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I ZR 82/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/08 Verkündet am: 14. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die die- ser selbst zu tragen hat, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streithelfer der Klägerin ist Inhaber der Wortmarke Nr. 30421978 "CCCP". Diese ist mit Priorität vom 16. April 2004 unter anderem eingetragen für "Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Krawatten, Hosen, Over- alls". Die Eintragung für "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" ist während des Revisionsver- fahrens gelöscht worden. 1 Die Klägerin handelt mit Bekleidungsstücken einschließlich T-Shirts. Ihr steht an der Marke des Streithelfers eine Lizenz zu, die sich auf alle Arten von Oberbekleidung erstreckt. Sie ist nach dem Lizenzvertrag berechtigt, im eige- nen Namen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. 2 - 3 - Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Kleidungsstücke. Der Käufer kann den Aufdruck selbst bestimmen oder auf vorgegebene Motive zu- rückgreifen. Zu der von der Beklagten bereitgehaltenen Auswahl zählt auch ein Motiv, das aus dem Bild von Hammer und Sichel und der Buchstabenfolge "CCCP" besteht. Die Buchstabenfolge "CCCP" steht als Abkürzung der kyrilli- schen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Die Abbildung eines T-Shirts mit dem Motiv auf der Internetseite der Beklagten ist im Klageantrag wiedergegeben. 3 Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, 4 der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin oder deren Lizenzge- ber Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung "CCCP" wie nachstehend abge- bildet a) zu bedrucken oder bedrucken zu lassen, b) anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder c) das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bekleidungs- stücke zu benutzen. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 22). 5 6 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu- rückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG verneint und zur Begründung ausgeführt: 7 Die Beklagte habe die Klagemarke nicht verletzt, weil sie die beanstan- dete Bezeichnung nicht markenmäßig benutzt habe. Dem Aufdruck des Kürzels "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol entnehme der Verkehr keinen Her- kunftshinweis. Der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher werde die Bedeutung von "CCCP" mit vorangestelltem Hammer-und-Sichel-Symbol als ursprünglich staatliches Symbol der UdSSR aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung erkennen. Hierzu trage auch der rege Handel mit Produk- ten und staatlichen Symbolen des früheren Ostblocks bei. Dass der Verkehr trotz der ihm bekannten Bedeutung als staatliches Hoheitssymbol das bean- standete Motiv als Marke ansehe, sei nicht ersichtlich. Dem Verkehr sei be- kannt, dass auf der Vorderseite von T-Shirts nicht nur Marken, sondern auch Botschaften in Form von Sprüchen, Bekenntnissen oder Verballhornungen von Symbolen gezeigt würden. Im Interesse der durch Art. 5 GG geschützten Mei- nungsfreiheit müsse das Tatbestandsmerkmal der markenmäßigen Benutzung ohnehin einschränkend ausgelegt werden. 8 - 5 - 9 Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei eben- falls nicht gegeben. Zwischen der Klagemarke "CCCP" und dem zusammenge- setzten Zeichen bestehe keine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende Zei- chenähnlichkeit. II. Die Revision ist nicht begründet.10 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Un- terlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. 11 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen). 12 b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten untersagt werden, Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung "CCCP" zu versehen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr zu benutzen. Ob die Beklagte die angegriffene Bezeichnung als Kennzeichen benutzt, ist zwischen den Parteien aber gerade umstritten. Dies ist vorliegend jedoch un- schädlich, weil die Klägerin den Unterlassungsantrag - wie das Berufungsge- richt zutreffend angenommen hat - auf die konkrete Verletzungsform be- schränkt hat (vgl. BGHZ 156, 126, 131 f. - Farbmarkenverletzung I). 13 - 6 - 14 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG nicht zu. 15 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklag- te die beanstandete Bezeichnung nicht markenmäßig verwandt hat. a) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird. Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterschei- dung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillen- koffer). Die Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraus- setzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beein- trächtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS). 16 - 7 - b) Die Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshin- weis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechts- fehler unterlaufen. 17 aa) Das Berufungsgericht hat eine markenmäßige Verwendung mit der Begründung verneint, der Verkehr entnehme dem Kürzel "CCCP" mit Hammer- und-Sichel-Symbol keinen Herkunftshinweis. Der durchschnittlich informierte und verständige, angemessen aufmerksame Verbraucher werde die Bedeutung des von der Beklagten verwandten Motivs erkennen und es nicht als Produkt- kennzeichen ansehen. 18 bb) Die Revision macht dagegen geltend, die Wahrnehmung des Zei- chens als produktbezogener Herkunftshinweis setze nicht voraus, dass der Verkehr von einem Wandel der ursprünglichen Bedeutung zu einem marken- mäßigen Herkunftshinweis ausgehe. Die Klägerin habe deshalb hierzu auch nichts vortragen müssen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Verkehr die an- gegriffene Bezeichnung als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb auf- fasse, weil die Angabe nach Art einer Marke auf der Ware herausgestellt oder die Aufmerksamkeit vorrangig auf sie gerichtet sei. Davon sei vorliegend bei dem großflächigen Aufdruck auf der Brustseite von T-Shirts, Sweatshirts oder Pullovern auszugehen. Wegen der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor dränge sich dem Verkehr im vorliegenden Fall der Schluss auf, dass das Zeichen "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol nach Art einer Marke verwendet werde. Dem kann nicht beigetreten werden. 19 cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Kennzeichnungsge- wohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 20 - 8 - 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang), in dem der Verkehr in unterschiedlicher Größe angebrachte Aufdrucke marken- rechtlich geschützter Zeichen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken vor- findet. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) geht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge- richts bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstü- cken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Her- kunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweili- gen Einzelfall. Der Verkehr wird Zeichen, die ihm als Produkthinweis für Beklei- dungsstücke bekannt sind, ebenfalls als Herkunftshinweis auffassen, auch wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 44 - Drei-Streifen- Kennzeichnung). Zeichen, die dem Verkehr, wenn auch in anderem Zusam- menhang bekannt sind, wird er häufig ebenso als Kennzeichen ansehen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 258, 260). Entsprechendes gilt für Phantasie- bezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kenn- zeichnung von Bekleidungsstücken außen auf der Kleidung verwandt werden. Diese Maßstäbe lassen sich auf die angegriffene Bezeichnung aber nicht über- tragen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr den Wortbestandteil "CCCP" jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer- und-Sichel-Symbol als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt. Der durchschnittlich infor- mierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veran- - 9 - lassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des ange- sprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kom- bination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in Bezug genommene Medienberichterstattung über die Ver- wendung staatlicher Symbole des ehemaligen Ostblocks für Markenanmeldun- gen keinen Anhalt für eine Änderung des Verkehrsverständnisses ergeben hat. 21 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die isolierte Verwendung der Bezeichnung "CCCP" auf Bekleidungsstücken verboten hat. Die Beklagte hat die Buchstabenfolge nur im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol verwendet. Dementsprechend beschränkt sich der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf diese Verletzungsform. Jedenfalls in dieser Kombination fasst der Verkehr den beanstandeten Aufdruck auf T-Shirts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Her- kunftshinweis auf. 22 Das Berufungsgericht konnte die Feststellungen zum Verkehrsverständ- nis selbst treffen, weil die Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen ge- hören (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Tz. 27 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Der Einholung eines Verkehrsgutachtens hierzu bedurfte es entgegen der Rüge der Revision auch nicht im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht für die isolierte Verwendung der Bezeichnung "CCCP" eine markenmäßige Verwendung in einem anderen Verfahren bejaht 23 - 10 - hat. Davon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren dadurch, dass der Verbraucher durch das Hammer-und-Sichel-Symbol in besonderem Maße auf die hinter dem Buchstabenkürzel stehende Bedeutung hingelenkt wird. 24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 406 O 133/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2008 - 3 U 280/06 -