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Urteil

VI ZR 271/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einmal erteilte private Einwilligungen in Foto- oder Filmaufnahmen können zeitlich oder inhaltlich beschränkt sein und durch Widerruf für die Zukunft entfallen. • Das schutzwürdige Interesse an Löschung intimer Aufnahmen kann das Eigentums- und Nutzungsinteresse des Fotografen überwiegen, wenn die weitere Verfügungsmacht die Intimsphäre des Abgebildeten verletzt. • Ein Löschungsanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergeben, auch wenn die Herstellung der Aufnahmen mit Einwilligung erfolgte. • § 6 BDSG, § 37 KUG und § 98 UrhG greifen nicht durch, wenn es sich um rein private Aufnahmen handelt oder die Aufnahmen mit Einwilligung hergestellt wurden. • Klageanträge zur Löschung sind hinreichend bestimmt, wenn sie die betroffenen Dateien/Träger und die näher bezeichneten Bildinhalte so umschreiben, dass ihre Durchsetzbarkeit und Vollstreckung möglich sind.
Entscheidungsgründe
Löschungsanspruch für intime Privataufnahmen bei Wegfall der Einwilligung • Einmal erteilte private Einwilligungen in Foto- oder Filmaufnahmen können zeitlich oder inhaltlich beschränkt sein und durch Widerruf für die Zukunft entfallen. • Das schutzwürdige Interesse an Löschung intimer Aufnahmen kann das Eigentums- und Nutzungsinteresse des Fotografen überwiegen, wenn die weitere Verfügungsmacht die Intimsphäre des Abgebildeten verletzt. • Ein Löschungsanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergeben, auch wenn die Herstellung der Aufnahmen mit Einwilligung erfolgte. • § 6 BDSG, § 37 KUG und § 98 UrhG greifen nicht durch, wenn es sich um rein private Aufnahmen handelt oder die Aufnahmen mit Einwilligung hergestellt wurden. • Klageanträge zur Löschung sind hinreichend bestimmt, wenn sie die betroffenen Dateien/Träger und die näher bezeichneten Bildinhalte so umschreiben, dass ihre Durchsetzbarkeit und Vollstreckung möglich sind. Die Klägerin verlangte die Löschung von Fotos und Filmaufnahmen, die der Beklagte, ein Fotograf, während einer intimen außerehelichen Beziehung von ihr gemacht oder von ihr überlassen bekommen hatte. Die Aufnahmen zeigen die Klägerin nackt, teilweise entblößt bei sexuellem Verkehr und in unbefangenem Alltagsverhalten. Die Beziehung endete und die Parteien gerieten in Streit; der Beklagte wurde bereits verurteilt, die Aufnahmen nicht ohne Einwilligung zugänglich zu machen. Das Landgericht verpflichtete den Beklagten zur Löschung bestimmter Aufnahmen; Umfang und Bestimmtheit des Antrags wurden in den Instanzen bestätigt. Der Beklagte rügte im Revisionsverfahren u.a. Unbestimmtheit und die Rechtsgrundlage des Löschungsanspruchs und wollte die Klage abweisen lassen. • Bestimmtheit des Löschungsantrags: Der Tenor erfasst elektronische Vervielfältigungsstücke und Medien im unmittelbaren oder mittelbaren Gewahrsam des Beklagten; die Formulierung zu Aufnahmen vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr ist auf solche mit objektiv erkennbaren Bezügen zum Geschlechtsverkehr konkretisierbar (§ 308, § 253 ZPO). • Nichtanwendbarkeit spezieller Datenschutz- und Bildnisschutznormen: § 6 BDSG greift nicht bei rein privaten Aufnahmen; § 37 KUG und § 98 UrhG schützen nicht gegen das bloße Innehaben von Bildnissen, wenn diese mit Einwilligung hergestellt wurden. • Löschungsanspruch aus Delikts- und Besitzrecht: Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB besteht, wenn durch das Fortbestehen der Verfügungsmacht des Beklagten die Intimsphäre der Klägerin verletzt wird; das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt insbesondere den Kernbereich der Intimsphäre. • Abwägung der Grundrechte: Die Grundrechte des Beklagten (Eigentum Art. 14 GG, Kunstfreiheit Art. 5 Abs. 3 GG, Berufsfreiheit Art. 12 GG) stehen zurück, weil die Nutzung und das Innehaben der Aufnahmen nur während der Beziehung gestattet war und die gegenwärtige Verfügungsgewalt die Klägerin in ihrem Kernbereich verletzt. • Beschränkung der Einwilligung: Die Einwilligung der Klägerin in Anfertigung und Nutzung war nach Auslegung auf die Dauer der Beziehung beschränkt; daher ist die weitere Verfügung des Beklagten ohne künftige Einwilligung nicht gedeckt. • Abgrenzung des Anspruchsumfangs: Nicht alle Aufnahmen sind zu löschen; Alltagssituationen ohne Intimbereich berühren das Persönlichkeitsrecht weniger und verbleiben vom Löschungsanspruch ausgenommen. • Verhältnis zu spezialgesetzlichen Ansprüchen: Soweit Löschungsansprüche nach § 35 Abs. 2 BDSG, § 37 KUG oder § 98 Abs. 1 UrhG verneint wurden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; der Anspruch stützt sich auf Persönlichkeitsrecht und Delikt. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung der bei dem Beklagten befindlichen Aufnahmen, die ihren Intimbereich oder sie vor, während oder im objektiven Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr zeigen; diese Verfügungsmacht verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und überwiegt die grds. Schutzinteressen des Beklagten. Die Löschung erstreckt sich auf elektronische Vervielfältigungsstücke und Originaldateien, soweit der Beklagte eine (mittelbare) Funktionsherrschaft über die Daten hat. Dagegen besteht kein Anspruch auf Löschung von geringfügig personenbezogenen Alltagsaufnahmen ohne Intimbereich; hier bleibt es bei der einmal erteilten Einwilligung. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte.