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Urteil

12 U 135/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0301.12U135.20.00
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Leitsätze
1. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB setzt nicht nur Kenntnis von dem Diesel- oder Abgasskandal allgemein, sondern auch Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Dieselfahrzeuges des Geschädigten voraus.(Rn.46) 2. Es ist nicht grob fahrlässig, in der Zeit bis zum Ablauf des Jahres 2015 nicht abgeklärt zu haben, ob das eigene Fahrzeug von dem Diesel- oder Abgasskandal konkret betroffen ist.(Rn.47)
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.520,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Typ Skoda Superb (1968 ccm/125 kW/170 PS), FIN ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 455,41 € freizustellen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB setzt nicht nur Kenntnis von dem Diesel- oder Abgasskandal allgemein, sondern auch Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Dieselfahrzeuges des Geschädigten voraus.(Rn.46) 2. Es ist nicht grob fahrlässig, in der Zeit bis zum Ablauf des Jahres 2015 nicht abgeklärt zu haben, ob das eigene Fahrzeug von dem Diesel- oder Abgasskandal konkret betroffen ist.(Rn.47) Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.520,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Typ Skoda Superb (1968 ccm/125 kW/170 PS), FIN ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 455,41 € freizustellen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Automotors in Anspruch. Der Kläger kaufte am 5. August 2014 einen gebrauchten PKW Skoda Superb Combi 2.0 TDI für 19.400,00 € mit einer Laufleistung von 40.000 km. In dem Fahrzeug war ein von der Beklagten gefertigter Dieselmotor des Typs EA189 verbaut. Das Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechenden Typengenehmigung nach der EU-Abgasnorm 5 zugelassen. Der Umfang der Stickoxidemissionen des Fahrzeuges hängt unter anderem davon ab, in welchem Umfang Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden: Je mehr Abgase zurückgeführt werden, desto weniger Stickoxide werden emittiert. Die das Abgasventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten Testlaufs nach dem NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) befindet. Befand sich das Fahrzeug außerhalb der Bedingungen des NEFZ, wurden relativ weniger Abgase in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der Bedingungen des NEFZ befand. Nachdem ab September 2015 die Verwendung der Software mit den zwei Betriebsmodi zur Motorsteuerung bekannt geworden war, verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 die aus seiner Sicht unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden würde. Die Beklagte entwickelte sodann ein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Softwareupdate, mit dem das Fahrzeug des Klägers nachfolgend umgerüstet wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2019 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Unter dem 23. Dezember 2019 hat der Kläger Klage bei dem Landgericht Halle eingereicht, die am 13. Februar 2020 der Beklagten zugestellt worden ist, nachdem das Landgericht am 13. Januar 2020, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, einen Kostenvorschuss angefordert und dieser am 3. Februar 2020 eingezahlt war. Die Beklagte hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz, einschließlich der erstinstanzlichen Sachanträge der Parteien, nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hat mit dem am 31. Juli 2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass alle Ansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar seien. Die Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2016 zu laufen begonnen, denn die Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Ausgehend von der erheblichen Berichterstattung in den Medien über das Verhalten der Beklagten und des Kraftfahrtbundesamtes sei das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch den Kläger unverständlich. Solche Erkundigungen seien dem Kläger seit Anfang Oktober 2015 über die Homepage der Beklagten unschwer möglich gewesen. Der Kläger habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn die Beklagte oder ein Händler über die Thematik informieren würde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Klageanträge mit Ausnahme der Deliktzinsen ab Kaufdatum weiterverfolgt und zur Begründung ausführt, dass sein Anspruch nicht verjährt sei. Die Kammer habe eine Verjährung insofern nicht zureichend begründet, als es hätte darlegen müssen, welche konkreten Berichte sie für so detailliert erachte, dass sich eine Betroffenheit seines Fahrzeuges und ein Ersatzanspruch aufgedrängt habe. Fälschlich gehe die Kammer von einer klägerseitigen Handlungspflicht aus, eigene Nachforschungen zur Betroffenheit des lange vor dem Bekanntwerden des Dieselskandals erworbenen Fahrzeuges anstellen zu müssen. Letztlich habe die Informationslage im Jahre 2015 noch nicht ansatzweise ausgereicht, eine schlüssige Klage in Bezug auf einen Anspruch aus § 826 BGB einzureichen. Auch sei zu bestreiten, dass der „FIN-Check“ im Jahre 2015 zuverlässige Informationen geliefert habe. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Halle vom 31.07.2020, Az. 5 O 635/19, wird aufgehoben und wie folgt erkannt. 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 19.400,00 € abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleich, höchstens aber 10.143,71 €, für die von ihm gezogenen Nutzungen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Typ Skoda Superb (1968 ccm/125 kW/170 PS), FIN ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenseite mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagtenseite wird verurteilt, die Klägerseite von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 455,41 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weitergehenden Sachvortages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist teilweise begründet und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts. A. Der Kläger kann von der Beklagten als Herstellerin des in dem streitbefangenen Fahrzeug eingebauten Dieselmotors der Baureihe EA 189 EU 5 unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Er muss sich allerdings die von ihm gezogenen Fahrzeugnutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anspruchsmindernd anrechnen lassen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Motor in der Kenntnis in den Verkehr gebracht hat, dass er mit einer gesetzeswidrigen Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung ausgestattet ist, die im Prüfmodus für eine höhere Abgasrückführungsrate sorgt, als sie im Realbetrieb erreicht wird, und hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Senat folgt der Entscheidung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, zitiert nach Juris), auf deren zutreffende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (folgend: BGH, a.a.O.). Ergänzend und vervollständigend wird im Hinblick auf die Einzelheiten des hier zu entscheidenden Falles ausgeführt: a. Einer Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie nicht Herstellerin des gesamten Fahrzeugs, sondern nur des Motors ist, den ein nicht an diesem Rechtsstreit beteiligtes Unternehmen der Skoda-Gruppe als Herstellerin in das streitbefangene Fahrzeug eingebaut hat. Zwar übersieht der Senat nicht, dass die Skoda-Gruppe – wie allgemein bekannt ist – von der Beklagten konzernabhängig, aber rechtlich selbständig ist, so dass innerhalb der Beklagten vorhandene Kenntnisse und Absichten nicht ohne Weiteres dem herstellenden Unternehmen der Skoda-Gruppe zugerechnet werden können. Zudem verhalten beide Parteien – also auch die Beklagte, der dies möglich und zumutbar ist – sich nicht dazu, mit welchen Informationen die Beklagte die Unternehmen der Skoda-Gruppe versorgt hatte und welchen Anteil die Skoda-Gruppe an der Entscheidung zum Einbau des Motors, ggf. in Kenntnis der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, gehabt haben könnte. Allerdings geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob möglicherweise – im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 840 BGB – auch das herstellende Unternehmen der Skoda-Gruppe deliktisch haftbar gemacht werden könnte. Denn selbst wenn die Beklagte sich mit der Rolle eines Zulieferers begnügt haben sollte, wusste sie doch, welchen Motor sie der Skoda-Gruppe geliefert hatte und wie dieser im Vertrieb beworben werden würde. Dabei haben die Mitarbeiter der Beklagten, die den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern Motoren des Typs EA 189 EU5, die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüstet waren, gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden (z. B. OLG Schleswig, Urteil vom 31. Januar 2020, 17 U 95/19, zitiert nach Juris). b. Es liegt eine sittenwidrige Schädigung des Klägers als Käufer durch das Inverkehrbringen des Motors EA 189 EU 5 vor. Die Beklagte hat sich durch den Einbau der Software bewusst über EU-Richtlinien und in nationales Recht umgesetzte Vorgaben zur Begrenzung des Ausstoßes von Stickoxiden hinweggesetzt, um ihren Gewinn zu maximieren. Gewinnmaximierung ist zwar ein grundsätzlich legitimes Ziel wirtschaftlichen Handelns, das gilt aber dann nicht, wenn dazu gesetzeswidrige Methoden eingesetzt werden, wie dies für den Einbau der Software anzunehmen ist. Angesichts des Umstandes, dass von der Manipulation Millionen von Fahrzeugen betroffen waren, muss unterstellt werden, dass das Vorgehen planmäßig erfolgte und zwar in einer Art und Weise, die es dem einzelnen Käufer gänzlich unmöglich machte, die Täuschung zu erkennen und die Täuschung durch die Beklagte zunächst geleugnet und erst dann eingeräumt wurde, als die Belege dafür erdrückend wurden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern im Rahmen der Absatzkette von einem Händler erworben hat. Denn insoweit ist allein auf das Inverkehrbringen des Motors abzustellen, weil auch die Händler im Rahmen der nachgeordneten Absatzkette nur die Informationen der Beklagten weitergeben konnten. Diese Informationen waren im Hinblick auf die Beschaffenheit des Motors und seiner Gesetzeskonformität und Umweltverträglichkeit des Motors falsch. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt damit fort, weil der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie – im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung – auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt im Übrigen bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung fort (z. B. BGH, a.a.O., Rdn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/19, Rdn. 28; OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2019, 27 U 7/19, Rdn. 7; alle zitiert nach Juris). Der Haftung bei einem Dritterwerb ohne unmittelbaren Kontakt zwischen Erstverkäufer und dem Kläger als Letzterwerber steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte als Schädigerin bei einer Haftung nach § 826 BGB die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen haben muss (z. B. BGH, Urteil vom 15. September 1999, I ZR 98/97, Rdn. 18, zitiert nach Juris). Es ist, wie hier, ausreichend, dass der Hersteller des Motors eine Veräußerung des Personenkraftwagens durch den Hersteller an einen Autohändler und die Weiterveräußerung an den Kunden ernsthaft in Betracht gezogen und einschließlich der damit verbundenen Vermögensnachteile beim Zweit- oder Dritterwerber billigend in Kauf genommen hat (z. B. BGH a.a.O., Rdn. 25; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2019, 16 U 30/19, Rdn. 6; KG, Urteil vom 26. September 2019, Rdn. 66; sämtlich zitiert nach Juris). Angesichts der Langlebigkeit der von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge liegen Weiterveräußerungen während ihrer Lebensdauer nahe. c. Durch diese sittenwidrige Vorgehensweise der Beklagten wurde der Kläger zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges veranlasst. Es ist anzunehmen, dass ein Käufer bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis von der Software hatte oder hätte haben können und er den Kaufvertrag in der durch die Täuschung beeinflussten Annahme, ein gesetzeskonformes Fahrzeug zu erwerben, abgeschlossen hat (BGH, a.a.O., Rdn. 48). Das Fahrzeug verfügte dabei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht über eine Beschaffenheit, die üblich ist und die ein Käufer erwarten darf. Für diese Feststellung bedarf es keiner besonderen Feststellungen für den Einzelfall. d. Dem Kläger ist auch ein täuschungsbedingter Schaden entstanden, da er am 5. August 2014 in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche, mit der Abschalteinrichtung ausgerüstete Fahrzeug erworben und insoweit durch den Erwerb eines sachmängelbehafteten Fahrzeugs einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag abgeschlossen hat (BGH, a.a.O., Rdn. 44 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019, 7 U 24/19, Rdn. 46 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2020, 13 U 134/19, Rdn. 43; sämtlich zitiert nach Juris). Insoweit kann hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Motors zunächst auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, zitiert nach Juris) verwiesen werden. Aufgrund der rechtswidrig verbauten Abgasabschalteinrichtung drohte die Stilllegung des Fahrzeuges, was für sich genommen schon als Schaden zu betrachten ist. Damit ist die Nutzwerterwartung enttäuscht worden (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rdn. 83, zitiert nach Juris). Der Kunde darf nämlich davon ausgehen, dass der von ihm erworbene Pkw die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auch nicht durch Täuschung erwirkt worden sind. Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeuges der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung vorlagen (BGH, a.a.O., Rdn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Rdn. 9; sämtlich zitiert nach Juris). Es ist daher nicht erforderlich, dass sich der Kunde bewusst mit der Frage auseinandersetzt, welche genauen Kriterien für die Erteilung der Typengenehmigung erfüllt sein müssen. Bereits die Belastung mit dem bei Kenntnis der Softwaremanipulation nicht geschlossenen Pkw-Kaufvertrag und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung stellt im Hinblick auf die mit der Erforderlichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten verbundene Vermögensgefährdung den Schaden dar (BGH, a.a.O., Rdn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdn. 17, OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rdn. 43; sämtlich zitiert nach Juris). Der entstandene Schaden wird auch nicht dadurch kompensiert, dass ein Software-Update aufgespielt wurde. Das nach Vertragsabschluss von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung entwickelte Software-Update ist insoweit nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot der Schadenswiedergutmachung zu bewerten. Da der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeuges entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der Ausstattung des Fahrzeuges mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen. Dem entspricht es, dass § 826 BGB auch gerade die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten schützt, ohne dass es darauf ankäme, dass sich der Wertverlust bereits realisiert hätte (BGH, a.a.O., Rdn. 58; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/18; sämtlich zitiert nach Juris). e. Die Beklagte muss sich dabei das Handeln ihrer Mitarbeiter gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen (BGH, a.a.O., Rdn. 29 ff.). Die Repräsentantenhaftung erstreckt sich für die juristischen Personen über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, namentlich den vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und die für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen vormaligen Vorstände, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentierten. Ebenso wie der Bundesgerichtshof hält es der Senat bereits nach der Lebenserfahrung für ausgeschlossen, dass angesichts der Dimension der Manipulation in Zahl und Qualität diese vorgenannten Personen, insbesondere der Leiter der Entwicklungsabteilung, keine Kenntnis hiervon hatte. Das gilt umso mehr, als – unstreitig – bei allen Motoren der Serie EA 189 ausnahmslos die Manipulation festzustellen ist. Die Bestimmung gesetzlicher Grenzwerte war in ständiger öffentlicher, politischer, umwelttechnischer und wirtschaftlicher Diskussion. Insoweit liegt die Frage auf der Hand, welche Grenzwerte von einem Autobauer technisch zu beherrschen sind und wie dies geschieht. Den entsprechenden Vortrag hätte die Beklagte auch nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen, weil ihr insoweit die sekundäre Beweislast obliegt (BGH, a.a.O. Rdn. 30, zitiert nach Juris). Der Senat muss die Frage der tatsächlichen Kenntnis daher gar nicht abschließend entscheiden. Es besteht eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte, gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso führend wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel. Die Beklagte hat diese Vermutung im Wege der sekundären Darlegung nicht entkräften können. Der Kläger hat dagegen unter Auswertung und Darlegung der ihm zugänglichen öffentlichen Quellen dargelegt, woraus er seinen Vortrag, Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten von der Verwendung der Software gewusst, herleitet. Die Beklagte, in deren eigene Unternehmensverantwortung diese Vorgänge fallen, kann sich dagegen nicht auf Unkenntnis zurückziehen. Ihr ist es gerade nach dem bisherigen Zeitablauf von fast fünf Jahren nach Offenbarwerden der Manipulation zumutbar, nähere Angaben zu machen, insbesondere zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichen, den Berichtspflichten und den von ihr veranlassten Ermittlungen vorzutragen (BGH, a.a.O, Rdn. 40; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rdn. 64-76; beide zitiert nach Juris). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass auf der einen Seite der einzelne Kunde steht, der nicht einmal im Ansatz Kenntnis davon hat oder auch nur haben kann, wie die Entscheidungs- und Informationsstränge bei der Beklagten organisiert sind und andererseits die Beklagte dazu konkreten Vortrag nicht hält und sich mit dem Argument verteidigen will, dass man eine interne Aufarbeitung der Vorgänge eingeleitet habe, diese Maßnahmen bislang aber zu keinem abschließenden Ergebnis geführt hätten und daher überhaupt nichts weiter zu diesem Punkt vorgetragen werden könne. Bezogen auf den Vortrag der Beklagten – jedenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungslast – gilt dies auch in vergleichbarer Weise für § 831 BGB, soweit es dem Kläger unmöglich ist, einen einzelnen Verrichtungsgehilfen zu benennen, der mit der Installation der Software befasst war (BGH, a.a.O, Rdn. 31, zitiert nach Juris). 2. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 10.520,77 € begründet. Dem Kläger ist danach der unter den Voraussetzungen des § 826 BGB verursachte Vermögensschaden nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Die Beklagte hat ihn so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte (negatives Interesse; Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826, Rdn. 15; z.B.: OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2020, 13 U 134/19, Rdn. 54, zitiert nach Juris). Der Kläger ist deshalb von der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, dem Vertrag über den Kauf des Pkws Skoda Superb, zu befreien. Es ist davon auszugehen, dass er bei Kenntnis des Sachverhaltes und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über den Pkw Skoda Superb nicht geschlossen hätte. Wäre der Vertragsschluss unterblieben, hätte er den Kaufpreis nicht leisten müssen. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs grundsätzlich dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis (19.400,00 €) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet. Allerdings muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleiches eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da andernfalls eine vom Schadensersatzrecht nicht gedeckte Überkompensation eintreten würde (sog. schadensrechtliches Bereicherungsverbot, vgl. z. B. BGH, a.a.O., Rdn. 64; 78 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdn. 114; OLG Naumburg, Urteil vom 27.9.2019, 7 U 24/19, Rdn. 107 - m. w. N.; sämtlich zitiert nach Juris). Dies entspricht auch dem Europarecht: Nach Art 3 Abs. 3 Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU dürfen beispielsweise dem Kartellgeschädigten keine Überkompensationen in Form von Strafschadensersatz und Ähnlichem gewährt werden (Staudinger/ Oechsler (2018) BGB § 826, Rdn. 149a). Der Kläger hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Ohne den streitgegenständlichen Vertragsschluss hätte er sich ein anderes Fahrzeug beschaffen müssen, für das Aufwendungen erforderlich geworden wären, die er erspart hat. Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der Kaufpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Abzustellen ist mithin insoweit auf die voraussichtliche Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeuges (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, Rdn. 23; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019, 7 U 24/19, Rdn. 113; sämtlich zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rdn. 1167, 1186, 3564). Das Fahrzeug des Klägers wies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2021 nach Schätzung des Senats, da der konkrete Kilometerstand durch den Prozessvertreter mangels Information durch den nicht erschienenen Kläger nicht mitgeteilt werden konnte, eine Laufleistung von etwa 159.000 km auf. Dem liegt eine Hochrechnung der für den Zeitpunkt der Erstellung der Klage am 23. Dezember 2019 (143.000 km) und für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2020 (149.803 km) mitgeteilten Laufleistungen zugrunde. Der Senat schätzt überdies die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der streitgegenständlichen Art mit einem 2,0 Liter Dieselmotor gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 300.000 km (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 109 zu einem VW Sharan mit 2,0-Liter Dieselmotor; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 151 zu einem VW Touran mit 2,0-Liter Dieselmotor; beide zitiert nach Juris). Der Kläger hat danach unter Berücksichtigung des Anfangskilometerstandes von 40.000 km bei Erwerb mit dem Fahrzeug bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Kilometerstand von 159.000 km insgesamt 119.000 km zurückgelegt. Der zu erstattende Gebrauchsvorteil von 8.879,23 € berechnet sich danach wie folgt: Bruttokaufpreis x gefahrene km Gesamtlaufleistung abzgl. km-Stand bei Kauf 19.400,00 € x 119.000 km 260.000 km (300.000 km abzgl. 40.000 km) = 8.879,23 € (Gebrauchsvorteil) Dem Kläger ist nach alledem ein Schaden in Höhe von 10.520,77 € zu erstatten. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 826, 249 BGB in der zuerkannten Höhe von 455,41 €. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruches dem Grunde nach ohne Weiteres ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche auch vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen. Ersatzfähig sind dabei die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die zur Rechtsverfolgung erforderliche Tätigkeit tatsächlich angefallen sind. Der Höhe nach kann der Kläger die Anwaltskosten aber nach dem geltend gemachten Gegenstandswert von 9.884,76 € verlangen, denn er übersteigt den gezahlten Kaufpreis (19.400,00 €) abzüglich Vorteilsausgleichung per 11. Dezember 2019 (7.685,38 €) nicht. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung am 11. Dezember 2019 betrug ca. 143.000 km, so dass sich der abzugsfähige Nutzungsvorteil wie folgt berechnet: 19.400,00 € x 103.000 km 260.000 km (300.000 km abzgl. 40.000 km) = 7.685,38 € Das dem Kläger zu erstattende Anwaltshonorar berechnet sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 9.884,76 € danach wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG, §§ 13, 14 RVG 725,40 € Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Anrechnung Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 (4) VV RVG - 362,70 € Zwischensumme: 382,70 € zzgl. Umsatzsteuer 19 %: 72,71 € Gesamt: 455,41 € 4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar, weil sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. a. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat nicht vor dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen, so dass sie bei Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klagerhebung noch nicht abgelaufen war. Ein Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits am 1. Januar 2016, für den die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, ist nicht festzustellen. Hierfür müsste Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezüglich sämtlicher anspruchsbegründender Umstände noch im Jahre 2015 feststehen. aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Die Kenntnis aller Einzelumstände ist nicht notwendig, ebensowenig muss der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, Rz. 27; Urteil vom 12. Mai 2009, VI ZR 294/08, Rz. 17; Urteil vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12; Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 – V ZR 134/15, Rz. 10; sämtlich zitiert nach Juris). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014, III ZR 217/13, Rz. 15; Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13; Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 17/14, Rz. 46; Urteil vom 7. November 2014, V ZR 309/12, Rz. 14; Urteil vom 8. November 2016, VI ZR 594/15, Rz. 11; BAG, Urteil vom 13. März 2013, 5 AZR 424/12; sämtlich zitiert nach Juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016, V ZR 134/15, Rz. 10, zitiert nach Juris). Zu einer vergleichbaren Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof jüngst (Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rz. 21, zitiert nach Juris) ausgeführt: die von dem dortigen Berufungsgericht für das Jahr 2015 tatbestandlich festgestellte Kenntnis des Klägers vom "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein" und "von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs" beinhalte, dass der Kläger wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben hatte. In diesem Sinne ist Kenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB also nicht nur Kenntnis des Klägers vom sog. Diesel- oder Abgasskandal allgemein, sondern auch Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs. bb. Nach dem Vortrag der Beklagten kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2016 positive Kenntnis der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs von dem sog. Abgasskandal hatte oder grob fahrlässig nicht hatte. Zwar hat die Beklagte ab September 2015 gerichtsbekannt die Öffentlichkeit allgemein informiert. So hat sie am 22. September 2015 in einer ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, zugleich mit einer Pressemittteilung, über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typs EA189 informiert. Durch wiederholte und umfassende Pressemeldungen der Beklagten und entsprechende wiederkehrende vielfältige Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen sowie in Online-Medien geriet der sog. Abgasskandal über die Monate bis Ende 2015 in die allgemeine Wahrnehmung der Öffentlichkeit. Am 25. September 2015 hat die Beklagte darüber informiert, dass rund fünf Millionen Fahrzeuge der Marke VW mit der Umschaltlogik ausgestattet seien und dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Mit der Pressemitteilung vom 29. September 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ihren Aktionsplan zur Umrüstung entwickelt habe, wonach die Maßnahmen im Oktober 2015 den Behörden vorgestellt, Kunden der Fahrzeuge informiert und eine Webseite zur individuellen Überprüfung angeboten würden. Weltweit seien elf Millionen Konzernfahrzeuge betroffen. Am 5. Oktober 2015 hat die Skoda Auto Deutschland GmbH darüber informiert, dass eine Webseite freigeschaltet sei, auf der jedermann durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Am 15. Oktober 2015 hat die Beklagte über die Tatsache informiert, dass das Kraftfahrtbundesamt beschlossen habe, den Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der Umschaltlogik durch einen Rückruf umzusetzen, und dass der Rückruf im Januar 2016 starten solle. Am 25. November 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie das Update dem Kraftfahrtbundesamt vorgestellt habe und dieses nach intensiver Begutachtung bestätigt habe. Am 16. Dezember 2015 hat die Beklagte nochmals über die Maßnahmen für die EA 189-Motoren, insbesondere zur Dauer des einzelnen Updates und zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Updates berichtet. Auf diese Weise war zweifellos eine breite Öffentlichkeit über den massenhaften Einsatz einer von dem Kraftfahrtbundesamt beanstandeten manipulierenden Software zur Abgasregelung bei Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns informiert. Auf dieser Grundlage kann nach der Lebenserfahrung zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis von der generellen Thematik und auch von der Betroffenheit von Skoda-Dieselfahrzeugen hatte. Auf das Bestreiten einer Kenntnis des Klägers von der individuellen Betroffenheit gerade seines Fahrzeugs kann eine solche Kenntnis hier jedoch nicht festgestellt werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger entsprechend informiert hat. Eine solche Information ist schon deshalb erforderlich, weil der Halter eines Kraftfahrzeuges, der kein Fachmann ist, regelmäßig nicht weiß, welche Bezeichnung der Motor besitzt, der in seinem Wagen verbaut ist. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass es dem Laien auch in genereller Kenntnis des sog. Diesel-Abgasskandals immer möglich gewesen wäre, allein durch die öffentlich wahrzunehmende Information, dass in Motoren des Typs EA 189 eine unzulässige Abschaltsoftware eingebaut ist, von der Betroffenheit des eigenen Wagens auszugehen und sich die entsprechenden Informationen zeitnah zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als jener beanstandete Motor nur in einige Dieselfahrzeuge des Volkswagenkonzerns und auch nur in die Fahrzeuge bestimmter Baujahre eingebaut worden ist. Auch sind nur einige Baureihen der einschlägigen Typen der Dieselfahrzeuge betroffen gewesen, so dass insoweit von den Betroffenen eine detektivische Arbeit verlangt würde, um eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Dafür hätte die Beklagte zumindest vortragen müssen, dass noch im Jahre 2015 hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs des Klägers eine entsprechende Information erfolgt ist, sei es über eine schriftliche oder mündliche Mitteilung des betreuenden Autohauses oder über eine entsprechende Onlineabfrage durch den Kläger. Hierzu ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, nur allgemein die Möglichkeiten zu beschreiben, die der Kläger hätte nutzen können, um sich zu informieren. Das hätte jedoch bereits vorausgesetzt, dass für den Kläger zwingend ersichtlich war, dass sein Fahrzeug über einen Motor der Baureihe EA 189 verfügte. Dazu, dass der Kläger einen der aufgezeigten Wege tatsächlich noch im Jahre 2015 genutzt hat, um sich über die Betroffenheit gerade seines Fahrzeugs zu informieren, fehlt es an Vortrag. Die allgemeine und nicht überzeugende Behauptung der Beklagten, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass der Kläger keine positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des gegenständlichen Fahrzeugs bereits im Jahre 2015 gehabt habe, vermag den fehlenden Vortrag nicht zu ersetzen. Auch sonst ist nach Aktenlage nichts dafür zu erkennen, dass der Kläger um die Betroffenheit seines Fahrzeuges schon im Jahre 2015 gewusst hat. Insofern folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Ansicht (z. B. OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2021, 12 U 102/20, zitiert nach Juris), dass es eines substantiierten Bestreitens des Klägers bedürfe, weil es sich nicht erschließe, warum er trotz der zahlreichen Veröffentlichungen der Beklagten die Angelegenheit nicht auf den von ihm erworbenen PKW bezogen habe, bzw. dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Kläger nicht das Naheliegende unternommen habe und anhand der angebotenen Internetplattform nachgeprüft habe, ob auch sein Fahrzeug von dem Skandal betroffen sei. Eine solche Betrachtung ließe die Abgrenzung zwischen Kenntnis und Fahrlässigkeit verschwimmen. Überdies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 17. Dezember 2020 (a.a.O.) gerade keinen Grundsatz aufgestellt, wonach bereits die Gesamtheit der Veröffentlichungen im Abgasskandal durch die Autohersteller im Jahre 2015 auf die verjährungsrechtliche Kenntnis des einzelnen Geschädigten von der Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs schließen lassen könnte oder es sich jedenfalls als grob fahrlässig darstelle, angesichts der Veröffentlichungen im Jahre 2015 keine Abklärung für das eigene Fahrzeug betrieben zu haben. Ungeachtet dessen, dass den Kunden ab Oktober 2015 Möglichkeiten zur Verfügung gestellt worden sind, sich darüber zu informieren, ob ihr Fahrzeug von der Umschaltsoftware betroffen ist, traf den Geschädigten im Jahre 2015 auch keine Nachfrage-/Informationsobliegenheit wegen seines Fahrzeuges, deren Verletzung sich für die Frage der Verjährung als grob fahrlässig darstellen würde. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (z. B. BGH, Urteil vom 15. März 2016, XI ZR 122/14, zitiert nach Juris). Der Kläger hat es nicht versäumt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen anzustellen und das nicht zu beachten, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Zumindest in dem hier streitgegenständlichen vergleichsweise frühen Stadium nach dem Bekanntwerden des sog. Diesel-Abgasskandals in den wenigen Monaten bis zum Jahresende 2015 konnte zwar der besorgte Kunde über die dargestellten Wege für sich selbst abklären, ob sein Fahrzeug betroffen ist, er musste dies allerdings nicht. Der weniger besorgte Halter eines Fahrzeugs des Volkswagenkonzerns konnte durchaus die Dinge zunächst einmal auf sich zukommen lassen. Immerhin war am 15. Oktober 2015 durch die Beklagte bekanntgegeben worden, dass die Angelegenheit durch einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge bewältigt werden soll. Ein Rückruf von Kraftfahrzeugen legt es aber nahe, dass die Initiative von dem Fahrzeughersteller ausgeht, der die jeweiligen Fahrzeughalter über die Notwendigkeit des Updates der Motorsteuerungssoftware und damit die Betroffenheit des Fahrzeuges vom sog. Abgasskandal informiert. b. Die bis zum 31. Dezember 2019 laufende Verjährung ist durch die Einreichung der Klage am 23. Dezember 2019 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, denn die Klage ist am 13. Februar 2020 „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten. Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (z. B. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019, II ZR 281/18, zitiert nach Juris). Der Kläger hat die Zustellung nur geringfügig verzögert. Die ihm zuzurechnenden Verzögerungen belaufen sich auf nicht mehr als 14 Tage. Der Kläger durfte – jedenfalls bis drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist – zunächst die Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2020 abwarten (z. B. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016, II ZR 280/14, zitiert nach Juris). Der Senat kann offenlassen, wann die Kostenrechnung tatsächlich bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist. Selbst wenn die Kostenrechnung nicht erst am 20. Januar 2020 dort eingegangen wäre, wie der Kläger zuletzt – ohne Erwiderungsmöglichkeit für die Beklagte – vorgetragen hat, sondern schon zu dem theoretisch frühestmöglichen Zeitpunkt nach einem lediglich eintägigen Postlauf am 14. Januar 2020, wäre keine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung von mehr als 14 Tagen zu verzeichnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers musste die Kostenrechnung prüfen und an den Kläger weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2015, V ZR 1, zitiert nach Juris). Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf (z. B. BGH, Urteil vom 29. September 2017, V ZR 103/16, zitiert nach Juris). Die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist begann mithin – zugunsten der Beklagten einen Zugang der Kostenrechnung am 14. Januar 2020 unterstellt – am 15. Januar 2020 und endete mit Ablauf des 17. Januar 2020 (Freitag). Dem Kläger war darüber hinaus eine ausreichende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzubilligen (z. B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14, zitiert nach Juris). Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann insbesondere nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen (z. B. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/15, zitiert nach Juris). Der Partei ist deshalb zur Bewirkung der Einzahlung in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen (z. B. BGH, Urteil vom 29. September 2017, V ZR 103/16, zitiert nach Juris). Die Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger lief hiernach frühestens am 24. Januar 2020 ab. Da der Kläger den Kostenvorschuss am 3. Februar 2020, also neun Tage nach Ablauf der Wochenfrist, eingezahlt hat, beträgt die ihm zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klage erst am 13. Februar 2020, die allein den gerichtlichen Abläufen geschuldet war, nicht mehr als 14 Tage. B. Der Kläger kann die verlangten Verzugszinsen auf die Hauptsache in gesetzlicher Höhe ab dem 22. Dezember 2019 gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. C. Schließlich ist auch auf die beantragte und wegen §§ 756, 765 ZPO zulässige Feststellung zu erkennen. Die begehrte Feststellung ist auch begründet, denn die Beklagte ist mit dem fruchtlosen Ablauf der ihr mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 gesetzten Frist zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer damals angemessenen Nutzungsentschädigung (9.515,24 €) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Wagens in Annahmeverzug geraten. D. Der Beklagten war keine Frist zur Stellungnahme auf den erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bei ihr eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2021 zu gewähren, denn er enthält kein für die Entscheidung erhebliches Vorbringen, das der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hätte. Soweit der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenrechnung vom 13. Januar 2020 vorgetragen hat, kam es auf diesen für die Entscheidung des Senats nicht an. Denn selbst unter Berücksichtigung eines zugunsten der Beklagten frühestmöglichen Zugangszeitpunkts, also früher als der von dem Kläger vorgetragene Zeitpunkt, ist die Zustellung der Klage verjährungshemmend demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Soweit der Kläger vorsorglich seinen Anspruch auf § 852 BGB gestützt hat, hat hierüber der Senat nicht zu entscheiden, denn er bejaht bereits einen Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache hinsichtlich des Beginns der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).