Beschluss
1 BvR 499/12
BVERFG, Entscheidung vom
21mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Frage, ob eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV besteht, ist dann verneint, wenn einschlägige Rechtsprechung des EuGH die entscheidungserhebliche Frage dergestalt klärt, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (acte éclairé).
• Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, wenn das letztinstanzliche Fachgericht die einschlägige EuGH-Rechtsprechung ausgewertet und die Vorlagepflicht damit vertretbar verneint hat.
• Nach EuGH-Rechtsprechung muss die übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen beim Veräußerer bereits die Qualität einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben, damit ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG bzw. § 613a BGB bejaht werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde bei vertretbarer Nichtvorlage an den EuGH (acte éclairé) • Die Frage, ob eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV besteht, ist dann verneint, wenn einschlägige Rechtsprechung des EuGH die entscheidungserhebliche Frage dergestalt klärt, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (acte éclairé). • Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, wenn das letztinstanzliche Fachgericht die einschlägige EuGH-Rechtsprechung ausgewertet und die Vorlagepflicht damit vertretbar verneint hat. • Nach EuGH-Rechtsprechung muss die übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen beim Veräußerer bereits die Qualität einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben, damit ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG bzw. § 613a BGB bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer, ehemaliger Leiter einer Abteilung mit 13 Beschäftigten, behauptete, sein Arbeitsverhältnis sei durch Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen. Der Betrieb übertrug eine Produktlinie samt technischem Know‑how sowie Kunden‑ und Lieferantendaten an einen Erwerber. Der Erwerber übernahm drei Ingenieure und den stellvertretenden Abteilungsleiter und integrierte sie in andere Abteilungen. Das Landesarbeitsgericht stellte einen Betriebsübergang fest und wandte die Richtlinie 2001/23/EG an. Das Bundesarbeitsgericht hob dies auf mit der Begründung, es habe beim Veräußerer keine als wirtschaftliche Einheit strukturierte organisierte Gesamtheit bestanden, was Voraussetzung für einen Betriebsübergang sei. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen unterlassener Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rüge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unbegründet ist (§ 93a BVerfGG). • Verletzungsmaßstab: Eine unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt nur vor, wenn das letztinstanzliche Gericht die Pflicht grundlegend verkannt oder willkürlich ein acte clair/acte éclairé bejaht hat. Das Gericht muss einschlägige EuGH‑Rechtsprechung hinreichend auswerten und begründet die Überzeugung bilden, dass kein vernünftiger Zweifel an der Rechtslage besteht. • Das Bundesarbeitsgericht hat die einschlägigen EuGH‑Entscheidungen (insbesondere Jouini, Klarenberg und Amatori) ausgewertet und daraus geschlossen, dass die Richtlinie nur anwendbar ist, wenn die übertragene organisierte Gesamtheit beim Veräußerer bereits die Qualität einer wirtschaftlichen Einheit aufwies. Der Umstand, dass die organisatorische Selbständigkeit beim Erwerber nicht erhalten blieb, schließt nach Klarenberg und Amatori die Anwendbarkeit nicht zwingend aus, ändert aber nichts an der Voraussetzung der vormals bestehenden wirtschaftlichen Einheit auf Veräußererseite. • Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesarbeitsgericht vertretbar von einem acte éclairé bzw. acte clair ausgehen und die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV verneinen. Eine willkürliche oder grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV vertretbar verneint, weil die Rechtsprechung des EuGH die entscheidungserhebliche Frage zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG dergestalt geklärt hat, dass die übernommene organisierte Gesamtheit beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben muss. Damit wurde kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, keinen Vorabentscheidungsantrag zu stellen, ist angesichts der ausgewerteten EuGH‑Rechtsprechung nachvollziehbar und vertretbar; die Verfassungsbeschwerde hat insoweit keinen Erfolg.