OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZB 24/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZB24
21mal zitiert
14Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZB24.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Ent- scheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre. ZPO § 127 Abs. 3, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Par- tei kraft Amtes kein Beschwerderecht zu. ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 60 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse geführten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust der Verwalter schadensersatzpflichtig ist. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15 - LG Dresden AG Riesa - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Januar 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2015 auf- gehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Riesa vom 11. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger wurde am 1. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH bestellt. Er be- auftragte den Beklagten mit der Räumung der Geschäftsräume der Schuldne- rin, wofür dieser vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 476 € in Rechnung 1 - 3 - stellte. Der Kläger zahlte hierauf am 29. Juli 2013 und versehentlich erneut am 13. August 2013 jeweils 476 € an den Beklagten. Das Amtsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 476 € wegen ungerecht- fertigter Bereicherung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevi- sors bei dem Landgericht hat dieses die amtsgerichtliche Entscheidung abge- ändert und angeordnet, dass der Kläger auf die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits einmalig 263 € zu zahlen habe. Mit der vom Landgericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amts- gerichtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dem Insolvenzverwalter per- sönlich sei als wirtschaftlich Beteiligtem im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zahlung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil die Masse mit der be- absichtigten Klage einen Anspruch verfolge, den sie nach § 255 BGB an den Insolvenzverwalter abtreten müsse, wenn dieser wegen der Doppelzahlung schadensersatzpflichtig wäre. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hafte auf Rückgewähr, stehe, wie § 255 BGB zeige, der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen. 2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statt- haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksa- mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5 mit Anmerkung Ganter; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, jeweils mwN; st. Rspr.). Die Zulas- sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung der Zulassungs- entscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erstreckt sich nur auf die Zulässig- keitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent- scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war. Hat das Beschwerdegericht in einem solchen Fall fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde deshalb selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, MDR 2006, 466, 467; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146, 147; vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 5, 7; vom 7. Februar 2013, aaO). b) Uneingeschränkt gelten die vorstehenden Grundsätze allerdings nur dann, wenn jegliche Entscheidung des Ausgangsgerichts über den gestellten Antrag der Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde ist hingegen eröff- net, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbetei- ligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des 6 7 - 5 - Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entschei- dung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5). Diese Möglichkeit wäre hier gegeben gewesen. Die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit der Anordnung einer Einmalzah- lung in Höhe der voraussichtlichen Prozesskosten, hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war (dazu sogleich). 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon deshalb kei- nen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statt- haft und deshalb unzulässig war. Beschwerdebefugt ist die Staatskasse in Pro- zesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes. aa) Das Gesetz räumt der Staatskasse gegen die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe nur ein eingeschränktes Beschwerderecht ein. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 8 9 10 - 6 - bb) Mit diesen Formulierungen nimmt das Gesetz Bezug auf die für na- türliche Personen geltenden Regelungen in § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach denen eine Partei unter den dort genannten Voraussetzungen Monatsraten in Höhe der Hälfte ihres einzuset- zenden Einkommens zu zahlen und im zumutbaren Umfang ihr Vermögen ein- zusetzen hat. Für Parteien kraft Amtes gelten diese Regelungen nicht. Ihnen kann nach § 116 Satz 3 ZPO dann, wenn die Kosten aus der verwalteten Ver- mögensmasse oder mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft- lich Beteiligten nur zum Teil oder in Teilbeträgen aufgebracht werden können, die Zahlung entsprechender Beträge auferlegt werden. Diese für natürliche Personen und für Parteien kraft Amtes unterschiedliche Regelung bestand schon, als mit dem Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326, 2338) das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber deren Beschwerdebefugnis auch auf die Fälle des § 116 ZPO erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, die Voraussetzungen des Be- schwerderechts entsprechend zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen. cc) Die Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Pro- zesskostenhilfeanträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch sach- gerecht. Denn der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft Amtes - etwa einem Insolvenzverwalter - verwaltete Vermögensmasse ist, in welchem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und ob es wirt- schaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. b) Auch in der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bestehen eines Schadensersatzan- 11 12 13 - 7 - spruchs der Masse gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO macht diesen nicht zu einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, dem die Aufbringung der Kosten nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu- zumuten wäre. aa) Die Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Pro- zesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögens- trägern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies neben der Masse in erster Li- nie die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechts- streits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Vertei- lung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können. bb) Der Insolvenzverwalter ist regelmäßig kein wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne, dem es zuzumuten wäre, die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits selbst aufzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der aus dem Rechtsstreit erwartete Erlös voraussichtlich erst die Möglichkeit schafft, den Vergütungsanspruch des Verwalters zu befriedigen. Ansprüche der Masse geltend zu machen, gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben. Es wür- de seinen Gebührenanspruch im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig ein- schränken, wenn er solche Prozesse auf eigene Kosten führen müsste (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, WM 1998, 360 zur KO; vom 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036 zur InsO; MünchKomm- InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 89 mwN). 14 15 - 8 - Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn eine Haftung des Insolvenzverwal- ters für die Folgen einer Vermögensverschiebung in Betracht kommt, die durch den beabsichtigten Rechtsstreit rückgängig gemacht werden soll. Auch in die- sem Fall gehört die Verfolgung des Anspruchs zu den dem Verwalter übertra- genen Aufgaben. Die Regelung in § 255 BGB gibt dem Verwalter nur das Recht, eine Schadensersatzleistung bis zur Abtretung eines Erstattungsan- spruchs der Masse zurückzubehalten; zu einem gesetzlichen Forderungsüber- gang kommt es nicht. Solange eine Abtretung nicht erfolgt ist, führt der Verwal- ter den Rechtsstreit deshalb in Erfüllung der ihm kraft seines Amtes obliegen- den Pflichten im Interesse der Insolvenzmasse. Dieser fließt ein erstrittener Be- trag zu. Nur mittelbar wird dadurch auch der Schaden beseitigt, für den der Verwalter haften soll. Dies genügt jedoch nicht, um ihn als wirtschaftlich Betei- ligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, dem die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar wäre. cc) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erfolgsaussichten der be- absichtigten Rechtsverfolgung im Verfahren über den Antrag auf Prozess- kostenhilfe nur summarisch zu prüfen sind; dann kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe einen möglichen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch der verwalteten Masse gegen den Insolvenzverwalter abschließend zu prüfen, zumal ein solcher Anspruch auf Ersatz eines den Insolvenzgläubigern entstan- denen Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren gemäß § 92 Satz 2 InsO nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderinsolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11). Die Prüfung eines Re- gressanspruchs gegen den Insolvenzverwalter könnte im Übrigen zu einer er- 16 17 - 9 - heblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens führen. Dies wider- spräche dem Ziel, das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren schnell abzuwi- ckeln und nicht über Gebühr auszudehnen (vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl., § 127 Rn. 1). Schließlich könnte das Ziel, die Staatskasse zu entlas- ten, verfehlt werden, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit wegen der getroffe- nen Zahlungsanordnung unterbliebe und nachfolgend für eine Schadensersatz- klage gegen den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden müss- te. III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die Rechts- 18 - 10 - beschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuhe- ben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Riesa, Entscheidung vom 11.06.2014 - 5 C 268/14 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2015 - 5 T 643/14 -