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Urteil

9 U 70/18

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten mit der Pflicht, den Erlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) zu separieren und diesen bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 Satz 2, 668 BGB zu verzinsen, beginnt für den Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbsatz 2 VermG ab Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) am 24. Juli 1997. (Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2018 – 67 O 5/18 –abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 3.471,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten mit der Pflicht, den Erlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) zu separieren und diesen bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 Satz 2, 668 BGB zu verzinsen, beginnt für den Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbsatz 2 VermG ab Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) am 24. Juli 1997. (Rn.22) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2018 – 67 O 5/18 –abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 3.471,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin war durch NS-Unrecht enteignet worden und beantragte die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an Grundstücken, die vormals zu enteigneten Unternehmensanteilen gehört hatten. Da diese Grundstücke bereits verkauft worden waren, wurde zugunsten der Klägerin mit Bescheiden des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 19. November 2013 und vom 21. März 2014 ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr festgestellt. Nach Einigung der Parteien über die Höhe eines Abgeltungsbetrages bezüglich des anteiligen Erlöses kehrte die Beklagte diesen Betrag an die Klägerin aus. Nunmehr streiten die Parteien über einen von der Klägerin reklamierten Anspruch auf Leistung von Zinsen auf diesen Erlös. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und Folgendes ergänzt: Unter dem 23. März 2015 vereinbarten die Parteien die vollständige und endgültige Abgeltung des zuerkannten bzw. künftig noch zuzuerkennenden Anspruchs auf Erlösauskehr. Die Höhe des Abgeltungsbetrages wurde auf der Grundlage des Verhältnisses der Fläche der restitutionsbehafteten Bruchteilsansprüche an den Grundstücken zur Gesamtfläche und zum Gesamtkaufpreis berechnet. Die Flächen der vom anteiligen Restitutionsanspruch der Klägerin umfassten Grundstücke ergeben sich aus den Bescheiden vom 19. November 2013 und vom 21. März 2014, auf die die Vereinbarung vom 23. März 2015 Bezug nimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K6 sowie die Anlagen K3 und K4 Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten zu § 3 Nr. 2 des Vertrages vom 23. März 2015: „Die Antragstellerin fordert unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. September 2013 zu dessen Az. V ZR 295/12 darüber hinaus die Verzinsung des in Abs. 1 bezifferten Abgeltungsbetrages. Die … ist der Auffassung, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Vor diesem Hintergrund behält sich die Antragstellerin vor, derlei Zinsansprüche gerichtlich geltend zu machen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K6 Bezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2020 auf die Erklärung der Beklagten, dass es in diesem Fall nie Verhandlungen über den Zinsanspruch gegeben habe, erklärt: „Ja, das ist grundsätzlich richtig so. Ganz am Anfang gab es Gespräche mit der Beklagten über den gesamten Komplex. Hier hat die Beklagte die Zinsansprüche generell abgelehnt. Daher gab es dann in diesem konkreten Fall keine Gespräche mehr und keine Verhandlungen über den Zinsanspruch, weil die Beklagte dieses grundsätzlich ablehnte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2020, Bd. II, Bl. 120 ff. Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter. Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2020 die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Prozesszinsen teilweise zurückgenommen hat, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 16.613,04 zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den ausgekehrten Erlös in Höhe von EUR 3.471,87 gemäß §§ 681 S. 2, 668 BGB analog (1.). Im Übrigen ist die Beklagte berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern (2.). 1. Zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsteht nach dem VermG grundsätzlich mit der Stellung eines Restitutionsantrags ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 – V ZR 177/93 –, juris Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2007 – V ZR 244/06 –, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2008 – V ZR 182/07 –, juris Rn. 24). Nach § 3 Abs. 3 S. 1 VermG ist der Verfügungsberechtigte bei Vorliegen eines Antrags auf Rückübertragung nach § 30 VermG verpflichtet, Verfügungen über den restitutionsbelasteten Gegenstand zu unterlassen. Diese Verfügungssperre ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nur schuldrechtlicher Natur, so dass der Verfügungsberechtigte trotz dieser Unterlassungsverpflichtung restitutionsbelastete Vermögensgegenstände wirksam veräußern kann (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 8 C 14.04 –, juris Rn. 30). Gemäß § 3 Abs. 4 S. 3 VermG tritt an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs dann ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr. Das treuhandähnliche Verhältnis wird nicht mit der Veräußerung eines restitutionsbelasteten Gegenstandes beendet, sondern setzt sich an dem Erlös fort, weshalb dieser zu separieren und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB zu verzinsen ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – V ZR 295/12 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. November 2016 – V ZR 51/16 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2017 – V ZR 296/16 –, juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: a) Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 25. März 1991 unter Verweis auf Aktienanteile an der K.-AG Restitutionsansprüche bzw. hilfsweise Entschädigung wegen der zwangsweisen Veräußerung der Vermögenswerte angemeldet. Damit waren zugleich die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution an den Grundstücken in … wirksam angemeldet worden. Denn auch wenn damit zwar (noch) nicht die vormals zum Betriebsvermögen der K.-AG gehörenden Grundstücke konkretisiert waren, waren aber jedenfalls der konkrete Vermögensgegenstand (Anteile an der K.-AG), für den Ansprüche angemeldet wurden, benannt. Diese Anteilsrestitutionsanmeldung ist für die Wahrung der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 S. 1 VermG in Bezug auf Bruchteilsrestitutionsansprüche ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 8 V 22.09 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. April 2009 – 8 C 5/08 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 9. September 2011 – 8 B 15/11 –, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 18. April 2018 – 8 C 3/17 –, juris Rn. 20). b) Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 VermG war die Beklagte als Verfügungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Verfügungen über die Grundstücke zu unterlassen. Nachdem die Beklagte die Grundstücke 1996 veräußert hatte, war sie ab dem 24. Juli 1997 verpflichtet, den Veräußerungserlös zu separieren, was sie hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Anteils jedoch unterlassen hat. Ab diesem Zeitpunkt, nämlich mit Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) am 24. Juli 1997, entstand das treuhandähnliche gesetzliche Schuldverhältnis und die daraus resultierende Pflicht, den anteiligen Erlös zu verzinsen. aa) Erst durch die Neuregelung des § 3 Abs. 1 S. 4, Halbs. 2 VermG durch das WoModSiG wurden auch vermögensrechtliche Ansprüche von Anteilsgeschädigten in das Vermögensgesetz eingefügt. Dadurch war es möglich, dem Berechtigten (anteiliges) Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen einzuräumen, die zum Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Anteilsschädigung zu dem Unternehmen gehörten oder von ihm später angeschafft wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 8 C 9/06 –, juris, Rn. 28). Erst mit dieser gesetzlichen Regelung bestand ein im zivilrechtlichen Sinne geeignetes Rechtsobjekt, das nach der bereits erfolgten Veräußerung Gegenstand einer Separierungspflicht sein konnte. bb) Dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoModSiG für den Beginn der Verzinsungspflicht steht nicht der Wortlaut des § 3 Abs. 3 S. 1 VermG und die Rechtsprechung des BVerwG zur Rückwirkungsfiktion der Anmeldefrist für Bruchteilsrestitutionsansprüche auf den Zeitpunkt der Anteilsrestitutionsanmeldung entgegen. Diese Rechtsprechung war darauf ausgerichtet, der Einbeziehung von Bruchteilsrestitutionsansprüchen in das Gesetz überhaupt noch zur Wirkung zu verhelfen, da die Neuregelung ansonsten wegen Fristablaufs weitgehend ins Leere gelaufen wäre. Nach Ansicht des BVerwG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf den Regelungszweck, die Wiedergutmachung für die Entziehung einer Unternehmensbeteiligung (lediglich) zu ergänzen, um den wirtschaftlichen Verlust besser auszugleichen, davon abgesehen, eine neue Anmeldefrist für die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution zu eröffnen, so dass auch für die den eigentlichen Anspruch auf Anteilsrestitution lediglich ergänzenden Bruchteilsrestitutionsansprüche auf dessen Anmeldung abzustellen war (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O., Rn. 4). Die für die verwaltungsrechtliche Feststellung eines Restitutionsanspruchs erforderliche Rechtzeitigkeit der Anmeldung gemäß § 30a VermG ist jedoch unabhängig von der Entstehung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt und die Restitutionsbelastung des Vermögensgegenstandes voraussetzt. Der Antrag auf Anteilsrestitution konnte hinsichtlich der ergänzenden Singularrestitution von Bruchteilseigentum erst mit deren gesetzlicher Regelung im VermG die Restitutionsbelastung der davon betroffenen Vermögensgegenstände begründen. Denn erst mit dieser Konkretisierung bestand ein unterscheidbares Rechtsobjekt und mithin eine Restitutionsbelastung der Grundstücke, aus der sich subjektive Rechte der Klägerin ableiten lassen. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG ist teleologisch so auszulegen, dass die darin normierte Unterlassungsverpflichtung bei angemeldeten Ansprüchen auf Anteilsrestitution jedenfalls ab Inkrafttreten des WoModSiG entstanden ist. Die Konkretisierung der Restitutionsansprüche auf die Grundstücke durch das Schreiben der Klägerin vom 18. September 2012 war insoweit lediglich eine Klarstellung der Person des potentiell Berechtigten ohne konstituierende Wirkung. c) Die analoge Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB ist auch im vorliegenden Fall anteiliger Bruchteilsrestitution geboten. Die vom BGH identifizierte planwidrige Regelungslücke in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG zur Separierungs- und Verzinsungspflicht des Erlöses aus der Veräußerung einzelner Grundstücke besteht ebenso bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen. Dass Bruchteilsansprüche ausgenommen wären, lässt sich dem vom BGH entwickelten Rechtsinstitut nicht entnehmen. Es besteht insoweit auch eine vergleichbare Interessenlage. aa) Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1997 die Wiedergutmachung für den Entzug von Unternehmensbeteiligungen durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzen wollte, um eine „Optimierung der Wiedergutmachung“ (Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, VIZ 1996, 438 – beck-online) zu erreichen. Denn bis dahin waren die typischen vermögensrechtlichen Schädigungen jüdischer NS-Verfolgter, die Entziehung von Unternehmensbeteiligungen, nicht im VermG geregelt. Es kann aber nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, dass diese Ergänzung der Anteilsrestitution erst 1997 gesetzlich geregelt wurde. Denn unabhängig davon, ob die Restitutionsansprüche einzelne Grundstücke, oder wie vorliegend Bruchteilsansprüche umfassten, hat der Verfügungsberechtigte in beiden Fällen einen restitutionsbelasteten Gegenstand veräußert und für diesen einen Erlös vereinnahmt, der – im hiesigen Fall zumindest anteilig – dem Berechtigten zusteht. Mithin ist die Interessenlage des Anteilrestitutionsberechtigten daran, dass der Verfügungsberechtigte den anteiligen Erlös separiert bzw. ab der Verwendung verzinst, vergleichbar mit dem Interesse desjenigen, dem Restitutionsansprüche an einzelnen Grundstücken zustanden (a.A. 20. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 20 U 156/18 –, nicht veröffentlicht; 7. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 21. Januar 2020 – 7 U 40/19 -, nicht veröffentlicht). bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte kein Verschulden daran traf, den vereinnahmten Erlös nicht separiert zu haben. Denn die Verzinsungspflicht des § 668 BGB setzt kein Verschulden voraus (Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 668 Rn. 1; Martinek/ Omlor in: Staudinger, BGB, (2017), Rn. 2). Insofern ist es unerheblich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erlöseinnahme ihre Separierungspflicht weder kannte noch hätte kennen können, da diese erst mit der Neuregelung anteiliger Bruchteilsrestitutionsansprüche im VermG entstanden ist. cc) Entgegen der Auffassung des 20. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2019, a.a.O.) und des 7. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 21. Januar 2020, a.a.O.) ist es keine Voraussetzung für den Zinsanspruch gemäß §§ 681 S. 2, 668 BGB analog, dass der Verfügungsberechtigte Kenntnis von dem Restitutionsantrag und somit von der Person des Berechtigen hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte zumindest Kenntnis von Tatsachen hat, aufgrund derer er auf eine Separierungspflicht schließen muss oder schließen könnte (so i.E., aber in sich widersprüchlich OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2016 – 13 U 1353/15 –, juris Rn. 6). Weder die Begründung der gesetzlichen Sonderverbindung noch die sich aus § 668 BGB analog ergebende Rechtsfolge hängen von der zusätzlichen Erfüllung subjektiver Tatbestandsmerkmale ab. Bereits die Pflicht, Verfügungen über den restitutionsbelasteten Gegenstand zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 S. 1 VermG), besteht unabhängig davon, ob der Verfügungsberechtigte tatsächliche Kenntnis von dem Vorliegen eines Restitutionsantrags und der Person des Berechtigten hat. Denn zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsteht eine gesetzliche Sonderverbindung. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen jedoch unabhängig vom Parteiwillen durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes. Dass es insoweit auf die Kenntnis vom Restitutionsantrag nicht ankommt, zeigt sich auch darin, dass der Verfügungsberechtigte trotz der Unterlassungsverpflichtung restitutionsbelastete Vermögensgegenstände wirksam veräußern kann. Gemäß § 3 Abs. 4 S. 3 VermG tritt dann an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs der Anspruch auf Erlösauskehr. Der Anspruch auf Erlösauskehr entsteht unabhängig davon, dass sich der Verfügungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 VermG vor einer Verfügung zu vergewissern gehabt hätte, dass keine Anmeldung i.S.d. § 3 Abs. 3 VermG vorlag. Diese Rechtsfolge ist auch interessengerecht, denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Berechtigten eine möglichst umfassende und zugleich interessengerechte Wiedergutmachung für die entzogenen Vermögenswerte zu gewähren. Wenn an die Stelle des Restitutionsanspruchs kenntnisunabhängig der Anspruch auf Erlösauskehr tritt, kann es auch für die Pflicht, diesen Erlös vom übrigen Vermögen zu separieren, nicht auf deren Kenntnis ankommen. 2. Der Anspruch auf Zinszahlung ist jedoch nur noch im Umfang anteiligen Erlöses, der auf die im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. März 2014 festgestellten Bruchteilseigentumsansprüche entfällt, durchsetzbar. Gegenüber dem sich aus den mit Bescheid vom 19. November 2013 festgestellten Bruchteilseigentumsansprüchen ergebenden Zinsanspruch auf den anteiligen Erlös hält die Beklagte mit Erfolg ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, und dieser Anspruch ist auch verjährt. Die Verjährung der auf dem Bescheid vom 19. November 2013 beruhenden Ansprüche begann am 31. Dezember 2013 und endete am 31. Dezember 2016. a) Die hier einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Bescheid vom 13. November 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. November 2013 zugegangen, und wurde somit am 21. Dezember 2013 bestandskräftig. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Klägerin, dass ihr hinsichtlich der im Bescheid benannten Grundstücke ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr zusteht. Damit waren ihr gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowohl die Person des Schuldners als auch die den Zinsanspruch begründenden Umstände bekannt. Unbekannt war ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich die genaue Höhe des Anspruchs, weil diese erst in dem Vergleich der Parteien vom 23. März 2015 vereinbart wurde. Es wäre ihr indes aber möglich gewesen, eine entsprechende Feststellungsklage bezüglich des Bestehens eines Zinsanspruchs dem Grunde nach zu erheben, um die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Eine solche Klage bot nach der Entscheidung des BGH zur Verzinsungspflicht des Veräußerungserlöses (BGH, Beschluss vom 26. September 2013, a.a.O.) auch Aussicht auf Erfolg. Die Verjährung wurde nicht gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen über den Zinsanspruch gehemmt. Danach ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Parteien haben jedoch im vorliegenden Fall nicht über den Zinsanspruch verhandelt. Zwar erweckt die Formulierung in § 3 Ziff. 2 der Vereinbarung über die Höhe der anteiligen Erlösauskehr vom 23. März 2015 den Eindruck vorausgegangener Verhandlungen über den Zinsanspruch. Die Parteien haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2020 unstreitig gestellt, dass im hiesigen Fall nicht über den Zinsanspruch verhandelt wurde. b) Der Zinsanspruch auf den anteiligen Erlös, der sich aus den mit Bescheid vom 21. März 2014 festgestellten Ansprüchen ergibt, ist demgegenüber nicht verjährt. Hier begann die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 und lief am 31. Dezember 2017 ab. Die Verjährung wurde jedoch durch die Klageerhebung der Klägerin gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die verjährungshemmende Wirkung des § 204 BGB trat bereits mit der Einreichung der Klage ein, da die Zustellung der per Fax am 22. Dezember 2017 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist. Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab, denn Zweck der Vorschrift ist es, die Partei vor Nachteilen durch Verzögerungen zu bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können (statt vieler: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 – VIII ZR 4/87 –, juris; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 – VI ZR 306/95 –, juris; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 4/08 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14 –, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 3. September 2015 – III ZR 66/14 –, juris Rn. 15). Es gibt keine absolute zeitliche Grenze, vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 – VII ZR 24/98 –, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 – V ZR 136/10 –, juris Rn. 6). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert, überwiegen regelmäßig seine Interessen, und es können mehrmonatige Verzögerungen noch unter § 167 ZPO fallen (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 167 Rn. 9 m.w.N.) Vorliegend lag es nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass die Zustellung der Klage erst am 17. Mai 2018 erfolgt ist. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 um Übersendung der Gerichtskostenrechnung gebeten hatte, hat das Landgericht am 15. Januar den Kostenvorschuss angefordert, den die Klägerin am 31. Januar 2018 eingezahlt hat. Eine vierzehntätige Zahlungsfrist liegt nach allgemeiner Auffassung noch im Rahmen der Förderung einer demnächst erfolgenden Zustellung (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 167 Rn. 15 m.w.N.). Die weitere Verzögerung der Zustellung lag nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, denn sie beruhte auf internen Zuständigkeitsfragen des Landgerichts, auf die die Klägerin keinen Einfluss hatte. Es ist nicht feststellbar, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten hier ausnahmsweise die Anwendung des § 167 ZPO hindern könnten. 3. Die Höhe des zugesprochenen Zinsanspruchs berechnet sich aus dem anteiligen Erlös gemäß der Vereinbarung vom 23. Mai 2015 hinsichtlich des restitutionsbehafteten Grundbesitzes, wie er mit Bescheid vom 21. März 2014 festgestellt wurde. Die in diesem Bescheid benannten Grundstücke umfassen eine Fläche von 6.570 m², was an der Gesamtfläche des restitutionsbehafteten Grundbesitzes von 30.175 m² einem Anteil von 22% entspricht. 22% des auszukehrenden Betrages in Höhe von EUR 22.231,12, der anhand der Grundstücksflächen ermittelt wurde, entsprechen EUR 4.890,85. Wie ausgeführt begann die Verzinsungspflicht mit dem Inkrafttreten des WoModSiG am 24. Juli 1997. Sie endete mit der Auskehrung des Erlösanteils an die Klägerin am 22. April 2015. Demnach sind dem Zinsanspruch 6.482 Kalendertage zugrunde zu legen. Der von der Klägerin dem Anspruch zugrunde gelegte Zinssatz von 4% entspricht dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB. Bei taggenauer Berechnung der Zinsen ergibt sich ein Betrag von EUR 3.471,87. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Geltendmachung von Prozesszinsen ist vorliegend nicht ausgeschlossen, da es sich dabei nicht um Zinseszinsen i.S.d. § 289 S. 1 BGB handelt. Aus § 289 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Zinszahlung nach den §§ 280 Abs 1, 280 Abs 2, 286 nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2017 – V ZR 210/16 -, juris Rn. 21; OLG Naumburg, Urteil vom 26. Februar 1996 -OLG-NL 1997, 99- beck-online; Löwisch/Feldmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 289 Rn. 1). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 ZPO. Klärungsbedürftig ist die vom Senat bejahte Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Verzinsungspflicht des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG gemäß §§ 681 S. 2, 668 BGB analog (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – V ZR 295/12 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. November 2016 – V ZR 51/16 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2017 – V ZR 296/16 –, juris Rn. 15) auch auf den anteiligen Anspruch auf Erlösauskehr bei ergänzender Bruchteilsrestitution für verfolgungsbedingte Anteilsschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 VermG anwendbar ist. Die vom Senat vertretene Auffassung steht in Divergenz zu der Entscheidung des 20. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 20 U 156/18 –, nicht veröffentlicht) und des 7. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 21. Januar 2020 – 7 U 40/19 –, nicht veröffentlicht). Ebenfalls klärungsbedürftig ist, ob für die Entstehung eines treuhandähnlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten Kenntnis von der Restitutionsbelastung des Vermögensgegenstandes erforderlich ist. Der Senat hat diese Frage verneint und weicht damit von den Entscheidungen des OLG Dresden (Urteil vom 11. Mai 2016 – 13 U 1353/15 -, juris Rn. 6) und des 20. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2019, a.a.O.) ab.