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Entscheidung

1 StR 121/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 2 1 / 1 5 vom 22. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Stuttgart vom 24. November 2014 mit Beschluss vom 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015, das beim Senat am 11. Mai 2015 eingegangen ist und dem eine Vielzahl von Anlagen beigefügt war, hat die Verurteilte hiergegen „Beschwerde“ eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und möchte, da sie sich selbst als Opfer fühlt, mit dem Rechtsbehelf „Gerechtigkeit wiederherstellen“. Eine Beschwerde gegen eine Revisionsverwerfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre daher nicht statthaft. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Senat habe Tatsa- chen, die für die Revisionsentscheidung von Bedeutung waren, nicht berück- sichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheb- licher Weise verletzt. Sie begehrt ersichtlich, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand. Das Schreiben ist daher als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszule- gen (§ 300 StPO). Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann 1 2 3 - 3 - die Beschwerdeführerin von der von ihr geltend gemachten Verletzung rechtli- chen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergeb- nisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu be- rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten über- gangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Be- gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463). 4 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13). Rothfuß Graf Jäger Radtke Fischer 6