Leitsatz: 1. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2016 – IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113). 2. Bei der in einem Antragsformular eines Versicherers (hier: Krankheitskostenversicherung) gestellten Gefahrfrage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum (hier: drei Jahre) handelt es sich nicht um eine unzulässige Globalfrage. Eine solche Frage verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle Untersuchungen und/oder Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. 3. Es bleibt offen, ob auch unter Geltung des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nähere Darlegungen des Versicherers zur Gefahrerheblichkeit eines verschwiegenen Gefahrumstands entbehrlich sind, wenn die Gefahrerheblichkeit „auf der Hand liegt“. 4. Im Rahmen der Prüfung Gefahrerheblichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die vom Versicherer für den Zeitpunkt der Vertragsentscheidung angewendeten und dargelegten Risikoprüfungsgrundsätze „vernünftig“ sind. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung des Fortbestands der von ihm bei der Beklagten genommenen Krankentagegeldversicherung begehrt hat. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 10. Dezember 2021 (Bl. 59 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz [im Folgenden: eGA-II]) greifen nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2020 (GA I 112 f.) wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurückgetreten. Gemäß § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit verletzt hat. Diese Anzeigeobliegenheit wird in § 19 Abs. 1 VVG dahin konkretisiert, dass der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen hat, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 VVG); es steht dem Versicherer auch nur dann zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). 1. Ohne Erfolg macht die Berufung zunächst geltend, die von der Beklagten verwendete Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG an eine gesonderte Mitteilung in Textform. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform entspricht, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist, eine Belehrung innerhalb eines noch andere Mitteilungen enthaltenden Schriftstücks. In diesem Fall muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 13). Diese Voraussetzungen erfüllt die Belehrung der Beklagten im Antragsformular vom 16. Januar 2019, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Im Antragsformular verweist die Beklagte zunächst im Fettdruck und mit einem Rahmen versehen unmittelbar vor den Gesundheitsfragen darauf, dass eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen kann. Hierzu wird auf die näheren Ausführungen in der „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ auf Seite 7 des Antrags verwiesen. In der ebenfalls im Antragsformular enthaltenen Rubrik „Schlusserklärungen und Antragsunterschriften“ erfolgt ein weiterer in Fettdruck gehaltener Hinweis auf diese Mitteilung unter erneuter Bezugnahme auf die Fundstelle. In dieser werden sodann – was auch der Kläger nicht in Abrede nimmt – die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der der Beklagten zustehenden Rechte gemäß § 19 Abs. 4 VVG im Einzelnen geschildert. Dieser Hinweis ist mit einem schwarzen Rahmen umrandet. Ferner sind die Überschrift wie auch die Zwischenüberschriften fettgedruckt. Die Beklagte hat den Kläger auf diese Weise mehrfach in drucktechnisch hervorgehobener Form auf die ihr bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit zustehenden Rechte hingewiesen. Eine solche „Doppelbelehrung“, in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 16). 2. Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht auch nicht die Beweislast des Versicherers für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG verkannt. Im Ansatz zutreffend geht die Berufung allerdings davon aus, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der Anzeigeobliegenheit den Versicherer trifft, was den Nachweis der positiven Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem gefahrerheblichen Umstand einschließt (BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV ZR 247/18, VersR 2020, 18 Rn. 10 f.). An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landgericht aber mit Recht eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger bejaht. a) Der Kläger hat die im Antragsformular der Beklagten gestellte – erkennbar weit gefasste – Frage nach Untersuchungen oder Behandlungen in den letzten drei Jahren grob unzutreffend verneint. Sein erstinstanzlich erhobener pauschaler Einwand, „teilweise“ seien die von seinem gesetzlichen Krankenversicherer mitgeteilten Diagnosen für ihn nicht nachvollziehbar, ist unbehelflich, da dieser jegliche Darlegung vermissen lässt, welche Untersuchungen und/oder Behandlungen im Einzelnen nicht erfolgt sein sollen. Der Versicherungsnehmer hat Fragen nach seinen Gesundheitsumständen grundsätzlich auch so zu beantworten, wie sie ihm durch den Versicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er die Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - IV ZR 133/06, VersR 2007, 821 Rn. 18; vom 19. März 2003 - IV ZR 67/02, r+s 2003, 336 unter II 1; jeweils mwN). Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Wirksamkeit der in Rede stehenden Gefahrfrage nicht unter Hinweis darauf in Zweifel zu ziehen, es handele sich bei ihr um eine unzulässige Globalfrage. Auch unter Geltung des VVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung sind weit gefasste und allgemeine Fragen grundsätzlich nicht zu beanstanden, da eine gewisse Abstraktionshöhe unvermeidlich ist, um die relevanten Gefahrumstände zu erfragen (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 19 Rn. 37 f.). Jedenfalls die in Antragsformularen übliche (allgemeine) Frage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum ist zulässig und verpflichtet den Versicherungsnehmer – wie ausgeführt – alle Untersuchungen und/oder Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (so auch Karczewski, r+s 2012, 521, 523; s. auch Lehmann, r+s 2012, 320, 328). Ohne Erfolg bleibt deshalb auch der Einwand der Berufung, die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit setze die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom gefahrerheblichen Umstand voraus, an der es hier fehle, weil für den Kläger Bedeutung und Reichweite der Frage nicht absehbar gewesen seien. b) Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass die verschwiegenen Umstände geeignet waren, den Entschluss der Beklagten zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, mithin Gefahrerheblichkeit bestand. Hierbei kann dahinstehen, ob auch nach neuem Recht nähere Darlegungen des Versicherers entbehrlich sind, wenn von einer auf der Hand liegenden Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstands auszugehen ist (vgl. zum alten Recht BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06, VersR 2009, 529; s. auch BeckOK VVG/Spuhl, 13. Ed., § 19 Rn. 38 einerseits sowie HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 25 f. andererseits). Denn die Beklagte hat erstinstanzlich im Einzelnen zu ihren Annahme- und Risikoprüfungsgrundsätzen vorgetragen, ohne dass der Kläger diesen entgegen getreten ist. Sein erstinstanzliches Bestreiten war lediglich darauf gerichtet, die „Vernünftigkeit der Risikoprüfungsgrundsätze“ in Zweifel zu ziehen (S. 8 des Schriftsatzes vom 16. August 2021, GA I 180). Auf die Vernünftigkeit kommt es aber, vielleicht abgesehen von Extremfällen, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die vom Versicherer für den Zeitpunkt der Vertragsentscheidung angewendeten und dargelegten Risikoprüfungsgrundsätze mit der konkreten Annahmepraxis übereinstimmten, was der Kläger aber nicht in Abrede genommen hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob schwere Erkrankungen oder zahlreiche Behandlungen des Klägers vorliegen, was man freilich angesichts der Vielzahl der vom gesetzlichen Krankenversicherer mitgeteilten und vom Kläger nicht konkret bestrittenen Vorerkrankungen und -behandlungen aber auch nicht ernsthaft in Abrede stellen kann. c) Fehl geht schließlich der Hinweis der Berufung darauf, dass das Rücktrittsrecht der Beklagten nach § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG wegen des Fehlens vertragshindernder Umstände ausgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass die fehlende Vertragserheblichkeit zur Beweislast des Versicherungsnehmers steht, er mithin nachweisen muss, dass der Versicherer nicht abgelehnt, sondern zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 19 Rn. 160 mwN), übersieht die Berufung, dass das Landgericht – mit Recht – von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausgegangen ist. Die Vorsatzvermutung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.