Leitsatz
IX ZB 221/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/04 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 207, 216 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfah- rens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfah- ren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04 - LG Lüneburg AG Uelzen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 800 € festgesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzver- walter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsge- richt gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Er- folg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die land- gerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.2 Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerde- führer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröff- net war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer- deentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin- stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet ge- wesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dies war hier nicht der Fall. 3 Gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO gewährt § 216 Abs. 1 InsO dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Be- schwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO abgelehnt und das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung in Betracht, eine Überprüfung der richterlichen Entschei- dung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst wenn ein förmlicher Beschluss ergeht (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 207 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 50, § 216 Rn. 10; anders noch zum früheren Recht beim Ergehen eines förmlichen Beschlusses Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach allgemeiner Ansicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 216 Abs. 1 InsO kein 4 - 4 - Beschwerderecht zu (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 216 Rn. 2; HK- InsO/Landfermann, 4. Aufl. §§ 215, 216 Rn. 5 am Ende; Westphal in Ner- lich/Römermann, InsO § 216 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 216 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstel- lung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die De- ckung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) hat gemäß §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach § 207 InsO zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des Ver- walters gemäß § 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die verfügbare Masse den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so fällt dem Verwalter zur Last, dass er 5 - 5 - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit auf die besondere Verteilungsordnung des § 209 InsO übergegangen ist. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 IN 75/99 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 T 58/04 -