Urteil
9 Sa 1431/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0610.9SA1431.19.00
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Leitsätze
1. Erfüllt der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO überhaupt nicht, ist ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Ob andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig erachtet und weitere Auskünfte begehrt, musste im Streitfall nicht geklärt werden.
2. Der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen hat sich am Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu orientieren. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die sog. „Stammdaten“ der auskunftsberechtigten Person. Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch sind auch nur die "folgenden Informationen" gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zu erteilen. Dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. November 2019 – 6 Ca 396/19 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfüllt der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO überhaupt nicht, ist ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Ob andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig erachtet und weitere Auskünfte begehrt, musste im Streitfall nicht geklärt werden. 2. Der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen hat sich am Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu orientieren. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die sog. „Stammdaten“ der auskunftsberechtigten Person. Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch sind auch nur die "folgenden Informationen" gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zu erteilen. Dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. November 2019 – 6 Ca 396/19 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. November 2019 - 9 Ca 396/19 - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. B. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig.Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Kläger hat an der Antragstellung entsprechend dem Wortlaut der Regelung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO festgehalten. 1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19, juris). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Rn. 46, juris). 2. Hieran gemessen ist der Antrag des Klägers bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn in Abgrenzung zu anderen Konstellationen - wie beispielsweise auch zu dem der Entscheidung des BAG mit Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - zugrundeliegenden Sachverhalts - hat die Beklagte, die unstreitig den Kläger betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat, dem Kläger auf sein pauschales Auskunftsbegehrenden vom 21. Juni 2019 hin überhaupt keine Auskunft erteilt. Sie hat die allgemeine Auskunftspflicht nicht erfüllt. In diesem Fall muss es für den Antragsteller genügen, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen. Ein überwiegendes und zu schützendes Interesse der Beklagten gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz ist nicht anzuerkennen. Der in Art. 15 DSGVO normierte Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Verantwortlichen auf Auskunft über die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gehört zur „Magna Charta“ der datenschutzrechtlichen Individualrechte der betroffenen Person (Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Anstellungsverhältnis, Lembke, NJW 2020, 1841). Der Auskunftsanspruch dient dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DSGVO) geltend zu machen. 3. Die Gegenstände der vom Kläger begehrten Auskunft richten sich nach den Katalogen des Art. 15 DSGVO, die der Kläger entsprechend in seinen Antrag aufgenommen hat. Angesichts der aus der fehlenden Auskunft der Beklagten resultierenden und oben festgestellten hinreichenden Bestimmtheit seines Klageantrags ist auch im Interesse des Klägers zur Ermittlung seines Klagebegehrens nicht erforderlich, auf die in der Berufungsinstanz von ihm im Einzelnen genannten Bereiche der begehrten Auskünfte abzustellen. Denn der Umfang der Auskunftspflicht, die bislang von der Beklagten überhaupt nicht erfüllt wurde, ergibt sich aus der DSGVO selbst. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Ob andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig erachtet und weitere Auskünfte begehrt, muss im Streitfall nicht geklärt werden. Denn erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann aber ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang begründen, sowenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgegangen ist, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet (so BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 19, 20, juris). II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht in dem vom Arbeitsgericht titulierten Umfang ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, § 15 DSGVO. 1. Nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO gilt die DSGVO seit dem 25. Mai 2018. Sie ist unmittelbar anwendbar. Die DSGVO gilt gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Union, ohne dass es einer weiteren Umsetzung durch nationales Recht bedarf. 2. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht auch in einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnisses. Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegen den Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Soweit die Beklagte zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens (noch) personenbezogene Daten über ihren ehemaligen Arbeitnehmer verarbeitet, ist sie Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist und der ehemalige Arbeitnehmer - der Kläger - betroffene Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO. 3. Die Beklagte verarbeitet als Arbeitgeberin personenbezogene Daten des Klägers. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Verarbeitung gehört nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO insbesondere auch das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung dieser Daten. 4. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sind erfüllt; eine über seinen Antrag hinausgehende Präzisierung der „personenbezogenen Daten“ ist nicht erforderlich. Die einzelnen Informationen, die im Antrag aufgezählt sind, entsprechen den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO und bilden den dort geregelten Auskunftsanspruch ab. a) Der Detaillierungsgrad der mitzuteilen Informationen hat sich am Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu orientieren. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO lautet wie folgt: „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“ b) Hieraus lässt sich - zumindest für das auch im Streitfall inzwischen beendete Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis - eine abgestufte Erfüllungslast begründen, die beinhaltet, dass nur das erfüllt werden muss, was auch verlangt wurde. aa) Der Auskunftsanspruch bezieht sich nach dem Verständnis der Berufungskammer auf die sog. „Stammdaten“ der auskunftsberechtigten Person - hier des Klägers. Nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. bb) Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch - wie im Streitfall - sind auch nur die "folgenden Informationen" gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zu erteilen. Dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat. Neben den sog. „Stammdaten“sind damit die übrigen von Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfassten Informationen zu übermitteln, dh. die Informationen gem. Art 15 Abs. 1 Buchstabe a bis h kumulativ - wie vom Kläger beantragt - zu beauskunften. (1) Gem. § 15 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Auskunft zu erteilen über seine Verarbeitungszwecke. Diese Auskunft ermöglicht eine Verifizierung der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO (Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 24). Der Kläger hat ein Recht auf Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung, wobei die Verarbeitungszwecke allerdings nicht mehr zu jeder Kategorie personenbezogener Daten zu beauskunften sind (DatenschutzR/Schmidt-Wudy, DSGVO Art. 15 Rn. 54). (2)Die Kategorien der den Kläger betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind mitzuteilen, § 15 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten bestimmt sich nach Art. 9 DSGVO. (3) Nach Erwägungsgrund 63 zur DSGVO sind die „Empfänger“ (Art. 4 Nr. 9 DSGVO) zu beauskunften; die Kategorien von Empfängern können fakultativ beauskunftet werden. (4) Dem Kläger ist die geplante Speicherdauer mitzuteilen. (5) Die Beklagte muss den Kläger bei der Auskunftserteilung gem. Abs. 1 Buchstabe e über seine Betroffenenrechte und nach Art 15 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO über sein Beschwerderecht informieren. 5. Der Anspruch auf die begehrte Auskunft ist im vorliegenden Fall nicht durch berechtigte Interessen der Beklagten beschränkt. Diesbezüglich folgt das Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 48-50 d.A.), § 69 Abs. 2 ArbGG. Lediglich ergänzend bleibt auszuführen: a) Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Auskunftsanspruches wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB liegen nicht vor.Es ist nicht erkennbar, dass der Auskunftsanspruch vom Kläger zum Zweck der Erhöhung des Verhandlungsdrucks zur Erzielung einer möglichst hohen Abfindung geltend gemacht wurde. Das Kündigungsschutzverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Dass der Kläger sich Informationen zur Wahrnehmung von Rechten im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren erhofft, beschränkt den Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Auch wenn Sinn und Zweck des Datenauskunftsanspruchs gemäß dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO darin besteht, die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu ermöglichen, begründet die Verfolgung eines darüberhinausgehenden Zwecks und anders gelagerten Motivs noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Eine Suche nach der „wahren“ Motivlage, die der Ausübung eines dem Antragsteller nach dem Gesetz zustehenden Rechts zugrunde liegt, sowie eine sich anschließende Bewertung als „Schein-Motiv“ muss mangels konkreter Anhaltspunkte ausscheiden. Die Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 5 DSGVO enthaltenen Ausprägung des Rechtsmissbrauchseinwandes für den Fall des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages liegen hier ersichtlich nicht vor. b) Eine Beschränkung für den Fall, dass die Information der betroffenen Person die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Verantwortlichen beeinträchtigen würde oder die Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d, f, g BDSG), ist nicht vorgesehen. c) Ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist im Streitfall nicht ebenfalls anzuerkennen; dieses hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargetan. Der Beklagten kann nicht zugestanden werden, mit einem bloßen abstrakten Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren den Informationsanspruch des Klägers „in Basisversion“ gänzlich verweigern zu können. Nur „soweit“ schützenwerte Interessen Dritter bestehen und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung gegenüber dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen wären, kann eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs anzunehmen sein (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2021 - 21 Sa 43/20 - Rn. 60, juris). Die Begrenzung des Art. 15 DSGVO darf hingegen nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert werden kann (Erwägungsgrund 63 Satz 6 zur DSGVO). Daher ist eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO vorrangig zunächst durch Unkenntlichmachung oder Schwärzung der entsprechenden Textpassagen umzusetzen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt. Die Revision war nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Beklagte erbringt im Wesentlichen Dienstleistungen für ein weiteres Unternehmen, die A GmbH (im Folgenden A GmbH), einem Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte transportiert im Auftrag der A GmbH die Ware zum Kunden, installiert diese dort und organisiert Warenfahrten zwischen den einzelnen Filialen der A GmbH und führt diese durch. Der am XX.XX.1993 geborene Kläger begann bei der A GmbH ab dem 1. August 2010 ein Berufsausbildungsverhältnis und wurde ab dem 1. Februar 2015 von dieser im Rahmen eines weiteren mündlichen Arbeitsvertrages zu einer monatlichen Vergütung von Euro 400,00 netto beschäftigt. Der Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Februar 2015 im Rahmen eines mündlichen Arbeitsvertrages zu einem Nettobetrag von Euro 1.100,00 (Euro 1.475,00 brutto) bei einer Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche beschäftigt. Die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers waren unter anderem die Verbringung und Auslieferung von Waren sowie Montagearbeiten. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verheiratet und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte und die A GmbH erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger sowie gegen zwei weitere Mitarbeiter wegen schweren bandenmäßigen Betruges aufgrund des Vorwurfs, im Zeitraum März 2018 bis Ende März 2019 unberechtigt überhöhte und falsche Fahrtkosten abgerechnet zu haben. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, angebliche Fahrtkosten in Höhe von insgesamt Euro 27.582,04 entnommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt. Mit Schreiben vom 1. April 2019 (Bl. 10 d.A.), dem Kläger am 2. April 2019 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. Hiergegen erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Wiesbaden Kündigungsschutzklage. Mit Urteil vom 6. November 2019 - 6 Ca 236/19 - hielt das Arbeitsgericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil aufrecht und erachtete die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. April 2019 für wirksam; das Urteil ist rechtskräftig. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. April 2019 kündigte die A GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich und hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. Die hiergegen beim Arbeitsgericht Wiesbaden erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers wies das Arbeitsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2019 - 8 Ca101/19 - ab; das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Bl. 3, 4 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, Auskünfte nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Eine Auskunftserteilung durch die Beklagte erfolgte nicht. Auch von der A GmbH verlangte der Kläger vergeblich Auskunft nach Art. 15 DSGVO; ein Verfahren gegen die A GmbH ist ebenfalls beim Hessischen Landesarbeitsgericht - 9 Sa 861/20 - anhängig. Mit der am 25. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und der Beklagten am 2. August 2019 (Bl. 10 d.A.) zugestellten Klage hat der Kläger dieses Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO zu. Er benötige die Informationen, um sich ordnungsgemäß gegenüber dem Vorwurf strafbarer Handlungen verteidigen zu können. Ferner müsse er wissen, wie die Vergütung durch die Beklagte abgerechnet worden sei, insbesondere im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Bedenken. Art. 15 DSGVO sei unabdingbar. Die Beklagte habe keine schutzwürdigen entgegenstehenden Interessen benannt. Auch im Rahmen von Bestandsschutzstreitigkeiten bestehe keinerlei Geheimhaltungsinteresse. Das Vorgehen des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei ein eigenständiger Anspruch und der den strafrechtlichen und kündigungsrelevanten Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt sei abgeschlossen. Zudem bestünde auch im Strafverfahren eine Akteneinsichtsmöglichkeit seines Strafverteidigers. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf - die Kategorien personenbezogener Daten; - die Verarbeitungszwecke; - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen; - die geplante Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten einschließlich der Festlegung der Kriterien zur Speicherung und der Speicherdauer; - das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten; - das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Auskunftsbegehren des Klägers nach Art. 15 DSGVO stünden überwiegende berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der A GmbH entgegen. Vertrauliche interne Daten und Ermittlungen könnten vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht herausgeben werden. Auch habe die Beklagte erhebliche Vermögensschäden erlitten. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im laufenden Kündigungsschutzverfahren sowie während laufender strafrechtlicher Ermittlungen sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Im Kündigungsschutzverfahren sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, hierbei habe sie bereits Informationen vorgetragen, die die Wirksamkeit der Kündigung rechtfertigen würden. Mit Urteil vom 13. November 2019 - 6 Ca 396/19 (Bl. 41-51 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die DSVGO sei im Arbeitsverhältnis unmittelbar anwendbar. Die Beklagte verarbeite personenbezogene Daten über den Kläger, der damit auch einen Anspruch auf die erweiterte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSVGO habe. Zur Verarbeitung gehöre nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO insbesondere auch das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung von personenbezogenen Daten. In einem Arbeitsverhältnis verarbeite der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer; dies habe die Beklagte auch nicht bestritten. Diese Ansprüche seien nicht durch berechtigte Interessen eingeschränkt. Das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes führe nicht zwangsläufig zu dem Recht, die geforderte Auskunft verweigern zu können. Das Recht auf Auskunft werde gem. § 34 Abs. 1 iVm. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur eingeschränkt, „soweit“ durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die für eine Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruches führen könnten, seien jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte verweise nur pauschal auf Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der A GmbH und vertrete die Ansicht, vertrauliche interne Daten und Ermittlungen könnten vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht herausgeben werden. Nach dem Vortrag der Beklagten bleibe aber unklar, auf welche personenbezogenen Daten des Klägers sich die behaupteten schützenswerten Interessen beziehen sollen. Ausreichend, aber auch erforderlich wäre gewesen, darzulegen, auf welche genauen Informationen (Sachverhalt/Vorfall/Thema in zeitlicher und örtlicher Eingrenzung nebst handelnden Personen) sich das überwiegende berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung beziehen soll. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Die Kündigungssachverhalte selbst seien bereits abgeschlossen. Gegen das ihr am 19. November 2019 (Bl. 52 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. November 2019 (Bl. 56 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 20. Januar 2020 (Bl. 137ff. d.A.) begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Berechtigte Interessen der Beklagten und der Allgemeinheit stünden entgegen. Wegen der im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten verübten schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Zeitraum März 2018 bis Ende März 2019 und dem dadurch verursachten Vermögensschaden seien die personenbezogenen Daten des Klägers zweifelsfrei als schutzwürdige Daten einzustufen. lm Rahmen der internen und vertraulichen Ermittlungen der Beklagten im Zusammenhang mit betrügerischen Taten des Klägers habe die Beklagte ein Interesse an der Geheimhaltung. Durch Erteilung der gewünschten Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten zu welchem Verarbeitungszweck und zu welcher Speicherdauer verarbeitet worden seien, könnten die Ermittlungen gefährdet werden.Der Beklagten sei nicht zuzumuten, die "ermittlungskritischen" von den "ermittlungsunkritischen" Daten zu differenzieren.Nicht zuletzt stehe der Beklagten ein Auskunftsverweigerungsrecht aus Gründen des Rechtsmissbrauchs zu. Zudem führe der Auskunftsanspruch aus Art 15 Abs. 1 DSGVO dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beweismittel verschaffen müsse, auf die der Arbeitnehmer nach Maßgabe der ZPO keinen Zugriff hätte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. November 2019 - 6 Ca 396/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein umfassendes Auskunftsrecht zu, denn er habe keinen Zugang zu Unterlagen, zu gespeicherten Daten, zu Speichermedien, Speicherorten oder aber zu der Frage, wie im Wege der Verarbeitung Daten durch die Beklagte bereits versendet worden seien, etwa an die Staatsanwaltschaft oder sonstige Außenstehende. Es sei ihm daher unmöglich, eine Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn keinerlei Kenntnis über den Speicherumfang bestehe. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er müsse keinen zur Einschränkung seines Auskunftsanspruchs führenden Zweck seiner Auskunft angeben. Er gehe nach wie vor von einem ihm zustehenden umfassenden Anspruch auf Auskunft aus und könne allenfalls lediglich Bereiche benennen, zu denen er die Auskunft benötige; insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 19. März 2021 (Bl. 204, 205 d.A.) verwiesen. Dies seien Aufzeichnungen der Beklagten zur Arbeitszeit des Klägers 2017 bis April 2019; alle Vermerke und Notizen zur Arbeitszeit; Aufzeichnungen zu allen Aufträgen der Beklagten gegenüber Kunden, an denen der Kläger mitgewirkt habe oder beteiligt gewesen sei und deren Ausführung er im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. April 2019 unterstützt habe; alle Kilometerabrechnungen, die der Kläger eingereicht habe; alle Lohnabrechnungen, aus denen die Arbeitszeit und die Vergütung sowie Kilometererstattungen ersichtlich seien; alle Auszahlungen aus der Kasse an den Kläger und seine Arbeitskollegen, gegen die Strafanzeige erstattet worden seien sowie alle Daten, Vermerke, Aufzeichnungen und Informationen, die der Staatsanwaltschaft Wiesbaden im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen den Kläger mitgeteilt worden seien. Der Umfang des Auskunftsanspruches sei weder gesetzlich noch aus sonstigem Grunde eingeschränkt oder überhaupt zu beschränken. Es gebe kein Interesse der Allgemeinheit, die Beklagte zu schützen, wenn sie nicht ordnungsgemäß Daten erhebe und speichere oder verarbeite. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern diese Daten, die doch vorliegen und bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bekannt seien, nun nicht offenbart werden sollen. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen „ermittlungskritischen“ und „ermittlungsunkritischen“ Daten. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2020 (Bl. 180 d.A.) und vom 10. Juni 2021 (Bl. 222 d.A.) Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Kündigungsschutzverfahren des Klägers gegen die Beklagte - 6 Ca 236/19 - und gegen die A GmbH - 8 Ca 101/19 - des Arbeitsgerichts Wiesbaden hat das Berufungsgericht informationshalber beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.