Leitsatz
XII ZB 531/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB531
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB531.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 531/15 vom 24. August 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 294 Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der 72-jährige Betroffene erstrebt die Aufhebung seiner Betreuung. Für ihn wurde im Juni 2013 nach Einholung eines Sachverständigengut- achtens eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Wohnungs- und Mietangelegenheiten sowie Angelegenheiten betreffend Post und elektronischen Rechtsverkehr erweitert. 1 2 - 3 - Im September 2014 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung be- antragt. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass es ohne Vorlage eines ärztli- chen Zeugnisses keine Veranlassung zur Einholung eines neuen Sachverstän- digengutachtens sehe, hat der Betroffene im April 2015 seinen Aufhebungsan- trag wiederholt und ein ärztliches Attest vorgelegt, welches dem Betroffenen bescheinigte, dass „keinerlei Hinweise für eine ausreichende, eine gesetzliche Betreuung rechtfertigende Hirnleistungsschwäche“ bestünden. Das Amtsgericht hat hiernach den Arzt für Psychiatrie Dr. N. mit der Erstellung eines medizini- schen Sachverständigengutachtens beauftragt und nach der Vorlage dieses Gutachtens den Aufhebungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die dage- gen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewie- sen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Betreuung nicht weggefallen sei- en. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sach- verständigen Dr. N. bestehe bei dem Betroffenen eine anhaltende wahnhafte Störung; krankheitsbedingt zeige der Betroffene ein ausgeprägtes, seit Jahren bestehendes Wahnsystem. Zur Regelung seiner Angelegenheiten sei er nicht mehr in der Lage. In finanziellen Angelegenheiten neige der Betroffene bei stark eingeschränkter Einsichts- und Kritikfähigkeit dazu, hochspekulative Finanz- transaktionen durchzuführen. Er könne krankheitsbedingt nicht das Risiko er- 3 4 5 - 4 - kennen, zum Opfer betrügerischer Absichten zu werden, namentlich im Zu- sammenhang mit der Erbringung von Zahlungen für die angebliche Vermittlung von Millionenkrediten aus Afrika. Die Ablehnung der Betreuung sei infolge der Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit des Betroffenen als krankheitsbe- dingte Entscheidung zu werten, so dass die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen anzuordnen sei. Auch die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts seien erfüllt. Der Betroffene sei geschäftsunfähig. Ohne den Einwilligungsvorbehalt würde der Betroffene regelmäßig immer höhe- re Beträge für die Vermittlung eines millionenschweren Darlehens zahlen, wel- ches ihm über eine Internetadresse in Aussicht gestellt worden sei. Im Umgang mit seinem Geld sei der Betroffene sehr leicht beeinflussbar, während seine Geschäftsunfähigkeit gleichzeitig für Geschäftspartner nicht unmittelbar er- kennbar sei. 2. Dies hält bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte nicht über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne den Betroffenen vorher persönlich anzuhören. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung einer Betreu- ung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erschei- nenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt 6 7 - 5 - sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelba- ren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20). b) Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerde- gericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prü- fung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 9). Im Einzelfall mag es dabei rechtlich unbedenklich sein, von einer per- sönlichen Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren abzusehen, wenn sich sein Begehren nach Aufhebung der Betreuung von vornherein als eine offenkundig aussichtslose oder querulatorisch erscheinende Eingabe dar- stellt (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 1998, 150; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 449, 450). Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufhe- bungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 zur erneu- ten Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines neuen Sachverständigen- gutachtens im Beschwerdeverfahren). Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck das Gericht in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben. 8 - 6 - c) Gemessen daran konnte auf eine Anhörung des Betroffenen im vorlie- genden Fall nicht verzichtet werden. Denn obwohl das Amtsgericht wie auch das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen maßgeblich auf das im Aufhe- bungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. N. vom 26. Mai 2015 gestützt haben, ist der Betroffene weder im ersten noch im zweiten Rechtszug durch das Gericht persönlich angehört worden. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 8 f.) und ergänzende Feststellungen zur Fortdauer der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Wohnungsangelegenheiten zu treffen. 9 10 - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 15.07.2015 - 870 XVII 308/13 B - LG Aachen, Entscheidung vom 6.10.2015 - 3 T 276/15 - 11