OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 460/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
19mal zitiert
3Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 460/02 vom 18. September 2003 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und   am 18. September 2003 beschlossen: Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe- schwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung. Das Landgericht hat ihm Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinrei- chend vorgetragen, die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zur Auf- bringung der Kosten veranlaßt zu haben. Die sofortige Beschwerde des An- tragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zwar habe er über- - 3 - zeugend dargelegt, daß von ihm nicht verlangt werden könne, Insolvenz- oder Massegläubiger zur Vorschußzahlung aufzufordern. Da die Masse aber unzu- länglich sei, solle der beabsichtigte Rechtsstreit ausschließlich dazu dienen, die Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 InsO und insbe- sondere die Verwaltervergütung zu realisieren. In einem solchen Falle, in dem die Rechtsverfolgung des Verwalters allein eigenen wirtschaftlichen Interessen diene, könne eine Prozeßführung auf Kosten der Staatskasse aber nicht über § 116 ZPO gerechtfertigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe- schwerde zugelassen, weil die Frage, ob und inwieweit einem Insolvenzver- walter für eine Klage, die vorwiegend der Sicherung seines Vergütungsan- spruchs diene, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sei, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet werde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297 die Frage, ob der Verwalter an Prozessen, die er im Interesse der Masse führt, "wirtschaftlich beteiligt" und ob es ihm zuzumuten ist, unter Umständen die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, aus- drücklich auch für den Fall verneint, daß der Verwalter mit seinem Vergütungs- anspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, daß der Verwalter die im öf- fentlichen Interesse liegende Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Ge- - 4 - samtvollstreckungsverfahrens wahrnimmt und jede seinen Gebührenanspruch einschränkende Norm an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (aaO S. 298; vgl. ferner BGHZ 116, 233, 238 f). Um eine solche Einschränkung handelte es sich auch dann, wenn § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO so zu verstehen wäre, daß der Ver- walter die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen hätte. 2. An dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum allge- mein Zustimmung gefunden hat (vgl. OLG Düsseldorf NZI 1999, 455, 456; OLG Jena ZIP 2001, 579, 580; OLG Köln OLGR 2000, 450 = NZI 2000, 540, 541; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 116 Rn. 10; Kreft in HK- InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 100; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 89; MünchKomm- ZPO/Wax, 2. Aufl. § 116 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 80 Rn. 61; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 80; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 116 Rn. 10a), hält der Senat fest. Der Insolvenzverwalter nimmt mit der An- fechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Selbst wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu be- friedigenden (§ 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbind- lichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das Amt des Insolvenzverwalters mit den daraus folgenden Pflichten fort, solange die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (vgl. § 208 Abs. 3 InsO). Erst wenn sich herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Die Pflicht des Verwalters, Rückgewähransprüche aus § 143 InsO gerichtlich gel- tend zu machen, wenn die Prozeßführung erfolgversprechend ist (vgl. Münch- Komm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 13), entfällt auch nicht, wenn wegen Mas- - 5 - seunzulänglichkeit das nach § 1 InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht mehr erreicht werden kann. Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Anfechtung grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001, 1777, 1780). III. Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben und die Sache zur er- neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit es nach Prüfung der Erfolgsaussichten der beab- sichtigten Klage (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbs. ZPO) abschließend über das Prozeßkostenhilfegesuch entscheiden kann. Dem Antragsteller ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren. Kreft Ganter Kayser Bergmann