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Beschluss

14 UF 120/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0629.14UF120.20.00
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Tenor

1.

Auf die Beschwerde vom 07.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 09.06.2020 (38 F 83/18) in Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen.“

2.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten jeweils 25 Prozent auferlegt. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.270,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde vom 07.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 09.06.2020 (38 F 83/18) in Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen.“ 2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten jeweils 25 Prozent auferlegt. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.270,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Antragstellerin ist am xx.xx.1958 geboren und bezieht seit dem 01.06.2015 eine auf den 30.05.2024 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhielt weiter eine zeitlich unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente, die jedoch wegen der höheren vollen Erwerbsminderungsrente nicht ausgezahlt wird. Die Beteiligten haben am 07.09.1992 die Ehe geschlossen. Mit einem dem Antragsgegner am 04.09.2018 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden und den Versorgungsausgleich durchzuführen. Mit Schreiben vom 22.10.2018 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht entzogen werde. Die Rheinischen Versorgungskassen haben in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Antragstellerin eine nicht ausgleichsreife zeitlich befristete Rente erhalte, sodass für den Versorgungsausgleich lediglich die ehezeitbezogene Anwartschaft auf Betriebsrente heranzuziehen sei. Entsprechend haben die Rheinischen Versorgungskassen den Ehezeitanteil mit 59,68 Versorgungspunkten berechnet und den Ausgleichswert mit 26,42 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen hat mit Beschluss vom 09.06.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden. Weiter hat es den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der durch die Versorgungsträger mitgeteilten Daten durchgeführt, u.a. auch bzgl. der Anrechte beider Beteiligten bei den Rheinischen Versorgungskassen. Im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen B hat es wie folgt tenoriert: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 26,42 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, auf das Konto, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen.“ Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte beider Beteiligten bei den Rheinischen Versorgungskassen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Dieser macht geltend, der von dem Amtsgericht insoweit durchgeführte Versorgungsausgleich sei zum einen deshalb fehlerhaft erfolgt, weil die Startgutschriften fehlerhaft berechnet worden seien, da jeweils die in 2019 erfolgte Neuregelung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) nicht berücksichtigt worden seien. Der Versorgungsausgleich sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe, die zwar befristet, jedoch derartig verfestigt sei, dass sie nicht als Anwartschaftswert, sondern als Rentenwert hätte zugrunde gelegt werden müssen. Der Antragsgegner hat zunächst sinngemäß beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen (Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 5 des Scheidungsbeschlusses) aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück zu verweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Gleichzeitig erhebt die Antragstellerin Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte der Beteiligten bei den Rheinischen Versorgungskassen B. Soweit das Amtsgericht die ausgleichenden Anrechte bei den Rheinischen Versorgungskassen fehlerhaft berechnet habe, wäre auch das Anrecht der Antragstellerin betroffen. Der Senat hat die Rheinischen Versorgungskassen aufgefordert, die Anrechte der Beteiligten neu zu berechnen. Die Rheinische Versorgungskassen haben die Anrechte der Beteiligten auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neu berechnet und mitgeteilt, dass sich die Höhe der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge durch die Neuberechnung nicht verändert habe und dass damit die erteilten Auskünfte weiterhin gültig seien. Auf der Grundlage einer weiter angeforderten Berechnung bzgl. der Anrechte der Antragstellerin auf der Grundlage der Rentenbarwertfaktoren hat die Rheinische Versorgungskasse einen Ehezeitanteil von monatlich 257,04 € errechnet und einen Ausgleiswert von 33,65 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der Senat hat die erteilten Auskünfte den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Der Antragsteller hat daraufhin seine Beschwerde für erledigt erklärt, soweit sie sich auf die Neuberechnung der Anrechte durch eine veränderte Startgutschrift bezogen hat. Im Übrigen hält er die Beschwerde aufrecht. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist, soweit über sie noch zu befinden ist, begründet; jedoch kann der Senat über sie entscheiden und es bedarf keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht. Der Ausgleichswert bzgl. des Anrechts der Antragstellerin bei der Rheinischen Versorgungskassen, Vers.-Nr. A, ist auf der Grundlage der Rentenbarwertfaktoren und nicht auf der Grundlage von Anwartschaftsbarwertfaktoren zu errechnen, da es dem Anrecht der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen nicht an der erforderlichen Ausgleichsreife im Sinne des § 19 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG fehlt. a) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG sind Anrechte dem Wertausgleich bei der Scheidung entzogen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht ausgleichsreif sind. Die Voraussetzungen fehlender Ausgleichsreife regelt § 19 Abs. 2 VersAusglG. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfasst Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt sind, sodass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht feststeht, ob oder in welcher Höhe der Ausgleichspflichtige daraus eine Versorgung erlangen kann. Neben verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes erstreckt sich der Tatbestand des Falls der fehlenden Ausgleichsreife auch auf weitere vergleichbare Sachverhalte, z.B. Anwartschaften, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann und Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt sind, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre, also Fälle, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grund oder der Höhe nach erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 − XII ZB 673/12, NJW 2013, 3173). Ob ein Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist (oder nicht), ist jeweils anhand der für die Versorgung einschlägigen Rechtsgrundlagen (zB BetrAVG) bzw. Regelungen (zB Satzung, Versorgungsordnung, Pensionszusage, Versicherungsvertrag, tarif- oder individualvertragliche Vereinbarung) zu prüfen (BeckOGK/Fricke, 1.5.2021, VersAusglG, § 19 Rn. 26). b) Nach diesen Grundsätzen ist eine ausreichende Verfestigung des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen zu bejahen. aa) Zwar liegt keine Unverfallbarkeit des Anrechts vor. Unverfallbar sind betriebliche Anrechte, die nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/berufliche/sonstige Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm endgültig verbleiben (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 19 Rn. 13). Ein solcher endgültiger Verbleib ist bei der Erwerbsminderungsrente der Antragstellerin nicht gegeben. Vorliegend handelt es sich nicht um eine unbefristete bzw. dauerhafte Erwerbsminderungsrente (hierzu BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.2.2021, VersAusglG § 43 Rn. 89, 90), sondern um eine auf Ende Mai 2024 befristete. Der Bezug der Rente endet mithin automatisch mit Ablauf des Monats Mai 2024 und ist damit rechtlich z.B. von dem Fall zu unterscheiden, in dem bei einer betrieblichen Altersvorsorge die Möglichkeit der Widerruflichkeit besteht (hierzu: MüKoBGB/Siede, 8. Aufl. 2019, VersAusglG § 19 Rn. 9-13) oder aber der, dass eine Erwerbsminderungsrente unbefristet bewilligt worden ist (hierzu OLG Saarbrücken Beschluss vom 15.12.2010 - 6 UF 115/10 -, BeckRS 2011, 1864 = FamRZ 2011, 726 (Ls.)). Da die Antragstellerin auch nicht mit Beginn des Monats Juni 2024 das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, kann eine Unverfallbarkeit nicht angenommen werden. bb) Jedoch ist das Anrecht hinreichend verfestigt. Eine hinreichende Verfestigung liegt auch vor, wenn mit einem Entzug des Anrechts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, d.h. wenn eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Fortbestand besteht (BeckOGK/Fricke, 01.12.2020, VersAusglG § 19 Rn. 30; MüKo/Siede, VersAusglG, 8. Aufl. 2019, § 19 Rn. 13). Diese Voraussetzung liegt vor. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bezog die Antragstellerin eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 100%. Diese ist zwar nach wie vor befristet. Jedoch endet die Befristung am 31.05.2024, also lediglich sieben Monate vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Weiter bezieht die Antragstellerin diese Rente bereits seit dem 31.05.2015, d.h. zum Ende der Befristung insgesamt 10 Jahre. Darüber hinaus erhält die Antragstellerin eine dauerhaft bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die lediglich deshalb nicht ausgezahlt wird, weil nach § 89 SGB VI nur die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Auszahlung kommt. Schließlich hat die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Schreiben vom 22.10.2018 mitgeteilt, dass ein Entzug der Erwerbsminderungsrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht erfolgen werde. Unter diesen Umständen kann von einer Unsicherheit des Fortbestands (hierzu MüKo/Siede, VersAusglG, 8. Aufl. 2019, § 19 Rn. 13) nicht mehr ausgegangen werden. 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die neue Auskunft der Rheinischen Versorgungskassen unter Einbeziehung der Einwände aus der Beschwerde und Anschlussbeschwerde bzgl. der Berücksichtigung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge hat nicht zu einer Veränderung der Ausgleichswerte geführt. 3. Da sowohl die Beschwerde des Antragsgegners, soweit sie für erledigt erklärt worden ist, als auch die insoweit erhobene Anschlussbeschwerde der Antragstellerin unbegründet waren (siehe Ziff. 2), waren den beiden Beteiligten jeweils 25 % der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 84 FamFG. Im Übrigen war von einer Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (§ 150 FamFG). Der Verfahrenswert wurde auf der Grundlage der §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt (Wert des Scheidungsverfahrens x 10% x 2 Anrechte). 4. Da die Frage inwieweit eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, deren Entzug vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht erfolgen wird, hinreichend verfestigt ist, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, aber durchaus häufiger vorkommt, bejaht der Senat die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, weil der Senat sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 2 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.