OffeneUrteileSuche
Urteil

VIII ZR 79/15

BGH, Entscheidung vom

137mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. • § 321a ZPO ermöglicht nur die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. • Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn sie substantiierte Darlegungen enthält, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; bloße Meinungsdifferenzen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge nach §321a ZPO nur bei substantiierter Gehörsverletzung (BGH VIII ZR 79/15) • Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. • § 321a ZPO ermöglicht nur die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. • Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn sie substantiierte Darlegungen enthält, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; bloße Meinungsdifferenzen genügen nicht. Die Beklagte rügte mit Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, das Senatsurteil vom 6. April 2016 habe ihren Sachvortrag und vorgelegte Beweise nicht hinreichend gewürdigt. Streitgegenstand war die Auslegung eines Liefervertrags und die Frage, ob eine Regelungslücke bestand sowie die Frage einer Unterdeckung durch veränderte Vorlieferantenpreise und die Anwendung einer "Dreijahreslösung" zur Preisermittlung. Die Beklagte behauptete, der Versorger hätte durch Kündigung eine Kostenunterdeckung vermeiden können und die vom Senat getroffene Preisbetrachtung führe zu einer unzumutbaren Belastung. Der Senat nahm einen anderen Rechtsstandpunkt zur hypothetischen Willensbildung der Parteien bei Vertragsschluss ein und begründete, warum die beanstandeten Vorbringen keine entscheidungserhebliche Bedeutung hätten. Die Beklagte machte geltend, der Senat habe diese Aspekte nicht oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen. • § 321a ZPO eröffnet nur die Möglichkeit, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu rügen; andere Rechtsverletzungen sind nicht nach § 321a ZPO rügbar. • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Anhörungsrüge substantiert darlegen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; bloße abweichende Rechtsauffassungen reichen nicht aus. • Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, ist die Rüge unzulässig. Insbesondere genügt eine nur wiederholende Darstellung des bereits vorgetragenen Inhalts nicht. • Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Rüge im Kern auf die Behauptung unzureichender Würdigung und auf die Abweichung in der Rechtsanwendung, ohne konkret darzustellen, dass das Senatsurteil entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. • Der Senat hat die relevanten Einwendungen der Beklagten (z.B. Preisänderungen, Unbilligkeitseinwand, Kritik an der Dreijahreslösung) zur Kenntnis genommen, aber nach seinem abweichenden Rechtsstandpunkt keiner entscheidungserheblichen Bedeutung beigemessen; daraus folgt keine Gehörsverletzung. • Selbst materiell betrachtet führt die vorgebrachte Substanz der Rüge nicht dazu, dass das Urteil des Senats wegen Nichterwägung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Erwägungen fehlerhaft wäre; die Rüge wäre daher auch unbegründet. • Folglich ist die Anhörungsrüge unzulässig und hätte jedenfalls keinen Erfolg gehabt; die Verfahrenskosten trägt die Beklagte. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 6. April 2016 wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Rüge den Darlegungsanforderungen des § 321a ZPO nicht genügte, weil sie nicht substantiiert darlegte, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Vielmehr beschränkte sich die Rüge auf die Beanstandung unzureichender Würdigung und auf die Geltendmachung einer abweichenden Rechtsanwendung, was für sich keine Gehörsverletzung begründet. Der Senat hatte die vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen, ihnen aber nach seinem Rechtsstandpunkt keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen; damit lag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.