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Entscheidung

IV ZR 16/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:061217BIVZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:061217BIVZR16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 16/17 vom 6. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Dezember 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten ge- gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlan- desgerichts in Jena vom 15. Dezember 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähi g- keitsrente in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass d er zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag nicht durch ein Ver- tragsanpassungsverlangen der Beklagten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG geändert worden ist. 1 - 3 - Im Jahr 2009 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Risikove r- sicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Sein Antrag wurde von einem Versicherungsvertreter der Beklagten aufgenommen, der das auf seinem Laptop gespeicherte, fünfseitige Antragsformular ausfüllte. Anschließend wurde das Formular ausgedruckt und vom Kläger unterschrieben. Auf Seite 2 des Antragsformulars befindet sich vor den Gesund- heitsfragen ein Abschnitt mit der Überschrift "Hinweis auf die Rechtsfo l- gen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht". Die drucktechni- sche Gestaltung dieser Überschrift unterscheidet sich nicht von derjeni- gen der übrigen Abschnittsüberschriften. Der Hinweistext selbst ist drucktechnisch so gestaltet wie der Text der weiteren Abschnitte des Formulars; seine beiden letzten Zeilen ("Bevor Sie unterschreiben, kon- trollieren Sie bitte nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt be- antwortet sind, insbesondere wenn Ihnen eine andere Person beim Au s- füllen des Antrags geholfen hat.") sind - ebenso wie einzelne Zeilen der übrigen Abschnitte des Antragsformulars - in Fettdruck verfasst. Die ein- zelnen Abschnitte sind optisch jeweils durch horizontale Linien vonei- nander getrennt. Der fünftletzte Abschnitt vor der Unterschriftenleiste auf Seite 4 des Formulars ist mit "Erklärung" überschrieben und besteht aus folgen- dem, durchgehend fettgedrucktem Text: "Ich bestätige, dass ich den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe. Alles vollständig - es folgen keine weiteren Risikoangaben." 2 3 4 - 4 - Bis auf eine Ausnahme, die das Rauchen betrifft, sind die Gesund- heitsfragen im Antragsformular verneint, darunter die Frage, ob der Klä- ger in den letzten fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen durch Ärzte beraten oder untersucht worden sei. Tatsächlich hatte er im Jahr 2005 einen Radiologen aufgesucht, nachdem er sieben Jahre zuvor eine Lun- genembolie erlitten hatte. Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, erlitt im Jahr 2013 erneut eine Lungenembolie und beantragte deswegen Leistungen aus der Berufsun- fähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 7. August 2013 unter Hinweis auf unrichtig beantwortete Gesund- heitsfragen ab. Sie erklärte, sie hätte dem Kläger bei Kenntnis von des- sen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Versicherungsschutz in der gegebenen Form angeboten. Daher mache sie von ihrem Recht, den Vertrag rückwirkend anzupassen, mittels einer Ausschlussklausel Ge- brauch, die unter anderem die vom Kläger zur Begründung seiner Be- rufsunfähigkeit angeführte Erkrankung erfasse. Der Kläger hat behauptet, den Versicherungsvertreter der Beklag- ten bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen über die im Jahr 1998 erlittene Lungenembolie informiert zu haben. An die radiologische Unte r- suchung im Jahr 2005 habe er bei der Antragsaufnahme nicht gedacht. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag e- abweisungsantrag weiter. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Versicherungsver- trag sei nicht aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 5 6 7 8 9 - 5 - 7. August 2013 rückwirkend gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG geändert worden. Dabei könne die vom Landgericht bejahte Frage, ob die drucktec h- nische Gestaltung des im Antragsformular enthaltenen Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit unzureichend sei, offen bleiben. Die Beklagte habe jedenfalls nicht vor- getragen bzw. bewiesen, dass dieser Hinweis dem Kläger in einer Weise zur Kenntnis gebracht worden sei, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG verlange eine gesonderte Mitteilung in Textform; es müsse gewährleistet sein, dass es einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich sei, den Inhalt des Hinweises zu verst e- hen. Eine Vorlage des Antragsformulars lediglich zur Unterschrift genüge insofern nicht. Es sei dem Kläger auch nicht verwehrt, sich auf die Nich t- erfüllung der Hinweispflicht zu berufen. Die Beklagte habe nicht den Nachweis geführt, dass der Kläger bei der Beantwortung der Gesund- heitsfragen arglistig getäuscht habe. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob für die Einhaltung der Textform und der Kenntnisnahme des Hinweises nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht nur die Vorlage des Antragsformulars zur Unterschrift, sondern auch zur Durchsicht zu ve r- langen sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Auf diese Frage kommt es im Streitfall indes nicht an; ein Revisionszulassungsgrund ist nicht gegeben (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit 10 11 12 - 6 - BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 178/12, juris Rn. 2 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 unter II 1 b [juris Rn. 5]). Unabhängig davon, ob dem Kläger das Antragsformular nur zur Unterschrift oder auch zur Durchsicht vorgelegt worden ist, ist dieser von der Beklagten nicht, wie es § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG verlangt, durch ge- sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige obliegen- heitsverletzung hingewiesen worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versi- cherungsnehmer - wie hier - nicht in einer von sonstigen Erklärungen ge- trennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (Senatsurteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 13; vgl. auch Senats- urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 24 m.w.N.). Dem genügt die im Antragsformular der Beklagten enthaltene Belehrung nicht. Sie unterscheidet sich - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des Formulars. Das trifft trotz der von der Revision angeführten Gestal- tungsmerkmale zu. Dass die Abschnittsüberschrift in einer größeren Schrift als der Belehrungstext sowie in Fettdruck gehalten und der Ab- schnitt oberhalb der Überschrift und unterhalb des Belehrungstextes je- weils durch eine horizontale Linie eingerahmt ist, hebt den Beleh- rungstext nicht hinreichend hervor, weil auch die übrigen Abschnitte des Antragsformulars diese Merkmale aufweisen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Formular auch nicht wegen des mit "Erklärung" 13 14 - 7 - überschriebenen Abschnitts auf Seite 4 den Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Denn dieser Abschnitt enthält weder eine gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung noch einen konkreten Verweis auf die zwei Seiten vorher abgedruckte Beleh- rung. 2. Aus den vorstehenden Erwägungen hat das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sich das Berufungsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt hat, dass der Kläger die Ge- sundheitsfragen arglistig falsch beantwortet hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 9 ff.), wird dies von der Revision zu Recht nicht angegriffen. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 16.12.2015 - 3 O 218/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2016 - 4 U 62/16 - 15