Leitsatz
XI ZR 101/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 101/15 Verkündet am: 23. Februar 2016 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 6 UWG §§ 3, 3a a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Ver- braucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufs- recht bedürfen keiner Hervorhebung. b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsin- formation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Ein- richtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbrau- cherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch. Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiederge- geben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll. 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0 - 6 - ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0 Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgeho- ben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus. Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Ge- staltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unab- hängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Wi- derrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungs- elemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in ei- nem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbrau- cher nicht mitgeteilt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsicht- lich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinfor- mation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revisi- on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 4 5 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse, im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.): Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Wider- rufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Kla- geerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Da- raus, dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten. Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informations- gestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Rege- lungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Wider- rufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB 7 8 9 10 - 8 - geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer In- formationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das For- mat und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ge- regelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzu- stellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinwegle- se. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Be- lehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervor- hebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetz- geber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten be- sonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestal- tungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflich- tigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- 11 - 9 - lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei. Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinforma- tion im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspre- che auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben". Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informations- pflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, son- dern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbrau- cher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe. Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausrei- chend, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflicht- hinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervor- gehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden ge- steigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders 12 13 14 - 10 - aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensver- trages, der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten. Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbe- lehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zu- satz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständ- lichkeitsgebot nicht gelte. 15 16 17 - 11 - Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbe- lehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen ge- nüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukasten- formular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Be- lehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch An- kreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauer- schuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformu- laren sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeu- tung sei. Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer An- kreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten ge- nüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, 18 19 - 12 - da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vor- liegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf ei- ner nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Wider- rufsinformation (2.). 1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Dar- stellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklag- ten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt. a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerich- tet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuel- len Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsver- fahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit 20 21 22 23 - 13 - der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingun- gen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucher- kreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend. b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkredit- recht, 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan- gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Her- vorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird. c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begrif- fen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. 24 25 - 14 - Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und präg- nante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Dar- lehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich her- aus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen. d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher- kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nach- folgend: VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Ver- pflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Ne- benleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hin- gewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Ver- braucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforde- rungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung ent- spricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, con- cise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erforder- nis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris 26 - 15 - Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufge- nommen, dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobe- ner Stelle" gemacht werden müssen. e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständ- lich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzel- ner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnom- men werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben. f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufs- recht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Ab- satz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Wider- rufsrecht besteht. g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzu- nehmen ist (Ein-Urkunden-Modell). 27 28 29 - 16 - Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufs- belehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL- UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Wider- rufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkre- ditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkre- ditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83). h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu ma- chenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Ur- teil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.). aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor ei- ner übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichte- te Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit er- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsab- schluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von 30 31 32 - 17 - seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensver- trag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Uni- onsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jah- re auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.). Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag re- gelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Wider- rufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist. 33 34 - 18 - i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwider- rufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschrif- ten über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Ände- rung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert. aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu ei- ner Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die ent- sprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwen- dung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestal- tet, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen. bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 35 36 37 - 19 - verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fäl- le, in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht. cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzge- ber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Form- anforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorlie- gend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 be- gründete Gesetzlichkeitsfiktion geht. (1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutli- chen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn des- sen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbe- zogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers ein- tretende Gesetzlichkeitsfiktion. (2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anla- ge 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Voll- harmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtli- nie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 38 39 40 - 20 - Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt. 2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Wi- derrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss. a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Er- klärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständ- lichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt wer- den soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbe- schluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich an- gekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen kei- ne Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestand- teil. Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- 41 42 43 - 21 - varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irri- tiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständi- ger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind. b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24). c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen ge- mäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise man- ner" zu erfolgen haben. Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher er- kennen, dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt 44 45 46 - 22 - werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht ge- wählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender aus- gewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausge- wählten, mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16). d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Ge- richtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein 47 - 23 - Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -