Entscheidung
IV ZA 23/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 23/11 vom 6. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 6. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kle- ve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Ent- scheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwider- ruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zuste- he. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe 1 2 - 3 - keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des A r- beitsverhältnisses. II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtspre- chung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs- recht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaf t- licher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senat s- urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraus- setzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. Se p- tember 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Au s- legung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Ei n- zelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus, 3 4 5 - 4 - dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwider- ruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb we- der weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfor- derlich. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 23.11.2010 - 30 C 235/09 - LG Kleve, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 S 187/10 - 6