Urteil
6 O 144/19
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2020:0529.6O144.19.00
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Leitsätze
1. Die in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) für rentenferne Versicherte neu eingeführte Satzungsbestimmung zum Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert), nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung zwischen mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS), ist wirksam.
2. Auch dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit ist Rechnung getragen worden, wobei die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte in einer zwei-fachen Ausrichtung stehen: sie kompensieren den Verlust für den Versicherten und dienen dessen Versorgung in der Zukunft; sie verbinden damit Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit.
3. Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens (seit 2014 ständige Rechtsprechung der Kammer, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61, juris).
4. Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können, sind durch Härtefallregelungen in eine angemessene Form zu bringen und werden so durch eine Billigkeitsprüfung korrigiert.
5. Zur Form und zum Maßstab der Härtefallprüfungen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) für rentenferne Versicherte neu eingeführte Satzungsbestimmung zum Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert), nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung zwischen mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS), ist wirksam. 2. Auch dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit ist Rechnung getragen worden, wobei die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte in einer zwei-fachen Ausrichtung stehen: sie kompensieren den Verlust für den Versicherten und dienen dessen Versorgung in der Zukunft; sie verbinden damit Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit. 3. Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens (seit 2014 ständige Rechtsprechung der Kammer, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61, juris). 4. Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können, sind durch Härtefallregelungen in eine angemessene Form zu bringen und werden so durch eine Billigkeitsprüfung korrigiert. 5. Zur Form und zum Maßstab der Härtefallprüfungen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist weder in den Haupt-, noch in den Hilfsanträgen begründet. A. Da die Klage unbegründet ist (s. unten B.), bedarf es keiner Entscheidung, ob sie im Hinblick auf die hier gestellten Feststellungsanträge zulässig ist, d.h. ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil v. 24. Februar 1954 - II 3/53 -, BGHZ 12, 308, zitiert nach juris: Rn. 11; BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 -, BAGE 104, 324, Rn. 47, m.w.N.). B. Die von der Klagepartei angefochtenen Satzungsbestimmungen für rentenfern Versicherte sind für das Versicherungsverhältnis zu der Beklagten wirksam. Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz), des Art. 9 Abs. 3 GG (Tarifautonomie) und des Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), anhand derer die Übergangsregelungen rechtlich zu überprüfen sind, liegt ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die im Jahr 2017 neu eingeführten Regelungen der § 79 Abs. 1 Satz 3 – 8 VBLS als auch die seit der Satzungsumstellung im Jahr 2001 unverändert ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nach § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG. I. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt. Mit dieser Berechnung des Faktors als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist und zwischen 2,25 v.H. und 2,5 v.H. liegt, werden die Vorgaben des Bundesgerichtshofs umgesetzt. 1. Die Neuregelung der Satzung verstößt nicht gegen einfaches Recht. Insbesondere kann nicht von einem Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB ausgegangen werden. Aus dem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages ergibt sich, dass die Übergangsregelung des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht. Die Überprüfung, ob sich die Tarifvertragsparteien bei der Beurteilung des Anlasses für eine so wesentliche Änderung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes von sachgerechten Erwägungen leiten ließen, ist den Gerichten nur eingeschränkt möglich. Im Ergebnis sind die hier streitgegenständlichen Regelungen deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – IV ZR 74/06 –, BGHZ 174, 127-179, Rn. 29). 2. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835, 837). Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000, aaO.) Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000, aaO.). 3. Die bisherigen Übergangsregelungen hatte der Bundesgerichtshof deshalb beanstandet, weil zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausgeschlossen waren. Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen vorgenannten Entscheidungen nicht konkret vorgegeben, wie die Beklagte die Verfassungswidrigkeit der für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung zu beseitigen habe. Er hat vielmehr nur aufgezeigt, dass die Tarifvertragsparteien „bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen oder aber auch den anderen (Unverfallbarkeits-) Faktor der Formel verändern können. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) stehe ihnen offen“ (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 149). 4. Aus § 79 Abs. 1 Satz 3 – 8 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende neue Berechnungsweise für eine zu ermittelnde Startgutschrift, die die Systematik des § 18 BetrAVG berücksichtigt. Bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist nicht mehr ausschließlich der Faktor 2,25 v.H. pro Jahr der Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Anstelle des Faktors von 2,25 v.H. wird in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung der Faktor zugrunde gelegt, der sich ergibt, indem man 100% durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats teilt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. Die Begrenzung des Faktors auf mindestens 2,25 v.H. stellt sicher, dass mindestens der bisherige (2001 vereinbarte) Faktor des § 18 Abs. 2 BetrAVG von 2,25 v.H. pro Jahr der Pflichtversicherung maßgebend bleibt und die höchstmögliche Versorgung (Voll-Leistung) nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren erreicht werden kann. Auch die Begrenzung auf 2,5 v.H. steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der pauschalen Berechnungsmethode des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Systematik des § 18 Abs. 2 BetrAVG unterstellt als Voll-Leistung den Nettohöchstversorgungssatz von 97,75 % des letzten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dieser Höchstversorgungssatz war im Gesamtversorgungssystem aber nur bei einer versorgungsfähigen Zeit von 40 Jahren erreichbar. Damit ergibt sich zwangsläufig die Begrenzung des Faktors auf 2,5 v.H., da bei Zugrundelegung des Faktors von 2,5 v.H. die Voll-Leistung nach 40 Jahren erreichbar ist (vgl. zur Berechnung von Startgutschriften rentenferner Versicherter in den verschiedenen Fassungen der Satzung: Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Juli 2019, zu § 33 ATV, A 1.2, Seiten 14.5-14.13). 5. Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Neuregelung ermöglicht es grundsätzlich jedem rentenfern Versicherten, bei nunmehr unterstellten 40 Jahren pflichtversicherter Beschäftigung im öffentlichen Dienst, den vollen 100 %-Wert nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zu erreichen, selbst bei einem Einstieg erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Zeitspanne deckt eine durchgehende Beschäftigungsspanne vom 26. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ab, die auch von dem vom Bundesgerichtshof für die Begründung der Ungleichbehandlung herangezogenen Personenkreis zurückgelegt werden kann, um die Höchstversorgung zu erreichen. Eine Ausnahme bilden die Beschäftigten, die zu Beginn der Pflichtversicherung jünger als 25 Jahre waren. In dieser Konstellation können die Versicherten die bis zu 44,44 Pflichtversicherungsjahre zurücklegen, die notwendig sind, um die höchstmögliche Versorgung (Voll-Leistung) zu erreichen. Bei diesem Personenkreis lag nach der obengenannten Rechtsprechung die beanstandete Ungleichbehandlung nicht vor. Daher wird bei diesen Versicherten der bisherige Faktor 2,25 v.H. beibehalten oder steigt linear bis zu 2,49 v.H. an. 6. Dieser durchgehende Faktor von 2,25 v.H. stellt am oben aufgezeigten Maßstab des Art. 3 GG ebenso wenig einen Gleichheitsverstoß dar, wie der lineare Anstieg bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese unterschiedliche Begrenzung ist sachgerecht. a. Im Ausgangspunkt begründet die Differenzierung zwischen den Renten für rentenferne und rentennahe Versicherte – ungeachtet ihrer Höhe – für sich genommen ebenso keine Ungleichbehandlung, wie die Anwendung des Verfahrens in § 18 BetrAVG. Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO., Rn. 30;). Mit Urteil vom 9. März 2016 (BGH, - IV ZR 168/15, NZA-RR 2016, 255, Rn. 23 ff.) ist ebenso höchstrichterlich entschieden und näher begründet worden, dass die Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EG), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. auch BAG, Urteil vom 17. September 2013 – 3 AZR 686/11, NZA 2014, 33, Rn. 20 ff.). Auch in der Methode des ratierlichen Verfahrens (§ 18 BetrAVG) liegt keine Diskriminierung. Die Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine betriebliche Altersrente in der Höhe vorsieht, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und eine Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre vornimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-354/16 -, ZIP 2017, 1532, Rn. 68). b. Ebenso wie bei der zulässigen Abgrenzung zwischen rentennah und rentenfern Versicherten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. November 2007 aaO.; vom 24. September 2008 aaO., Rn. 61, BGHZ 178, 101; BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11, NZA 2014, 36, Rn. 36) beruhen hier die unterschiedlichen Faktoren von 2,25 v.H. bis 2,5 v.H. auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, jedem rentenfern Versicherten bei nunmehr unterstellten 40 Jahren pflichtversicherter Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen, den vollen 100 %-Wert nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zu erreichen, selbst bei einem Einstieg erst mit dem 25. Lebensjahr. Zugleich müssen alle rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden. Auch können die bis zu 25- Jährigen Pflichtversicherten ihre Altersversorgung bei einem früheren Eintritt noch besser umstellen und haben noch mehr Möglichkeiten Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung oder längere Laufzeiten bei Lebensversicherungen - auszugleichen. Auch diesem unterschiedlichen Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 -, BAGE 124, 1, Rn. 44), bei der unterschiedlichen Festsetzung des Faktors zwischen 2,25 v.H. und 2,5 v.H. Rechnung getragen. c. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Pflichtversicherten nach der Art der anzurechnenden Grundversorgung hätte die Komplexität der Übergangsvorschriften weiter erhöht und einen größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem zur Folge gehabt. Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, erkennbar zuwidergelaufen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008, aaO., Rn. 61; BAG, Urteil vom 20. August 2013 – 3 AZR 959/11, NZA 2014, 36, Rn. 36). 7. Auch dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit ist in den Übergangsbestimmungen für die Gruppe der rentenfernen Versicherten Rechnung getragen worden. Im Rahmen der für die Verteilungsgerechtigkeit maßgeblichen Gesamtschau stellt die Neuregelung des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS keinen unzulässigen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG dar. a. Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen der zulässigen Abgrenzung zwischen Betriebsrentnern, rentennahen und rentenfernen Versicherten auf die vom Bundesarbeitsgericht angeführte Verteilungsgerechtigkeit verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008, aaO., Rn. 30 unter Hinweis auf BAGE 124, 1-21, Rn. 44). Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Verteilungsgerechtigkeit an den drei miteinander verbundenen Gruppen von Arbeitgeber, Versorgungsanwärter und Betriebsrentner festgemacht und zu der in § 19 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31.10.2002 (TVR) enthaltenen Regelung zur Verminderung der Ergänzungsbeihilfe ausgeführt: „In welchem Umfang die Arbeitgeber, Versorgungsanwärter und Betriebsrentner die Konsolidierungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit. Dabei handelt es sich um eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien. Die Arbeitgeber wurden durch eine weitere deutliche Anhebung des Beitrags mit Wirkung vom 1. Januar 2003 belastet. Auch die Betriebsrentner müssen Eingriffe hinnehmen, unter Umständen sogar Absenkungen unter die Ausgangsrente. Die Tarifvertragsparteien haben dabei berücksichtigt, dass die Betriebsrentner schutzbedürftiger sind als die Versorgungsanwärter“ (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2007 – 3 AZR 102/06 –, BAGE 124, 1-21, Rn. 44 – und zur Verteilungsgerechtigkeit schon Aristoteles, Nikomachische Ethik, V 5). Diese Gesamtschau der Verbindungen verschiedener Gruppen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. September 2008 aufgegriffen und ausgeführt, dass anders als rentenferne Versicherte die rentennahen Versicherten wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen. Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind, bei der Übergangsregelung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101-123, Rn. 30 unter Hinweis auf BAGE 124, 1 ff.). In seinem Urteil vom 9. März 2016 zur Bewertung der für die rentenfernen Versicherten geregelten Zuschläge überträgt der Bundesgerichtshof nunmehr das Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit allein auf die Verbindung von Arbeitgebern und rentenfernen Versicherten und führt aus, dass es ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein kann, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten. In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln. Dem entspreche „die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht“ (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40). b. Wird vom Bundesgerichtshof jeweils - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - die vom Bundesarbeitsgericht dargelegte Verteilungsgerechtigkeit konsequent auf das Verhältnis von Arbeitgebern und Versicherten übertragen, so ist nicht nur die Entlastung der öffentlichen Haushalte, sondern die mit der Systemumstellung im maßgeblichen Alterstarifvertrag mit umfasste Umstellung der Finanzierung und damit einhergehende Entlastung der Versicherten mit in den Blick zu nehmen. So hat es der Bundesgerichtshof auch bei der Überprüfung des neuen Finanzierungssystems der Beklagten getan, als im Rahmen der Verhandlungen zum Alterstarifvertrag (ATV) zur Finanzierung der Beklagten das Verhältnis der Belastungen und Entlastungen zwischen Arbeitgebern und allen Versicherten überprüft wurde. Anlass der im Tarifvertrag geregelte Systemumstellung war, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt hatte. Ausweislich seiner Präambel verfolgt der ATV den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Die ausreichende Finanzierung der Beklagten ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im ATV geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der Beteiligten zu sichern. Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a VBLS a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im Altersvorsorgeplan (AVP) geregelte Umlage von 1,41 v.H. aus dem zu versteuernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zusatzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 76/09 –, BGHZ 190, 314-353, Rn. 58 unter Hinweis auf BAGE 124, 1, Rn. 44). Von einer einseitigen Belastung der jüngeren rentenfernen Versicherten im Verhältnis zu den öffentlichen Haushalten bzw. den Arbeitgebern kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. zur Verteilungsgerechtigkeit auch BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 AZR 198/08 –, BAGE 131, 61-77, Rn. 42 – 49 und zum wechselseitigen Bezug von einzusetzenden Mitteln und Bestimmung der Verteilungsgrundsätze BAG, Beschluss vom 16. September 1986 – GS 1/82 –, BAGE 53, 42-77, Rn. 49, 51). c. Vorliegend liegt die Problematik der unterschiedlichen Bewertungen auch darin, dass die Verteilungsgerechtigkeit zwar den rückschauenden Ausgleich der wechselseitigen Belastungen und Entlastungen erfasst, jedoch nur unzureichend die vorausschauenden Erwartungen einer gesicherten Versorgung und deren Höhe, die insbesondere den Blick der Versicherten prägt, abbilden kann. Die Übergangsregelungen verbinden zwei Ziele. Einerseits sollen die von den Versicherten während der bis zum Umstellungszeitpunkt erreichten Pflichtversicherungszeiten getragenen Belastungen durch Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft kompensiert werden. Andererseits soll nach dem Umstellungszeitpunkt die Teilhabe der Versicherten an einer Versorgung durch eine Betriebsrente in einer bestimmten Höhe gesichert werden, die sich nach der Erwartung der rentenfernen Versicherten bestenfalls an der früheren Versorgungsrente ausrichtet, wie es bei rentennahen Versicherten der Fall ist. Die vorherrschende Blickrichtung beim erstgenannten Ziel ist vergangenheitsorientiert, mithin auf die früheren Satzungsbestimmungen zur Versorgungsrente gerichtet. Der Ausgleich soll Einbußen des Versicherten kompensieren, welche diesem infolge der Sicherung der existenziell bedeutsamen Finanzierung der Beklagten („Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst“) durch die Systemumstellung entstanden sind und betrifft die Verteilungsgerechtigkeit. Einen anderen Zugang zu den Problemen nimmt dagegen der zweite Ansatz. Ihm geht es um die Teilhabesicherung an der Versorgung, mithin die Betriebsrente. Darin liegt das Bemühen, eine erst in Zukunft eintretende Lage zu gestalten, deren Höhe indes ungewiss ist, weil sie von der weiteren individuellen Entwicklung nach dem Umstellungszeitpunkt (nebst dem damit verbundenen Festschreibeeffekt) und dem konkreten Versorgungsfall abhängt. Das Anliegen dieses Ansatzes ist die Bedarfsdeckung des Versicherten in der Zukunft. Die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte folgen demzufolge nicht einem einzigen Gedanken, sondern stehen in einer zweifachen Ausrichtung. Sie kompensieren den Verlust für den Versicherten und dienen dessen Versorgung in der Zukunft. Sie verbinden damit Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit. d. Es ist gerade Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen, um derentwillen der Verbandsbeitritt erfolgt, dass im Rahmen der tarifautonomen Gestaltungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) allgemein geltende Bestimmungen geschaffen werden, die aufgrund der Umstände ihrer Entstehung, insbesondere der Verteilung von Verhandlungsmacht, besser als individuelle Vertragsverhandlungen geeignet sind, Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen. Im Verbandsbeitritt kann daher auch immer nur die Unterwerfung unter eine dieser Ordnungsaufgabe gerecht werdende tarifvertragliche Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 3 AZR 231/99 –, juris, Rn. 29). Zu den maßgeblichen Gestaltungskriterien gehört die Verteilungsgerechtigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2007, aaO., Rn. 44), die auch im Rahmen der Systemumstellung von der Gesamtversorgung zum sog. Punktemodell zu berücksichtigen ist. aa. Die Tarifvertragsparteien hatten das Versorgungswerk des öffentlichen Dienstes im Rahmen der ihnen zustehenden tarifautonomen Gestaltungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) so ausgestaltet, dass die Zusatzversorgung im Gesamtversorgungssystem auf der gesetzlichen Rente aufbaut. Die als Gesamtversorgungssystem ausgestaltete Zusatzversorgung ergänzte die gesetzliche Rentenversicherung. Sie stand nicht losgelöst neben ihr, sondern war mit ihr untrennbar verknüpft. Da die Gesamtversorgung aufgrund ihres Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mitberücksichtigte, durften die Tarifvertragsparteien auch auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage abstellen. Sie waren deshalb auch nicht verpflichtet, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch teilweise Umgestaltung des von ihnen gewählten betrieblichen Zusatzversorgungssystems zu korrigieren (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 845/98 –, BB 2000, 199, Rn. 22). bb. Tarifliche Versorgungsregelungen können sich auch an den Versorgungsverhältnissen der einzelnen Arbeitnehmer orientieren und die Deckung eines bestimmten Versorgungsbedarfs als Entgelt in Aussicht stellen. Es hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Versorgungssystems ab, welches Gewicht den individuellen Versorgungsverhältnissen zukommt. Bei dem im öffentlichen Dienst früher bestehenden Gesamtversorgungssystem hatte die Rentenbiographie des einzelnen Arbeitnehmers entscheidende Bedeutung. Hier ging es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2000, aaO., Rn. 24). cc. Demgegenüber hat sich das neue Versorgungssystem der VBL von diesem Zusammenhang der Bedarfsdeckung gelöst. Die von der Beklagten zu leistende Rente orientiert sich seit der Systemänderung nicht mehr am Bedarf des Versicherten, sondern nur noch an dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und den dadurch erworbenen Versorgungspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – IV ZR 182/10 –, juris, Rn. 15; vgl. zur Umsetzung am Beispiel der Wirkungen von Beitragsrückerstattungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente im Punktemodell - § 60 Abs. 7a VBLS a.F zu § 44 VBLS n.F. – Kammerurteil vom 25. Oktober 2019 – 6 O 5/19 -, juris, Rn. 59, 76/77). dd. Demzufolge hat sich auch der Blick der Tarifvertragsparteien zur Teilhabegerechtigkeit (vgl. oben I. 7. c.) im neuen Versorgungssystem verändert. Bei dem im öffentlichen Dienst früher bestehenden Gesamtversorgungssystem hatte die Rentenbiographie des einzelnen Arbeitnehmers entscheidende Bedeutung, die ihr im neuen System zur Bewertung der Teilhabegerechtigkeit nicht mehr gleichermaßen zukommt. Dem ist auch bei der Bewertung der Übertragung von Rentenanwartschaften für rentenfern Versicherte im Zeitpunkt der Systemumstellung im Jahr 2001 Rechnung zu tragen. Die Rentenbiografie, die sich in der gesetzlichen Rente zum Zeitpunkt des späteren Versorgungsfalls wiederspiegelt, mag im Zeitpunkt der Systemumstellung noch eine gewisse Rolle spielen. Sie hat aber unter der neuen Versorgung nach dem Punktemodell im Versorgungszeitpunkt umso weniger Bedeutung, je rentenferner die Versicherten bei der Systemumstellung waren. Mit der Dauer des Punktebezugs wird der Blick auf die zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte deshalb umso gewichtiger. Ist aber bei den jungen rentenfern Versicherten bereits bei der Umstellung systembedingt dieser Schwerpunkt der Blickrichtung angelegt, so ist es auch sachlich gerechtfertigt, hier nicht durchgehend den gleichen Altersfaktor von 2,5 v.H. über die Gruppe aller rentenfern Versicherten anzuwenden, sondern für die jüngeren rentenfern Versicherten es bei der in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG mit dem Altersfaktor 2,25 v.H. zu belassen und diesen – wie oben dargestellt – linear an die 2,5 v.H. heranzuführen. e. Die in den vergangenen Jahren zu dem ursprünglich nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS allein maßgeblichen § 18 BetrAVG entwickelten, den in Bezug genommenen Gesetzeswortlaut insoweit abändernden Maßgaben der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erhalt eines sachgerechten, angemessenen Ausgleichs hinterlässt aus oben genannten Gründen an verschiedenen Stellen der Übergangsregeln notwendige Unschärfen wie beispielsweise zum Ausgleich zumutbarer Belastungen von Versicherten und öffentlichen Haushalten, sowie zur Abgrenzung von Vergleichsgruppen und der Intensität der Einbußen künftiger Betriebsrenten, die es deshalb gilt, durch Härtefallregelungen in eine angemessene Form zu bringen. Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können, werden so durch die Härtefallregelungen immanente Billigkeitsprüfung korrigiert. Billigkeit bedeutet - seit Aristoteles (Nikomachische Ethik, V 14) und nach ganz herrschender Meinung - nichts weiter als konkrete Einzelfallgerechtigkeit. Billig ist eine Entscheidung, die alle Umstände des Einzelfalles angemessen, also ausgleichend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Juli 1955 – GSZ 1/55 –, BGHZ 18, 149-168, Rn. 6 ff., Staudinger-Rieble, BGB, Kommentar, 2015, Rn 131, Rn 324 ff. zu § 315 und zur Härtefallprüfung unten III.). II. Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens nach § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG (seit 2014 ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 – 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61). Die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung wurden durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nicht überschritten. Für die Umsetzung der VBLS gilt nichts Anderes. 1. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz ebenso keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Rn. 102 ff); insbesondere ist auch insoweit nicht von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes auszugehen. Die Tarifvertragsparteien waren nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen (BGH aaO., Rn. 115). Eine individuelle Berechnung war deshalb grundsätzlich nicht geboten (vgl. BGH aaO., Rn. 104). Zu den Einzelheiten des Näherungsverfahrens wird auf die Darstellung im Urteil des BGH vom 14.11.2007 verwiesen. 2. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2007 jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten, von einer Ungleichbehandlung betroffen sein könnten. Hierzu hätte das damalige Berufungsgericht einen Sachverständigenbeweis erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens ziele letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordere und ein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zeichne. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führe, stünden den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliege dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizierten oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schafften (vgl. BGH aaO., Rn. 116 - 119). 3. Die Tarifvertragsparteien haben in ihren Verhandlungen zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Näherungsverfahren überprüft. Im Ergebnis gingen sie davon aus, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens sich noch im Rahmen von zulässigen Typisierungen und Generalisierungen befindet und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt, weshalb sie im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 als § 1 Ziffer 5 zu § 33 Abs. 1, 1a ATV eine Protokollnotiz angefügt haben, wonach zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt wird. Diese Protokollnotiz wurde als Satzungsvorschrift in dem neugefassten § 79 Abs. 6 Satz 3 VBLS umgesetzt. Diese Bewertung der Tarifvertragsparteien ist auch Ausdruck ihrer Tarifautonomie (vgl. LG Karlsruhe - Kammerurteil - vom 28. Februar 2014 – 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61, Rn. 96 – 98). Dass die Tarifvertragsparteien bei den Verhandlungen zum 5. Änderungstarifvertrag in Bezug auf die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung des Näherungsverfahrens die Tatsachen, die sie als Entscheidungsgrundlage benötigten, oder den Weg der von ihnen beschafften erforderlichen Kenntnisse oder die von ihnen für ausreichend gehaltenen Informationen in unvertretbarer Weise fehlerhaft bestimmt hätten, ist nicht ersichtlich. Auf das vorgelegte Gutachten der Beklagten vom 11.03.2011, welches den damaligen Tarifvertragsverhandlungen zugrunde lag, wird verwiesen (vgl. umfassende Ausführungen der Kammer in den Urteilen zur sog. 2. VBL-Welle“, beispielhaft im Urteil vom 28. Februar 2014, aaO., Rn. 99-107). 4. Bereits bei der Welle der Verfahren im Zusammenhang mit der Satzungsänderung zu § 79 Abs. 1a VBLS hatte die Kammer anhand der verschiedenen Sachverhalte festgestellt: „Aus der Vielzahl der fast 200 vom erkennenden Gericht von September 2013 bis Februar 2014 verhandelten Verfahren zu § 79 Abs. 1a VBLS ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der VBL für die Tarifvertragsparteien vorgenommene Überprüfung fehlerhaft gewesen sein könnte. Vielmehr bestätigen die Fälle, in denen die jeweils klagende Partei als vormals rentenferne Pflichtversicherte bereits eine Betriebsrente erhält, dass das Näherungsverfahren grundsätzlich bei der Ermittlung der Startgutschrift günstiger war. Denn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bezogene gesetzliche Bruttorente war, soweit die Parteien hierzu überhaupt konkret vorgetragen oder zumindest Rentenunterlagen vorgelegt haben, in aller Regel höher als die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG durch das Näherungsverfahren anzurechnende Grundversorgung. Ist aber die nach dem Näherungsverfahren anzurechnende voraussichtliche Grundversorgung geringer als die tatsächliche gesetzliche Rente, so ist die Voll-Leistung, die sich so aus der Gesamtversorgung (§ 41 VBLS a.F.) abzüglich der anzurechnenden Rente errechnet, höher als im umgekehrten Falle. Aus der höheren Voll-Leistung errechnet sich sodann mit Hilfe des Multiplikators der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag, der wiederum zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt wird“ (vgl. Kammerurteil vom 28. Februar 2014, aaO., Rn 122). 5. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den 124 Verfahren, die bis zum 18. Mai 2020 verhandelt wurden, oder deren Schluss der mündlichen Verhandlung im auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durch das Gericht angeordneten schriftlichen Verfahren bis zum 18. Mai 2020 lag. Insgesamt ergibt sich sogar nur eine prozentuale Schlechterstellung in 3,5 % der hier bislang untersuchten Verfahren. Bei dem Vergleich der Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens sind als Maßstab zur Prüfung die Besonderheiten des Näherungsverfahrens zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente auf den Zeitpunkt der Regelaltersrente hochzurechnen, auf den § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V. mit § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI abstellt (vgl. zur Berechnung unten II. 7. f.). Von den 124 Verfahren entfielen 66 auf Männer und 58 auf Frauen. Nachdem in 9 Verfahren die klagenden Parteien noch keine Rentenbezieher waren und auch bis zum 18. Mai keine Rentenauskünfte vorgelegt haben, waren für einen vergleichenden Datenbestand insgesamt 115 Verfahren maßgeblich, von denen 58 auf Männer und 57 auf Frauen entfielen. In einem Verfahren lag zwar eine Abweichung von 15,6 % vor, jedoch handelt es sich nicht um einen Rentenbezieher und die Rentenauskunft stammt aus dem Jahr 1999, dh. vor der Satzungsumstellung, und war daher für eine vergleichende Betrachtung nicht geeignet. Der Vergleich erfolgte mit der Formel „Ergebnis Näherungsverfahren x 100 ./. Ergebnis Rentenbescheid bzw. Rentenauskunft“ (NV x 100 ./. RB/RA). Wurde die Rente vorzeitig in Anspruch genommen oder erfolgten Abzüge in der tatsächlichen Rente z.B. wegen durch Scheidung bedingten Vorteilsausgleichs, so wurde anhand des Rentenbescheids mit dem maßgeblichen Rentenwert die Rente auf den Regelrentenzeitpunkt „hochgerechnet“. In Ausnahmefällen, auf die hier gesondert verwiesen wird, konnte auch noch eine 2. Hochrechnung mit der Maßgabe erfolgen, inwieweit bei einer – unterstellt - fortgesetzten Tätigkeit seit der tatsächlichen Verrentung bis zum Eintritt der Regelaltersrente, dh. zum vollendeten 65. Lebensjahr, sich die Rente über die Hochrechnung hinaus „dynamisiert“ hätte, wie sie die Beklagte in verschiedenen Fällen auch ermittelt hat. Daraus ergibt sich vorliegend bei einem Datenbestand von 115 Verfahren bei den 58 Männern eine Schlechterstellung in 2 Verfahren mit 7,92 % und 9,4 %. Eine solche Schlechterstellung ergibt sich bei den 57 Frauen in insgesamt 7 Verfahren mit 1 %, 1,6 %, 10,9 %, 11,7 % (0,6 %), 19,8 % und 43,26 %. Das Verfahren mit 11,7 %, bei welchem eine 1. Hochrechnung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgte, führt bei einer weiteren Hochrechnung wegen fortgesetzter Tätigkeit nur zu einer Schlechterstellung von 0,6 %. Wird eine Spannbreite von 10 % herausgerechnet, wie sie in dem VBL Gutachten aus dem Jahr 2011 angewandt wird und sich auch in den Hilfsanträgen als Untergrenze findet, so liegen Schlechterstellungen insgesamt nur noch in 4 Verfahren bei der Gruppe der Frauen vor. Damit ergibt sich hier im Hinblick auf den Gesamtbestand der 115 untersuchten Verfahren eine prozentuale Schlechterstellung von 3,5 % und bezogen allein auf die Gruppe der Frauen eine Quote von 7,0 %. Diese Auswertung lässt eine systematische Schlechterstellung einzelner Gruppen durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens, oder wie behauptet wird von der Gruppe der Frauen oder der Schwerbehinderten nicht erkennen. In diesen hier ermittelten 4 Verfahren erfolgt im Einzelfall dann eine Härtefallprüfung nach Maßgabe unten II. 7. f. und III. 6. Soweit der Bundesgerichtshof nach der Grundentscheidung von 2007 die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet hatte, betraf dies den gänzlich anders gelagerten Fall der Abgrenzung von rentennah und rentenfern Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung, die mit der Behauptung geklagt hatten, dass das für die rentenfern Versicherten geltende Näherungsverfahren im Ergebnis günstiger für die Berechnung der Anwartschaften innerhalb der Gruppe der rentennah Versicherten sei, als deren konkrete Berechnung anhand einer Rentenauskunft. Zu klären war, ob die Schlechterstellung von aus Besitzstandsgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten sich noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 2013 aaO.; vom 06. Dezember 2017 – IV ZR 191/15 – Rn. 11-23, ZTR 2018, 207). Im dortigen Fall ging es wegen der berufsständischen Grundversorgung sowohl um kleine Gruppen als auch wegen des Vergleichs von rentennah zu rentenfern um klar abgrenzbare Vergleichsgruppen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer solch klar definierten Vergleichsgruppe innerhalb der rentenfern Versicherten und die Anzahl der zu bewertenden Personen ist auch um ein Vielfaches größer. 7. Ein weiteres Gutachten für die Überprüfung, ob bzw. inwieweit eine Schlechterstellung bestimmter Gruppen oder Einzelner sich aus der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens ergeben könnte, einzuholen, ist nicht geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a. Die Prüfung wäre nicht anhand eines maßgeblich größeren Datenbestandes zu wiederholen, dh. der Daten, die der Beklagten nunmehr anhand derjenigen rentenfernen Versicherten zur Verfügung stehen, die mittlerweile ihre gesetzliche Rente beziehen. Für die Berechnung notwendige Daten aus bereits eingetretenen Versorgungsfällen von rentenfernen Versicherten erfasst im Jahr 2020 in der Regel nicht diejenigen Versicherten, die zum Umstellungszeitpunkt jünger als 46 Jahre alt waren, weshalb in eine aktuelle Untersuchung nur 9 Jahrgänge rentenfern Versicherter einbezogen würden, nicht bzw. nicht ohne erheblichen Aufwand aber die fast 30 Jahrgänge der zum Umstellungszeitpunkt jünger als 46-Jährigen. Die Gruppe der rentenfernen Rentenbezieher ist derzeit bereits nach Jahrgängen geringer, als die Gruppe derjenigen rentenfernen Versicherten, die noch keine Rente beziehen. Im Jahr 2001 waren ca. 1,7 Millionen rentenferne Versicherte in die Überlegungen der Tarifvertragsparteien einzubeziehen. Diese Gruppe der war zum Stichtag jünger als 55 Jahre, bzw. nach dem 2.1.1946 geboren. Nunmehr, im Jahr 2020, dh. 19 Jahre nach dem Stichtag, sind solche Personen typischerweise Bezieher der Regelaltersrente, die zum damaligen Stichtag zwischen 46 und 55 Jahre alt waren. Denn die damals 55-jährigen konnten erst 10 Jahre nach dem Stichtag, dh. nach dem 1.1.2011 ihre gesetzliche Rente beziehen. Die Gruppe der im Jahr 2020 möglichen Rentenbezieher erhöht sich demnach um die Gruppe derjenigen, die im Zeitpunkt der Satzungsumstellung 9 Jahre jünger, dh. 46 Jahre alt waren, mithin nach dem 2.1.1946 und vor dem vor dem 2.1.1955 geboren wurden. Eine Bewertung bei der Gruppe derjenigen, die jetzt noch nicht die Regelaltersrente erreicht haben, mithin die zum Umstellungszeitpunkt nach dem 2.1.1955 geborenen Versicherten, könnte damit nicht anhand vorhandener Daten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Entweder müsste dann für diese große Gruppe aufwändig die Rentenauskunft für eine repräsentative Anzahl aller relevanten fernen Jahrgänge eingeholt werden. Oder aber diese Gruppe bliebe in dem einzuholenden Gutachten unberücksichtigt. Dann wäre aber gerade der Unterschied zu dem bereits vorhandenen Datenpool, wie er mit den rentennahen Versicherten dem vorhandenen Gutachten zugrunde gelegt wurde, im Wesentlichen aufgehoben. b. Eine solche Untersuchung erhielte keine Vorgaben von Vergleichsgruppen innerhalb der rentenfernen Jahrgänge, sondern würde Vergleichsgruppen nach der Intensität eines Nachteils im Verhältnis zu der erreichten gesetzlichen Rente suchen. Die das Gutachten steuernden Fragestellungen unterliegen aber der unterschiedlichen Bewertung aus dem Blickwinkel der um die Verteilungs- und Teilhabegerechtigkeit ringenden Arbeitgeber und rentenfernen Versicherten (siehe oben B I. 6. c.). Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens für die Gruppe der rentenfern Versicherten überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Es kommt daher darauf an, welche Vergleichsgruppe in Bezug genommen wird. c. Soweit ersichtlich soll nicht innerhalb der rentenfern Versicherten eine weitere Gruppe mit einem weiteren Berechnungsverfahren abgegrenzt werden, sondern die gesamte Gruppe der rentenfern Versicherten unter Anwendung des Näherungsverfahrens verglichen werden mit derselben Gruppe ohne ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens. Dieser Vergleich läuft im Ergebnis auf ein Wahlrecht hinaus, dass neben dem allgemein zulässigen Näherungsverfahren auf Antrag des einen Nachteil behauptenden Versicherten weitere Prüfungen erfolgen müssten, und zwar entweder als Fiktivberechnung bezogen auf den Umstellungsstichtag oder erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verrentung. Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (§ 79 Abs. 6 Satz 3 VBLS). d. Auch mit Hilfe einer individuellen Berechnung auf der Grundlage einer Rentenauskunft lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre bzw. der Festschreibeeffekt der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten für eine Rentenauskunft unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden. Auch die individuelle Berechnung auf der Grundlage einer Rentenauskunft führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO., Rn. 104 und zur Berechnung Rn. 107 - 114). Wird demgegenüber grundsätzlich auf die tatsächlich bezogene Rente abgestellt, so verschiebt sich die Prüfung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verrentung. e. Maßgeblich dafür, dass die klagende Partei überhaupt einen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG behaupten kann ist, dass sie wegen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens einen konkret bezifferten Nachteil erleidet. Ist im Zeitpunkt der Verrentung die gesetzliche Rente größer als die im Wege der Näherung ermittelte fiktive Rente, so liegt begrifflich in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens schon kein Nachteil. Denn der so nur geringfügigere Abzug der fiktiven Rente von der ermittelten Gesamtversorgung führt zu einer höheren Startgutschrift, als der höhere Abzug der tatsächlich erreichten gesetzlichen Rente (Grundversorgung). Bereits der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung im Jahr 2007 bei der Überprüfung des Näherungsverfahrens ausgeführt, dass hierzu mögliche Fragen deshalb nicht entschieden werden mussten, weil es im Fall des dortigen Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wurde er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den dort vorliegenden Berechnungen begünstigt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, aaO., Rn. 121). Bei der Beanstandung des Näherungsverfahrens ist es möglich, nachvollziehbar durch Vorlage des Rentenbescheids oder einer individuellen Rentenauskunft bzw. Hochrechnung aufzuzeigen, ob sich das Näherungsverfahren im konkreten Fall nachteilig auswirkt, eine individuelle Berechnung der gesetzlichen Rente also zu einer höheren Voll-Leistung führen würde. Nur dann bestünde überhaupt eine Verbesserungsmöglichkeit, wenn die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sein sollten (vgl. OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 – 25 U 3827/14 –, juris, Rn. 51). Auch das Bundesverfassungsgericht hat für die Prüfung der Verletzung von Art. 3 GG durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die Darlegung einer konkreten Betroffenheit gefordert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 1243/04 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 08. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 –, BVerfGE 131, 66-88, Rn. 55 – 56 und Nichtannahmebeschluss vom 09. Mai 2018 – 1 BvR 1884/17 –, juris, Rn. 18). Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 aaO.). Fehlt es demnach an entsprechendem Vortrag über einen konkreten Nachteil oder werden Rentenauskunft oder der Rentenbescheid dem Gericht nicht vorgelegt, so kann eine Verletzung von Art. 3 GG durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens auch nicht festgestellt werden. f. Bei dem Vergleich der Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens sind als Maßstab zur Prüfung die Besonderheiten des Näherungsverfahrens zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente auf den Zeitpunkt der Regelaltersrente hochzurechnen, auf den § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V. mit § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI abstellt. aa. Die zugrundeliegende Formel des Näherungsverfahrens lautet wie folgt: Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente. Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze. Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres. Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt. Das Näherungsverfahren trägt mit dem bezügeabhängigen Steigerungssatz auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten, sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden. Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG abstellt, belaufen sich auf 1,0 (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO.). bb. Erhält demnach ein rentenfern Versicherter eine Rente vor Erreichen des maßgeblichen Regelrentenalters von 65 Jahren, so ist im ersten Schritt anhand des Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des jeweiligen Rentenwerts anhand der Abzüge bei den Entgeltpunkten (vgl. Anlage 6 zum jeweiligen Rentenbescheid) die Rente „hochzurechnen“. In einem zweiten Schritt kann dann, wenn sich hier noch keine Besserstellung ergibt, auch noch geprüft werden, inwieweit bei einer – unterstellt - fortgesetzten Tätigkeit seit der tatsächlichen Verrentung bis zum Eintritt der Regelaltersrente, dh. zum vollendeten 65. Lebensjahr, sich die Rente über die Hochrechnung hinaus „dynamisiert“ hätte, wie sie die Beklagte in verschiedenen Fällen auch ermittelt hat. cc. Das erkennende Gericht hatte deshalb schon bei den Verfahren zur Satzungsänderung des § 79 Abs. 1a VBLS („Zuschlag“) der klagenden Partei aufgegeben, hierzu vorzutragen bzw. entweder eine solche Rentenauskunft/Hochrechnung oder den Rentenbescheid vorzulegen. Gleiche Anforderungen wurden in den hier bei den bei der Kammer seit März 2019 eingegangenen und weiter eingehenden Verfahren im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Satzungsänderung an die klagenden Parteien gerichtet. dd. Im vorliegenden Fall beträgt die im Näherungsverfahren ermittelte Grundversorgung 1.153,47 € und die nach dem vorgelegten Rentenbescheid erzielte Rente 978,77 €, vorliegend jedoch wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hochgerechnet 1.193,62 €, weshalb eine nachteilige Betroffenheit schon nicht vorliegt. g. Die durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in geringem Umfang auftretende Ungleichbehandlung wäre bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Wie oben bereits ausgeführt, hätte die durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens bei intensiv Betroffenen auftretende Ungleichbehandlung nur durch eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der rentenfern Versicherten vermieden werden können. Das hätte zu Abgrenzungsschwierigkeiten innerhalb dieser Untergruppe geführt, die Komplexität der Übergangsvorschriften weiter erhöht und einen größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem zur Folge gehabt. Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 61; dazu auch BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Rn. 36), erkennbar zuwidergelaufen (vgl. Kammerurteil vom 28. Februar 2014, aaO. Rn 121). h. Entscheidend dafür, dass es zu Abweichungen zwischen dem der Startgutschrift zugrunde gelegten Grundversorgungsbetrag und der später tatsächlich gewährten Grundversorgung kommen kann, ist der Verzicht der Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts. Dafür sprechen triftige Gründe; eine solche nachträgliche Korrektur der für die Festschreibung erdienter Rentenanwartschaften maßgeblichen Parameter hätte nicht nur erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben. Das widerspräche dem berechtigten Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgungssystem relevanten externen Faktoren abzukoppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2013 – IV ZR 207/11, VersR 2014, 89). i. Es bestehen auch keine Bedenken, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, aaO., Rn. 106) und ist sowohl bei der Ermittlung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG sowie bei der Berechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen gemäß § 4 d EStG zulässig. Zum Einsatz kommt es ferner regelmäßig beim Austritt von Mitarbeitern zur Ermittlung der aufrechtzuerhaltenden unverfallbaren Anwartschaft, da nach dem in der zum Zeitpunkt des Satzungsumstellung maßgeblichen Fassung des §2 Abs.5 Satz2 BetrAVG (jetzt § 2a Abs. 3 BetrAVG in der Fassung vom 21.12.2015) das Näherungsverfahren eingesetzt werden kann, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht eine individuelle Berechnung verlangt und die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte durch Vorlage eines entsprechenden Rentenbescheids nachweist.Die individuelle Erfassung des Versicherungsverlaufs in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Mitarbeiter wäre für das Unternehmen mit einem enormen Aufwand verbunden. Daher veröffentlicht das BMF in unregelmäßigen Abständen ein Näherungsverfahren, das bei sozialversicherungsrentenabhängigen Versorgungssystemen zur Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet werden kann. Das Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben vom 5. 10. 2001 (- IV A 6 – S 2176 – 42/01, BStBl. I 2001, 661) wurde mit den Schreiben vom 10. 1. 2003 (- IV A 6 - S 2176 - 1/03, BStBl. I 2003, 76), sowie vom 16. 8. 2004 (- IV A 6 - S 2176 - 28/04, BStBl. I 2004, 849) durch verschiedene Modifikationen an die aktuellen Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Um u.a. der Abkopplung des aktuellen Rentenwerts von der Entwicklung des Durchschnittsentgelts, die beim bisherigen Näherungsverfahren nur durch ständige Anpassung von Korrekturfaktoren berücksichtigt werden konnte, Rechnung zu tragen, hat das BMF mit Schreiben vom 16.12.2005 (- IV B 2 - S 2176 - 105/05, BStBl. I 2005, BStBl. 2005, 1056, BB 2005, 321) ein neues Näherungsverfahren erlassen (vgl. zu den verschiedenen Methoden: Schmidt/Alt, Auswirkungen des neuen Näherungsverfahrens zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente, BB 2006, 296-301). Vorliegend ist wegen des für die Übergangsbestimmungen maßgeblichen „Festschreibeeffekts“ bzw. der „Veränderungssperre“ das Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben vom 5. 10. 2001 maßgeblich.Denn so weit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das gilt auch für das zum Umstellungsstichtag anzuwendende Näherungsverfahren. k. Diese von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) getroffenen Festschreibungen sind wesentlich, da die in den Tarifverhandlungen zugrunde gelegte Kostenbelastung durch das Übergangsrecht das Verhandlungsergebnis zur Reform der Zusatzversorgung wesentlich mitgeprägt hat (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, aaO., Seite 14.7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII, Erl. 32.2.2; Hügelschäffer, ZTR 2004, 278). Diese Festschreibung spiegelt sich auch in § 78 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VBLS, wonach der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren anzusetzende Korrekturfaktor einheitlich für alle Berechtigten auf 0,9086 festgesetzt wird. Bei einer Fortschreibung des Korrekturfaktors im Rahmen der für alle rentenfernen Versicherten zu erstellenden Startgutschriftenmitteilungen, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können, wären die in den Tarifverhandlungen für das Übergangsrecht zugrunde gelegten Kostendaten nicht mehr stimmig gewesen (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, aaO., Seite 14.7.). Wie sich aus den von der Kammer seit dem Jahr 2013 geprüften Startgutschriften ergibt, hat sich diese Umsetzung der ursprünglichen Startgutschriften tatsächlich bis ins Jahr 2004 erstreckt. Diese Kostenbelastung im Blick zu haben, ist Ausdruck der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und zugleich Gestaltungsaufgabe der die Tarifvertragsparteien in ihren Verhandlungen prägenden Verteilungsgerechtigkeit (vgl. oben unter B I 7. a. und b.). l. Erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit das Näherungsverfahren zu einer so intensiven Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfern Versicherten geführt hat, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG die Beklagte zu einer Änderung bei der Berechnung der Betriebsrente gezwungen sein könnte. Dabei ist jedoch eine Gesamtschau geboten, die im Einzelfall eine Vergleichbarkeit mit dem Näherungsverfahren wegen des damit verbundenen „Festschreibeeffekts“ bzw. der „Veränderungssperre“ nur unter erheblichem Ermittlungsaufwand ermöglicht. aa. Die durch das Näherungsverfahren allgemein betroffenen rentenfern Versicherten sind im Hinblick auf die künftig zu erwartende Betriebsrente nicht durchgehend gleichermaßen intensiv betroffen. Die für die Höhe der Startgutschriften maßgeblichen Anwartschaften stellen nur einen Berechnungsbestandteil des bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Rentenanspruchs dar. Zu diesem treten im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach dem Umstellungsstichtag zusätzliche Versorgungspunkte hinzu. Erst aus deren Summe wird bei Eintritt des Versorgungsfalls die Betriebsrente nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 VBLS berechnet. Die im Versorgungsfall zu zahlende Betriebsrente wird dabei mit zunehmender Rentenferne typischerweise stärker durch die Regelungen der neuen VBLS und weniger durch die Höhe der bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften bestimmt. Bei jüngeren rentenfernen Jahrgängen ist der Anteil der nach dem Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen der VBLS ermittelten Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto im Vergleich zu den vor dem Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungspunkten regelmäßig höher als zum Umstellungsstichtag älteren rentenfernen Jahrgängen. Wie oben bereits ausgeführt, können zudem Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden, so dass ein einziger Faktor nicht losgelöst von anderen bewertet werden kann. bb. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich das Näherungsverfahren nachteilig auswirkt, wenn Versicherte einen Erwerbsverlauf haben, der untypisch ist und von den pauschalierenden Berechnungsgrundlagen abweicht, die dem Näherungsverfahren zugrunde liegen. So geht das Näherungsverfahren grundsätzlich von einer Versicherungszeit von 45 Jahren aus, die etwa aufgrund von langen Ausbildungszeiten nicht erreichbar sein können. Dies war auch Anlass für den Bundesgerichtshof, den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aufzugeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens vor einer Neuregelung zu den Startgutschriften zu überprüfen. Es gibt Hinweise darauf, dass das Näherungsverfahren im Durchschnitt eher von zu niedrigen Renten ausgeht (zur Versicherungsmathematik Engbroks/Engbroks, BetrAV 2011, S. 514, 521). Nach den Berechnungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anlässlich ihrer Verhandlungen über eine Neuregelung der Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte wirkt sich das Näherungsverfahren in über 92 % der Fälle für die Versicherten positiv aus (vgl. Hebler, ZTR 2011, S. 534, 538; Hügelschäffer, BetrAV 2011, S. 613, 618). In der erforderlichen Gesamtschau zeigt sich zudem, dass Versicherte mit unvollständigen Erwerbsbiographien von dem Berechnungsfaktor des Höchstversorgungssatzes profitieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 –, BVerfGE 131, 66-88, Rn. 55 - 56). Dieses Erfordernis einer Gesamtschau hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Gruppe der Frauen bestätigt. Isoliert betrachtet ist beim Näherungsverfahren ein Zeitraum der Pflichtversicherung von 45 Jahren negativ für Personen, die nicht im gesamten Zeitraum erwerbstätig sind, und trifft strukturell überwiegend Frauen, da sie ihre Arbeitstätigkeit wegen Kindererziehung typischerweise weit häufiger als Männer unterbrechen. Das legt eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts nahe, die auch die Fachgerichte in weiteren Entscheidungen über die Zusatzrenten zu berücksichtigen haben, um dem Zweck des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligungen zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1, Rn. 59 mwN.). Das legt aber nicht den zwingenden Schluss nahe, dass eine andere Entscheidung in der Sache geboten war. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass der strukturell für unterbrochen erwerbstätige Frauen nachteilige Effekt durch andere Rechenfaktoren ausgeglichen wird. Auch sind 2014 die Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder im gesetzlichen Rentenrecht bessergestellt worden, was sich auch auf die Zusatzversorgung ausgewirkt haben dürfte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Mai 2018 – 1 BvR 1884/17, VerR 2018, 1216; sowie Parallelentscheidungen - 1 BvR 1935/17 -, - 1 BvR 1882/17 -, - 1 BvR 1866/17 -, - 1 BvR 216/18 -, - 1 BvR 162/18; vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 aaO., Rn. 119). m. Es fehlen zudem Anhaltspunkte zu eventuellen, ohne eine sofortige Zwischenregelung eintretenden und nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Mai 2018 aaO. und zum Ausgleich im Härtefall oben I. 7. d. und e., unten III.). III. Auch wenn, wie vorliegend, die Übergangsregelungen der §§ 78 ff. VBLS n.F. einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhalten, können korrigierende Eingriffe in satzungsmäßig begründete Rechtspositionen bei atypischen Interessenlagen in Ausnahmefällen aufgrund einer besonderen Härte geboten sein. 1. Die mit einer pauschalierenden und typisierenden Regelung einhergehenden Ungleichbehandlungen sind dann in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 -, BVerfGE 26, 265, Rn. 27). Im Umkehrschluss kann die intensive Betroffenheit auch nur einzelner durch pauschalierende und typisierende Regelung bedeuten, dass die mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung nicht mehr in Kauf zu nehmen ist und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10; 1 BvR 1047/10 -, juris, Rn. 43). Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24). Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22. April 2004, aaO., Rn. 28). 2. Es stellt dabei keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass die Versorgungsanstalt keine Härtefallregelung in ihre Satzung aufgenommen hat, selbst wenn sich der Fall der klagenden Partei als unzumutbare Härte erwiese. Das beruht darauf, dass der Grundsatz von Treu und Glauben das gesamte Rechtsleben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129/77, VersR 1979, 173) und in besonderem Maße das Versicherungsverhältnis in der Weise beherrscht (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2002 - IV ZR 89/01, VersR 2002, 831; vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171; ständige Rechtsprechung), dass ihm auch jenseits der in Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen Regelungen Geltung verschafft werden kann und muss. Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24). 3. Grundsätzlich unterliegt die Prüfung eines Härtefalls strengen Anforderungen. Dabei dürfen Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. zu § 43 VBLS a.F.: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 - IVa ZR 24/83 -, in VersR 1985, 389, Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht. Eine solche Härte kann grundsätzlich auch nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07 -, NVwZ-RR 2010, 487, Rn. 18/21; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07 -, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 16; vom 27. September 2012 – IV ZR 176/10 –, juris, Rn. 20; vom 15. Juli 2014 – IV ZR 261/14 –, juris, Rn. 8, mwN.; vom 11. Februar 2015 – IV ZR 276/14 –, juris, Rn. 8; so auch ständige Rechtsprechung der Kammer). Allein abstrakte Kriterien wie die Einbuße von 30 Prozent hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012, aaO.). Ebenso genügt für die Darlegung einer besonderen Härte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht, die Kürzung allein der Zusatzrente aufzuzeigen, wenn der rentenfern Versicherte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung der Beklagten erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 aaO.). Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.). 4. Nach dieser Maßgabe kommt eine Härtefallprüfung grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem eine Gesamtschau der Umstände für eine Einzelfallprüfung überhaupt möglich ist. Dies ist in der Regel im Zusammenhang mit den vorliegenden Übergangsbestimmungen der §§ 78 ff. VBLS n.F. erst dann der Fall, wenn die Gesamtumstände zur Bewertung des Einzelfalls feststehen können bzw. feststehen, mithin frühestens zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und dem dadurch ausgelösten Bezug von Zusatzversorgung durch die Betriebsrente und der Grundversorgung durch die gesetzliche Rente. a. Auf die Ausführungen (oben unter B. III. 3) zur Darlegung der konkreten Nachteile durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens mit den dortigen Nachweisen und die Herstellung der Vergleichbarkeit von „fiktiver“ Rente und tatsächlicher Rente wird verwiesen. b. Für einen hier durch das Näherungsverfahren behaupteten korrekturbedürftigen Härtefall ist im ersten Schritt Voraussetzung, dass die tatsächliche Betriebsrente, wie sie von der Versorgungsanstalt unter Rückgriff auf das in §§ 79 Abs.1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 VBLS n.F. i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG in Bezug genommene Näherungsverfahren ermittelt wurde, mit der Betriebsrente, wie sie sich bei Berücksichtigung der tatsächlichen erzielten gesetzlichen Rente ergeben würde, verglichen wird. Insoweit kommt ein Härtefall im genannten Sinne dann in Betracht, wenn sich ein signifikantes Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der hypothetischen Betriebsrente ergibt, welches über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob hierzu weitere Umstände hinzukommen, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände können sich etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Betroffenen ergeben. Auch insoweit kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob sich ein Bruch in der Erwerbsbiografie als Ergebnis einer von dem Betroffenen zu vertretenden, freiverantwortlichen Entscheidung darstellt, was beispielsweise in Fällen der Frühverrentung oder der Altersteilzeit anzunehmen sein mag; ebenso ist denkbar, dass ähnliche Gründe zu einer extremen Einbuße im Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Betriebsrente geführt haben. Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich insoweit - wie auch sonst für die Ausfüllung des Grundsatzes von Treu und Glauben - allerdings nur begrenzt aufstellen (ständige Rechtsprechung der Kammer, ua Urteil vom 28. Februar 2014 aaO., Rn. 145). 5. Dieser Härtefall könnte wegen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar auch im Einzelfall unter Berücksichtigung des oben genannten Maßstabs einer Gesamtschau (B III. 3.) bereits vor dem Versorgungsfall anhand einer Rentenauskunft geprüft werden. Dies führt bei einem dann vorliegenden Härtefall jedoch nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu einer zu ändernden Startgutschrift, sondern nur zur gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der vormals ermittelten Startgutschrift. Ob ein Härtefall im Zeitpunkt des Versorgungsfalls tatsächlich vorliegt, kann nur anhand einer Gesamtschau festgestellt werden. Vormals für einen Härtefall maßgebliche Kriterien können sich bis zum Versorgungsfall auch noch verändert haben. 6. Durch diese Verlagerung des Zeitpunkts zur Prüfung eines Härtefalls entstehen dem Versicherten auch keine Nachteile. Wird vom Gericht in seinem Urteil ausdrücklich die Entscheidung über einen Härtefall wegen des späteren, maßgeblichen Prüfungszeitpunkts abgelehnt, so kann der gleiche Sachverhalt zu dem insoweit vorbehaltenen Zeitpunkt nochmals der gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Insbesondere steht einer erneuten Prüfung nach Erhalt der Betriebsrente, die von der Beklagten durch gesonderte Mitteilung errechnet wird, nicht der Einwand der Rechtskraft dieses Urteils entgegen. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber oft, so regelmäßig bei klageabweisendem Urteil, nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, MDR 1983, 734 mwN.; BGHZ 35, 338; BGHZ 36, 365). Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (ständige Rechtsprechung - vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47-55, Rn. 9). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern er bestimmt sich „zweigliedrig“ nach Antrag und Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003, aaO.; zum Streitgegenstand bei Mitteilungen der VBL: BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 -, VersR 2008, 1524 f.; so auch die Kammerurteile, LG Karlsruhe vom 12. Februar 2002 - 6 S 17/01 - (nicht veröffentlicht), vom 10. März 2006 - 6 S 26/05 - und vom 24.Oktober 2008 - 6 S 17/08 -, die beiden letzteren veröffentlicht bei juris). Für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie frühere, erneut vorgehen kann (vgl. in ständiger Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteile vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01, vom 05. November 2004 - 6 O 980/03, vom 21. Februar 2005 - 6 O 586/03, juris, vom 24. Oktober 2008 - 6 O 33/08). Das wäre dann bei der Mitteilung über die tatsächlich erreichte Betriebsrente der Fall. Überdies stellt die Verrentung für den Versicherten eine wesentliche Zäsur in der Erwerbsbiographie dar, so dass die Situation eines bloßen Anwartschaftsberechtigten nicht mit der Situation eines Rentenberechtigten übereinstimmt (vgl. Kammerurteil, LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 S 52/08 -, juris, Rn. 49 - 52). 7. Es ist kein besonderer Härtefall ersichtlich, der vorliegend ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte korrigierende Einzelfallentscheidung liegen nicht vor. Denn es liegt keine Schlechterstellung durch das Näherungsverfahren im Vergleich zur maßgeblichen hochgerechneten Rente vor (siehe B. II. 7. f. dd.). C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die klagende Partei wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte, nach einer wiederholten Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift für eine rentenferne Person. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der Zusatzversorgung der Beklagten lag bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Die genauere Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BAnz Nr. 68 vom 11. April 2002, VBLS a.F.). Die hiernach zu erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem Gesamtversorgungsprinzip, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Mit der Neufassung der Satzung hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen; materiell wurde im Jahr 2001 übergangsweise das bisherige Satzungsrecht weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (auszugsweise in: Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 169 f., Tarifvertrag Altersversorgung, ATV) vereinbart. Damit wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Mit der neuen Satzung (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003, VBLS n.F.) hat die Beklagte die tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich weitgehend übernommen. Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben haben, werden diese in Form von Startgutschriften in das neue Modell transferiert. Dazu wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat und im Tarifgebiet West beschäftigt beziehungsweise unter den Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West gefallen war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 hat vorweisen können (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.). Rentenfern sind alle anderen Pflichtversicherten, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der Versorgungsanstalt versichert waren (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F.). Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG, im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Rn. 68 ff.) näher dargestellt. Mit diesem Grundsatzurteil vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 - aaO.) erklärte der Bundesgerichtshof die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem und die Neufassung der Satzung der Beklagten als solche für mit höherrangigem Recht vereinbar. Er beanstandete die Übergangsregelungen der Satzung in Bezug auf ein Berechnungsdetail. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führe der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, ließ der Bundesgerichtshof offen. Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert. In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO.) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Mit der Satzungsänderung sei eine neue Ungleichbehandlung erfolgt, da bestimmte Versicherte rechnerisch belegt von vorneherein von einem Zuschlag ausgeschlossen seien und weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesen blieben. Wer seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten oder älter begonnen habe, bleibe weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens ließ der Bundesgerichtshof erneut offen. Auf diese erneute Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 08. Juni 2017 (§§ 32 Abs. 6, 33 Abs. 1 Satz 3, der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1 Satz 3, der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, den §§ 33 Abs. 7 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 2 und 3, 37 Abs. 5 ATV und dem § 2 Punkt 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum ATV vom 08.06.2017). Die Beklagte fasste mit der 23. Satzungsänderung vom 08. November 2017 (BAnz AT 29.03.2018 B1), inhaltlich mit den genannten tarifvertraglichen Regelungen übereinstimmend, ihre Satzung neu (§ 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS, Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 7 Satz 3 VBLS, § 80 Satz 2 und 3 VBLS, § 84a Abs. 10 VBLS). § 79 Abs. 1 VBLS n.F. lautet nun: 1 Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der VBL als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H. Der Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert) für die bis zum Umstellungsstichtag erreichte Pflichtversicherungszeit, der zuvor in Anlehnung an § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG statisch 2,25 v.H. betrug, wird damit linear gestaltet. Ober- und Untergrenze bilden jedoch 2,25 und 2,5 v.H. Personen, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zwischen 20 Jahre und sieben Monate und 25 Jahre alt sind, erhalten mithin einen individuell errechneten Altersfaktor („linearer Altersfaktor“). Für die übrigen rentenfernen Versicherten bleibt es bei einem pauschalisierten Altersfaktor von 2,25bzw. 2,5 v.H. Der Höchstversorgungssatz für die Gesamtversorgung wird nicht gemindert, auch wenn die Pflichtversicherungszeit von 40 Jahren rechnerisch nicht erreicht werden kann. Die klagende Partei ist am XX.XX.XXXXgeboren und gehört damit zu den sog. rentenfernen Jahrgängen. Sie trat am XX.XX.XXXXin den öffentlichen Dienst ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie 22 Jahre alt. Im Jahr 2002 wurde eine Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS unter Berücksichtigung einer Rente nach dem Näherungsverfahren von 2.256,00 DM (= 1.153,47 €) über 81,59 Versorgungspunkte errechnet, die einer monatlichen Rentenanwartschaft von 326,36 € entspricht. Eine Überprüfung der Startgutschrift nach dem Vergleichsmodell gem. § 79 Abs. 1a VBLS hat keinen Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift ergeben. Nach der Neuregelung zu den Startgutschriften im Jahr 2017 wurde durch Mitteilung vom August 2018 eine Überprüfung der Startgutschrift gem. § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS vorgenommen. Der bisher festgelegte Faktor von 2,25 v.H. pro Jahr der Pflichtversicherung wurde in Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der Pflichtversicherung neu ermittelt. Der Faktor von 2,25 v.H. hat sich auf 2,3764 v.H. erhöht, weshalb eine monatliche Rentenanwartschaft von 344,72 € errechnet wurde. Die klagende Partei erhält von der Deutschen Rentenversicherung seit dem XX.XX.2010 eine Rente in Höhe von 978,77 € brutto.Diese Rente würde ohne Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme 1.193,62 € brutto betragen. Sie erhält von der Beklagten seit dem XX.XX.2010 eine Betriebsrente in Höhe von 404,25€ brutto. Die klagende Partei trägt vor, die Neuberechnung der Startgutschrift aufgrund der Neuregelung des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS n.F. sei rechtswidrig, diese verstoße gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Versichertengruppe, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst jünger als 25 Jahre alt war, und daher einen Altersfaktor von lediglich 2,25 -2,49 v. H. erhält, würde gegenüber der Versichertengruppe, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst mindestens 25 Jahre alt war, nun erheblich benachteiligt. Die Umlageleistungen der ersten Gruppe würden in der Folge bis zu über zehn Prozent niedriger gewichtet als diejenigen der übrigen Versicherten. Zum Erreichen der Vollverrentung sei eine um bis zu 4,44 Jahre längere Dienstzeit erforderlich. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit sei durch die nicht zwingende Berechnungsmethode verletzt. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens durch die Beklagte sei rechtswidrig. Die klagende Partei gehöre als Normadressat der Satzungsregelungen der Beklagten zum individuell betroffenen Personenkreis. Vorliegend führe dies zu einer Schlechterstellung der klagenden Partei um 15,15 %.Die Beklagte sei dem Prüfauftrag des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 - aaO.) zum Näherungsverfahren nicht flächendeckend und hinreichend differenzierend nachgekommen. Die überhöhten Abzüge würden nicht nur infolge einer individuellen Lebensgestaltung erfolgen, vielmehr seien insbesondere Frauen und Menschen mit einer Schwerbehinderung betroffen. Auch nach § 2 BetrAVG könne bei Nachweis der realen Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nur diese auf die Gesamtversorgung angerechnet werden. Die Berechnung der Versorgungsrente der klagenden Partei müsse daher aufgrund der letzten rechtmäßigen Berechnungsgrundlage, nämlich des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechts (VBLS a.F.) erfolgen. Die klagende Partei beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente der klägerischen Partei zum Zeitpunkt der Verrentung in satzungsgemäßer Höhe auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise: 2. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Neuberechnung der klägerischen Startgutschrift einen Altersfaktor (jährlichen Anteilswert) von 2,5 % pro anno zugrunde zu legen. Hilfsweise: 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei auf deren Antrag eine Neuberechnung der Startgutschrift zu erteilen, in welcher statt der im Näherungsverfahren angesetzten fiktiven gesetzlichen Rente die von der Klagepartei erzielte tatsächliche Rente angesetzt wird. Hilfsweise: 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei auf deren Antrag eine Neuberechnung der Startgutschrift zu erteilen, in welcher statt der im Näherungsverfahren angesetzten fiktiven gesetzlichen Rente die von der Klagepartei erzielte tatsächliche Rente angesetzt wird, wenn die im Näherungsverfahren angesetzte fiktive Rente die von der Klagepartei erzielte tatsächliche Rente - um mehr als 10 % - fürsorglich um mehr als 20 % - fürsorglich um mehr als 30 % - fürsorglich um mehr als 40 % - fürsorglich um mehr als 50 % und höher - fürsorglich um mehr als einen vom Gericht festzusetzenden Prozentsatz übersteigt. Hilfsweise: 5. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der Klagepartei erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Satzungsänderung sei rechtmäßig; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Auch die ausnahmslose Anwendung des Näherungsverfahrens sei rechtmäßig und in der Regel günstiger für die Versicherten. Mit Beschlüssen vom 06.04.2020 und 22.04.2020 ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden, Schriftsätze konnten bis zum 18.05.2020 eingereicht werden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.