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Urteil

306 O 381/11

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0621.306O381.11.0A
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Leitsätze
Wurden durch einen Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Rentenversicherungen als Direktversicherungen mit einem Bezugsrecht zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers mit der Einschränkung abgeschlossen, dass dem Arbeitgeber der Rückkaufswert der Versicherung zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, so ist ein solcher Fall nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder die Beendigung aufgrund von Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers oder deren Verhalten liegen. Dagegen steht dem Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz kein Anspruch auf den Rückkaufswert zu.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.428,87 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurden durch einen Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Rentenversicherungen als Direktversicherungen mit einem Bezugsrecht zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers mit der Einschränkung abgeschlossen, dass dem Arbeitgeber der Rückkaufswert der Versicherung zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, so ist ein solcher Fall nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder die Beendigung aufgrund von Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers oder deren Verhalten liegen. Dagegen steht dem Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz kein Anspruch auf den Rückkaufswert zu.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.428,87 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung eines Gesamtrückkaufswertes in Bezug auf einzelne Versicherungsverträge in Höhe von insgesamt € 6.428,87. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht, weil die übrigen Arbeitnehmer nach der zugrunde liegenden vertraglichen Bezugsrechtsregelung ein "unwiderrufliches" Bezugsrecht erlangt haben. I. Die streitgegenständliche Bezugsrechtsregelung ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (VersR 2006, 1059 ff.) gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die im Vorbehalt genannte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht jeden Fall der Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses betrifft, sondern nur solche Beendigungsgründe, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitsnehmers zurückzuführen sind. Hierunter fallen insofern nicht die Fälle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich für die Auslegung der Bezugsrechtsregelung ist über den bloßen Wortlaut der Klausel hinaus (nach dem eine Differenzierung zwischen verschiedenen Beendigungsgründen nicht vorzunehmen wäre) die Verständnismöglichkeit für den Versicherungsnehmer, der die Bedingung aufmerksam liest, und - verständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt. Insofern ist im konkreten Fall auch auf den Sinn und Zweck der Direktversicherung aus der Sicht des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und des Arbeitnehmers als versicherte Person und gleichzeitig Bezugsberechtigten abzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung faktisch um nichts anderes als einen Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers handelt, das an eine gewisse Unternehmenstreue gekoppelt wird. Die zugrunde liegende Bezugsrechtsregelung soll den Arbeitsnehmer insofern zu eben dieser Unternehmenstreue motivieren, wobei er im Gegenzug allerdings auch darauf vertrauen kann, dass ihm die durch die Direktversicherung erworbene Altersvorsorge nicht nachträglich bzw. einseitig von dem Arbeitgeber entzogen werden kann. Diese Hintergründe sprechen dafür, eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als "Beendigung" im Sinne des Vorbehaltes der Bezugsrechtsregelung anzusehen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Interesse und Verständnis des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer folgt hieraus keine andere Bewertung. Gerade dessen Interesse rechtfertigt im Insolvenzfall auch eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Einzahlung in eine Direktversicherung und einer Betriebsrentenzusage. Denn im erstgenannten Fall hat der Arbeitgeber die Prämien bereits gezahlt, sie sind mithin aus seinem Betriebsvermögen abgeflossen. Aus diesem Grund widerspricht es dem Sinnzusammenhang der Bezugsrechtsregelung, wenn der Arbeitgeber im Insolvenzfall die für die Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer erbrachten Leistungen wieder zurückfordern könnte (sofern nicht durch Zeitablauf eine Unverfallbarkeit entsprechend dem BetrAVG eingetreten wäre) und der Arbeitnehmer deshalb mit Teilen seines Gehaltes über mehrere Jahre lang das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers trägt. Dass die beteiligten Kreise bei Vertragsabschluss mit der vorliegenden Bezugsrechtsregelung eine derartige Rechtsfolge im Auge gehabt haben sollten, ist nicht ersichtlich. II. Nach alldem ist im Einzelfall für jeden hier streitgegenständigen Vertrag zu prüfen, ob eine insolvenzbedingte Vertragsbeendigung vorliegt. Einerseits wird nicht jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im zeitlichen Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz als insolvenzbedingt anzusehen sein. Andererseits spricht jedoch nach Ansicht der Kammer ein Anschein dafür, dass bei denjenigen Arbeitsverhältnissen, bei denen die zur Aufhebung führende Willenserklärung zeitlich nach dem Insolvenzantrag erfolgt ist, eine insolvenzbedingte Beendigung vorliegt und diese nicht als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer im Sinne der Bezugsrechtsregelung anzusehen ist. Dieser Anschein gilt nicht nur für einseitige Kündigungen des Arbeitgebers sondern auch für Aufhebungsverträge. Soweit bei diesen Fallgruppen der Anschein einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die diesen Anschein erschüttern würden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, bezogen auf die Auflistung der Einzelverträge gemäß Anlage K3 (bzw. K3a) und der Zusammenfassung in Gruppen gemäß Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2012 im konkreten Fall folgende Wertung: 1.) Soweit es die Gruppe der Arbeitnehmer mit Aufhebungsverträgen betrifft (C., Z. und M.), sind diese zeitlich nach dem Insolvenzantrag und der vorläufigen Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden. Sie sind daher als insolvenzbedingt anzusehen. 2.) Die Arbeitnehmer (T. und S.), die in ein anderes Unternehmen der B.-Gruppe gewechselt sind, haben diesen Wechsel bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogen. Insofern kann hier kein Zusammenhang zu dem Insolvenzverfahren hergestellt werden. Es ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - von einem freiwilligen Ausscheiden der Arbeitnehmer auszugehen. Hieraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Rückkaufswertes für die genannten Verträge in Höhe von € 1.913,03. 3.) Soweit es den Wechsel mehrerer Arbeitnehmer zu einem Betriebsübernehmer betrifft (B., H., W., E., W., E., L., R., S. und P.), ist nicht von einer "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses im Sinne der zugrunde liegenden Bezugsrechtsregelung auszugehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gerichtlichen Hinweis vom 18.01.2013 Bezug genommen. 4.) Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers R. ist zwar erst nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt. Gleichwohl ist im Hinblick darauf, dass andere Mitarbeiter Aufhebungsverträge geschlossen haben oder zu einem Betriebsübernehmer gewechselt sind, nicht ersichtlich, dass die Eigenkündigung nicht freiwillig durch den Arbeitnehmer erfolgt wäre. Insofern ist der oben genannte Anschein, der für eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht, im Falle dieses Arbeitnehmers erschüttert. Der Kläger kann den entsprechenden Rückkaufswert in Höhe von € 856,79 beanspruchen. 5.) Soweit es die vor dem Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Arbeitnehmer betrifft (E., H., M., S., Sc., D., J., H., Sp., St., S., B.), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum das Ausscheiden jeweils "insolvenzbedingt" gewesen sein sollte. Ein entsprechender Anschein besteht hier nicht. Ein konkreter Bezug zur späteren Insolvenz der Schuldnerin ist nicht ersichtlich. Den Kläger trifft insofern auch keine sekundäre Darlegungslast, zu dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter näher vorzutragen. Denn es liegt auf der Hand, dass er zur eigentlichen Motivation der ehemaligen Arbeitnehmer und zur maßgeblichen Frage der Freiwilligkeit des Ausscheidens allein durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen keine Angaben machen kann. Dementsprechend kann der Kläger einen weiteren Betrag von € 3.101,08 beanspruchen. 6.) Schließlich kann der Kläger in Bezug auf den bereits im Jahr 2006 abberufenen ehemaligen Geschäftsführer B. als Rückkaufswert einen weiteren Betrag von € 557,97 beanspruchen. Soweit es dagegen den Geschäftsführer S. betrifft, ist dieser ausweislich der Anlage K 7 noch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin tätig geworden. Dessen Ausscheiden ist daher ebenfalls dem Anschein nach als insolvenzbedingt anzusehen, selbst wenn er bereits mit einer Erklärung vom 26.2.2008 mitgeteilt haben sollte, dass er sein Amt als Geschäftsführer niederlegen wolle. III. Der Zinsanspruch auf die begründete Hauptforderung in Höhe von insgesamt € 6.428,87 folgt (in der von dem Kläger beanspruchten Höhe) aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung seit Ablauf der ihr in dem Schreiben vom 11.11.2011 (Anlage K 4) gesetzten Frist in Verzug. Einen früheren Verzugseintritt hat der Kläger nicht dargelegt. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 280 BGB besteht ebenfalls nicht. Insoweit fehlt es an einer Darlegung, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers erst nach dem Verzugseintritt mit der außergerichtlichen Wahrnehmung des Klägers beauftragt worden sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger beansprucht von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, die Zahlung des Rückkaufswertes mehrerer Rentenversicherungsverträge. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH I.-S.. Das Insolvenzverfahren wurde durch den Beschluss des AG Ludwigshafen am 30.04.2008 aufgrund eines Eigenantrages der Schuldnerin vom 25.02.2008 eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn ab dem 01.12.2003 unter der Nr. GV 9.....0 mehrere Rentenversicherungen als Direktversicherungen für ihre Mitarbeiter und Geschäftsführer, die in der Anlage K 3 aufgeführt sind. Für die hier streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge in Form von arbeitgeberfinanzierten Versicherungen wurde gemäß § 7 Nr. 1 des Gruppenvertrages (Anlage K 2) folgende Bezugsrechtsregelung getroffen: "Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt: Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, den Rückkaufswert für sich in Anspruch zu nehmen, - wenn das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder die Voraussetzung einer vertraglichen Unverfallbarkeit erfüllt. - wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen." Mit Schreiben vom 11.11.2011 (Anlage K 4) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und erklärten vorsorglich den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages. Sie forderten die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungsguthaben bis zum 25.11.2011 auf. Die Beklagte verweigerte eine Auszahlung mit der Begründung, dass aufgrund der Insolvenz das den Arbeitnehmern eingeräumte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht wie ein (uneingeschränkt) unwiderrufliches Bezugsrecht zu behandeln sei. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Auszahlung der Summe der Einzel-Rückkaufswerte gemäß den in der Anlage K 3 aufgelisteten Verträgen geltend, insgesamt € 21.975,32. Einige der dort genannten Arbeitgeber waren bereits vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung (26.2.2008) bei der Schuldnerin ausgeschieden, andere der dort genannten Arbeitnehmern beendeten ihre Arbeitsverhältnisse mit der Schuldnerin durch Aufhebungsverträge, durch einen Wechsel in ein anderes Unternehmen der B.-Gruppe, durch einen Wechsel zu einem Betriebsübernehmer oder durch eine Eigenkündigung. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten der jeweiligen Arbeitsverhältnisse auf die Auflistung des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.11.2012 Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm aufgelisteten Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die streitgegenständlichen Versicherungen erlangt hätten. Keiner der Arbeitnehmer habe eine unverfallbare Versicherungsanwartschaft gemäß §§ 1b, 30f BetrAVG erworben, da der Versicherungsvertrag bei seiner Beendigung/Insolvenzeröffnung noch keine fünf Jahre bestanden hätte. Die Rentenversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung würden damit unmittelbar in die Insolvenzmasse fallen. Eine Auslegung der Bezugsrechtsregelung dahingehend, dass dem Arbeitnehmer die Bezugsberechtigung unwiderruflich erhalten bleibe, wenn er "insolvenzbedingt" aus dem Betrieb ausscheidet, könne nicht gefolgt werden. Sie werde inzwischen auch durch den BGH nicht mehr vertreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 21.975,32 zzgl. Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008, zzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 439,90 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger als Insolvenzverwalter die Werte aus den streitgegenständlichen Direktversicherungsverträgen nicht zur Masse ziehen könne. Nach der Rechtsprechung des BGH sei davon auszugehen, dass eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer vorliege, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "insolvenzbedingt" sei. Hierin liege ein Umstand, der nicht den in der Bezugsberechtigung geregelten Vorbehalt des Versicherungsnehmers betreffe. In diesem Zusammenhang sei auf die Interessenlage bei Abschluss des Direktversicherungsvertrages abzustellen. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.