Urteil
IV ZR 168/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umstellung der Zusatzversorgung auf ein beitragsorientiertes Punktesystem und die daraus folgende unterschiedliche Ermittlung von Startgutschriften für rentennahe und rentenferne Versicherte ist als Systemwechsel grundsätzlich zulässig.
• Eine altersbezogene Ungleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit kann nach § 10 AGG und Art. 6 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und angemessen ist.
• Die ergänzende Vergleichsregelung (§ 79 Abs. 1a VBLS) beseitigt nicht vollständig die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die systematische Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS; die Übergangsregelung bleibt insoweit verfassungsrechtlich bedenklich.
• Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des Klägers nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu berechnen; ein Härtefall wurde nicht festgestellt.
• Revision und Anschlussrevision werden zurückgewiesen; die Unwirksamkeit der betreffenden Regelungsinhalte ändert nichts an der Entscheidung zugunsten der Beklagten im Hauptantrag.
Entscheidungsgründe
Systemumstellung Zusatzversorgung: Zulässigkeit altersbezogener Übergangsregelungen und Grenzen des Vergleichsmodells • Die Umstellung der Zusatzversorgung auf ein beitragsorientiertes Punktesystem und die daraus folgende unterschiedliche Ermittlung von Startgutschriften für rentennahe und rentenferne Versicherte ist als Systemwechsel grundsätzlich zulässig. • Eine altersbezogene Ungleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit kann nach § 10 AGG und Art. 6 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und angemessen ist. • Die ergänzende Vergleichsregelung (§ 79 Abs. 1a VBLS) beseitigt nicht vollständig die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die systematische Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS; die Übergangsregelung bleibt insoweit verfassungsrechtlich bedenklich. • Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des Klägers nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu berechnen; ein Härtefall wurde nicht festgestellt. • Revision und Anschlussrevision werden zurückgewiesen; die Unwirksamkeit der betreffenden Regelungsinhalte ändert nichts an der Entscheidung zugunsten der Beklagten im Hauptantrag. Die Beklagte führte zum 31.12.2001 ein neues, punktebasiertes Betriebsrentensystem ein und regelte in § 79 VBLS die Umrechnung bis dahin erworbener Anwartschaften in Startgutschriften. Es wird zwischen rentennahen (Jahrgänge, die am 1.1.2002 bereits 55 Jahre oder älter waren) und rentenfernen Versicherten unterschieden; für letztere enthält § 79 Abs. 1a ein ergänzendes Vergleichsmodell, das u. a. einen Abzug von 7,5 Prozentpunkten vorsieht. Der Kläger, geboren 1949, trat 1993 in den öffentlichen Dienst ein und erhielt eine Startgutschrift nach der Regelung für rentenferne Versicherte; ein Zuschlag nach Abs. 1a ergab sich nicht. Er rügte Altersdiskriminierung und begehrte die Feststellung, seine Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherten geltenden Vorschriften zu ermitteln. Die Vorinstanzen teilten die Rechtsauffassungen teilweise, das OLG gab dem Hilfsantrag statt. Beide Revisionen wurden dem BGH vorgelegt. • Systemwechsel zulässig: Der Wechsel auf ein beitragsorientiertes Punktesystem dient der Zukunftssicherung der Zusatzversorgung und ist rechtlich grundsätzlich zulässig; die Tarifvertragsparteien und die Beklagte hatten dafür einen weiten Bewertungsspielraum. • Rechtfertigung der Ungleichbehandlung: Altersbezogene Differenzierungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit können gemäß § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, insb. wenn sie dem Schutz rentennaher Versicherter dienen, die ihre Altersversorgung nicht mehr in angemessenem Umfang anpassen können. • Angemessenheit und Erforderlichkeit: Die Ausgestaltung der Altersgrenzen und die Bevorzugung rentennaher Versicherter sind geeignet, erforderlich und im Rahmen des zulässigen Ermessen gewählt, weil das verbleibende Zeitfenster für Anpassungen am Alter zum Umstellungsstichtag anknüpft. • Vergleichsmodell unzureichend für Teilgruppen: Die ergänzende Regelung (§ 79 Abs. 1a VBLS) beseitigt nicht alle verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die systematische Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS; insb. der Abzug von 7,5 Prozentpunkten führt dazu, dass für eine abgrenzbare Gruppe (u.a. später eingetretene, ausbildungsbedingt spätere Berufseinsteiger) die strukturellen Mängel fortbestehen. • Bewältigung gemeinschaftsrechtlicher Bedenken: Eine Rechtfertigung nach Art. 6 RL 2000/78/EG führt dazu, dass weder Unionsrecht noch andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote verletzt werden. • Härtefallprüfung: Eine erhebliche Differenz der Startgutschriften allein begründet keinen Härtefall; konkrete weitere Feststellungen dazu fehlen. • Ergebnis der Revisionsprüfung: Die Rügen der Beklagten greifen nicht durch; zugleich führt die Anschlussrevision des Klägers nicht zur Verpflichtung der Beklagten, seine Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherten geltenden Vorschriften zu berechnen. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wurden zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass der Systemwechsel der Zusatzversorgung und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter grundsätzlich zulässig sind und durch legitime, sozialpolitische Ziele gerechtfertigt werden können (§ 10 AGG, Art. 6 RL 2000/78/EG). Gleichwohl bleibt die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in Teilen verfassungsrechtlich problematisch, weil das ergänzende Vergleichsmodell nicht alle strukturellen Mängel behebt; dies ändert jedoch nichts an der Entscheidung im konkreten Streitfall. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des Klägers nach den für rentennahe Versicherten geltenden Vorschriften zu ermitteln, ein Härtefall wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.