Leitsatz
IV ZR 411/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 1 1 / 1 3 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 159 Zur Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter- Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen ar- beitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Han- seatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 28. November 2013 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Klä- ger 2/3 und die Beklagte 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH … (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Schuldnerin zugunsten von früh e- ren Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungen geltend. Die Regelung zur Bezugsberechtigung in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dieser Verträge lautet in § 7 Ziffer 1 für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung wie folgt: 1 2 - 3 - "Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragba- res und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht u n- ter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt: Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, den Rückkaufswert für sich in Anspruch zu nehmen, - wenn das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Un- verfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der be- trieblichen Altersversorgung oder die Voraussetzungen einer vertraglichen Unverfallbarkeit erfüllt. - wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versi- cherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen." In § 8 Ziffer 1 ist für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung weiter bestimmt: "1.1 Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Versicherungsnehmer unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Ver- sicherung ab. … 1.2 Hat die versicherte Person beim Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters- versorgung oder nach vertraglichen Unverfallbarkeits- voraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung bestimmen, ob er - der versicherten Person ganz oder teilweise die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers über- lässt; 3 - 4 - - der versicherten Person ganz oder teilweise unter Kündigung der Versicherung deren Zeitwert gemäß § 176 Versicherungsvertragsgesetz überlässt. Trifft der Versicherungsnehmer hierüber keine Be- stimmung, so gilt die einzelne Versicherung zu dem unter Ziffer 1.1 genannten Zeitpunkt als gekündigt. Der Zeitwert der Versicherung gemäß § 176 Versiche- rungsvertragsgesetz wird auf Beiträge zu dem Grup- penversicherungsvertrag verrechnet oder auf Verlan- gen des Versicherungsnehmers diesem sofort ausge- zahlt." Einer der versicherten Mitarbeiter der Schuldnerin war der Mitge- sellschafter S. , der seit Juni 2003 einen Gesellschaftsanteil von 40% hielt; zugleich war er auch Geschäftsführer, und zwar zunächst Mi t- geschäftsführer, ab 2006 Alleingeschäftsführer. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund deren Eigenantrags vom 25. Februar 2008 am 30. April 2008 eröffnet, nachdem zuvor am 26. Februar 2008 die vorläufige Insolven z- verwaltung angeordnet worden war. Schon vor dieser Anordnung waren zwölf vom Gruppenversiche- rungsvertrag erfasste Arbeitnehmer der Schuldnerin ausgeschieden. Ferner war der Mitgeschäftsführer B. bereits zum 17. November 2006 abberufen worden. Zwei Mitarbeiter waren kurz vor dem Inso l- venzantrag zum 31. Januar 2008 in ein anderes Unternehmen der B. - Gruppe, der B. S. GmbH, gewechselt. Der Geschäftsführer S. erklärte am 26. Februar 2008 die Niederlegung seines Amtes. Gegenüber fünf Mitarbeitern erklärte der Kläger nach Anordnung der vo r- läufigen Insolvenzverwaltung die Kündigung. Ein Mitarbeiter schied durch Eigenkündigung vom 13. April 2008 aus. Zehn Mitarbeiter wec h- 4 5 6 - 5 - selten zum 1. Mai 2008 zu einem Betriebsübernehmer. Mit drei Arbei t- nehmern schließlich schloss der Kläger nach Eröffnung des Insolven z- verfahrens Aufhebungsverträge zu Ende März bzw. Ende Mai 2008. Der Kläger beansprucht von der Beklagten bezüglich aller vorge- nannten Personen die Auszahlung der Rückkaufswerte aus den zu ihren Gunsten geschlossenen Versicherungen in Höhe von insgesamt 21.975,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten, nachdem er mit Schreiben an die Beklagte vom 11. November 2011 den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hat. Beim Landgericht hat die Klage in Höhe von 6.428,87 € nebst Zin- sen, beim Oberlandesgericht in Höhe von 7.381,30 € nebst Zinsen Erfolg gehabt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden und sind die Ber u- fungen beider Parteien erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt wor- den ist. Entscheidungsgründe: Die Revisionen sind unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Rückkaufswerte der Versicherungen der früheren Geschäftsführer S. und B. sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B. S. GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeschieden waren, 7 8 9 10 - 6 - und des durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmers zuge- sprochen. Weitergehende Ansprüche des Klägers hat es verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit dem Betriebsübernehmer bei Letzt e- rem fortgesetzt haben, sei der Kläger nicht zur Ausübung des Widerrufs berechtigt, weil es aufgrund des Betriebsübergangs an einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse i.S. von § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages fehle. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, denen der Kläger nach Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter gekündigt habe, und der Arbei tneh- mer, mit denen er nach Insolvenzeröffnung Aufhebungsverträge ge- schlossen habe, habe er das Bezugsrecht nicht widerrufen können, weil § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widerruflich sei. Dagegen habe der Kläger das Bezugsrecht des Geschäftsführers S. als versicherter Person widerrufen können. Dieser sei nicht nur Geschäftsführer und mit einem Anteil von 40% an der Gesellschaft betei- ligt gewesen, sondern habe zusammen mit dem weiteren Geschäftsfü h- rer B. , der ebenfalls zu 40% an der Gesellschaft beteiligt war, Le i- tungsmacht in der Gesellschaft ausüben können. Der personale Anwe n- dungsbereich zur Widerruflichkeit des Bezugsrechts sei entsprechend den Wertungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG parallel zur Bestimmung des von der Insolvenzsicherung von Betriebsrentenansprüchen begün s- tigten Personenkreises auszurichten. Insoweit komme es darauf an, ob 11 12 13 - 7 - die fraglichen Personen vermögens- und einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden seien, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten könnten. Nach diesem Maßstab habe kein Schutz für den Ge- schäftsführer S. bestanden. Ebenso hätten keine Aussonderungsrechte des früheren Ge- schäftsführers B. sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B. S. GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwa l- tung ausgeschieden waren, und des Arbeitnehmers, der die Eigenkündi- gung ausgesprochen habe, bestanden. Bei diesen seien keine Anhalts- punkte für eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Widerruf der Bezugsberechtigungen durch den Kläger stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere sei er nicht binnen einer bestimmten Frist zu erklären gewesen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Revision des Klägers: Die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 1 des Versiche- rungsvertrages sei einschränkend dahin auszulegen, dass die Bezugsbe- rechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des A r- beitsverhältnisses grundsätzlich nicht widerruflich sei, ist revisionsrecht- lich nicht zu beanstanden. 14 15 16 17 18 - 8 - a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das ei n- geschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwide r- ruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorb e- halts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserkl ä- rung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegen- über dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. b) Eine solche hat das Berufungsgericht im Streitfall vorgeno m- men, ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unter- laufen sind. aa) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14). Hierauf darf sich die Auslegung aber nicht beschränken, sondern es sind - entgegen der Auffassung der Revision - auch Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten für die Auslegung heranzuziehen (Senat aaO Rn. 15 ff.). Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer- und Arbeitge- berinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche 19 20 21 22 - 9 - Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Ve r- sicherten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat aaO Rn. 13) beei n- flussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werden, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuzu- ordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weit e- ren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (Senat aaO Rn. 16 m.w.N.). Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesicht s- punkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten (Senat aaO Rn. 23). bb) Alles dies hat das Berufungsgericht beachtet. Insbesondere hat es bei seiner Auslegung keinen relevanten Tatsachenvortrag des Klägers übergangen. Zu Unrecht meint die Revision, eine abweichende Interessenlage auf Seiten der Schuldnerin sei aufgrund eines dahingehenden nicht b e- strittenen Klägervorbringens in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewe- sen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers sind die I n- teressen des Arbeitgebers, über die Rechte aus dem Vertrag verfügen zu können, sowie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens im Ve r- gleich mit denen des Insolvenzverwalters nur abstrakt angesprochen. Zudem trifft es nicht zu, dass diese aus Arbeitnehmersicht gleich zu b e- werten seien. Denn der wirtschaftliche Unternehmenserfolg dient anders als die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren nach Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses auch seinem Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz. Auch im Übrigen beschränkten sich die Darlegungen des Klägers auf allgemeine Erwägungen oder gingen von einer falschen Prämisse aus, indem sie ausgehend von einem widerruflichen Bezugs- 23 24 - 10 - recht argumentierten, während hier ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart war. 2. Revision der Beklagten: a) Revisionsrechtlich beachtliche Fehler lässt die Auslegung des Berufungsgerichts aber auch nicht erkennen, soweit es eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Vorbehalts im Hinblick auf die Insolvenz für das Versicherungsverhältnis des Geschäftsführers S. wegen seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer und des Ausmaßes seiner Beteiligung sowie darauf beruhender Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens verneint hat. Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtspr e- chung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorb e- halten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versich e- rungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuor d- nen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzu - führen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 un- ter II 3 c). 25 26 27 - 11 - Diese Gesichtspunkte treffen auf einen als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, dieses leitet und nicht besonders zur Betriebstreue veranlasst we r- den muss, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hängt dies vom Ausmaß sei- ner Beteiligung und damit seiner Einflussmöglichkeiten ab. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern einerseits und U n- ternehmern andererseits ist zudem bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) angelegt. Ein Gesellschaf- ter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Handelt es sich jedoch um einen Minderheitsge- sellschafter, so gilt er als - einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzustellender - sogenannter Nichtarbeitnehmer i.S. des Satzes 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW -RR 2005, 1621 unter III 1). Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft g e- schäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteil i- gung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäft s- führern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes (BGH aaO und Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 224/79, VersR 1980, 1119 unter I). Dieser Abgrenzung liegt letztlich zugrunde, dass die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers oder versorgungsrechtlich gleic h- gestellten Nichtarbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirt- schaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein soll. Für den Unternehmer, der die Geschicke des Unternehmens selbst steuern kann und deshalb auch Einfluss auf Eintritt oder Nichteintritt eines Verm ö- 28 29 30 - 12 - gensverfalls hat, gilt das zumindest nicht uneingeschränkt. Es ist des- halb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in solchen Einflussmög- lichkeiten eines Gesellschafter-Geschäftsführers maßgebliche Umstände zu sehen, die einer einschränkenden Auslegung des Vorbehalts entg e- genstehen können. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, unterliegt ebenfalls in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler im Streitfall nicht ersichtlich. Dass der Senat in einem anderen Einzelfall ei- nes Gesellschafter-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer ein- schränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Er- gebnis. Auch dort lag eine tatrichterliche Beurteilung zugrunde, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies. b) Zu Unrecht wendet sich die Revision der Beklagten schließlich gegen das Berufungsurteil, soweit darin der Klageanspruch hin sichtlich weiterer Arbeitnehmer der Schuldnerin und des weiteren Geschäftsfüh- rers B. deshalb zuerkannt worden ist, weil deren Beschäftigungs- verhältnisse nicht insolvenzbedingt beendet worden seien. aa) Die Auffassung der Revision, dass der Kläger die Beweislast für eine nicht insolvenzbedingte Beendigung trage, trifft nicht zu. Viel- mehr ist die Beklagte für eine insolvenzbedingte Beendigung beweisbe- lastet. Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Widerrufsvorbehalt von seinem Wortlaut her alle Beendigungsgründe erfasst und der Wider- 31 32 33 34 - 13 - ruf nur aufgrund einer einschränkenden Auslegung bei insolvenzbedin g- ter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein kann, so dass es sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand handelt. Dessen Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln von demjenigen zu be- weisen, der sich auf ihn beruft. Es kommt hinzu, dass derjenige, der sich gegenüber dem Inso l- venzverwalter auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Versich e- rung des Schuldners beruft, damit der Sache nach ein Aussonderungs- recht i.S. von § 47 InsO geltend macht. Derjenige, der eine Aussond e- rung aus der Insolvenzmasse beansprucht, hat aber die Voraussetzu n- gen des Rechts, auf das er die Aussonderung stützt, darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl. § 47 Rn. 487). Das gilt auch für denjenigen, der einem Anspruch des Insolvenzverwalters das Aussonderungsrecht eines Dritten entgegenhalten will. Dass die fraglichen Beschäftigungsverhältnisse insolvenzbedingt beendet worden seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. bb) Dem zuerkannten Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er den vorbehaltenen Widerruf des Bezugsrechts erst im Jahre 2011 erklärt hat. Zum einen begründet der noch nicht erklärte Widerruf noch kein Aussonderungsrecht des Versicherten, solange ein Widerrufsrecht b e- steht. Zum anderen enthält die Regelung in § 8 der Versicherungsbedin- gungen entgegen der Ansicht der Revision gerade keine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der unverzüglich vorzunehmenden Abmeldung ei- nes ausscheidenden Arbeitnehmers zugleich eine Entscheidung darüber 35 36 37 38 - 14 - zu treffen, ob er dem Arbeitnehmer die Stellung als Versicherungs - nehmer überlassen oder ihm den Zeitwert der Versicherung zukommen lassen will. Er kann dies lediglich tun. Erklärt er aber nichts, so gilt die Versicherung als gekündigt, und der Zeitwert fließt in diesem Falle - ent- weder durch Beitragsverrechnung oder durch Auszahlung - dem Versi- cherungsnehmer, also dem Arbeitgeber zu. Das heißt, dass sich auch nach dieser Regelung seine etwaige Untätigkeit in keinem Fall zugunsten des versicherten Arbeitnehmers auswirkt. Schon deshalb kann eine so l- che (vorübergehende) Untätigkeit keinen Vertrauensschutz des Versi- cherten dahin begründen, dass sein Bezugsrecht trotz Widerruflichkeit unangetastet bleibt. - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2013 - 306 O 381/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 9 U 96/13 - 39