Urteil
4 O 129/14
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2014:0710.4O129.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen. 3 Die Parteien schlossen am 2. August 2011 zwei Darlehensverträge (Bl. 11 ff. d.A.) über einen Gesamtbetrag von 300.000,00 EUR, die durch eine Grundschuld in derselben Höhe gesichert wurden (Bl. 40 f. d.A.). Nach Ziffer 9.2 der Darlehensverträge (Bl. 14, 29 d.A.) kann der Darlehensnehmer bei der Veräußerung des beliehenen Grundstücks das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, hat in diesem Falle jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Ziffer 14 der Darlehensverträge (Bl. 15 ff., 30 ff. d.A.) enthält die Widerrufsinformation, die im Wortlaut dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 6 zum EGBGB) entspricht. Es sind auch dieselben Überschriften durch Fettdruck hervorgehoben und die Regelung ist in gleicher Weise mit einem Rahmen in Fettdruck umrandet. Die für den Vertrag relevanten Regelungen sind durch ein Kreuz in den davor befindlichen Kästchen gekennzeichnet. In dem in Fettdruck umrandeten Kasten befinden sich neben der Widerrufsinformation in Ziffer 12 ein Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses und in Ziffer 13 Regelungen zum Einverständnis in die Datenübermittlung bei Abtretung der Darlehensforderung und/oder Übertragung des Kreditrisikos (Bl. 15, 30 d.A.). 4 Die Klägerin finanzierte mit den Darlehen den Erwerb eines Grundstücks in Ratingen. Im Jahr 2013 entschloss sie sich zu einem Umzug nach Niedersachsen und veräußerte die Immobilie in Ratingen. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 21. Mai 2013 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 43 ff. d.A.). Darin vereinbarten sie die vorzeitige Ablösung der beiden Darlehen und die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes, das vorläufig mit 41.502,33 EUR beziffert wurde. Die endgültige Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes sollte erst nach Eingang des Ablösebetrages ermittelt und in Rechnung gestellt werden. 5 Die Käufer der Immobilie in Ratingen überwiesen den Kaufpreis in Höhe von 340.000,00 EUR am 9. September 2013 an die Beklagte. Diese stellte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2013 (Bl. 44 d.A.) eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 32.163,80 EUR in Rechnung. Sie wies darauf hin, dass sich das Vorfälligkeitsentgelt aus der Differenz zwischen den durch die Rückzahlung ausbleibenden Zinserträgen und den bei Wiederanlage erzielbaren Zinserträgen errechne. Von den 340.000,00 EUR verbuchte sie insgesamt 297.085,23 EUR als Sondertilgungen und erstattete der Klägerin den nach Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung verbleibenden Überschuss. 6 Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2013 die Anfechtung ihrer Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags sowie den Widerruf ihrer Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,00 EUR bis zum 11. Oktober 2013 auf. 7 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihre Erklärung betreffend den Aufhebungsvertrag wirksam angefochten und ihre Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge wirksam widerrufen. Sie habe sich bei Abgabe der Aufhebungserklärung in einem Inhaltsirrtum befunden, da sie keine Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht gehabt habe. Ein Widerruf der Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge sei noch möglich gewesen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da die Beklagte die Widerrufsinformation in den Darlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet habe. Dies folge zum einen daraus, dass sich die Gestaltung der Widerrufsinformation nicht von derjenigen der Ziffern 12 und 13 unterscheide, da auch letztere von dem Rahmen in Fettdruck umschlossen seien. Zum anderen müsse die Beklagte die Widerrufsinformation auf die für den Vertrag im Einzelfall relevanten Regelungen beschränken und dürfe keine „Ankreuzoptionslösung“ wählen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.163,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 274 BGB seit dem 12. Oktober 2013 zu zahlen, 10 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der Rechtsanwälte Pistorius . Ott, Rechtsanwälte in Partnerschaft, in Höhe von brutto 749,34 EUR freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, der Irrtum der Klägerin bei Abgabe der Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags stelle allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Die Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge habe die Klägerin nicht mehr widerrufen können, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Sie sei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Im Übrigen komme ein Widerruf in Bezug auf einen bereits weggefallenen Vertrag von vornherein nicht in Betracht. Schließlich habe die Klägerin ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 1. 17 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB zu. 18 Die Beklagte hat zwar einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung der Klägerin erlangt. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten stellte sich die Überweisung des Kaufpreises durch die Käufer der Immobilie als Leistung der Klägerin dar, da sie auf Veranlassung der Klägerin erfolgte und der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten diente. Der Beklagten steht jedoch ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Aufhebungsvertrag zu. Der Rechtsgrund fehlte weder von Anfang an (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) noch ist er später weggefallen (§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB). 19 a) 20 Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 32.163,80 EUR aus dem Aufhebungsvertrag der Parteien vom 21. Mai 2013. Darin haben die Parteien die vorzeitige Ablösung der Darlehen bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart. Dabei konnten die Parteien zunächst eine vorläufige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen und für die endgültige Berechnung den Eingang des Ablösebetrages abwarten. Hiergegen bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Höhe der ausbleibenden sowie der bei Wiederanlage erzielbaren Zinserträge von dem Rückzahlungszeitpunkt abhängt, keine Bedenken. Die Parteien waren nicht verpflichtet, in dem Aufhebungsvertrag eine Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung zu vereinbaren. Die Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht für die vorliegenden Immobiliardarlehensverträge. Im Übrigen finden sie nur dann Anwendung, wenn der Anspruch auf die (Verbraucher-) Darlehensverträge selbst und nicht wie vorliegend auf einen davon zu unterscheidenden (Aufhebungs-) Vertrag gestützt wird. Für erstere Alternative hätte die Klägerin die Darlehensverträge gemäß Ziffer 9.2 mit einer Frist von drei Monaten kündigen und die Beklagte ihren Anspruch mit der Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Ziffer begründen müssen. Die Parteien haben sich abweichend davon jedoch zu einer Abwicklung im Wege eines Aufhebungsvertrags entschlossen. Für eine Unbilligkeit der durch die Beklagte bestimmten endgültigen Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von § 315 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hatte sich die Klägerin im Aufhebungsvertrag bereits mit einer (vorläufig) höheren Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklärt. 21 b) 22 Die auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung der Klägerin ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, da keine wirksame Anfechtung der Klägerin vorliegt. 23 Für die Wirksamkeit der mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2013 erklärten Anfechtung fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Die Klägerin unterlag bei der Abgabe ihrer auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung keinem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Die Klägerin hat sich nicht über die Bedeutung oder Tragweite ihrer Erklärung geirrt (vgl. zu den Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 11). Sie unterlag insbesondere keinem Rechtsfolgenirrtum, da das Rechtsgeschäft die erstrebten Rechtsfolgen herbeigeführt hat (vgl. dazu Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 15). Die Klägerin verfolgte das Ziel, die beiden Darlehen vorzeitig abzulösen, und verpflichtete sich zu diesem Zweck zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diesem Willen entsprechend wurden infolge des Aufhebungsvertrags beide Darlehensverträge vorzeitig beendet und der Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Klägerin wusste, dass der Aufhebungsvertrag zur Beendigung der Darlehensverträge sowie Entstehung eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt. Die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von einem ggf. bestehenden Widerrufsrecht betrifft nicht die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung, sondern die Motive für die Abgabe der Erklärung. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann ein Irrtum im Beweggrund jedoch kein Anfechtungsrecht begründen (vgl. dazu Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 29). 24 c) 25 Die Klägerin konnte ihre Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. September 2013 nicht mehr wirksam widerrufen, da zum Zeitpunkt der Erklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Es kann deswegen dahinstehen, ob ein Widerruf nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags überhaupt noch möglich ist, ob die Klägerin ggf. ihr Widerrufsrecht verwirkt hat und zu welchen Rechtsfolgen ein Widerruf in Bezug auf den Bestand des Aufhebungsvertrags führt. 26 Die Widerrufsfrist betrug gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage, da der Klägerin bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB mitgeteilt wurden. Die Widerrufsfrist hat gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 355 Abs. 3 BGB mit Vertragsschluss am 2. August 2011 zu laufen begonnen, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und die schriftliche Vertragsurkunde übergeben worden waren. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 24. September 2013 war die Widerrufsfrist damit bereits abgelaufen. 27 Ziffer 14 der Darlehensverträge enthält die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Widerrufsinformation in Ziffer 14 der Darlehensverträge ist im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB hervorgehoben und deutlich gestaltet und entspricht dem Muster in Anlage 6, sodass damit die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB kraft gesetzlicher Fiktion erfüllt sind. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB darf der Darlehensgeber dabei unter Beachtung von S. 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen. 28 Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gebietet eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechtes. Durch die Hervorhebung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrags wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Gesetzeszweck erfordert jedoch keine sog. Alleinstellungsgestaltung, also eine Hervorhebung in einer Form, die sich in dem Vertrag für keine andere Belehrung oder Information findet. Ausreichend ist, wenn sich die Belehrungs- und Informationspflichten von dem übrigen Vertragsinhalt abheben. In die Beurteilung, ob eine ausreichende Hervorhebung vorliegt, ist der gesamte Vertragstext einzubeziehen. Maßstab ist ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher ( OLG Stuttgart , Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515). 29 Die Widerrufsinformation in Ziffer 14 sowie die Regelungen in den Ziffern 12 und 13 heben sich durch die Umrandung im Fettdruck und eine größere Schriftart grafisch deutlich von dem übrigen Vertragstext ab. Der Durchschnittsverbraucher wird angesichts dieser Gestaltung nicht über die Regelungen in den Ziffern 12 bis 14 hinweglesen, sondern diese vielmehr als besonders wichtig erkennen. Durch die klaren und inhaltlich zutreffenden Überschriften im Fettdruck ist auch eine zügige Orientierung und Zuordnung der Regelungen möglich. Die Widerrufsbelehrung enthält dieselben Überschriften im Fettdruck wie das Muster in Anlage 6 zum EGBGB. 30 Die Wahl einer „Ankreuzoptionslösung“ steht der gebotenen Deutlichkeit nicht entgegen. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er muss also hinreichend deutlich über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Daraus folgt, dass die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf. Inhaltliche Zusätze dürfen die Belehrung in ihrer Deutlichkeit nicht beeinträchtigen. Enthält die Klausel Belehrungen für verschiedene Vertragstypen, müssen diese klar und deutlich voneinander getrennt und die einschlägige Belehrung leicht erkennbar sein ( OLG Stuttgart , Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515). Die Widerrufsinformation in Ziffer 14 der Darlehensverträge entspricht im Wortlaut den Vorgaben des Musters in Anlage 6 zum EGBGB. Die Wahl eines „Baukastenprinzips“ führt zwar zu einer deutlich umfangreicheren Belehrung. Die Systematik der Kennzeichnung ist dem Durchschnittsverbraucher jedoch seit Jahrzehnten bekannt, sodass er auf den ersten Blick die für ihn einschlägige Regelung erkennt. Eine Irritation durch die übrigen Texte oder eine Beeinträchtigung der Klarheit der einschlägigen Belehrung allein durch das Vorhandensein weiterer Textbausteine ist vor diesem Hintergrund zu verneinen (vgl. auch OLG Stuttgart , Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515). 31 2. 32 Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 33 3. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. 35 Streitwert: 32.163,80 EUR