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IV ZR 168/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR168.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 168/15 Verkündet am: 9. März 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd- liche Verhandlung vom 9. März 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 wer- den zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Klä- ger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitge- ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versor- gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzli- che Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu ge- währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im W eiteren: VBLS) vom 22. No- vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rü ckwir- kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf 1 - 3 - dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensys- tem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent- lichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) verei n- bart. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gut- geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unte r- schieden. § 79 VBLS bestimmt dazu auszugsweise: "(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten be- rechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. … (2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Be- schäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungs- verbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzver- sorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Ge- samtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versor- gungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtig- ten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezem- ber 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus 2 - 4 - dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebens- jahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Ent- gelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäfti- gungsquotienten - gezahlt würden. …" Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenfer- ne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes der zugrunde lie- genden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifver- trag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Wei- teren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizu- behalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichs- modell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise: "(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berech- nung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichti- gung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeits- faktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhält- nis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. 3Der sich danach erge- bende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach 3 - 5 - dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. 2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhun- dertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Be- trAVG ein individueller Brutto- und Nettoversor- gungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. er- mittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit wer- den dabei berücksichtigt a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr voll- endet wird, und b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebens- jahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte. … 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unter- schiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Ab- satz 1 berücksichtigt. …" Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Vers i- cherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im U r- teil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 4, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt. Der am 21. November 1949 geborene Kläger trat am 13. April 1993 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgut- 4 5 - 6 - schrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht. Der Kläger meint, die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter verstoße gegen den allgemeinen Gleic h- heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige ihn unangemessen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Darüber hinaus verstoße auch die geänderte Ermittlung der Startgutschriften für renten- ferne Versicherte gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ve r- pflichtet sei, seine Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der Vorschriften für ren- tenferne Versicherte ermittelten Startgutschrift begehrt. Das Oberlan- desgericht hat hinsichtlich des Hauptantrags die Berufung zurückgewi e- sen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Bekla g- te mit ihrer Revision, mit der sie die vollständige Klageabweisung b e- gehrt. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Haupta n- trag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. 6 7 8 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Startgutschrift des Klägers nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln. Die Tarifvertragsparteien seien zum Systemwechsel in der Zusatz- versorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt gewesen. Bundesver- fassungsgericht und Bundesgerichtshof hätten die Systemumstellung, einschließlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für ren- tennahe und rentenferne Versicherte, im Grundsatz gebilligt. Dass die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte auch in der geä n- derten Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, stelle die grundsätzl i- che Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versiche r- ten nicht in Frage. Soweit § 7 AGG sowie die Vorschriften des europäischen Gemein- schaftsrechts eine Diskriminierung wegen des Alters verböten, sei eine Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (AblEG L303, S. 16 ff.) gerechtfertigt. Die Beklagte betreibe ein betriebliches System der sozialen Sicherheit. Die Festsetzung von Altersgrenzen in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS diene der Um- stellung der Zusatzversorgung zu einem Stichtag. Ausgenommen werden sollten allein solche Versicherte, die im Vertrauen auf ihre Zusatzverso r- gung keine Altersversorgung aufgebaut hätten und dies aufgrund ihrer Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in angemessenem U m- fang nachholen könnten. Diese Regelung erscheine objektiv und ange- messen. Auf eine besondere Härte könne sich der Kläger nicht berufen. 9 10 11 12 - 8 - Die neu gefasste Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseiti- ge den § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht. Die Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermit- telnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Rege- lung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt würden. Dass es sich bei ausbil- dungsbedingt später eintretenden Versicherten um eine größe re, ab- grenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahr- gänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt . Ein Be- rufseinstieg mit 25 Jahren, der einen Zuschlag ausschließe, sei zudem für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch. Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente bei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Per- sonengruppe von den nach Systemumstellung erworbenen Versorgungs- punkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme, dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen. 13 14 15 - 9 - Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfas- sungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungspr äroga- tive und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifver- tragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, ei- nen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkre i- ses und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherten gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen. Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerech t- fertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zu- grunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS weite r- hin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unverein- 16 17 18 19 20 - 10 - bar. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin eine neu geschaffene Un- gleichbehandlung erkannt, dass die Ausgestaltung der Übergangsrege- lung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag au s- schließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS er- rechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbin d- lich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Für diese Versicherten bleibt es bei den vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüchen und Ungereimthei- ten. Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (sie- he dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 2. Auch die Anschlussrevision des Klägers bleibt im Ergebnis er- folglos. a) Sie ist, obwohl das Berufungsgericht die Revision nur im Hi n- blick auf den Hilfsantrag zugelassen hat, nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, weil sie einen Anspruch zur Überprüfung stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Revision in unmittelbarem rechtlichen oder wir t- schaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563 Rn. 28; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.; st. Rspr.). Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag betreffen die Wirksamkeit der Startgutschriftenermitt- lung des Klägers durch die Beklagte. b) Die Anschlussrevision ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des rentenfernen Klägers nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte zu berechnen. Der Senat hat b e- 21 22 23 - 11 - reits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rente n- ferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.). Da- ran ist festzuhalten. aa) Die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS knüpfen zwar an das Alter des Versicherten an, es handelt sich aber um keine unzulässige Benachteiligung. Soweit aus § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ein Verbot der Diskriminierung w e- gen Alters zu entnehmen ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls nach § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. (1) Zu Unrecht meint die Anschlussrevision, das Berufungsgericht sei seiner Aufgabe nicht gerecht geworden, ein legitimes, die Ungleic h- behandlung nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigendes Ziel aufzuzeigen. (a) Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, dient § 79 VBLS der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der zum Umste l- lungsstichtag schon und noch Versicherten in das neue Punktesystem. Diese ist infolge der beschlossenen Systemumstellung notwendig, weil - wie von den Tarifvertragsparteien in Satz 2 der Präambel zum ATV vereinbart - das bisherige Gesamtversorgungssystem mit der Umstellung vollständig hat geschlossen werden sollen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 1). 24 25 26 - 12 - Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur Senatsurtei- le vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 25 ff.; vom 14. No- vember 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 25 ff.; vgl. BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.), dient nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Aus- druck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunfts- fähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern. Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und die damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 58). Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleich- behandlung wegen des Alters (vgl. BAGE 147, 279 Rn. 24; BAG NZA 2014, 848 Rn. 26; NZA 2014, 33 Rn. 22). Bei der Verteilung der mit der Konsolidierung der Zusatzversor- gung verbundenen Lasten im Rahmen der Systemumstellung soll § 79 Abs. 2 VBLS, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig sieht, die ren- tennahen Versicherten begünstigen. Ihnen soll, anders als den renten- fernen Versicherten, ein über den Schutz des erdienten Teilbetrages hinausgehender Besitzstand gesichert werden. Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes rentennaher Versicherter, weil diese we- gen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umste l- len können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühunge n auszu- gleichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; Breier/ Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 15; Furtmayer/ Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Preis/ 27 28 - 13 - Temming, ZTR 2003, 262, 264). Darin liegt ebenfalls ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, wie § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zeigen. Danach können Un- gleichbehandlungen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 4. November 2009 - IV ZR 57/07, VersR 2010, 102 Rn. 19 m.w.N.), Al- tersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Lei s- tungsbezug einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgre n- zen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Grup- pen beziehungsweise Kategorien von Beschäftigten einschließen. Wie die Anschlussrevisionserwiderung zu Recht ausführt, kann für die Fest- setzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für eine günstige Behan d- lung innerhalb des Systems nichts anderes gelten als für den Zugang zum System selbst (vgl. Rolfs/Schmid, SAE 2011, 12, 17). (b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch gemäß § 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Ungleichbehandlung für angemessen gehalten. Dies erfordert eine A b- wägung zwischen dem Schutz vor Ungleichbehandlung und dem verfol g- ten Ziel. Die Ungleichbehandlung muss durch das verfolgte Ziel sachlich gerechtfertigt sein (BAGE 129, 181 Rn. 55; vgl. Däubler/Bertzbach -Brors, AGG 3. Aufl. § 10 Rn. 27). So ist es hier. (aa) Dass die Belange der betrieblichen Altersversorgung dem Schutz vor Ungleichbehandlung der Versicherten anhand ihres Alters vergleichbar gewichtig gegenüberstehen können, ergibt sich bereits aus § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 20 00/78/EG. Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung - wie hier - der Überwindung einer die Zu- 29 30 - 14 - kunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 26; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 59) dient. Werden die Lasten der dazu notwendigen Konsolidierung unter sozialen Gesichtspunkten anhand des Alters der Versicherten verteilt, tritt deren Interesse, keiner Diskriminierung wegen des Alters ausgesetzt zu wer- den, dahinter ebenfalls zurück. (bb) Dem stehen Maß und Umfang der sich ergebenden Ungleich- behandlung nicht entgegen. In betrieblichen Systemen der sozialen S i- cherheit können Ungleichbehandlungen, wie § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zeigen, unabhängig von ihrem Ausmaß angemessen sein. Die nach diesen Vorschriften gerechtfertigten Altersgrenzen für den Zugang zu solchen Systemen oder den Leistung s- bezug eröffnen Ungleichbehandlungen erheblichen Umfangs, weil durch sie nicht erfasste Versicherte vom Leistungsbezug der übrigen Vers i- cherten vollständig ausgeschlossen bleiben. Anders als die Anschlussrevision meint, sind Maß und Umfang der Ungleichbehandlung hier nicht jedem regelnden Zugriff entzogen und damit dem Zufall überlassen, sondern die Folge der in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS jeweils vorgegebenen Berechnungsmethoden. Dass diese, auch bei Versicherten mit vergleichbarer Erwerbs- und Versicherungsbiogra- phie, zu unterschiedlichen, teilweise erheblich voneinander abweiche n- den Startgutschriften führen können, ist nicht die Folge fehlender Rege- lungen durch die Beklagte, sondern beruht, wie die Anschlussrevision erkennt, auf der unterschiedlichen Systematik der ihnen jeweils zugrunde zu legenden Berechnung. 31 32 - 15 - (2) Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erforderlich und ange- messen sind. (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 27 m.w.N.; vgl. EuGH, Slg. 2011, I-7965 Rn. 65; Slg. 2010, I-365 Rn. 38; Slg. 2005, I-9981 Rn. 63). Diesen Spielraum haben die Ta- rifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte nicht überschritten. Dem Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten konnte nur durch ei- ne an deren Alter orientierte Regelung Rechnung getragen werden. In welchem Umfang einem Versicherten nach der Systemumstellung Zeit zum Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung bleibt, hängt allein von seinem Alter zum Zeitpunkt der Systemumstellung ab. (b) Diejenigen Versicherten, deren Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Altersversorgung besonders schutzbedürftig ist, erfasst § 79 Abs. 2 VBLS sachgerecht. Auch hier haben die Tarifvertragspartei- en und die Beklagte den ihnen zustehenden Wertungsspielraum nicht überschritten. Versicherte, die zum Umstellungsstichtag 55 Jahre oder älter gewesen sind, haben nach der Systemumstellung höchstens noch 10 Jahre versicherungspflichtig arbeiten können. Im bis zur Umstellung geltenden Gesamtversorgungssystem entspricht dies einem Viertel der höchstmöglichen gesamtversorgungsfähigen Zeit, weil ein Versicherter in der Gesamtversorgung den nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F. höchstmöglichen Versorgungssatz nach 40 gesamtverso r- gungsfähigen Jahren erreicht hat. Dass denjenigen Versicherten, die 33 34 35 - 16 - zum Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Gesamtversor- gungssystems mindestens drei Viertel ihres für die betriebliche Alters- versorgung maßgebenden Berufslebens absolviert haben, in der ihnen nach Systemumstellung noch verbleibenden Zeit keine ausreichende Möglichkeit zur Anpassung ihrer Altersversorgung mehr zur Verfügung steht, ist nachvollziehbar und überschreitet das bestehende Ermessen nicht. bb) Ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot aus Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV), aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) scheidet gleichfalls aus. Ist - wie hier - eine ungleiche Behandlung nach den Krite- rien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungs- verbote (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 aaO Rn. 31; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.). cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle ent- schieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43). Das gilt auch hinsichtlich der auf dem Alter der Versicherten beruhenden Ungleichbe- handlung. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anfor- derungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf (BAGE 131, 298 Rn. 49). 36 37 - 17 - c) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine Verpflich- tung der Beklagten unter Härtefallgesichtspunkten verneint. Dass der Kläger nach seinen Berechnungen aus § 79 Abs. 1 VBLS eine erheblich geringere Startgutschrift erhält, als dies bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS der Fall wäre, reicht für sich genommen für die Annahme eines Härtefalls nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Darüber hinausgehende tatsächli- che Feststellungen, die einen Härtefall begründen können, hat das Ber u- fungsgericht nicht getroffen. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 O 41/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2015 - 12 U 258/14 - 38