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Urteil

22 U 46/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0702.22U46.21.00
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Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 14 d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2021, Az.: 14d O 13/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 14 d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2021, Az.: 14d O 13/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. G r ü n d e : I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend die Anträge des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Bestehen eines Verfügungsgrundes abgewiesen. 1. Dem Landgericht ist beizupflichten, dass das Begehren des Verfügungsklägers auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet ist, weil es ihm inhaltlich um den Zugang zum Onlinedienst der Verfügungsbeklagten geht. 2. Das Landgericht hat gleichfalls zu Recht angenommen, dass der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Den rechtlichen Erwägungen des Verfügungsklägers, dass er wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus Besitzschutz (§§ 861, 862 BGB) keinen Verfügungsgrund darlegen müsse, kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine possessorischen Besitzschutzansprüche des Verfügungsklägers bezüglich des Zugangs zum Onlinedienst der Verfügungsbeklagten und den dortigen Daten. a) Besitz i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB ist nur an Sachen und somit gemäß § 90 BGB nur an körperlichen Gegenständen möglich. Hiervon sind nach der Rechtsprechung des BGH elektronische Vervielfältigungsstücke als solche – anders als deren Verkörperung auf einem Datenträger– gerade nicht erfasst (BGH, Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 20). b) Es bedarf vorliegend auch keiner Klärung, ob die Regelungen des Besitzschutzes zumindest analog auf Daten anzuwenden sind (bejahend: Adam, Daten als Rechtsobjekte, NJW 2020, 2063, 2066f.). Eine verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten scheidet schon deshalb aus, weil der Verfügungskläger nicht Besitzer der Daten ist, auf die er über den Onlinedienst der Verfügungsbeklagten zugreifen könnte. Besitz umfasst den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Der Besitz wird nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben und durch die Aufgabe oder den Verlust derselben beendigt (§ 856 Abs. 1 BGB). Der Besitz besteht als Voraussetzung des Besitzschutzes demnach in dem dauernden Zustand der tatsächlichen Gewalt, welche mit der Einwirkungsmacht auf die Sache und der Ausschlussmacht zwei Komponenten enthält (BGH, Urteil vom 6.5.2009, XII ZR 137/07, NJW 2009, 1947, 1949). Der Verfügungskläger hat keinerlei Herrschaft – auch keine sog. Funktionsherrschaft (vgl. zum Begriff BGH, Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 20) – über die über den Onlinedienst der Verfügungsbeklagten zugänglichen Daten. Er kann diese Daten weder löschen, noch ändern. Er kann die Daten Dritten nicht vorenthalten. Allein die Zugriffsmöglichkeit auf Daten und eine diesbezügliche Berechtigung schaffen keine Herrschaft. Die Ausführungen des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 22.06.2021 führen zu keiner anderen Beurteilung. c) Etwaige Rechte des Verfügungsklägers auf Zugriff und Nutzung von Daten unterfallen nicht den Besitzschutzregeln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Gemäß § 542 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. § 708 Nr. 6 ZPO findet wegen § 542 Abs. 2 ZPO keine Anwendung IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. Es kommt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – auf das Interesse des Verfügungsklägers an einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren an, wobei die behauptete erhebliche Bedeutung des Verfügungsbegehrens für die berufliche Betätigung des Verfügungsklägers zu berücksichtigen ist. … … … .