Leitsatz
IX ZB 43/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/12 vom 7. Februar 2013 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2, § 270a Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Be- schwerde angefochten werden. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12 - LG Fulda AG Fulda - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 10. April 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Am 3. März 2012 hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 5. März 2012 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 hat die Schuldnerin beantragt, ihr zu gestatten, mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Massekredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes aufzu- nehmen, welcher im Falle der Eröffnung eine Masseverbindlichkeit darstellen solle. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, dem vorläufigen Sachwalter die Aufnahme des Massekredits zu gestatten. Die sofortige Be- schwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre bisherigen Anträge weiter. Am 1. Mai 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Be- schwerde unzulässig war. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. 1. Das Beschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der sofortigen Be- schwerde aus § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO hergeleitet. Nach dieser Vorschrift steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufi- gen Sicherungsmaßnahme zu. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Das Insolvenzgericht hat keine Maßnahme nach § 21, 22 InsO angeordnet, welche in die Rechte des Schuldners eingreift. 2. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein Antrag auf Ermächtigung zur Be- gründung von Masseverbindlichkeiten ist in § 270a InsO ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen. 2 3 4 5 6 - 4 - Außerdem sind die Interessenlagen nicht vergleichbar. Die nach §§ 21, 22 InsO angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen können nachhaltig in die Rechtsposition des Schuldners eingreifen, ihm etwa vollständig die Verwal- tungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen. Hiergegen muss sich der Schuldner gerichtlich zur Wehr setzen können (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 25 zu Nr. 4). Folgerichtig ist die sofortige Beschwerde nur gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen statthaft. Das Unterlassen von Si- cherungsmaßnahmen ist hingegen auch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO unan- fechtbar (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 59). Hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten kann nichts anderes gelten. Überdies sehen die Vorschriften der §§ 270a, 270b InsO insgesamt keine Rechtsmittel gegen die im Rahmen des Eröffnungs- oder des Schutzschirmverfahrens getroffenen Entscheidungen des Insolvenzgerichts vor. Es handelt sich um eilbedürftige, zügig durchzuführende Verfahren, in de- nen nicht auf die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts gewartet werden kann. Dass die Frage der Zulässigkeit und Ausgestaltung der beantragten Er- mächtigung einheitlich geklärt werden sollte, führt nicht zur Statthaftigkeit der im Gesetz nicht vorgesehenen sofortigen Beschwerde. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn bereits die sofortige Be- schwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 ff). War die Ausgangsentscheidung für den Beschwerdeführer unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts. Eine 7 - 5 - Entscheidung, die der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechts- mittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 mwN). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 09.03.2012 - 92 IN 8/12 - LG Fulda, Entscheidung vom 10.04.2012 - 5 T 65/12 -