Urteil
IV ZR 28/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsantrag ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil der Kläger ohne Kenntnis der konkreten Berechnungsparameter des Versicherers diese nicht benennen kann.
• Der Versicherungsnehmer kann einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB geltend machen, soweit er zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 153 VVG in entschuldbarer Weise über Umfang oder Bestehen seines Anspruchs im Unklaren ist und der Versicherer die erforderlichen Informationen ohne unzumutbaren Aufwand geben kann.
• Der Versicherer muss nicht Rechnungslegung oder Offenlegung interner Algorithmen leisten; Auskunft umfasst jedoch die konkreten Parameter und deren Bezifferung nach dem im Rundschreiben der BaFin 10/2008 beschriebenen Verfahren, soweit dies zur Prüfung des Anspruchs erforderlich ist.
• Die Komplexität des Mustergeschäftsplans der BaFin entbindet den Kläger von der Pflicht, die vom Versicherer verwendeten Parameter zuvor selbst zu konkretisieren.
• Kann mit den Feststellungen des Berufungsgerichts die Begründetheit des Auskunftsanspruchs nicht abschließend entschieden werden, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch über Berechnungsparameter der Bewertungsreserven bei Lebensversicherung • Ein Auskunftsantrag ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil der Kläger ohne Kenntnis der konkreten Berechnungsparameter des Versicherers diese nicht benennen kann. • Der Versicherungsnehmer kann einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB geltend machen, soweit er zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 153 VVG in entschuldbarer Weise über Umfang oder Bestehen seines Anspruchs im Unklaren ist und der Versicherer die erforderlichen Informationen ohne unzumutbaren Aufwand geben kann. • Der Versicherer muss nicht Rechnungslegung oder Offenlegung interner Algorithmen leisten; Auskunft umfasst jedoch die konkreten Parameter und deren Bezifferung nach dem im Rundschreiben der BaFin 10/2008 beschriebenen Verfahren, soweit dies zur Prüfung des Anspruchs erforderlich ist. • Die Komplexität des Mustergeschäftsplans der BaFin entbindet den Kläger von der Pflicht, die vom Versicherer verwendeten Parameter zuvor selbst zu konkretisieren. • Kann mit den Feststellungen des Berufungsgerichts die Begründetheit des Auskunftsanspruchs nicht abschließend entschieden werden, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger und seine Ehefrau hatten 1993 kapitalbildende Lebensversicherungen abgeschlossen, die zum 1.1.2013 endeten. Die Beklagte rechnete die Verträge ab und nannte Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven. Kläger und Ehefrau verlangten daraufhin die Darlegung des Rechenwegs zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven. Die Beklagte gab nur allgemeine Erläuterungen; die Ehefrau trat ihre Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger erhob Stufenklage mit Auskunfts- und Leistungsanträgen und forderte konkret die Nennung der nach dem BaFin-Rundschreiben 10/2008 relevanten Berechnungsparameter und deren Bezifferung. Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht bestätigte die Unzulässigkeit der unbezifferten Anträge teilweise; der Kläger legte Revision ein. Der BGH überprüfte insbesondere, ob die Klageanträge bestimmbar und ob ein Auskunftsanspruch besteht. • Die Revision ist begründet, weil die Klageanträge hinreichend bestimmt sind (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). Ein Auskunftsantrag ist bestimmt, wenn er den geltend gemachten Anspruch konkret bezeichnet und den Rahmen der Entscheidung absteckt; fehlende Kenntnis der vom Gegner verwendeten Parameter entbindet den Kläger nicht von der Zulässigkeit des Antrags. • Bei Auslegung des Antrags ist der wirkliche Parteiwille zu ermitteln; der Kläger begehrt Auskunft darüber, welche der in BaFin 10/2008 genannten Berechnungsparameter die Beklagte angewendet hat, wie sie diese beziffert und ob Abweichungen vorhanden sind, verbunden mit dem Geschäftsplan der Beklagten. Das genügt der Bestimmtheit. • Materiell-rechtlich kann dem Versicherungsnehmer, der meint, eine zu geringe Beteiligung an Bewertungsreserven erhalten zu haben, nach § 153 VVG ein Anspruch zustehen; zur Durchsetzung kann ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und die Auskunft ohne unzumutbaren Aufwand erteilt werden kann. • Der Auskunftsanspruch umfasst die Informationen, die zur Prüfung und Berechnung des anteiligen Anspruchs erforderlich sind, aber nicht die Pflicht zur Rechnungslegung, Vorlage interner versicherungstechnischer Bilanzen oder Offenlegung von Algorithmen; das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers ist zu beachten. • Die BaFin-Mustergeschäftsplanregelungen sind komplex und enthalten alternative Berechnungswege; daher kann vom Kläger nicht verlangt werden, ohne Kenntnis der vom Versicherer verwendeten Parameter diese selbst zu benennen. Die geforderte Mitteilung konkreter Parameter und deren Bezifferung ist zumutbar und bestimmbar. • Das Berufungsgericht durfte mit seiner Begründung die Klage nicht abweisen; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sowohl ergänzendes Parteivorbringen als auch das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen hat. • Bei der weiteren Prüfung hat das Berufungsgericht zu beachten, dass der Kläger konkret darlegt, welche Informationen ihm fehlen und warum diese nicht aus dem Geschäftsbericht oder allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, und dass der Versicherer nur Auskunft, nicht Rechnungslegung, zu leisten hat. Der BGH hat die Revision des Klägers stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Auskunftsanträge des Klägers sind nicht aus Mangel an Bestimmtheit unzulässig; der Kläger kann verlangten zu erfahren, welche konkreten Berechnungsparameter der Beklagten nach dem BaFin-Rundschreiben 10/2008 zugrunde lagen und wie diese beziffert wurden, verbunden mit dem Geschäftsplan der Beklagten. Der Auskunftsanspruch bleibt dabei in den Grenzen des § 242 BGB und schließt keine vollständige Rechnungslegung oder Offenlegung interner Geschäftsgeheimnisse ein; berechtigte Geheimhaltungsinteressen sind zu berücksichtigen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf dieser Grundlage prüfen muss, ob und inwieweit dem Kläger die begehrte Auskunft zusteht und welche Informationen ergänzend noch vorgetragen werden müssen.