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Leitsatz

KZR 42/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:291122UKZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:291122UKZR42.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 42/20 Verkündet am: 29. November 2022 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Schlecker GWB 2005 § 33 Abs. 3 (= § 33b GWB); ZPO § 287 Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN). BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Vogt- Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Anton Schlecker e. K. i. L. (im Folgenden: Schlecker) die Beklagten als Gesamtschuld- ner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln in Anspruch. Die Beklagten und die Streithelferinnen stellen Drogeriemarkenartikel her und vertreiben diese. Sie waren Mitglieder des Arbeitskreises "Körperpflege, 1 2 - 3 - Waschmittel, Reinigungsmittel" (im Folgenden: Arbeitskreis) des Markenverban- des e.V., eines branchenübergreifenden Spitzenverbands zur Förderung des Wettbewerbs zwischen Industrie und Handel. Schlecker gehörte bis zur Eröff- nung des Insolvenzverfahrens am 28. März 2012 zu den größten deutschen Dro- geriefilialisten und war lange Zeit mit Abstand Marktführer im Bereich des Han- dels mit Drogerieartikeln für Endverbraucher im deutschen Markt. In den Jahren zwischen 2000 und 2012 vertrieben die Hersteller von Dro- geriemarkenartikeln ihre Produkte zu 90 % über Drogerie- und Lebensmittelge- schäfte (im Folgenden: Einzelhandel). Die Hersteller waren in besonders hohem Maße darauf angewiesen, dass die von ihnen angebotenen Drogerieartikel dort ʺgelistetʺ, also im Sortiment geführt wurden. Der Einzelhandel konnte aufgrund seiner Nachfragemacht den auf dem Absatzmarkt herrschenden Preisdruck durch mehrere Mechanismen, etwa Rabattforderungen, Androhung von Auslis- tungen und Reduzierung der abgenommenen Menge oder von Werbeaktionen, auf die Hersteller abwälzen. Die Preisbildung auf dem Beschaffungsmarkt erfolgte bilateral in soge- nannten Jahresgesprächen zwischen dem Einzelhändler und dem jeweiligen Hersteller, die sich über mehrere Monate hinzogen und im Abschluss einer Jah- resvereinbarung mündeten. Die Vereinbarung umfasste alle Produkte, die ein Lieferant an den betreffenden Einzelhändler veräußerte. Die Hersteller übermit- telten dem Einzelhandel üblicherweise einige Monate vor, spätestens zu Beginn der Jahresgespräche neue, von ihnen einseitig festgelegte Bruttopreise in sorti- mentsübergreifenden Listen. Hiervon ausgehend wurde über Rabatte, Skonti, Rückvergütungen, Werbeaktionen, Werbekostenzuschüsse und sonstige Vergü- tungen (im Folgenden: Nachlässe) verhandelt. Der vom Einzelhändler effektiv zu zahlende Preis ergab sich aus dem Listenpreis des Herstellers abzüglich der in der Jahresvereinbarung vereinbarten Nachlässe. 3 4 - 4 - Mit Bescheiden vom 8. Dezember 2008, 22. März 2012 und 14. März 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagten und den Markenver- band e.V. Bußgelder. Nach den Feststellungen der bestandskräftigen Bußgeld- bescheide verstießen die Beklagten gemeinsam mit den Streithelferinnen - in un- terschiedlichem zeitlichen und sachlichen Umfang - durch ihre Beteiligung an ei- nem zwischen dem 31. März 2004 und 23. November 2006 im Arbeitskreis prak- tizierten Informationsaustausch gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Der Kläger macht geltend, Schlecker habe aufgrund des Kartells über- höhte Preise zahlen müssen. Die von Schlecker gezahlten Nettoeinkaufspreise seien je nach Produktgruppe und Hersteller zwischen 4,13 % und 18,38 % über- höht gewesen. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei- len, ihm wegen des Bezugs von kartellbedingt überteuerten Waren im Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2007 Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens 212.200.000 € zuzüglich Gutachter- kosten in Höhe von 580.483,19 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen sowie ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 137.589,50 € freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru- fung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Be- klagten entgegentreten, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NZKart 2020, 389) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 6 7 8 9 - 5 - Zwar stehe nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts fest, dass die Beklagten gegen das Kartellverbot gemäß Art. 81 EGV und § 1 GWB verstoßen hätten. Schlecker sei auch von dem Kartell betroffen gewesen. Auch unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen ergebe eine umfassende Würdigung aller von den Parteien - einschließlich gutachterlicher Stellungnah- men - vorgebrachten und den Feststellungen des Bundeskartellamts zu entneh- menden indiziellen Umstände jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen kartellbedingten Schaden Schleckers. Soweit das Bundeskartellamt in einzelnen Bußgeldbescheiden ausgeführt habe, dass die Kartellbeteiligten einen Wissensvorsprung erhalten hätten, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer genutzt und damit für sie vorteilhaftere Ab- schlüsse erzielt hätten, nehme diese Einschätzung weder an der Bindungswir- kung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 teil, noch weise sie einen konkreten Tatsa- chengehalt auf. Es sei zweifelhaft, ob der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, auf den hier sanktionierten Austausch wettbewerbsrelevan- ter Informationen Anwendung finde. Dies könne jedoch offenbleiben. Dem Erfah- rungssatz komme jedenfalls kein maßgebliches Gewicht zu, weil zahlreiche Indi- zien einer preissteigernden Wirkung entgegenstünden. Innerhalb eines Zeit- raums von nur zweieinhalb Jahren seien auf insgesamt 15 Treffen zwar nicht veröffentlichte Informationen ausgetauscht worden. Jedoch hätten nicht nur die jeweilige Teilnahme an den Treffen unter den Beklagten und Streithelferinnen, sondern auch der Gegenstand des Austauschs, die betroffenen Märkte und Wett- bewerbsverhältnisse sowie Geber und Empfänger der Informationen variiert. Nicht auf jeder Sitzung seien zudem Informationen zu Schlecker ausgetauscht worden. Der Austausch habe nicht einen oder einige wenige Märkte betroffen, vielmehr sei er produktübergreifend angelegt gewesen. Hinzu komme, dass die 10 11 12 - 6 - mitgeteilten Informationen keinen direkten Produktbezug aufgewiesen hätten und hochaggregiert gewesen seien. Es gelte zwar der Erfahrungssatz, dass Unternehmen die mit ihren Wett- bewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen. Ob der Wissensvor- sprung nachteilige Auswirkungen auf die Marktgegenseite habe, hänge jedoch vor allem von den wirtschaftlichen Bedingungen auf den relevanten Märkten und den Eigenschaften der ausgetauschten Informationen ab. Wegen der Ambiva- lenz der ausgetauschten Informationen sei eine negative Auswirkung auf den Preiswettbewerb nicht zwangsläufig. Es gebe keine verlässlichen Rückschlüsse auf einen durch den Informati- onsaustausch verursachten Nachteil Schleckers. Den Feststellungen des Bun- deskartellamts lasse sich keine Koordinierung hinsichtlich des Preises, des Zeit- punkts einer Preiserhöhung oder der prozentualen Erhöhung entnehmen. Auch die Qualität und Dichte der ausgetauschten Informationen, die Nachfragemacht von Schlecker sowie die fehlende Kartelldisziplin sprächen dagegen, dass sich der Informationsaustausch nachteilig auf die von Schlecker gezahlten Preise ausgewirkt habe. Im Übrigen setzten nachteilige Auswirkungen auf die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge voraus, dass der Wettbewerb unter den Beklagten und Streithelferinnen durch die festgestellten Kartellrechtsverstöße ausgeschlossen oder eingeschränkt worden sei. Dies sei von vornherein für solche Waren ausge- schlossen, die nur von einem der Mitglieder vertrieben worden seien. Dasselbe gelte für diejenigen Produktgruppen, bei denen die Streithelferinnen bilaterale Preisabsprachen getroffen hätten, weil sich insoweit nicht erkennen lasse, dass der Informationsaustausch für einen Preisnachteil von Schlecker mitursächlich sei. Dieser stelle vielmehr eine im tatbestandlichen Erfolg nicht enthaltene Re- serveursache dar. Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die außerhalb der vom Bundeskartellamt abgegrenzten Produktmärkte lägen, könne sich der Klä- ger nicht auf die Bindungswirkung berufen. 13 14 15 - 7 - Der Kläger könne auch mit Hilfe der von ihm vorgelegten Gutachten nicht belegen, dass Schlecker durch den Informationsaustausch ein Schaden entstan- den sei. Es sei zweifelhaft, ob darin Inhalt und Reichweite des streitgegenständ- lichen Informationsaustauschs richtig erfasst oder Absprachen zugrunde gelegt würden, die tatsächlich nicht getroffen worden seien. Die umfassende Auswer- tung des Sachvortrags der Parteien und der vorgelegten Privatgutachten be- gründe durchgreifende Zweifel in Bezug auf die Anknüpfungstatsachen, die der ökonometrischen Analyse zugrunde liegen. Da der Kläger somit nicht substanti- iert habe darlegen können, dass ihm überhaupt ein Kartellschaden entstanden sei, habe kein Anlass bestanden, seinem Antrag auf Einholung eines gerichtli- chen Sachverständigengutachtens nachzugehen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehre- ren entscheidenden Punkten nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsge- richts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon aus- gegangen, dass als mögliche Anspruchsgrundlagen § 33 Satz 1, Halbsatz 2 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2546, GWB 1999) i.V.m. § 1 GWB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; de Barros, NZKart 2020, 414) und § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3220, GWB 2005) i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB in Betracht kommen. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) und § 1 GWB angenommen. 16 17 18 19 - 8 - a) Das Bundeskartellamt hat in den gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheiden festgestellt, dass in Sitzungen des Arbeitskreises nicht öf- fentliche wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht wurden und dass diese Abstimmung sich auf ihr Marktverhalten auswirkte. Es hat eine bezweckte, jedenfalls aber eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung bejaht, die spürbar und geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. aa) Gegenstand des Informationsaustauschs waren beabsichtigte kun- denübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie die Durchsetzung angekündig- ter Bruttopreiserhöhungen. Dabei wurde mitgeteilt, ob eine Preiserhöhung beab- sichtigt war, und, falls ja, zu welchem Zeitpunkt sowie teilweise in welchem Um- fang und zum Teil bezogen auf welches Produktsegment. Der Austausch betraf zudem den aktuellen Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzel- händlern bei Jahresgesprächen, insbesondere hinsichtlich der Veränderungen vereinbarter Rabatte und vom Einzelhandel begehrter Sonderforderungen, unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien, des eigenen Angebotsverhaltens so- wie der Vertragsabschlüsse. Darüber hinaus bezog sich der Informationsaus- tausch auf wesentliche Kennzahlen der vertrieblichen Tätigkeit. bb) Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts gab es insgesamt 15 Sitzungen im Zeitraum zwischen dem 31. März 2004 und dem 23. November 2006. Die Beteiligung der Beklagten zu 3, 5, 6 und 7 erstreckte sich dabei nicht über den gesamten Zeitraum. Den Feststellungen der einzelnen Bußgeldbe- scheide lässt sich entnehmen, dass nicht durchweg alle Beklagten auf den Sit- zungen vertreten waren und auch nicht immer alle vorstehenden Themen im All- gemeinen wie im Besonderen zu Schlecker besprochen wurden, vielmehr die In- halte, die Beteiligten und Empfänger sowie Geber der einzelnen Informationen unterschiedlich waren. So ist etwa in dem gegen die Beklagte zu 7 ergangenen Bußgeldbescheid nicht festgestellt, dass sich diese an einem Austausch über be- absichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen und deren Durchset- zung beteiligt hat. Ferner ist in den die Beklagten zu 1, 5 und 7 betreffenden 20 21 22 - 9 - Bescheiden nicht festgestellt, dass sie sich über das Bestehen und die Höhe der Sonderforderungen ausgetauscht haben. Eine Beteiligung an einem Austausch über wesentliche Kerngrößen vertrieblicher Tätigkeit durch die Behandlung von Zahlungszielen und die Teilnahme an Benchmark-Studien wird nicht allen Be- klagten angelastet. cc) Diese Abstimmung wirkte sich laut den Bußgeldbescheiden auf das Marktverhalten aus. Der Austausch über Zeitpunkt und teilweise Umfang geplan- ter Listenpreiserhöhungen sowie die Informationen zum Stand der Verhandlun- gen in den Jahresgesprächen und hinsichtlich der Sonderforderungen führten nach den Feststellungen des Bundeskartellamts unter anderem in dem gegen die Beklagte zu 2 ergangenen Bußgeldbescheid dazu, dass die Kartellbeteiligten die Ungewissheiten über ihr Marktgeschehen verringerten und ihre jeweilige Preis- und Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anpassten. b) Die Feststellungen in den Bußgeldbescheiden sind für den jeweili- gen Adressaten des Bußgeldbescheides für den vorliegenden Rechtsstreit bin- dend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005 [= § 33b GWB]). aa) In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Kartellrechtsverstoßes und erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I). bb) In persönlicher Hinsicht beschränkt sich die Bindungswirkung für jeden Beklagten auf den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid, wenn er an dem Verfahren der anderen Beklagten nicht beteiligt war. Dies gilt jedenfalls, so- weit zwischen den Beklagten keine wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. zu Art. 16 23 24 25 26 - 10 - Abs. 1 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, WuW 2021, 637 Rn. 55 - Sumal). Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Es hat hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beteiligung der jeweiligen Beklagten nach dem Inhalt des jeweiligen Bußgeldbescheides differenziert und beispiels- weise berücksichtigt, dass die Beklagten zu 7 nach den Feststellungen des ge- gen sie ergangenen Bußgeldbescheides an dem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen und ihre Durchsetzung nicht betei- ligt war und die Beklagten zu 1, 5 und 7 sowie einige Streithelferinnen nach den jeweiligen Bußgeldbescheiden an dem Austausch über die Sonderforderungen nicht beteiligt waren. c) Auch das erforderliche Verschulden liegt vor. Aufgrund der bindend festgestellten Tatsachen hinsichtlich Art und Umfang des Kartellrechtsverstoßes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beklagten vorsätzlich handelten. Hierfür genügt, dass sie nicht in Unkenntnis darüber sein konnten, dass das ihnen zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - 246/86, WuW/E EWG/MUV 865 Rn. 41). 3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend Schlecker als von dem Kartell betroffen angesehen. a) Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegrün- denden Tatbestandes eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begrün- den. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Scha- densersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn ʺkartellbefangenʺ oder ʺkartellbetroffenʺ war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf 27 28 29 - 11 - daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I; BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 15 - Schienenkartell VI; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, NZKart 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel). b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan- gen. Es hat zutreffend angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, weil Schlecker von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, welche Gegenstand des Kartells waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II). 4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bereits nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts von ei- ner kartellbedingten Preissteigerung und damit einem bei Schlecker eingetrete- nen Schaden ausgehen müssen. a) Die Bindungs- oder Feststellungswirkung des Bußgeldbescheids nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., BGHZ 211, 146 Rn. 14, 18 f - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I). Dar- über hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe neh- men nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Ge- richts (BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht an- genommen, eine nachteilige Wirkung des Informationsaustauschs für Schlecker 30 31 32 33 - 12 - stehe nicht mit Bindungswirkung fest. Soweit das Bundeskartellamt in einigen Bußgeldbescheiden ausgeführt hat, die Kartellbeteiligten erhielten durch den In- formationsaustausch einen Wissensvorsprung, den sie zum Nachteil ihrer Ab- nehmer nutzten, ist dies für die Bejahung eines Verstoßes gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) nicht tragend. aa) Notwendige aber hinreichende Bedingung einer abgestimmten Ver- haltensweise ist nur, dass sich die Abstimmung von Wettbewerbern auf deren Marktverhalten auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 20, 85 - Bierkartell). Für die abgestimmte Verhaltensweise ist nicht erforderlich, dass das Marktverhalten bei dem Abnehmer einen Nachteil herbeiführt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, C-8/08, Slg. 2009, I-4529 = WuW/E EU-R 1589 Rn. 28-30 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa). Insoweit ist Gegenstand der Bindungswirkung allein, dass die Kartellbeteiligten den Wissens- vorsprung nutzten, nicht aber ein dadurch verursachter Nachteil zu Lasten der Abnehmer. bb) Der vom Bundeskartellamt festgestellte Nachteil ist auch nicht tra- gend für seine Annahme, es liege eine Wettbewerbsbeschränkung vor. (1) Da für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung keine konkre- ten Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden müssen, hat das Bun- deskartellamt in den gegen die Beklagten ergangenen Bescheiden die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung allein auf die Feststellung gestützt, dass die Vereinbarung, sich auf den Sitzungen des Arbeitskreises über wettbe- werbsrelevante sensible Informationen auf vertraulicher Basis auszutauschen, das Potential hatte, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 28-30 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteile vom 11. Sep- tember 2014 - C-67/13 P, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 - Groupement des cartes bancaire/Kommission; vom 2. April 2020 - C-228/18, WuW 2020, 261 Rn. 35 - Visa und Mastercard Ungarn, jeweils mwN). 34 35 36 - 13 - (2) Tragend für die vom Bundeskartellamt außerdem angenommene bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist allein die Feststellung, der Austausch der Informationen über die Verhandlungen mit den Einzelhändlern habe den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen - einschließlich des von Wettbewerbern beabsichtigten Marktverhaltens - erheblich verringert (vgl. Leitli- nien der Europäischen Kommission zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG, ABl. EG Nr. C 101/97, vom 27. April 2004, Rn. 24 und zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. EU Nr. C 11/1, vom 14. Januar 2011, Rn. 75, im Folgenden: Horizontalleitlinien). 5. Jedoch beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden Schleckers bilden, auf Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon aus- gegangen, dass die Feststellung, ob der von einem an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktge- schehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff., 47 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I). aa) Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Im Anwen- dungsbereich dieser Norm ist der Tatrichter besonders freigestellt. Seine Ein- schätzung ist mit der Revision nur darauf überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Be- tracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 224, 281 Rn. 35 mwN - Schienenkartell II). bb) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die 37 38 39 40 41 - 14 - sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGHZ 224, 281 Rn. 36 - Schienenkartell II). Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden an- gebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist, als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorge- tragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupt- tatsache überzeugen. Eine solche tatrichterliche Schlüssigkeitsprüfung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann le- diglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 46 mwN; BGHZ 224, 281 Rn. 35 - Schienenkartell II). b) Nach diesen Grundsätzen rügt die Revision zu Recht, dass die Würdigung des Berufungsgerichts, es vermöge den Feststellungen des Bundes- kartellamts sowie dem Parteivortrag keine indiziellen Umstände zu entnehmen, die eine gesicherte Grundlage für die nach § 287 ZPO erforderliche Wahrschein- lichkeit eines bei Schlecker infolge des Informationsaustauschs eingetretenen Schadens bildeten, von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, dem (von ihm unterstellten) Erfahrungs- satz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjeni- gen liegen, die sich ohne das Kartell gebildet hätten, komme bei einem Informa- tionsaustausch, wie er hier in Rede steht, bereits unabhängig von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kein starkes Gewicht zu. aa) Für Schlecker als Abnehmer kartellbeteiligter Unternehmen spricht entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel ein Erfahrungssatz, dass die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten. 42 43 - 15 - (1) Für Kartellschäden, auf die § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB noch keine Anwendung findet (§ 187 Abs. 3 Satz 1 GWB), hat der Bundesgerichtshof ange- nommen, dass zugunsten des Abnehmers eines an der Absprache von Preisen und bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteilig- ten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Gesche- hens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - da- für streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über den- jenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186 [juris Rn. 41]; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 20] - Berliner Transportbeton I; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schie- nenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 40 - Schienenkartell II). Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines solchen Kartells regelmäßig einen Mehr- erlös der daran beteiligten Unternehmen zur Folge hat. Durch die Kartellabspra- chen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen ge- gen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preis- wettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, beste- hende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN; vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa und Mastercard Ungarn). Dafür spricht, dass die Absprache von Preisen und bestimmten Quoten sowie die Zuweisung bestimmter Kunden der Steigerung des Gewinns dient. Damit ist zugleich wahr- scheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden ver- ursacht wird (BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II). 44 45 - 16 - (2) Auch bei einem kartellrechtswidrigen Austausch zwischen Wettbe- werbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preisset- zungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand ha- ben, ergibt sich aus der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens die tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch gegenüber diesem Abnehmer erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbe- werbsbeschränkung gebildet hätten. (a) Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unter- nehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Be- stimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121 - Anic Parteci- pazioni/Kommission; Slg. 2009, I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, WuW 2016, 536 Rn. 51 - Gemein- schaftsprogramme; BGHZ 211, 146 Rn. 23 - Lottoblock II; BGHSt 65, 75 Rn. 40 ff. - Bierkartell), ist auch bei einem reinen Informationsaustausch eine Be- einflussung der Marktmechanismen hoch wahrscheinlich. Diese Rechtsprechung zum (mit-)ursächlichen Zusammenhang zwischen Abstimmung durch Informati- onsaustausch und Verhaltensweise auf dem Markt hat ihren sachlichen Grund in einem validen Erfahrungssatz. Denn es zählt zum ökonomischen Erfahrungswis- sen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eige- nen Marktverhaltens berücksichtigt. Ein solches Verhalten entspricht wirtschaftli- cher Vernunft (BGHSt 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell). (a) Jedenfalls im Fall der Weitergabe geheimer Informationen ist auch hoch wahrscheinlich, dass das Marktverhalten der Kartellbeteiligten nicht dem hypothetischen Marktverhalten entspricht, das sich ohne Beschränkung des Ge- heimwettbewerbs ergeben hätte. Zwar passen Wettbewerber auch ohne einen 46 47 48 - 17 - kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ihr Marktverhalten einem festge- stellten oder erwarteten Verhalten der Wettbewerber mit wachem Sinn an (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 33 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa). Solange In- formationen nicht öffentlich zugänglich sind, können sie sich an diesen jedoch nicht orientieren. Dies wird erst durch den Informationsaustausch ermöglicht. Deshalb spricht viel dafür, dass das Marktverhalten der Kartellbeteiligten im Falle eines Austausches geheimer Informationen von dem hypothetischen Marktver- halten abweicht. (b) Betreffen solche geheimen Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten besteht außerdem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beteiligten Wettbewerber durch dieses vom hypothetischen Marktver- halten abweichende Verhalten ein gemeinsames höheres Preisniveau erreichen und die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne den Kartellrechtsverstoß gebil- det hätten. (aa) Das durch den Informationsaustausch beeinflusste Marktverhalten der Kartellanten ist nicht Gegenstand einer Absprache. Für welches Marktverhal- ten sich der Kartellbeteiligte aufgrund der berücksichtigten Information entschei- det, ist vielmehr abhängig von dem Inhalt des Austauschs, insbesondere der Art der ausgetauschten Informationen, den auf dem betreffenden Markt bestehen- den Bedingungen, dessen Struktur (vgl. zur Wettbewerbsbeschränkung: EuGH, Urteil vom 26. September 2018 - C-99/17 P, NZKart 2018, 526 Rn. 155, 159 - Smartcard-Chips; Horizontalleitlinien Rn. 77) sowie von dem mit dem Informa- tionsaustausch verfolgten Zweck (vgl. zur Wettbewerbsbeschränkung: EuGH, Urteil vom 13. November 2006 - C-238/05, WuW/E EU-R 1235 Rn. 54 - Asnef Equifax). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, folgt aus einem durch einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beeinflusstes Marktverhalten damit nicht zwangsläufig ein Nachteil für den Abnehmer (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 31, 36 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa). Ein Informationsaustausch 49 50 - 18 - zwischen Wettbewerbern kann im Einzelfall sogar positive Wirkungen haben, etwa wenn er die Transparenz auf dem Markt erhöht, was zu Effizienzsteigerun- gen führen kann (vgl. auch OECD Information Exchanges Between Competitors under Competition Law, 2010, DAF/COMP[2010] 37, S. 9). (bb) Daraus folgt - entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel - jedoch nicht, dass bei einem Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungs- verhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer, keine für die Beweis- würdigung bedeutsame Wahrscheinlichkeitsaussage für die genannten Preis- effekte (vgl. oben Rn. 39) in Form eines einfachen Erfahrungssatzes (vgl. dazu BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell) getroffen werden kann. Im Falle des Austau- sches von geheimen Informationen über die individuellen Absichten eines Unter- nehmens in Bezug auf sein künftiges Preissetzungsverhalten ist nämlich die Wahrscheinlichkeit besonders groß, dass es zu einem Kollusionsergebnis kommt. Bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimm- ten Zeitpunkt eine Preisänderung stattfinden soll, ist für das Preissetzungs- verhalten der anderen Wettbewerber, insbesondere die Einschätzung der Durchsetzbarkeit einer eigenen Preiserhöhung, von besonderer Bedeutung. Wenn Wettbewerber sich über ihre diesbezüglichen Absichten informieren, sind die ansonsten bestehenden Ungewissheiten über das Preissetzungsver- halten der Wettbewerber ausgeräumt und können die Wettbewerber ein ge- meinsames höheres Preisniveau erreichen, ohne Gefahr zu laufen, Markt- anteile einzubüßen oder während des Zeitraums der Anpassung an die neuen Preise einen Preiskrieg zu riskieren (vgl. Horizontalleitlinien Rn. 73). Dies ent- spricht auch der Lebenserfahrung. Entsprechende Beobachtungen wurden in vergleichbaren Fallkonstellationen getroffen (Albers, CR 1987, 753, 754; BKartA, WuW/E BKartA 1351, 1355 - Tubenhersteller I; KG, WuW/E OLG 1253, 1261 - Tubenhersteller II). Dasselbe gilt, wenn die geheimen Informationen aktuelles Preissetzungsverhalten zum Gegenstand haben. Denn auch dies ermöglicht die 51 - 19 - Anpassung des eigenen Preissetzungsverhaltens, ohne einen Preiskrieg zu ris- kieren. Dies genügt, um einen einfachen Erfahrungssatz im Sinne einer für die Beweiswürdigung bedeutsamen Wahrscheinlichkeitsaussage (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592) zu be- gründen. Den oben genannten Einflussfaktoren, die gegen oder für ein Marktver- halten mit negativen Preiseffekten für den Abnehmer sprechen können, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Tatrichter anhand dieser gegenläufigen oder bestätigenden Indizien prüft, welches Gewicht dem Erfahrungssatz zu- kommt und ob er im konkreten Fall als bestätigt oder entkräftet angesehen wer- den kann (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592). (3) Danach streitet hier eine tatsächliche Vermutung für den Eintritt ei- nes kartellbedingten Preiseffekts hinsichtlich der Warenbezüge von solchen Be- klagten, die an dem Informationsaustausch über künftige Listenpreiserhöhungen beteiligt waren. Denn bei den ausgetauschten Informationen über Zeitpunkt und Umfang künftiger Bruttopreiserhöhungen handelte es sich nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts in den einzelnen Bußgeldbescheiden in der Regel um nicht öffentlich bekannte Wettbewerbsparameter. Zwar gilt die Vermutung für die Berücksichtigung der Information und da- mit der Erfahrungssatz nur hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen Wettbewerbern (s.o. Rn. 47). Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im gegen den Markenverband ergangenen Bußgeldbescheid und den entsprechen- den die Adressaten jeweils bindenden Feststellungen in den gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheiden hatte aber jeder Kartellbeteiligte mindestens fünf direkte Wettbewerber im Arbeitskreis, bis auf ein Unternehmen, das nur zwei direkte Wettbewerber hatte. 52 53 54 - 20 - (4) Der Erfahrungssatz, dass die nach dem kartellrechtswidrigen Infor- mationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten, gilt auch für den Austausch über den Stand der Jahresgespräche und sonstigen Gespräche mit Schlecker, soweit sie die Sonderforderungen und sonstige Nachlässe, insbesondere Ra- batte betrafen. Dies ist hinsichtlich des Austausches über Nachlässe insbeson- dere im Fall der Beklagten zu 7 relevant, für die eine Beteiligung an dem Aus- tausch über die Listenpreise und Sonderforderungen betreffenden Informationen nicht festgestellt ist. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsge- richts ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Austausch, an dem die Beklagte zu 7 beteiligt war, auch Schlecker betraf. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts berichteten einzelne Kartellbeteiligte über den Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern. Diese Informationen bezogen sich teilweise auch auf Schlecker. Dabei wurden Informationen darüber ausgetauscht, welche Nachlässe und Sonderbedingun- gen Schlecker von einigen Kartellbeteiligten forderte und (vereinzelt) welche An- gebote die betroffenen Unternehmen Schlecker in Form eines produktübergrei- fenden Gesamtprozentsatzes gemacht haben. Der Austausch bezog sich dabei nur auf die Veränderung der Rabatte, nicht auf die Gesamtrabatthöhe. Ferner wurde über den Stand der Verhandlungen berichtet. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts waren diese Informationen so in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Branchenzeitungen berichteten zwar regelmäßig über Themen wie Jah- resgespräche und Sonderforderungen. Es handelte sich meist jedoch um allge- mein gehaltene Presseberichte, die keine konkreten Details der Verhandlungen wiedergaben, oftmals sogar nur um Spekulationen. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts diente der Informationsaustausch dazu, herauszufinden, wel- che Forderung des Handels ernst gemeint war und welcher Verhaltensspielraum bestand. Der Informationsaustausch ermöglichte damit den Kartellbeteiligten eine zeitnahe Reaktion auf Verhandlungsergebnisse ihrer Wettbewerber. 55 - 21 - bb) Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, aus dem von ihm unterstellten Erfahrungssatz ergebe sich keine Umkehr der Be- weislast. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft von einer nur geringen Indizwirkung der tatsächlichen Vermutung ausgegangen. (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine aus dem (von ihm unter- stellten) Erfahrungssatz folgende Umkehr der Beweislast abgelehnt. Eine tat- sächliche Vermutung führt grundsätzlich nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr kann sie lediglich einen Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen (BGHSt 65, 75 Rn. 63 - Bierkartell). Die dagegen erhobe- nen Rügen der Revision greifen nicht durch. (a) Da § 33a Abs. 2 GWB gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB keine An- wendung findet, kann offenbleiben, ob die Regelung auf einen Informationsaus- tausch überhaupt anwendbar ist. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I). Nichts anderes gilt im Falle eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches. (b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem allge- meinen unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht die Notwendigkeit einer Beweislastumkehr. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das Beweismaß regeln, die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011 - C-360/09, Slg. 2011, I-5161 = WuW/E EU-R 1975 Rn. 24 - Pfleiderer; vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 35 - Eturas; BGHZ 211, 146 Rn. 37, 45 - Lotto- block II). Da die Feststellung, dass der Preis wegen des Kartells höher war als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur auf Grundlage von Indizien getroffen werden 56 57 58 59 - 22 - kann (vgl. oben Rn. 41), verlangt der Effektivitätsgrundsatz zwar, dass der Be- weis für einen Schaden nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien (vgl. für die Frage der Verletzung des Art. 101 AEUV: EuGH, WuW 2016, 126 Rn. 37 - Eturas). Dem Effektivitätsgrundsatz tra- gen auch die geringen Anforderungen an das Beweismaß nach § 287 ZPO Rech- nung (vgl. BGHZ 211, 146 Rn. 45 - Lottoblock II). Eine Beweislastumkehr ver- langt der Effektivitätsgrundsatz dagegen nicht. Dies unterliegt keinem vernünfti- gen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 39 - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi). (2) Revisionsrechtlicher Überprüfung hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand, bei einem Informationsaustausch, wie er hier in Rede steht, komme der tatsächlichen Vermutung einer preissteigernden Wirkung bereits unabhängig von der stets erforderlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine starke Indizwirkung zu. Das Maß der Indizwirkung hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den der Erfahrungssatz zum Ausdruck bringt (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell). Da im Falle des Austausches geheimer In- formationen über die individuellen Absichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges Preisverhalten gegenüber dem Abnehmer die Wahrscheinlichkeit besonders groß ist, dass es zu einem Kollusionsergebnis zu Lasten dieses Ab- nehmers kommt und entsprechendes im Falle der Information über aktuelles Preisverhalten gilt (vgl. oben Rn. 51), kommt dem Erfahrungssatz abstrakt be- trachtet regelmäßig eine starke Indizwirkung zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Wirkungen eines solchen Informationsaustausches von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Diese sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung da- rauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften (vgl. BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkar- tell). 60 - 23 - c) Von Rechtsfehlern beeinflusst sind ferner die Feststellung sowie die Gesamtwürdigung der für und gegen den Erfahrungssatz sprechenden Indizien durch das Berufungsgericht. aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die geringe Häufigkeit und be- grenzte Dauer des Informationsaustauschs entkräfte den Erfahrungssatz, be- rücksichtigt den Sachverhalt nicht umfassend. Zwar erhöht sich das Gewicht des Erfahrungssatzes, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preis- niveau gehabt hat (BGHZ 227, 84 Rn. 57 - LKW-Kartell II). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass ein vergleichsweise kurzer - hier etwa zweieinhalb Jahre umfassender - Kartellzeitraum typischerweise ein gegen Preiseffekte spre- chendes Indiz ist. Die Häufigkeit, mit der Informationen ausgetauscht werden müssen, um ein Kollusionsergebnis zu begünstigen, hängt von Art, Alter und Ag- gregation der Daten sowie von den Vertragslaufzeiten ab (Horizontalleitlinien Rn. 91). Da die Jahresvereinbarungen für jedes Jahr neu verhandelt und ge- schlossen werden mussten, reichte bereits ein den jeweiligen Verhandlungen vorangehender einmaliger Informationsaustausch aus, um mithilfe der ausge- tauschten Information auf das Verhandlungsergebnis Einfluss zu nehmen. Es handelte sich hier um hochaktuelle, für das eigene Preissetzungsverhalten we- sentliche und auf individualisierte Beklagte bezogene Informationen. Dement- sprechend genügte auch nach den Feststellungen des Bundeskartellamts schon eine einmalige Teilnahme an einer Sitzung des Arbeitskreises, um einen wettbe- werbswidrigen Erfolg herbeizuführen. bb) Selbst wenn es denjenigen Unternehmen, die nur in einem kurzen Zeitraum an dem Informationsaustausch teilgenommen haben, nach der Ein- schätzung des Bundeskartellamts kaum möglich war, die Daten abschließend zu bewerten und sie in ihr operatives Geschäft zu integrieren, spricht dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht generell gegen die Eignung des In- formationsaustauschs, das Verhandlungsergebnis zum Nachteil Schleckers zu 61 62 63 - 24 - beeinflussen. Zwar liegt insoweit nahe, dass die Preisgestaltung jener Hersteller von dem Informationsaustausch nicht beeinflusst wurde, insbesondere wenn in dem maßgeblichen Zeitraum keine preisbezogenen Entscheidungen getroffen wurden. Das Berufungsgericht hätte aber eine differenzierte Würdigung vorneh- men und zwischen Waren, die von den nur kurze Zeit an dem Informationsaus- tausch beteiligten Herstellern bezogen wurden, und anderen Waren unterschei- den müssen. cc) Dass die Beklagten nicht stets in allen Sitzungen vertreten waren, begründet kein gegenläufiges Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung, sondern betrifft die Frage, ob der Erfahrungssatz im jeweiligen Fall Anwendung findet. Für die Feststellung, dass der Erfahrungssatz hinsichtlich bestimmter Beklagter keine Anwendung findet, reicht dabei der allgemeine Hinweis darauf nicht aus, dass nicht alle Beklagten in allen Sitzungen vertreten waren. Da nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts die Jahresvereinbarung des Vorjahres unstreitig Aus- gangspunkt der Verhandlungen war, konnte sich ein durch den Informationsaus- tausch verursachtes nachteiliges Verhandlungsergebnis für Schlecker in einem der vorangegangen Jahresgespräche auch auf die Verhandlungen in den nach- folgenden Jahren auswirken. Es reichte daher für die Anwendung des Erfah- rungssatzes auf bestimmte Produkte aus, wenn die jeweilige Herstellerin an der Vorjahressitzung teilgenommen hat. dd) Da die kartellbedingte Preisüberhöhung damit unmittelbaren Ein- fluss auf die Preisverhandlungen der Folgejahre hatte, kann entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts ein Schaden Schleckers auch nicht für den Zeit- raum nach dem letztmaligen Informationsaustausch am 23. November 2006 aus- geschlossen werden. ee) Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht die Ursächlich- keit des Informationsaustauschs für einen Schaden Schleckers hinsichtlich sol- cher seit 1. Januar 2006 bezogener Produkte aus den Bereichen Duschgel, Zahncreme und Handgeschirrspülmittel ausgeschlossen hat, die Gegenstand der 64 65 66 - 25 - bilateralen Preisabsprachen zwischen einzelnen Streithelferinnen waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Streithelferinnen Mitte 2005 die Anhebung der Listenpreise zum 1. Januar 2006 abgestimmt. Das Berufungs- gericht hat angenommen, da der vom Kläger geltend gemachte Schaden Schle- ckers in Form einer Erhöhung der Preise bereits auf diese bilateralen Preisab- sprachen zurückzuführen sei, lasse sich nicht erkennen, inwiefern der Informati- onsaustausch darüber hinaus zu einem Schaden Schleckers hätte beitragen kön- nen. Dieser stelle vielmehr eine im tatbestandlichen Erfolg nicht enthaltene Re- serveursache dar. Das trifft indes nicht zu. Da Grundlage der zwischen den Streit- helferinnen vereinbarten Listenpreiserhöhungen beispielsweise für das Jahr 2006 die Bruttopreislisten für 2005 waren, wirkte ein darin enthaltener kartellbe- dingter Nachteil Schleckers fort. Diese Auswirkung trat neben und unabhängig von der Preisabsprache der Streithelferinnen ein. ff) Auch der Verweis des Berufungsgerichts auf die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse der Kartellbeteiligten vermag seine Annahme nicht zu tragen, der tatsächlichen Vermutung komme im Rahmen der Gesamtwürdigung lediglich ein geringes Gewicht zu. Der Erfahrungssatz gilt bereits nur, soweit der Austausch zwischen Wettbewerbern erfolgte (vgl. oben Rn. 47, 54). gg) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei seiner Gesamtbeur- teilung zum Nachteil des Klägers gewürdigt, dass es keine verlässlichen Rück- schlüsse auf einen durch den Informationsaustausch hervorgerufenen Nachteil Schleckers gebe. Mit seiner Auffassung, es komme im Rahmen der Gesamtwür- digung darauf an, ob und wie die am Informationsaustausch Beteiligten das er- langte Wissen in den konkreten Auftragsverhandlungen mit Schlecker nutzten, es bedürfe der Darlegung indizieller Umstände, die für eine - gegebenenfalls kon- kludente - Verständigung sprächen, hat es die Bedeutung und die Tragweite des (von ihm unterstellten) Erfahrungssatzes verkannt, nach dem eine Vermutung für den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger spricht, dass der Informationsaus- 67 68 - 26 - tausch tatsächlich für Schlecker einen negativen Preiseffekt auf das Verhand- lungsergebnis hatte (vgl. im Einzelnen Rn. 46). Umstände, die dafür sprechen, dass die ausgetauschten Informationen für das Verhandlungsergebnis unerheb- lich waren, hatte das Berufungsgericht daher lediglich als gegenläufige Indizien zu würdigen, für die wiederum die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast tra- gen (vgl. BGH, WuW 2021, 37 Rn. 27 - Schienenkartell V). Nicht alle vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesproche- nen Umstände sprechen im Übrigen gegen einen Schaden Schleckers. (1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Informationsaus- tausch sei nicht geeignet gewesen, negative Auswirkungen auf den Preis der Ware zu haben, widerspricht den Feststellungen des Bundeskartellamts in eini- gen Bußgeldbescheiden, wonach die Kartellbeteiligten durch den Informations- austausch einen Wissensvorsprung erhielten, den sie zum Nachteil ihrer Abneh- mer nutzten und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielten. Diese Feststel- lungen sind zwar hinsichtlich der Frage, ob der Informationsaustausch negative Preiseffekte herbeiführen konnte und tatsächlich auch hervorrief, nicht bindend (vgl. oben Rn. 31 ff.). Da der Kläger die Bußgeldbescheide zum Gegenstand sei- ner Klage gemacht und das Berufungsgericht auf die Bußgeldbescheide Bezug genommen hat, ist aber im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststel- lungen im Berufungsurteil zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die diese Würdigung tragenden Feststellungen in den jeweiligen Bußgeldbescheiden nicht von den übrigen Beklagten substantiiert bestritten worden sind. Das Berufungsgericht hätte sich bei seiner Würdigung deshalb insbeson- dere mit den auf Zeugenaussagen gestützten Ausführungen des Bundeskartell- amts auseinandersetzen müssen, wonach die Informationen über die Preiserhö- hungspläne den Kartellbeteiligten ermöglichten, eigene Preiserhöhungen "im Gleichzug mit den Wettbewerbern", also in deren "Windschatten" durchzuführen. 69 70 71 - 27 - Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht seine Auffassung näher be- gründen müssen, warum die vom Kläger behauptete "Verhandlungsfront" der Be- klagten und Streithelferinnen ohne greifbaren Ansatz sei. Einen auf die Bildung einer einheitlichen Verhandlungsfront gerichteten Zweck des von den Beklagten praktizierten Informationsaustauschs legen insbe- sondere die Feststellungen des Bundeskartellamts zu den Gesprächen im Vor- feld der Bundestagswahl 2005 beispielsweise in dem gegen die Beklagte zu 2 ergangenen Bußgeldbescheid nahe. Danach führte die bevorstehende Mehr- wertsteuererhöhung zu einer Intensivierung des Informationsaustauschs über Listenpreiserhöhungen. Schon im Vorfeld der Bundestagswahl vom 18. Septem- ber 2005 hatte es danach zwischen den Markenherstellern und dem Handel Dis- kussionen bezüglich der zu erwartenden Mehrwertsteuererhöhung gegeben. Der Handel vertrat dabei den Standpunkt, dass die Hersteller ihre Preise absenken sollten, um selbst die Endverbrauchspreise nicht anheben zu müssen. Im Arbeits- kreis wurde das Thema Mehrwertsteuererhöhung erstmals am 15. September 2005 besprochen, wobei sich die Mitglieder gegenseitig bekräftigten, dass unge- achtet der Mehrwertsteuererhöhung Preiserhöhungen durchgesetzt werden müssten. Nach der Bundestagswahl war im Koalitionsvertrag vereinbart worden, die Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 % auf 19 % zu erhöhen. Da der Handel signalisiert hatte, in einem Zeitraum von drei Monaten vor und nach der Mehrwertsteuererhöhung keine Preiserhöhungen zu akzeptieren, war nach den Feststellungen des Bundeskartellamts von entscheidender Bedeutung, wie die Kartellbeteiligten auf die Vorgaben des Handels reagierten, ob etwa im Markt eine Preisbewegung nach oben stattfinden würde, und ob für das einzelne Un- ternehmen Preiserhöhungen "im Windschatten" der Wettbewerber möglich wa- ren. Vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder des Arbeitskreises sich gegenseitig bekräftigt hatten, Preiserhöhungen durchzusetzen, könnte dies ein den Erfah- rungssatz stärkendes Indiz sein. Das Berufungsgericht setzt sich damit nicht aus- 72 - 28 - reichend auseinander, wenn es lediglich darauf hinweist, dass nach dem offiziel- len Sitzungsprotokoll jedem Unternehmen vorbehalten bleiben sollte, wie es mit den Forderungen des Einzelhandels umgehe. (2) Gegen die Wahrscheinlichkeit eines für Schlecker nachteiligen Marktverhaltens spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht, dass die mitgeteilten Informationen keinen direkten Produktbezug hatten. Dies widerspricht bereits der Feststellung des Bundeskartellamts, dass die Mit- teilung teilweise auch bezogen auf das Produktsegment erfolgte. Dass die Preis- erhöhung nicht notwendigerweise alle Produkte in der Preisliste betraf, und des- halb insbesondere keine Rückschlüsse ermöglichte, auf welche konkreten Wett- bewerbsverhältnisse sie sich bezog, stellt die Relevanz der Information für un- mittelbare Wettbewerber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Nach den die Annahme der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung betreffenden und damit den jeweiligen Adressaten des Bußgeldbescheides bin- denden Feststellungen des Bundeskartellamts (vgl. oben Rn. 32) ist bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Preisbewegung stattfindet, für die Preiserhöhungsplanung der anderen Wettbe- werber, insbesondere für die Einschätzung der Durchsetzbarkeit der Preiserhö- hung beim Handel und der Risiken eines Marktanteilsverlusts beim Endkunden oder gar der Auslistung von hoher Bedeutung. (3) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, gegen den Erfah- rungssatz spreche, dass konkrete Prozentsätze der Preiserhöhungen nicht ge- nannt worden seien, beruht auch dies auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts. Die Nennung konkreter Prozentsätze war nach den Feststellungen des Bundeskartellamts nicht erforderlich, weil bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Preisbewegung statt- findet, für die Preiserhöhungsplanung der anderen Wettbewerber, d.h. insbeson- dere die Einschätzung der Chancen für die tatsächliche Durchsetzung der Preis- erhöhung, von hoher Bedeutung war. Das Bundeskartellamt beruft sich in diesem 73 74 - 29 - Zusammenhang unter anderem auf die Aussage eines Betroffenen, wonach sich die Preiserhöhungen zumeist in dem Bereich von 2 % bis 5 % bewegten. Niedri- gere Preiserhöhungen könnten zu leicht weg verhandelt werden und Preiserhö- hungen über 5 % seien selten. Damit war jedenfalls der Spielraum möglicher Preiserhöhungen bekannt. Im Übrigen wurden die Preislisten nach den Feststel- lungen des Bundeskartellamts zumeist zeitgleich oder bald nach der Versendung an den Handel an die übrigen Kartellbeteiligten übermittelt, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Information über die Preisgestaltung vorlag. (4) Rechtlich zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge- richts, der Bedeutungsgehalt der Information über die Bruttolistenpreiserhöhung sei im Hinblick auf die Verhandlungsstrategie Schleckers zu vernachlässigen. Schlecker trachtete nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts zwar danach, den jährlichen Bruttopreiserhöhungen eine Verbesserung der Einkaufskonditionen entgegenzusetzen. Daraus lässt sich entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts jedoch nicht ableiten, dass die Kenntnis der Kar- tellbeteiligten über die beabsichtigte Bruttopreiserhöhung keine maßgebliche Be- zugsgröße für die Jahresgespräche war. Die Bedeutung der Preiserhöhungen wird anschaulich durch die Feststellungen des Bundeskartellamts belegt, wonach sich die Mitglieder des Kartells anlässlich der bevorstehenden Mehrwertsteuer- erhöhung gegenseitig bekräftigten, dass dessen ungeachtet Preiserhöhungen durchgesetzt werden müssen (vgl. Rn. 72). Schließlich berücksichtigt die Sicht- weise des Berufungsgerichts nicht, dass es Zweck des Kartells war, Preiserhö- hungen "im Windschatten" der Wettbewerber durchzusetzen. (5) Dass die Konditionengerüste der einzelnen Hersteller unterschied- lich waren, so dass die Angabe der Veränderung des Gesamtrabattsatzes keinen Rückschluss auf die konkreten Konditionen des Wettbewerbers ermöglichte, stellt den Wert der Information entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genauso wenig in Frage wie der Umstand, dass einige nachgelagerte Rabatte in den abgeschlossenen Jahresvereinbarungen noch nicht festgelegt waren. Die 75 76 - 30 - bloße Angabe der Veränderung des Gesamtrabattsatzes macht die Information nicht wertlos. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts hätten den Kar- tellbeteiligten ohne die ausgetauschte Information wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung der eigenen Verhaltensstrategie gefehlt. Zu welchen Abschlüssen Schlecker bei anderen Kartellbeteiligten bereit war, insbesondere ob eine "ein- heitliche Front" der Kartellbeteiligten gegen bestimmte Handelsforderungen be- stand, war für sie durchaus von Bedeutung. (6) Mit dem Berufungsgericht könnte sich zwar ein gegenläufiges In- diz für einen Schaden Schleckers aus einer im Vergleich zu den kartellfreien Zeit- räumen verbesserten Entwicklung der Schlecker gewährten Nachlässe ergeben. Denn dies könnte dafür sprechen, dass Schlecker kartellbedingten Preiserhöhun- gen mit der Forderung nach höheren Nachlässen wirksam begegnete. Die dazu getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Das Berufungs- gericht verweist auf eine Tabelle des vom Kläger vorgelegten Ausgangsgutach- tens, aus der sich ergebe, dass sich die Konditionen für einige Kartellbeteiligten in dem Zeitraum nach 2007 - also nach dem Kartellzeitraum - (teilweise nur be- zogen auf bestimmte Produktgruppen) verschlechterten, während sich diese für andere verbessert hätten und sich für wieder andere eine kontinuierliche, nahezu gleichbleibende Konditionenverbesserung im Zweitraum ab 2003 bis 2010 able- sen lasse. Eine solche kontinuierliche, nahezu gleichbleibende Konditionenver- besserung nicht nur während des Kartellzeitraums, sondern schon vor Beginn des Informationsaustauschs und nach dessen Beendigung spricht ebenso wie eine Verschlechterung der Konditionen nach dem Kartellzeitraum dafür, dass die Durchsetzbarkeit der Forderung Schleckers nach einer Verbesserung der Ein- kaufskonditionen während des Kartellzeitraums jedenfalls nicht stärker ausge- prägt war als in den kartellfreien Zeiträumen. Soweit eine Konditionenverschlech- terung für die Kartellbeteiligten während des Kartellzeitraums festgestellt ist, spricht dies nicht ohne weiteres dafür, dass Schlecker kein Schaden entstanden sein kann. Es ist insoweit auch denkbar, dass Schlecker den kartellbedingten 77 - 31 - Preiserhöhungen nicht in voller Höhe durch eine Konditionenverbesserung aus- gleichen konnte. Auch die isolierte Betrachtung der Entwicklung der Konditionen und Ra- batte der Hersteller, welche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un- abhängig voneinander stiegen und fielen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Informationsaustausch über die Jahresgespräche und Sonderforderungen keine Wirkungen hatte. Die isolierte Betrachtung wird nämlich der Lebenswirk- lichkeit nicht gerecht, wonach das Verhandlungsergebnis durch sämtliche den Preis bestimmende Faktoren bestimmt wird. (7) Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers berück- sichtigt hat, dass er weder für alle Beklagten noch für die Streithelferinnen vorge- tragen habe, ob und wann die Kartellbeteiligten während des Kartellzeitraums Preiserhöhungen vornahmen, verkennt es damit nicht nur die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich gegenläufiger Indizien (vgl. Rn. 41). Die Würdigung ist auch lückenhaft. Denn das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang be- rücksichtigen müssen, dass der Informationsaustausch mit gewisser Wahr- scheinlichkeit auch dazu führen konnte, dass die beteiligten Unternehmen beste- hende Preissenkungs- oder Preisgestaltungsspielräume nicht nutzen (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I), weil die Neigung der Kartellbetei- ligten zu Preiszugeständnissen (z.B. in Form höherer Rabatte) im Hinblick auf die Kenntnis der Verhandlungsstrategie der Wettbewerber schwächer ausge- prägt war (vgl. oben Rn. 51, 55). In diesem Fall wäre Schlecker auch ohne eine Erhöhung der Bruttolistenpreise ein Schaden entstanden. (8) Es trifft zwar zu, dass die Durchsetzbarkeit einer Preiserhöhung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, wie dem Zurückliegen der letzten Preiser- höhung, der Bedeutung des Lieferanten, der Tiefe und Breite des Sortiments und der Marktstärke der Produkte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das einen Schaden Schleckers jedoch nur dann aus, wenn und soweit Preiserhöhungen tatsächlich nicht durchsetzbar und etwaige Preissenkungs- und 78 79 80 - 32 - Preisgestaltungsspielräume nicht vorhanden waren. Insoweit fehlt es an Feststel- lungen des Berufungsgerichts. Da den Beklagten der Vortrag und gegebenenfalls der Beweis dazu, dass sie ihre Preiserhöhungsverlangen nicht durchsetzen konnten, ohne weiteres möglich ist, genügte es nicht, wenn die Beklagten ledig- lich auf gegen eine Preiserhöhung sprechende Gründe verweisen sollten. (9) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht ange- nommen, dass eine fehlende Kartelldisziplin gegen eine preissteigernde Wirkung eines Kartells spricht (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 38 - Schienenkartell II). Rechtlich zu beanstanden ist jedoch seine Auffassung, es begründe ein gegen den Erfahrungssatz sprechendes In- diz, dass es mangels einer Grundabsprache für ein bestimmtes Marktverhalten typischerweise keine Überwachungs- und Sanktionsmechanismen hinsichtlich des Marktverhaltens gebe. Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung betei- ligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Rn. 47), ist, solange die beteiligten Unternehmen nicht den Nachweis dafür erbringen, dass sich diese Abstimmung nicht auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat (EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 61 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteil vom 5. Dezember 2013 - C-455/11 P, NZKart 2014, 63 Rn. 43 - Solvay/Kommission; BGHSt 65, 75 Rn. 40 - Bierkartell), davon auszugehen, dass die zwischen Wettbewerbern aus- getauschte Information auch tatsächlich berücksichtigt wurde. Soweit das Beru- fungsgericht darauf hinweist, dass für die Beklagten keine Möglichkeit bestand, den Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Information zu überprüfen, reicht dies für den danach erforderlichen Nachweis fehlender Berücksichtigung nicht aus. Im Übrigen steht diese Annahme hinsichtlich des Austausches der Information über beabsichtigte Bruttopreiserhöherungen in Widerspruch zu den Feststellungen des Bundeskartellamts, wonach die neuen Preislisten zumeist zeitgleich oder bald nach der Versendung an den Handel auch direkt an die übrigen Kartellbe- teiligten geschickt wurden, so dass diese die Richtigkeit der früheren Informatio- nen über beabsichtigte Preisänderungen insoweit überprüfen konnten. 81 - 33 - III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). 1. Die Klage ist zulässig. Ihre Unzulässigkeit kann nicht mit dem Hin- weis im Berufungsurteil begründet werden, der Kläger habe seine Klageanträge differenzieren müssen, weil eine gesamtschuldnerische Haftung nur soweit ge- geben sei, wie die Wettbewerbsbeziehungen und die zeitlichen Beteiligungen reichten. a) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine Haftung der jeweiligen Beklagten nur für solche Schäden in Betracht kommt, die auf dem während ihrer Beteiligung an der Grundabrede erfolgten Informati- onsaustausch beruhen. Es kommt für den Fall, dass Schlecker durch das wett- bewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist, deshalb in Betracht, dass der Umfang der Haftung jedenfalls der Beklagten zu 3, 5, 6 und 7, die nicht über den gesamten Kartellzeitraum und teilweise nicht bezogen auf alle Informationen am Kartell beteiligt waren, sich von dem derjenigen Beklagten un- terscheidet, die während des gesamten Kartellzeitraums umfassend beteiligt wa- ren. Anders als das Berufungsgericht meint, folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger seine Klageanträge entsprechend differenzieren musste. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die be- stimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grund- lage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., 82 83 84 85 - 34 - vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, jeweils mwN). Das Erfordernis, Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten An- spruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streit- gegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jeweils mwN). Vielmehr ist im All- gemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). bb) Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift. Aus dem Klagean- trag wird deutlich, dass der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner für den gesamten von ihm angeblich durch den Kartellrechtsverstoß erlittenen Schaden in Anspruch nehmen will. Dass sich unterschiedliche Beteiligungsbeiträge sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aus den vom Kläger vorgelegten Buß- geldbescheiden ergeben, ändert daran nichts und stellt die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage. Dies ist vielmehr eine Frage der zur Begründetheit gehörenden Schlüssigkeit der Klage. b) Aus denselben Gründen kann die Unbestimmtheit des Klagean- trags auch nicht mit der Erwägung angenommen werden, es sei keine Differen- zierung nach Wettbewerbsverhältnissen erfolgt. Denn auch dies betrifft lediglich die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um die Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich der Produkte zu verneinen, die nur ein Betei- ligter des Kartells im Sortiment geführt hat. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagten allein für solche Schäden haften, die durch 86 87 88 89 - 35 - eine ihnen zuzurechnende Wettbewerbsbeschränkung verursacht wurden. Aus- geschlossen ist eine Ersatzpflicht damit lediglich hinsichtlich solcher Produktbe- reiche, die von einer von den jeweiligen Beklagten mittelbar oder unmittelbar her- beigeführten Wettbewerbsbeschränkung nicht betroffen waren. aa) Da es sich bei einem Kartellrechtsverstoß um eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung handelt, haften grundsätzlich alle Kartellteilneh- mer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI). Die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 182/73, BGHZ 63, 124 [juris Rn. 8]; vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383 [juris Rn. 23]; vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, WuW 2020, 595 Rn. 31 - Schienenkartell III). Soweit ein Verstoß gegen kartellrechtliche Verbotstatbestände in Rede steht, gilt dies grundsätzlich auch für den Begriff der Tat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen Einzelabsprachen, die lediglich eine kartellrechtswidrige Grundab- sprache konkretisieren, regelmäßig keine selbständigen Taten. Sie stellen keine mehrfache Verletzung desselben Tatbestands dar; vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385 [juris Rn. 24]; WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 11] - Berliner Transportbeton I; BGHSt 58, 158 Rn. 23 - Grauzementkartell I), die auch zivilrechtlich eine tatbestandliche Handlungseinheit darstellen kann. Folge einer solchen Grundabsprache ist es, dass die hieran beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden haften, die ihre Ursache in dem Kartellverstoß haben (vgl. BGH, WuW 2020, 595 Rn. 38 - Schienenkartell III). Diese Anforderungen stehen in Ein- klang mit den aus Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV) folgenden Vorgaben des Unionsrechts (vgl. BGH, WuW 2020, 595 Rn. 36 - Schienenkar- tell III; EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 53 - Villeroy & 90 - 36 - Boch Belgium u.a./Kommission). Im Bußgeldrecht der Union gelten vergleichbare Grundsätze (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, Rn. 49 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission; NZKart 2018, 526 Rn. 172 - Smart- card-Chips). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ange- nommen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten besteht. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts in den Bußgeldbeschei- den haben die Beklagten gemeinschaftlich handelnd durch dieselbe Handlung, mithin durch eine Tat, vorsätzlich gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen gemäß Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB verstoßen. Denn alle Sitzungen, auf denen ein Informationsaus- tausch stattfand, dienten der Durchführung der zwischen den kartellbeteiligten Unternehmen getroffenen Grundabsprache zum regelmäßigen Austausch sen- sibler Informationen. Es handelte sich zwar nach den Feststellungen um mehrere Handlungen, sie stellten sich aber als Verwirklichung eines einheitlichen Täter- willens dar. Alle in den Bußgeldbescheiden aufgeführten Sitzungen dienten nach den dort getroffenen Feststellungen der Durchführung der getroffenen Grundab- sprache zum regelmäßigen Austausch sensibler Informationen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 7 nehmen auch diese Feststellungen an der Bin- dungswirkung teil. Denn sie betreffen den Lebenssachverhalt, aufgrund dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde (BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lotto- block II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I). Der Verstoß gegen das Kartell- verbot setzt ein Zusammenwirken mehrerer Unternehmen voraus. Die Bewer- tung der Tat als andauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB im Sinne einer Bewertungseinheit gehört zur Feststellung des Verstoßes, da da- mit die Bezugstat bestimmt wird. Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 7 geltend, in dem gegen sie ergangenen Bescheid sei keine "einheitliche Tat" festgestellt. Denn es genügt, dass dort ein Grundkonsens festgestellt ist. Für die jeweiligen Beklagten war auch objektiv vorhersehbar, dass die übrigen Kartellbeteiligten die 91 92 - 37 - ausgetauschten Informationen bei ihrem Marktverhalten zum Nachteil der Markt- gegenseite und so auch Schleckers berücksichtigten. Denn die Berücksichtigung solcher Informationen entspricht wirtschaftlicher Vernunft (BGHSt 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell). cc) Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, ist die Haftung der Beklagten nicht auf die jeweiligen Wettbewerbsverhältnisse und die dazu ge- hörenden Produktbereiche beschränkt. Die Haftung bezieht sich vielmehr auf alle Produktbereiche, auf denen eine Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich vorliegt. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach eine Haftung der ein- zelnen Beklagten nur insoweit gegeben sei, wie die jeweiligen Wettbewerbsbe- ziehungen reichten, so zu verstehen sein, dass nur Unternehmen, die miteinan- der in Wettbewerb stehen als (Mit-)Täter oder Gehilfen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot in Frage kommen, trifft dies nicht zu. (1) Das Verbot nach Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) betrifft nicht nur entweder Unternehmen, die auf dem von der Wettbewerbsbeschrän- kung betroffenen Markt oder auf den diesem Markt vorgelagerten, nachgelager- ten oder benachbarten Märkten tätig sind, oder Unternehmen, die ihre Selbstän- digkeit beim Verhalten auf einem bestimmten Markt aufgrund einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise beschränken (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 51 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kom- mission). Nach gefestigter Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs bezieht sich der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfäl- schen, unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (EuGH, Urteile vom 22. Oktober 2015 - C-194/14 P, NZKart 2015, 528 Rn. 35 - AC-Treuhand II; vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 51 - Villeroy & Boch u.a./Kommission). Eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung 93 94 - 38 - kann damit auch Unternehmen angelastet werden, die nicht miteinander im Wett- bewerb stehen (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 56 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission). (2) Die Verschiedenheit der von der Zuwiderhandlung erfassten Pro- duktmärkte steht damit der Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung je- denfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 54 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission). Die Beklagten sind zum ei- nen für ihre unmittelbare Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwider- handlung verantwortlich und zum anderen für ihre mittelbare Beteiligung daran (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 56 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission). (3) Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein ersatzfähiger Schaden Schleckers nur hinsichtlich solcher Produkt- märkte in Betracht kommt, auf denen der Informationsaustausch eine Wettbe- werbsbeschränkung herbeiführte. Andernfalls fehlte es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEVU verbote- nen Verhalten, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 30 - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. auch BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II). Auch wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht voraussetzt, dass das daran beteiligte Unternehmen auf dem davon betroffenen Markt tätig ist, ändert dies nichts daran, dass er nur vor- liegt, wenn mit den Absprachen oder Verhaltensweisen eine Verfälschung des Wettbewerbs auf diesem Markt bezweckt oder bewirkt wird (vgl. EuG, Urteil vom 16. September 2013 - T-380/10, juris Rn. 99 - Badezimmerkartell). Besteht keine aktuelle oder potenzielle Wettbewerbsbeziehung zwischen den Teilnehmern des Informationsaustauschs, kommt eine Beschränkung des Wettbewerbs nicht in 95 96 - 39 - Betracht. Hierdurch wird weder in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Marktteilnehmers eingegriffen, noch erzeugt es eine künstliche Markttranspa- renz, da die Marktteilnehmer nicht auf denselben relevanten Märkten tätig sind (vgl. Wieser, WuW 2020, 636, 641; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., § 1 Rn. 50). b) Daher wäre ein Ersatzanspruch hier ausgeschlossen, soweit nur ein Kartellbeteiligter auf dem maßgeblichen Produktmarkt tätig und auch kein po- tentieller Wettbewerb anderer Kartellbeteiligter zu erwarten war. Dafür reicht die Feststellung des Berufungsgerichts, das Bundeskartellamt habe Produkte identi- fiziert, die nur ein Beteiligter des Kartells im Sortiment geführt habe, nicht aus. Es käme vielmehr darauf an, ob von den weiteren Kartellbeteiligten potentieller Wett- bewerb zu erwarten war. Sollte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, was sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entneh- men lässt, keinen Vortrag gehalten haben, ginge das zu seinen Lasten. IV. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen kann und weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). V. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Beru- fungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Hinsichtlich der Einzelheiten des vom Bundeskartellamt festgestell- ten Sachverhalts hat das Berufungsgericht bei der Gesamtwürdigung teilweise "exemplarisch" auf den gegen den Markenverband e.V. ergangenen Bußgeldbe- scheid sowie "exemplarisch" auf einzelne gegen die Beklagten ergangenen Buß- geldbescheide Bezug genommen. Insbesondere aus dem gegen den Marken- verband ergangenen Bußgeldbescheid kann sich zwar nach den oben dargestell- ten Grundsätzen keine Bindungswirkung für die Beklagten ergeben (Rn. 26). Es kommt jedoch in Betracht, dass der Inhalt des jeweils in Bezug genommenen 97 98 99 100 - 40 - Bußgeldbescheids zum relevanten Prozessstoff auch für die jeweiligen Nichtad- ressaten geworden ist. Da der Kläger alle Bußgeldbescheide zum Gegenstand der Klage gemacht hat, gehört der Inhalt der gegen den Markenverband und ge- gen andere Beklagte ergangenen Bußgeldbescheide zum im Prozessrechtsver- hältnis zum Nichtadressaten zu berücksichtigenden Prozessstoff, sofern die Richtigkeit von dem jeweiligen Beklagten, der nicht Adressat des Bußgeldbe- scheides ist, nicht substantiiert bestritten wurde. Im Falle eines solchen substan- tiierten Bestreitens unterliegt die Frage der Richtigkeit der festgestellten Tatsa- chen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II). Soweit das Berufungsgericht danach Einzelheiten aus einem bestimmten Bußgeldbescheid, welche von den Nichtadressaten erheblich bestritten wurden, auch gegenüber diesen zur Grundlage seiner Würdigung ma- chen sollte, hätte es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Hinsichtlich abgeschlossener Jahresvereinbarungen ist zu differen- zieren. a) Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich ein nachfolgender Informationsaustausch auf die bereits abgeschlossene Jahresver- einbarung nicht ausgewirkt haben kann. Dementsprechend hat der Kläger die Beschaffungsvorgänge aus der Jahresvereinbarung der Beklagten zu 1 für das Jahr 2004 herausgenommen, weil diese bereits vor Beginn des Informationsaus- tauschs am 31. März 2004 abgeschlossen war. b) Soweit das Berufungsgericht jedoch beispielsweise meint, das- selbe gelte für die mit der Beklagten zu 1 abgeschlossene Jahresvereinbarung für 2005, weil diese zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs bereits abschlie- ßend verhandelt gewesen sei, setzt es sich nicht mit der naheliegenden Möglich- keit auseinander, dass der Informationsaustausch Ende März 2004 dennoch Ein- fluss auf die Preisgestaltung der Beklagten zu 1 im Jahr 2005 haben konnte. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für die Hersteller, 101 102 103 - 41 - die die Preise bereits ausverhandelt hatten, den mitgeteilten Informationen über Preiserhöhungen und Sonderforderungen auch bei den nachfolgenden Preisver- handlungen in den Folgejahren unmittelbar keine Bedeutung mehr zukam. Selbst wenn dem so wäre, darf nicht aus dem Blick geraten, dass auf dem Informations- austausch beruhende Preiserhöhungen der übrigen Kartellbeteiligten Auswirkun- gen auf die auf dem gesamten betroffenen Markt durchsetzbaren Preise haben konnten (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 44 - Schienenkartell II). Das Preisniveau auf dem Markt hat regelmäßig Einfluss auf die Preisbildung, so dass ein mittelbarer Einfluss der Preiserhöhungen auf spätere Verhandlungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. c) Soweit das Berufungsgericht unter "festgelegter Preiserhöhung" die Mitteilung der beabsichtigten Preiserhöhung gegenüber dem Kunden vor dem Abschluss einer entsprechenden Jahresvereinbarung verstehen sollte, stellt dies keinen abgeschlossenen Sachverhalt dar, der die Annahme rechtfertigt, dass die Information über die Preiserhöhung der Wettbewerber keinen Einfluss auf die dem Preiserhöhungsverlangen folgenden Verhandlungen mit Schlecker gehabt haben kann. Ein Unternehmen, welches eine Preiserhöhung auf einer Sitzung des Arbeitskreises angekündigt hatte, aber noch nicht gegenüber dem Handel, konnte seine geplante Preissetzung noch ändern, wenn es Informationen über die Preiserhöhungen seiner Wettbewerber erhalten hatte. Da es insoweit an einer verbindlichen Preisvereinbarung vor dem Informationsaustausch fehlt, handelt es sich erst bei den danach vereinbarten Preisen um "nach dem Informationsaus- tausch erzielte Preise". Dies rechtfertigt die Anwendung des Erfahrungssatzes. 3. Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, wird das Berufungsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sach- verständigengutachtens zur Durchführung einer Regressionsanalyse nicht ohne weitere Feststellungen mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die im Partei- gutachten des Klägers enthaltene Regressionsanalyse von einer unrichtigen 104 105 - 42 - Preissetzungsmethode ausgehe oder methodische Fehler und eine unzutref- fende Tatsachenermittlung aufweise. a) Eine Regressionsanalyse, welche eine Differenz zwischen den Preisen auf dem angeblich vom Kartell beeinflussten Markt und den Preisen auf dem kartellfreien Vergleichsmarkt ermittelt, stellt - wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnis- sen durchgeführt worden ist - ein relevantes Indiz dafür dar, dass der klagenden Partei durch den Kartellverstoß wahrscheinlich ein Schaden in Höhe dieser Dif- ferenz entstanden ist (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II; vgl. ferner Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432 ff.). Kommt das Gericht zu dem Ergeb- nis, dass auch der Nachweis der in einem Parteigutachten durchgeführten Re- gressionsanalyse im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die richterli- che Überzeugung von dem Eintritt eines Schadens nicht begründen könnte, darf jedoch auch ein Beweisantrag, der die Regressionsanalyse betrifft, abgelehnt werden (BGHZ 224, 281 Rn. 36, 47 - Schienenkartell II). b) Soweit es für die Frage, ob Schlecker ein Schaden entstanden ist, überhaupt noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht die mögliche indizielle Bedeutung der vom Kläger vorgelegten Regressionsanalyse jedoch nicht ohne weiteres mit der Begründung ausschließen können, die Analyse habe wichtige Inputfaktoren nicht untersucht, die für die vom Berufungsgericht zu- grunde gelegte nachfrageorientierte Preissetzung von Bedeutung sind. Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass die dort nicht berücksichtigten Werte der für die nachfrageorientierte Preissetzung maßgeblichen Einflussvariablen - des Konsu- mentennutzens und der Marktstärke der Drogeriemarkenartikel - im Kartellzeit- raum höher gewesen wären als in den Jahren 2008 bis 2011. Nur unter dieser Prämisse ließe sich nämlich die im Gutachten des Klägers ermittelte Abweichung mit der Veränderung dieser Einflussvariablen erklären. In diesem Fall könnte das Ergebnis der Regressionsanalyse als richtig unterstellt werden, ohne dass sich hieraus ein für einen Schaden sprechendes Indiz ergäbe. Für die Feststellung 106 107 - 43 - einer entsprechenden Änderung der Werte von Konsumentennutzen und Markt- stärke genügt indes nicht, dass der Kläger einer Tabelle in dem von der Beklag- ten zu 1 vorgelegten Privatgutachten nicht entgegengetreten sei, aus der sich bezogen auf den Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung des Verhältnisses der Marktanteile von Marken- und Handelsmarkenprodukten ergeben soll. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich aus der Tabelle keine ausreichen- den Hinweise dafür ergeben, dass der durch die Eigenmarken verursachte Wett- bewerbsdruck in den kartellbetroffenen Jahren 2005 bis 2006 geringer gewesen sei als im Nachkartellzeitraum. Wenn danach bereits zu Kartellbeginn im Jahr 2004 ein entsprechender Preisdruck durch die Eigenmarken vorhanden gewesen sein sollte, was mangels entsprechender Feststellungen zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, kann die ermittelte Preisdifferenz zwischen dem Kartell- und Nachkartellzeitraum nicht ohne Weiteres mit einem bedeutenden Rückgang der Verbrauchernachfrage erklärt werden. Dies spräche vielmehr dafür, dass die Verhandlungen mit Schlecker durch den Informations- austausch beeinflusst wurden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterlag der Beschaf- fungsmarkt bereits im Kartellzeitraum einem starken Preisdruck, da der Einzel- handel aufgrund seiner Nachfragemacht den auf dem nachgelagerten Absatz- markt herrschenden Preisdruck durch mehrere Mechanismen, etwa Rabattforde- rungen oder Androhung von Auslistungen, Mengen- oder Werbekostenreduzie- rungen auf die Hersteller abwälzen konnte. Wenn trotz gleichbleibenden Preis- drucks die vom Kläger in Auftrag gegebene Regressionsanalyse eine Preisdiffe- renz im Vor- und Nachkartellzeitraum ergibt, könnte dies dafür sprechen, dass dieser Mechanismus - also die sogenannte Türsteherfunktion des Einzelhan- dels - während des Kartellzeitraums beeinflusst wurde und Schlecker den auf dem Absatzmarkt herrschenden Preisdruck nicht in gleichem Maße weitergeben konnte, wie das ohne den kartellrechtswidrigen Informationsaustausch der Fall gewesen wäre. 108 - 44 - c) Soweit das Parteigutachten methodische Fehler enthalten und auf einer fehlerhaften Tatsachenermittlung beruhen sollte, wird dies nicht ohne wei- teres die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer Regressionsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen oder ein Absehen von deren Einholung von Amts wegen rechtfertigen können. Es ist zwar im Zivilprozess rechtsmiss- bräuchlich, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- nes bestimmten Sachverhalts willkürlich auf Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, MDR 2003, 45 [juris Rn. 9] mwN). Davon kann jedenfalls hier, soweit für den Klä- ger ein Erfahrungssatz streitet, dass der Informationsaustausch zu einem Preis- effekt geführt hat, aber nicht ausgegangen werden. Kirchhoff Tolkmitt Picker Rombach Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2018 - 2-03 O 239/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2020 - 11 U 98/18 (Kart) - 109