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II ZR 183/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:211117UIIZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:211117UIIZR183.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 183/15 Verkündet am: 21. November 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hauptanträge (Berufungsanträge zu 1 bis 6 mit Aus- nahme der auf Widerruf gestützten Ansprüche) abgewie- sen worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2002 mit einem Nennbetrag von 100.000 € als (Treugeber-)Kommanditist an der M. GmbH & Co. Beteiligungs KG, einem geschlossenen Medienfonds (im Folgen- 1 - 3 - den: Fondsgesellschaft). Die Beklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der M. AG, die Herausgeberin des Emissionsprospekts sowie Initiatorin und Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft war. Die Beklagte zu 2 ist als Komplementärin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklag- te zu 3 ist Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse K. , die über eine Namens- schuldverschreibung 40,74 % der Einlage des Klägers finanzierte. Mit seiner Klage macht der Kläger in erster Linie Schadensersatzansprü- che wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend und nimmt die Beklagten inso- weit als Gesamtschuldner auf Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch (Klageanträge zu 1 bis 6). Ferner hat der Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Hauptanträge keinen Erfolg haben, gegenüber der Beklagten zu 3 den Widerruf des Fremdfinanzierungsvertrags erklärt. Weiter hilfsweise hat er die Feststel- lung begehrt, dass die Beklagte zu 1 zum Ersatz vom Finanzamt wegen unzu- treffender Verlustangaben geforderter Nachzahlungszinsen verpflichtet ist (Kla- geantrag zu 7). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisi- onsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge unzuläs- sig. Der Kläger habe die Klage bei einheitlicher Antragstellung gegenüber sämt- lichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenstände gestützt, nämlich auf Prospekthaftung im engeren Sinne, Prospekthaftung im weiteren Sinne und deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB sowie aus § 826 BGB. Im Gegensatz zur Geltendmachung mehrerer materiell- rechtlicher Ansprüche aus ein und demselben Lebenssachverhalt im Sinne ei- ner Anspruchskonkurrenz seien im vorliegenden Fall zur Begründung der An- sprüche, aus denen sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge ergeben sol- le, verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend vonei- nander unterschieden und daher unterschiedliche Streitgegenstände bildeten. Dafür dass diese Klagehäufung eine kumulative sei, ergäben sich keine An- haltspunkte. Vielmehr liege eine alternative Klagehäufung vor, bei der der Klä- ger in unzulässiger Weise dem Gericht die Auswahl überlasse, auf welchen Streitgegenstand es eine stattgebende Entscheidung stützen wolle. Die gebo- tene Klarstellung, in welcher Reihenfolge die verschiedenen, der Klage zugrun- de gelegten Streitgegenstände geprüft werden sollen, habe der Kläger auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht vorgenommen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist bezüglich der Hauptanträge zulässig. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts genügen diese Anträge den Bestimmtheitsanforde- rungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des 5 6 7 8 - 5 - Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Voll- streckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610, 611; Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19; Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 8). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprü- chen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeich- nen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 ff.). 2. Die vom Kläger gestellten Hauptanträge genügen diesen Anforderun- gen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt keine alternative Klagehäufung vor. Der Kläger war weder verpflichtet anzugeben, in welcher Reihenfolge die Klagen gegen die einzelnen Beklagten zu prüfen sind, noch in welcher Reihenfolge die Prüfung der materiell-rechtlichen Ansprüche innerhalb des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses zu geschehen hat. In den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen werden die mit den Hauptanträgen geltend ge- machten Ansprüche jeweils auf nur einen Klagegrund gestützt. a) Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft versäumt, zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Bei der Frage, ob und 9 10 - 6 - inwieweit eine unzulässige alternative (objektive) Klagehäufung vorliegt, ist kei- ne übergreifende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zu den Beklagten zu 1 bis 3 zu differenzieren. Eine unzulässige alternative Klagehäufung, wie sie das Beru- fungsgericht angenommen hat, kommt von vorneherein nur in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis in Betracht. Die in der gesamtschuldnerischen Inan- spruchnahme mehrerer einfacher Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) liegende subjektive Klagehäufung ist hingegen eine kumulative Klagehäufung, bei der dem Kläger die Angabe einer Reihenfolge nicht abverlangt werden kann. Eine einfache Streitgenossenschaft, wie sie hier vorliegt, ändert nichts an der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren. Anders als bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) ist bei der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein gegen den Kläger prozessiere (BGH, Beschluss vom 21. April 2008 - II ZB 6/07, BGHZ 176, 170 Rn. 8; Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, ZIP 1994, 1121, 1122 - insoweit in BGHZ 126, 140 nicht abge- druckt). Die Verurteilung des einen Beklagten hindert demnach nicht die Verur- teilung eines weiteren Beklagten aus einem anderen Klagegrund. Sollten im Einzelfall die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) nicht erfüllt sein, kann dies zur Trennung der Verfahren führen, nicht aber zur Abweisung der Klagen als unzulässig (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 13; Hk-ZPO/Bendtsen, 7. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 13). b) Die in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Streitfalls ge- stellten Hauptanträge sind ausreichend bestimmt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt in keinem der Prozessrechtsverhältnisse eine alter- native Klagehäufung vor, bei der der Kläger sein Klagebegehren aus mehreren 11 12 - 7 - Streitgegenständen herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf wel- chen Streitgegenstand es eine stattgegebene Entscheidung stützt. Soweit im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis überhaupt mehrere Anspruchsgrundlagen angeführt werden, werden lediglich mehrere materiell-rechtliche Ansprüche aus ein und demselben Lebenssachverhalt geltend gemacht. aa) Dies gilt zunächst für das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1. Die von ihm auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützten An- sprüche wegen mangelhafter Aufklärung über die mit der angebotenen Kapital- anlage verbundenen Risiken und Nachteile betreffen denselben Streitgegen- stand, mögen sie sich auch in einzelnen Punkten in ihren tatsächlichen Voraus- setzungen unterscheiden. (1) Der Kläger stützt sein Hauptbegehren gegen die Beklagte zu 1 - lediglich - auf Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). Anders als das Berufungsgericht, das zwischen den einzelnen Beklagten nicht differenziert, offenbar annimmt, hat der Kläger im Berufungsverfahren An- sprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht mehr geltend gemacht. Er hat, wie die Revision zutreffend aufzeigt, bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt, dass er keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verfolge. Soweit das Berufungsgericht außerdem im Hinblick auf den "zugrunde liegenden Gesamtkomplex (M. II und III)" anmerkt, dass Schadens- ersatzansprüche teilweise auch aus Verstößen gegen beratungsvertragliche Pflichten hergeleitet werden sollten, trifft dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu. Entgegen der Revisionserwiderung stützt der Kläger sein Hauptbegeh- ren auch nicht darauf, dass die Beklagte zu 1 Pflichten aus dem Geschäftsbe- sorgungsvertrag verletzt habe. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte zu 1 habe 13 14 15 - 8 - in Steuererklärungen Verluste der Fondsgesellschaft unzutreffend angegeben, bezog sich auf den Klageantrag zu 7, der als Hilfsantrag gerade nicht alternativ zu anderen Klageanträgen gestellt wurde und im Übrigen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. (2) Die hier geltend gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung im wei- teren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) betreffen denselben Streitgegen- stand. (a) Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird, wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Klä- ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrach- tung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14 mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Nur ein Streitgegen- stand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene ei- genständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehen- sabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen recht- lichen Bewertung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 13. September 2013 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Eine Mehrheit von 16 17 18 - 9 - Streitgegenständen liegt jedoch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Rege- lung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, ZIP 2008, 1991 Rn. 9; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). (b) Gemessen daran geht das Berufungsgericht bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben, den Streitgegenstand umgrenzenden Le- benssachverhalt gehört, von einer zu engen Sichtweise aus und gelangt so zu Unrecht zu der Auffassung, zur Begründung der hier geltend gemachten mate- riell-rechtlichen Ansprüche seien verschiedene Lebenssachverhalte vorzutra- gen, die sich grundlegend voneinander unterschieden und daher je eigene Streitgegenstände bildeten. Die hier in Rede stehenden Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB und aus § 826 BGB unterlie- gen keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge er- kennbar unterschiedlichen Ausgestaltung. Sämtliche Ansprüche werden im Kern darauf gestützt, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft gewesen sei und den Anlegern, hier dem Kläger, einen unzutreffenden Eindruck von den Risiken und Nachteilen der Fondsbeteiligung vermittelt habe. Dies gilt auch für die Vor- würfe des Kapitalanlagebetrugs und der sittenwidrigen Schädigung, da die der Beklagten zu 1 bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angelastete Tathandlung gerade in der Verwendung eines unzutreffenden Prospektes besteht. Die damit gege- bene Verklammerung der materiell-rechtlichen Ansprüche durch den vom Ge- richt zu überprüfenden Prospekt bewirkt, dass der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf unterschiedliche, den einzelnen Anspruchsnormen zugeordnete Gesche- hensabläufe aufgeteilt werden kann. 19 20 - 10 - Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Anspruchs- grundlagen in einzelnen Merkmalen, insbesondere in den subjektiven Voraus- setzungen und den Anforderungen an die Passivlegitimation, unterscheiden. Derartige Unterschiede, die auch für andere geläufige Konstellationen einer streitgegenstandsidentischen Anspruchskonkurrenz typisch sind, begründen im Regelfall keine unterschiedlichen Streitgegenstände, sofern die Haftung maß- geblich auf dasselbe Tatgeschehen gestützt wird. Folgerichtig geht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs in Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines fehler- haften Emissionsprospekts auf Prospekthaftung im weiteren Sinne und auf De- likt, sowie häufig auch auf Prospekthaftung im engeren Sinne gestützt wurde, erkennbar von einem einheitlichen Streitgegenstand aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297 f.; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f., 762; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, ZIP 2013, 1474 Rn. 34 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, ZIP 2010, 933 Rn. 23 f.; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 6, 15). Stützt sich der Anleger auch auf eine fehlerhafte Beratung, so ist ein einheitlicher Streitgegenstand jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger zugleich Prospektfehler geltend macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag oder der Kläger sich darauf beruft, über Prospektfehler in der Beratung nicht aufgeklärt worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, ZIP 2015, 245 Rn. 7, 18; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 15). Gegen ein zu enges Streitgegen- standsverständnis in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen spricht schließlich auch, dass bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht zwi- schen einzelnen Prospekt- oder Beratungsfehlern zu differenzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 17; 21 22 - 11 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14 f.; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 15). bb) Gegenüber der Beklagten zu 2 stützt der Kläger sein Begehren nur auf Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Annahme einer alternativen (objek- tiven) Klagehäufung geht insoweit bereits mangels einer Anspruchshäufung fehl. Das Berufungsgericht hätte die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage schon deshalb nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig abweisen dürfen. cc) Dies gilt auch für die Klage gegen die Beklagte zu 3, die der Kläger im Hauptantrag nur auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung aus dem Fremdfinanzierungsvertrag stützt. Soweit der Kläger dabei eine ausnahmsweise bestehende Risikoaufklä- rungspflicht der kreditgebenden Bank auf zwei unterschiedliche Gesichtspunkte zurückführt, nämlich zum einen auf die Überschreitung der Rolle als Kreditge- berin und zum anderen auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 3, be- gründet auch dies - entgegen der Revisionserwiderung - nicht zwei verschiede- ne Streitgegenstände. Den hier in Betracht kommenden Umständen, auf denen eine eigene Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank beruhen kann, ist nicht jeweils ein eigener Streitgegenstand zuzuweisen. Denn hierdurch würde der Lebenssachverhalt auf der Grundlage eines zu "feingliedrigen" Verständnisses des Streitgegenstandbegriffs unnatürlich aufgespalten (vgl. in diesem Zusam- menhang BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18, 21 f.). 23 24 25 - 12 - c) Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3 Hilfsanträge für den Fall der Erfolglosigkeit der gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Hauptan- träge gestellt hat, kann dies entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zur Unzulässigkeit der Hauptanträge führen. Eine möglicherweise unzu- lässige Bedingung, unter der die Hilfsanträge gestellt werden, berührt lediglich deren Zulässigkeit. III. Das Berufungsurteil ist danach, soweit es angefochten ist, aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit, da sie noch nicht zur Endent- scheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über die Begründetheit der Hauptanträge befinden kann. Die Bemerkungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage, die das Berufungsgericht selbst nicht als Hilfsbegründung verstanden wissen möchte, gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 12; Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 30). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bie- tet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 12). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen, lässt sich nach den Ausführungen des Beru- fungsgerichts, das insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat 26 27 28 - 13 - und zur Erläuterung seiner Einschätzung, die Klageansprüche seien unbegrün- det, nur auf bisher ergangene Urteile hinweist, nicht beurteilen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2013 - 1 O 131/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2015 - I-14 U 207/13 -