Leitsatz
IV ZR 372/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR372
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR372.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 372/15 Verkündet am: 27. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 19 Abs. 4 und 5 1. Das Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb gemäß § 19 Abs. 4 VVG aus- geschlossen, weil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungs- schutz im Basistarif hat. 2. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG. 3. Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versiche- rungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoaus- schluss Vertragsbestandteil wird. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Januar 2012 ein Vertrag, dem unter anderem "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung" (MB/KK 2009) zugrunde liegen. Im Versicherungsantrag des Klägers vom 29. De- zember 2011 war den "Angaben zum Gesundheitszustand" folgender fettgedruckter Hinweis vorangestellt: "Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfäl- tig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklä- 1 - 3 - rungen des Antragstellers und der zu versichernden Perso- nen." Der Kläger beantwortete die diesem Hinweis nachfolgenden Fra- gen "Fanden in den letzten 3 Jahren Untersuchungen oder Behandlun- gen statt?" und "Wird eine Brille oder werden Kontaktlinsen getragen?" mit ja und verneinte die restlichen Fragen. Erläuternd gab er zur ersten Frage "Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund Juni 2010" an. Ferner fand sich unter der Rubrik "Schlusserklärungen und Unte r- schriften" mehrere Zeilen vor der Unterschriftsleiste der in Fettdruck ver- fasste "Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie ent- halten unter anderem Ihre Erklärung zur generellen Entbin- dung von der Schweigepflicht (siehe Ziffer 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (siehe Ziffer 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Ziffer 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Er- klärungen zum Inhalt des Antrags." Die dem Antragsformular beigefügten "Erklärungen des Antragstel- lers und der zu versichernden Personen" enthalten unter Ziffer 12 eine eingerahmte "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht". Dort heißt es unter ande- rem: "Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? (fett- gedruckt) Sie sind … verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerhebli- chen Umstände, … vollständig anzuzeigen. … 2 3 4 - 4 - Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? (fettgedruckt) 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes (fett- gedruckt) - Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anze i- gepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Ve r- trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Sofern Versicherungsschutz nach dem Basistarif besteht, kann nur bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeige- pflicht zurückgetreten werden. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. … … 3. Vertragsänderung (fettgedruckt) - Können wir nicht zu- rücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Vertragsbestand- teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, wer- den die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe- standteil. …" Außerdem ließ sich die Beklagte vom Kläger eine zusätzliche "Er- klärung zum Antrag" unterschreiben, in der sich unter anderem folgender "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" (fettgedruckt) befindet: "Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berech- tigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beach- ten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten Seiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen A n- zeigepflicht." 5 - 5 - Nach Vertragsschluss reichte der Kläger bei der Beklagten mehre- re Rechnungen ein und verlangte deren Erstattung. Anlässlich der Über- prüfung der Rechnungen holte die Beklagte verschiedene Arztberichte ein. Aus einem Arztbericht vom 20. Februar 2013 ergibt sich, dass der Kläger in jener Praxis im Zeitraum von März 2011 bis Mai 2011 fünfmal in ärztlicher Behandlung wegen anhaltender belastungsabhängiger bren- nender Schmerzen und Kribbelparästhesien an beiden Fußsohlen war. Diagnostiziert wurden eine Arthrose der Mittelfußgelenke mit Metatarsal- gie beidseits bei Hohlfuß beidseits und Hallux Valgus beidseits sowie Spreizfuß beidseits, Osteochondrose, Spondylarthrose der unteren LWS und rheumafaktorpositive Oligoarthritis. Ferner befand sich der Kläger in internistischer Mitbehandlung bei einem Rheumatologen. In der Stel- lungnahme eines weiteren Arztes vom 13. Februar 2013 heißt es, dass der Kläger dort im Juni und Juli 2011 in Behandlung war und bei ihm e i- ne hyperchrom makrozytäre Anämie und erhöhte Leberwerte festgestellt wurden. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 2. März 2013 den Rücktritt vom Vertrag und wiederholte diesen am 16. März 2013. Das Landgericht hat die auf Zahlung nicht erstatteter Rechnungen in Höhe von 2.142,87 € nebst Zinsen sowie Feststellung, dass der zwi- schen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag durch den seitens der Beklagten erklärten Rücktritt nicht aufgelöst wurde, sondern ab Beginn von Vergangenheit und Zukunft weiter fortbesteht, und Erstat- tung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlan- desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revisi- on verfolgt dieser sein Begehren weiter. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2015, 1279 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Krankenversicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht schuldhaft dadurch verletzt, dass er die Frage nach Untersuchungen oder Behandlungen, die in den letz- ten drei Jahren vor Antragstellung stattgefunden hätten, mit dem bloßen Hinweis auf Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund im Juni 2010 objektiv unrichtig beantwortet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner fest, dass die Falschangaben gefahrerheblich seien. Dem Kläger falle bezüglich dieser Angaben zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Auffassung, wonach bei einer unrichtigen Beantwortung von Gesundheitsfragen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG das Rücktritts- recht des privaten Krankenversicherers ausgeschlossen sei, sofern die Grenze zum Vorsatz nicht überschritten, vielmehr nur grobe Fahrlässi g- keit festzustellen sei, werde nicht geteilt. Zwar habe der Versicherer de m Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren und dürfe diesen Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG ablehnen. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte könne im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des vorliegenden Krankenversicherungsvertrages, der nicht im Basistarif geführt worden sei, nicht damit gehört werden, dass sie den Vertrag bei zutreffender Beantwortung ihrer Gesundheitsfragen mit dem Kläger nicht geschlossen hätte. § 19 Abs. 4 VVG erfasse den möglichen Tarifwechsel 8 9 - 7 - in den Basistarif nicht. "Andere Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG seien Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalt, and e- re Laufzeiten sowie eine andere Versicherungssumme und setzten damit voraus, dass der abgeänderte Vertrag dem ursprünglichen Vertragstyp entspräche. Das sei beim Basistarif nicht der Fall. Schließlich sei auch das Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG eingehalten. Der Kläger habe eine Erklärung unterzeichnet, die u n- ter der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" einen Hinweis auf die Erklärungen auf den letzten Seiten des Versicherungsantrages enthalten habe. Hier finde sich in Ziffer 12 ein - durch Einrahmung hervorgehobener - Text, der die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ausfüh r- lich darstelle. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, die von der Beklagten verwendete Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Hiernach stehen dem Versicherer die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- pflichtverletzung hingewiesen hat. a) Der Senat hat bereits zu § 28 Abs. 4 VVG entschieden, dem Er- fordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform genüge es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Fragebo- gen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchen dem Versiche- 10 11 12 13 - 8 - rungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden (Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 15). Einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde bedarf es für die gesonderte Mitteilung in Textform nicht. Entsprechendes gilt auch für die Regelung in § 19 Abs. 5 VVG. Allerdings muss die Belehrung in diesen Fällen drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutl ich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (Senatsurteil aaO Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass di e- se Voraussetzungen hier erfüllt sind. Im Antragsformular verweist die Beklagte zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen darauf, dass eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen kann. Hierzu wird auf die näheren Ausführunge n zur Bedeu- tung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12 der Erklärungen des Antragstellers verwiesen. In der ebenfalls im Antragsformular enthaltenen Rubrik "Schlusserklärungen und Unte r- schriften" erfolgt ein weiterer in Fettdruck gehaltener Hinweis auf die "letzten Seiten" und die dort enthaltenen Erklärungen zu den Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht. Hierzu nimmt die B e- klagte erneut auch ausdrücklich auf Ziffer 12 der dem Antragsformular beigefügten Erklärungen Bezug. In diesen selbst werden sodann die V o- raussetzungen und Rechtsfolgen der der Beklagten zustehenden Rechte gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 VVG im Einzelnen geschildert. Dieser Hinweis ist mit einem schwarzen Rahmen umrandet. Ferner sind die Überschrift zu Ziffer 12 sowie im weiteren Text der Hinweis auf die Folgen einer Ve r- letzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht einschließlich unter anderem 14 - 9 - der Zwischenüberschriften "Rücktritt und Wegfall des Versicherungs- schutzes" und "Vertragsänderung" fettgedruckt. Zusätzlich hat die Beklagte den Kläger in der von ihm unterschrie- benen "Erklärung zum Antrag" in einem gesonderten "Hinweis zur vo r- vertraglichen Anzeigepflicht" erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung oder zu einer Vertragsanpassung berecht i- gen kann. Hierzu hat sie wiederum auf die Erklärungen auf den "letzten Seiten" des Antrags zu § 19 Abs. 5 VVG verwiesen. Die Überschrift "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" ist fettgedruckt. Die beson- dere Bedeutung dieser Erklärung wird dem Versicherungsnehmer dadurch verdeutlicht, dass er neben dem eigentlichen Versicherungsa n- trag noch zusätzlich diese Erklärung zum Antrag zu unterschreiben hat. Die Beklagte hat den Kläger auf diese Weise mehrfach in druck- technisch hervorgehobener Form auf die ihr bei Verletzung der vorve r- traglichen Anzeigepflicht zustehenden Rechte hingewiesen. Eine derart i- ge "Doppelbelehrung", in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht all- gemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (vgl. hierzu OLG München r+s 2016, 68 Rn. 4-6; Beschluss vom 8. September 2015, VersR 2016, 515; anders OLG Hamm VersR 2016, 103 unter 1). 15 16 - 10 - b) Auch inhaltlich ist die Belehrung in Ziffer 12 der dem Antrags- formular beigefügten Erklärungen nicht zu beanstanden. aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht aus- drücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für e i- nen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Ve r- tragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versi- cherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b; OLG Mün- chen VersR 2016, 515 Rn. 7; a.A. LG Dortmund NJW-RR 2013, 1371 Rn. 44; r+s 2013, 322 Rn. 15-18; Urteil vom 10. März 2011 - 2 O 105/10, juris Rn. 30). Zwar fehlt - worauf die Revision zutreffend hinweist - in der Belehrung anders als beim Rücktritt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend verlorengehen kann. Dies vermittelt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht den Eindruck, dass es hierzu bei der rückwirkenden Vertragsanpassung im Umkehrschluss nicht kommt. Vielmehr wird für ihn durch den aus- drücklichen Hinweis, dass bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil werden, hin- reichend deutlich, dass er nicht nur im Falle des Rücktritts seinen Vers i- cherungsschutz für die Vergangenheit verlieren kann, sondern auch die Gefahr der rückwirkenden Einführung eines Risikoausschlusses besteht, was dann zwangsläufig mit dem Verlust des Versicherungsschutzes für bereits eingetretene Versicherungsfälle verbunden ist. bb) Soweit die Beklagte in Ziffer 12 der dem Antragsformular be i- gefügten Erklärungen ferner darauf verweist, im Falle von Versich e- rungsschutz nach dem Basistarif könne der Versicherer nur bei einer 17 18 19 - 11 - vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob di e- se Belehrung richtig ist, da für den Kläger zu keinem Zeitpunkt Versiche- rungsschutz im Basistarif bestand. Er war von vornherein in einem ande- ren Tarif versichert. Die insoweit erteilte Belehrung betrifft hier mithin ei- nen anderen, strukturell nicht vergleichbaren Vertragstyp (nachfolgend unter 2.). 2. Dem Rücktrittsrecht der Beklagten steht auch nicht § 19 Abs. 4 VVG entgegen. Hiernach ist das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ausgeschlossen, sofern er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umst ände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin- gungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG ist § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nur dann nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nicht - die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. a) Unterschiedlich beurteilt wird, ob das Rücktrittsrecht des Versi- cherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausge- schlossen ist, wenn der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherung s- nehmer Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Versicherer in diesen Fällen nur bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt ist, weil die Versicherung im Basistarif zu den "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG zähle (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Ja- nuar 2011 - 7 U 77/10, juris Rn. 38-40; LG Kiel, Urteil vom 23. November 20 21 - 12 - 2012 - 5 O 46/12, juris Rn. 40; FA-Komm/Pilz/Gramse, § 19 Rn. 134; Laux in jurisPR-VersR 11/2014 Anm. 6). Begründet wird dies damit, dass der Versicherer den Antrag auf Versicherungsschutz im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nur ablehnen dürfe, wenn dem Antragsteller zumindest eine vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht zur Last falle. Bei einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung stünden dem Versicherer die Rechte aus § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nicht zu, so dass er verpflichtet sei, den Versicherungsnehmer in einem dera r- tigen Fall gemäß § 19 Abs. 4 VVG zu den anderen Bedingungen im Sin- ne des Basistarifs zu versichern. Das Berufungsgericht sowie das Landgericht Dortmund (r+s 2015, 244) vertreten demgegenüber die Auffassung, der Kontrahierungszwang des Krankenversicherers zum Abschluss einer Versicherung im Basistarif schließe auch bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeige- pflichten das Rücktrittsrecht nicht im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG aus. b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Hierfür sprechen zu- nächst Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen. Das G e- setz schließt nicht jede Möglichkeit des Versicherers aus, sich von einem Krankenversicherungsvertrag auch dann zu lösen, wenn mit diesem eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt wird. So finden wegen Ver- letzung vorvertraglicher Anzeigepflichten weiterhin die §§ 19 ff., 22 VVG Anwendung. Sie erfahren lediglich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Modifikation dahin, dass § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. De- zember 2011 - IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 22). Eine Beschrän- 22 23 - 13 - kung des Rücktrittsrechts auf Fälle vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung enthalten die §§ 19 ff., 194 Abs. 1 Satz 3 VVG demgegenüber nicht. Ferner umfasst der Begriff der "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG den Vertragsschluss im Basistarif von vornherein nicht. § 19 Abs. 4 VVG knüpft an die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 und 2 VVG hinsichtlich der anzugebenden gefahrerheblichen Umstände an. Es handelt sich mithin um verschwiegene oder falsch an- gegebene Gefahrumstände, bei deren richtiger Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Um solche vertragsändernden Umstände geht es beim Basistarif nicht, da bei diesem - mit Ausnahme von § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG - kei- ne Risikoprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Annahme des Antrages stattfindet. Unter "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG sind vielmehr Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalte, andere Laufzeiten, andere Versicherungssummen oder ähnliches zu verstehen (LG Dortmund r+s 2015, 244 unter V 1; Prölss/ Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. § 19 Rn. 115). Der Basistarif stellt gegenüber den übrigen Tarifen in der pr ivaten Krankenversicherung einen anderen Vertragstyp dar, so dass nicht von "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG gesprochen wer- den kann (vgl. LG Dortmund aaO). Hierbei spielt es - anders als die Re- vision meint - keine Rolle, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Mög- lichkeit eines Wechsels zwischen Basistarif und Normaltarifen bei beste- hendem Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung eröffnet. Mit dem Tarifwechselrecht des § 204 VVG wird aus sozialen Gründen bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Ko s- 24 25 - 14 - tensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif zu verme i- den (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7). Das ändert indessen nichts daran, dass zwischen der Versicherung im Basistarif und den Normaltarifen in der privaten Krankenversicherung strukturelle Unterschiede bestehen. Für den Basistarif im Sinne von § 12 Abs. 1a VAG a.F. (ab 1. Januar 2016: § 152 VAG) sieht der Gesetzgeber bestimmte Vertragsinhalte vor, die bei anderen Krankenversicherung s- verträgen der privatautonomen Gestaltung der Parteien überlassen sind. Lediglich für den Basistarif besteht ein Kontrahierungszwang des Versi- cherers nach § 193 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG. Bei diesem ist ferner - wie schon ausgeführt - gemäß § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG nur eine ein- geschränkte Risikoprüfung zulässig, soweit sie für Zwecke des Risik o- ausgleichs nach § 12g VAG (ab 1. Januar 2016: § 154 VAG) oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halb- satz 4 und 5 VVG enthält schließlich Sonderregelungen für den Wechsel des Tarifs vom Basistarif in einen anderen Tarif und umgekehrt (vgl. er- gänzend § 20 MB/KK 2009). Die Gegenauffassung hätte zur Folge, dass der Versicherer zu ei- nem Abschluss des Vertrages im Basistarif verpflichtet wird, obwohl der Versicherungsnehmer einen derartigen Antrag zu keinem Zeitpunkt g e- stellt hat. Auch hier hat der Kläger weder bei der ursprünglichen Antrag- stellung noch anlässlich des Rücktritts der Beklagten vom Vertrag den Abschluss einer Versicherung im Basistarif beantragt. Soweit die Revisi- on geltend macht, auf gebotene Nachfrage in der Berufungsinstanz hätte er einen solchen Antrag gestellt, vermag dies einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zu begründen. Dieses war gemäß § 139 ZPO nicht verpflichtet, den Kläger danach zu befragen, ob er, falls die Bekla g- 26 - 15 - te wegen Falschangaben wirksam vom Vertrag zurückgetreten sein soll- te, bei ihr oder bei einem anderen Versicherer einen Vertrag im Basistarif schließen wolle. So hat der Kläger auch auf den Hinweis des Berufungs- gerichts vom 3. November 2014 unter anderem zur Problematik des § 19 Abs. 4 VVG in keiner Weise reagiert und selbst nicht geltend gemacht, zumindest im Basistarif bei der Beklagten weiterversichert werden zu wollen. Der Kläger wird durch den Rücktritt der Beklagten im Übrigen auch nicht schutzlos gestellt. Den Interessen des Versicherungsnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass diesem gemäß § 193 Abs. 5 VVG ein Anspruch zusteht, bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zug e- lassenen Versicherungsunternehmen im Basistarif versichert zu werden (Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 Rn. 38; IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 24). Der Kläger kann entwe- der bei einem anderen Versicherer einen Antrag auf Aufnahme in den Basistarif stellen oder auch von der Beklagten den Neuabschluss eines Vertrages im Basistarif verlangen, sofern sich diese nicht auf die Ableh- nungsgründe des § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG berufen kann. Der Rücktritt der Beklagten von dem zwischen den Parteien gerade nicht im Basistarif geschlossenen Vertrag bleibt - entgegen der Revision - hiervon unbe- rührt. Gegen eine Beschränkung des Rücktrittsrechts des Versicherers über den Wortlaut der § 19 Abs. 4, § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG hinaus sprechen schließlich auch praktische Gründe (vgl. hierzu auch Senatsur- teil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 Rn. 39 für den Fall der fristlosen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages). Der Versicherer müsste im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der A n- 27 28 - 16 - zeigepflicht seinen Rücktritt vom Vertrag auf den Teil beschränken, der über den Basistarif hinausgeht. Hierzu müssten in der Rücktrittserklä- rung jeweils die Tarife genannt werden, auf die sich der Rücktritt bezieht und diejenigen, die weiter im Basistarif bestehen bleiben. Für diesen Teil des Vertrages, der den Basistarif abdeckt, bestünde ein Rücktrittsrecht nur im Falle vorsätzlichen Handelns des Versicherungsnehmers. Eine derartige Differenzierung nach verschiedenen Arten des Tarifs sowie u n- terschiedlichen Schuldformen trüge zur Übersichtlichkeit und Verstän d- lichkeit nicht bei, sondern begründete die Gefahr, dass ein im Übrigen berechtigter Rücktritt aus formalen Gründen unwirksam wäre . Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2014 - 2-23 O 203/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 U 122/14 -