Entscheidung
VIII ZR 65/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080223UVIIIZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080223UVIIIZR65.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 65/22 Verkündet am: 8. Februar 2023 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18. Januar 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des Arbeitsprei- ses in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 22./28. Dezem- ber 2009 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Be- klagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zah- lung in Höhe von 19,51 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt wor- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 22./28. Dezember 2009 geschlossenen Wärmelieferungs- vertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrun- delegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat sowie einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 8 Abs. 4 des Wär- melieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich: "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2000 der Basispreis 1 2 - 4 - I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2 I2000 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizi- täts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Sta- tistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2000 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte ab- zurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Ab- rechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2000 x E/E2000 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungs- formel AP2000 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2000 der Basisenergiepreis Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech- nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. - 5 - Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000." Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisän- derungsklausel angepassten - Entgelte. Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klä- gern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärme- lieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Verände- rung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälf- tig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundes- amt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie an- dererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Inter- net veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach be- sonderer Vereinbarung") an. Durch anwaltliches Schreiben vom 4. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, aus- gehend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2000, die Rück- zahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts. 3 4 5 - 6 - Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten zunächst die Rücker- stattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwär- meentgelte - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basis- bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.322,71 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklausel sowie die Feststellung be- gehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei. Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren in Höhe von 1.234,88 € nebst Zinsen stattgegeben; wegen des weitergehenden Zahlungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzli- che Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte Preisanpas- sungsformel gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklä- rung einzuführen. Schließlich hat es die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen, mit welchen die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für die Jahre 2019 und 2020 überzahlten Fernwärmeentgelts in Höhe weiterer insgesamt 1.348,50 € nebst Zinsen verlangt haben, zur Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 19,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen sowie die Berufung der Kläger gegen das erst- instanzliche Urteil zurückgewiesen. 6 7 8 9 - 7 - Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte nur noch die Abweisung des Begehrens auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung der geänderten Preisänderungs- klausel zum Arbeitspreis sowie die vollständige Abweisung der Zahlungsklage. Die Kläger begehren mit ihrer Revision lediglich noch eine Verurteilung der Be- klagten zur Rückzahlung aus ihrer Sicht überzahlten Arbeitspreises in Höhe (weiterer) 915,69 € nebst Zinsen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht begehrten die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene, den Arbeits- preis betreffende Preisänderungsklausel durch einseitige Erklärung in den zwi- schen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einzuführen. Für die Änderung einer Preisänderungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener kor- respondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB. Weder hätten sich die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) Preisänderungs- klausel betreffend den Arbeitspreis verständigt noch hätten sie der Beklagten an- fänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig, was nunmehr auch der Gesetzgeber durch Einfügen 10 11 12 13 - 8 - des § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV klargestellt habe. Ebenso sei die Ein- führung einer neuen Preisänderungsklausel im Wege einer ergänzenden Ver- tragsauslegung nicht möglich. Den Klägern stehe - trotz der Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisan- passungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags für den Arbeitspreis - ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die Jahre 2015 bis 2018 nicht zu. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung nach §§ 133, 157 BGB auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jah- resabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach dem Zugang beanstandet worden sei. Da die Kläger den Preisen erstmals mit Schrei- ben vom 4. Juli 2019 widersprochen hätten, sei im Streitfall der Arbeitspreis des Jahres 2014 (0,0838 €/kWh netto) maßgeblich. Nach diesen Maßstäben liege eine Überzahlung der Kläger bezüglich der vorgenannten streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume nicht vor, da die von der Beklagten abgerechneten Ar- beitspreise in den Jahren 2015 bis 2018 nicht über dem Arbeitspreis des Jahres 2014 gelegen hätten. Die in der Berufungsinstanz vorgenommenen zulässigen Klageerweite- rungen betreffend die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 hätten nur teilweise Er- folg. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums von Mai bis Dezember 2019 habe die Beklagte unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom 24. April 2019 mitge- teilten Preisänderungsklausel einen Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh netto und da- mit einen um 0,0023 €/kWh höheren Arbeitspreis als den für das Jahr 2014 gel- tenden Arbeitspreis angesetzt. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 7,68 €. Aus den gleichen Gründen könnten die Kläger für das Jahr 2020 von der Beklagten eine Rückzahlung überzahlten Arbeitspreises in Höhe von 11,83 € ver- 14 15 - 9 - langen, da die Beklagte auf der Grundlage der geänderten Preisanpassungsklau- sel einen Arbeitspreis von 0,0856 €/kWh netto und damit einen um 0,0018 €/kWh erhöhten Arbeitspreis verlangt habe. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - soweit sie dieser auf- grund der Revisionsangriffe unterliegt - nur teilweise stand. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten Dreijahreslösung angenommen, dass den Klägern in Bezug auf die im Zeitraum von 2015 bis zum 30. April 2019 geleisteten Arbeitspreise ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und die damit zusammenhängende, hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Wärmeentgelt in Höhe von 19,51 € können hingegen - jedenfalls auf der Grund- lage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand ha- ben. I. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist begründet. Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Fest- stellungen - ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Recht zur Anpassung der - entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten - Klausel zum Arbeitspreis nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als 16 17 18 19 20 21 - 10 - Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungs- bedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraus- setzungen - grundsätzlich berechtigt. 1. Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 133/21, juris Rn. 40 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwär- meV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflich- tet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch si- chergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFern- wärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein ange- messener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärme- kunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN). Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen 22 23 - 11 - steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunter- nehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisände- rungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrun- delegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgege- ben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32). 2. Dem Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch während eines laufenden Versorgungs- verhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, steht - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - die Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV nicht entgegen, wonach Änderungen einer Preis- änderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 35 mwN; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 34). 3. Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss ver- wendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an 24 25 - 12 - die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu be- rechnen. Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu- treffend ausgegangen ist und was auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 134 BGB unwirksam. Dies ergibt sich - wie der Senat für eine identische Preis- änderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFern- wärmeV in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemes- senheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV; siehe hierzu im Ein- zelnen Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN; siehe auch Senatsurteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 26). 4. Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anfor- derungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntge- geben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 37). Entspre- chende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt 26 27 - 13 - aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuho- len haben. 5. Dementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grund- lage der bislang getroffenen Feststellungen - auch keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung im Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geleisteten Wärmeentgelts verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis zum 1. Mai 2019 wirksam angepasst hatte oder ob insofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der nach der Dreijahres- lösung maßgebliche Arbeitspreis zugrunde zu legen war (vgl. Senatsurteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 234/21, juris Rn. 31). Ob den Klägern im Hinblick auf diesen Abrechnungszeitraum ein Rückfor- derungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, bedarf mithin weiterer Feststellungen. Denn für diesen Zeitraum legte die Beklagte ihren Abrechnungen vom 10. November 2020 und 24. Juni 2021 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh (für den Zeitraum Mai bis Dezember 2019) beziehungsweise 0,0856 €/kWh (für das Jahr 2020) zugrunde, den sie jeweils bereits auf der Grundlage der angepassten Preisänderungsklau- sel ermittelt hatte. Abhängig davon, ob die Beklagte diese mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilte und öffentlich bekannt gemachte Preisanpassungsklau- sel wirksam in den vorliegenden Wärmelieferungsvertrag einbeziehen konnte, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den jeweils auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abrechnungs- zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 zugrunde zu legen und auch insofern Rückforderungsansprüche der Kläger zu verneinen oder andernfalls jeweils den 28 29 - 14 - nach der Dreijahreslösung maßgeblichen Arbeitspreis für das Jahr 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh heranzuziehen haben. II. Zur Revision der Kläger Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat bezüglich des Arbeitspreises - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei die vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelte Dreijahreslösung angewandt und für die Jahre 2015 bis 2018 sowie für das Jahr 2019 - jedenfalls bis zum 30. April 2019 - zu- treffend den für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangten Arbeitspreis zu- grunde gelegt. Danach steht den Klägern insoweit ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für diesen Zeitraum nicht zu. Soweit das Berufungsgericht - ebenfalls rechtsfehlerfrei - einen auf den Bereitstellungspreis bezogenen Rückzahlungsanspruch der Kläger aufgrund der - zutreffend ange- nommenen - Wirksamkeit der hierauf bezogenen Preisanpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 43 ff. mwN) verneint hat, greift die Revision dies nicht an. Hinsichtlich des von den Klägern darüber hinaus bezüglich des Arbeits- preises geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den anschlie- ßenden Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 kann - wie bereits ausgeführt (siehe unter B I 4 und 5) - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam erfolgte oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die Dreijahreslö- sung zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vor- genannten Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aber jedenfalls 30 31 32 33 - 15 - ein über den bereits zuerkannten Betrag von 19,51 € hinausgehender Rückzah- lungsanspruch nicht zu. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelie- ferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbean- standet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirk- samkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit- raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52 mwN). Diese Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiser- höhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig wider- sprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis end- gültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, aaO; jeweils mwN). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der 34 35 - 16 - Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klau- seln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel- Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrach- ten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen um- fassend auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwen- dung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durch- gängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsaus- legung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Fol- genden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Ziel- setzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Be- rücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit er- setzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsur- teile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]). 36 - 17 - Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichts- hof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzule- gen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangrei- che) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht der von der Revision in Bezug genommenen Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339) fest. Mit den dort vorgebrach- ten Argumenten für eine Vorlage an den Gerichtshof hat sich der Senat in dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil bereits umfassend auseinandergesetzt. Neue und bisher durch den Senat nicht berücksichtigte As- pekte bringt die Verfassungsbeschwerde nicht vor. Zur Vermeidung von Wieder- holungen wird deshalb vollumfänglich auf die Begründung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO) Bezug genommen. 3. Es besteht keine Veranlassung, das Revisionsverfahren - der Anregung der Kläger folgend - entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde auszusetzen. a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechts- 37 38 39 40 - 18 - streits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreif- lichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Ent- scheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich be- einflussen kann (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW- RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim Bundesverfassungs- gericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegen- ständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft ent- falten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022, VIII ZR 78/22, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35). Darüber hinaus bildet die Verfas- sungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO, sondern eine Rechtsfrage (BGH, Urteile vom 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17, NJW 2018, 3252 Rn. 13; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, aaO; Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957 unter II 1 a). b) Das vorliegende Revisionsverfahren ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen. aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO Rn. 7; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376). Denn die Vorschrift stellt nicht auf 41 42 - 19 - sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfah- ren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstim- mung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 42; Be- schlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO, § 8 KapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundla- gen für eine von § 148 Abs. 1 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren ge- schaffen (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 28; 15/5091, S. 14). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Aussetzung ent- sprechend § 148 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Gründe für eine solche Ausset- zung, die über deren - hierfür nicht genügende - bloße Zweckmäßigkeit hinaus- gehen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a, sowie BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7), haben die Kläger weder vorgebracht noch sind diese im Übrigen ersichtlich. bb) Soweit eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO für den Fall anerkannt ist, dass die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder einer Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17, NJW 2018, 3252 Rn. 13; Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957 unter II 1; je- weils mwN), sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Denn im Streitfall steht nicht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Raum, 43 44 - 20 - die nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist und in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, sondern eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit die Wahrung des ge- setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Senat ist davon überzeugt, dass eine solche Vorlagepflicht nicht besteht, da durch die oben dargestellte (um- fangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Klärung im Sinne eines acte éclairé erfolgt ist (siehe oben unter B II 2; siehe auch Senatsurteil vom 21. De- zember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 44). 4. In Anwendung der Grundsätze der Dreijahreslösung hat das Berufungs- gericht zu Recht darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Bean- standung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 4. Juli 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für das Jahr 2015 vom 5. Juli 2016 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Da die Beklagte den Ar- beitspreis ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0,0836 €/kWh, für 2016 0,0833 €/kWh und für 2017 0,0830 €/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Er- höhung des Arbeitspreises (auf 0,0836 €/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Se- natsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 37), kom- men Rückzahlungsansprüche der Kläger betreffend den Arbeitspreis für diesen Zeitraum nicht in Betracht. 5. Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Rückzahlungsanspruch der Kläger betreffend den Arbeitspreis bezüglich des 45 46 - 21 - Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 insoweit abgewiesen hat, als dieser einen Betrag von 19,51 € übersteigt, bleibt sie schließlich ebenfalls ohne Erfolg. Zwar kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bisherigen Feststellun- gen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirk- sam war. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner (als solche nicht zu bean- standenden) Berechnung aber bereits von dem für die Kläger günstigsten Fall ausgegangen, dass nicht nur die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags ent- haltene (ursprüngliche) Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis, sondern auch die ab dem 1. Mai 2019 angepasste Klausel unwirksam sei, und hat deshalb für den hier in Rede stehenden Fernwärmebezugszeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangs- preis" von 0,0838 €/kWh (Arbeitspreis des Jahres 2014) und nicht die von der Beklagten in Rechnung gestellten höheren Arbeitspreise von 0,0861 €/kWh be- ziehungsweise 0,0856 €/kWh angesetzt. Ein höherer als der vom Berufungsge- richt auf dieser Grundlage errechnete Rückzahlungsbetrag von 19,51 € steht den Klägern daher selbst in dem für sie günstigsten Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpas- sungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch bezogen auf den ihnen von Mai 2019 bis 47 48 49 - 22 - einschließlich Dezember 2020 in Rechnung gestellten Arbeitspreis in Höhe von 19,51 € zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb inso- weit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststel- lungen treffen kann. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2020 - 13 O 211/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2022 - 1 U 1010/20 -