor erfolgte Abstra- hierung fort, was sich dem Durchschnittsrezipienten sowohl durch die Bezug- nahme auf "solches Vorgesetztenverhalten" als auch durch die Verwendung des Präsens ("gerichtlich durchsetzen müssen") statt des Präteritums ("durchsetzen mussten") erschließt. Unter diesen Umständen erscheint es keinesfalls zwingend, dass ein Durchschnittsleser ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch allein auf- grund der Verwendung des Plurals in der streitgegenständlichen Äußerung den Schluss zieht, dass es in der Vergangenheit mehrere entsprechende Fälle gege- ben hat. Vielmehr ist es ebenso wahrscheinlich, dass jedenfalls ein Teil des un- voreingenommenen und verständigen Publikums die Aussage dahingehend ver- steht, dass es in der Vergangenheit vorgekommen ist, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und die Erteilung des Arbeitszeugnisses ge- richtlich hat einklagen müssen und der Nutzer diesen Vorfall als für ihn absehbare Folge ("Krönung") des von ihm ohnehin sehr negativ empfundenen Vorge- setztenverhaltens bewertet. Die Äußerung ist danach nicht als eine wörtlich ge- meinte Behauptung konkreter Tatsachen zu deuten, sondern - wie die übrigen Angaben auch - als eine Meinungsäußerung des bewertenden Nutzers, die we- sentlich durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekenn- zeichnet ist. 26 - 13 - (2) Die beanstandete Äußerung verwirklicht auch nicht den Straftatbe- stand des § 185 StGB. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung auf- bauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin, drohen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 29 f.). Der Antragstellerin als juristischer Person kommt der Schutz des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugute, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihrer Funktionen dieses Rechtsschutzes bedarf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie - wie hier - in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, juris Rn. 17; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 16). Im Rahmen der Abwägung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin allerdings hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit des bewerten- den Nutzers zurückzutreten. Denn die tatsächlichen Elemente von dessen insge- samt als Meinungsäußerung zu qualifizierender Äußerung sind wahr (vgl. Se- natsurteile vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376 Rn. 35; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 27; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts gab es in der Ver- gangenheit einen Fall, in dem ein ausgeschiedener Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich gegen die Antrag- stellerin durchsetzen musste. Bei dieser Sachlage erweist sich die beanstandete 27 28 - 14 - Äußerung als zulässige Kritik des von der Antragstellerin gegenüber ihren Mitar- beitern gezeigten Verhaltens. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.09.2023 - 28 O 439/23 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2023 - 15 W 113/23 -