Entscheidung
1 StR 556/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190318B1STR556
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190318B1STR556.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/17 vom 19. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Februar 2018 ge- gen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juli 2017 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 19. Februar 2018 und macht geltend, dass bei der Revisionsentscheidung das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Wei- se verletzt worden sei, weil – auch im Revisionsverfahren – Akteneinsicht nicht in sämtliche zu dem Verfahren sichergestellten und beschlagnahmten E-Mails gewährt und die vollständigen Akten der Steuerfahndung nicht beigezogen worden seien. 2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbe- gründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verur- teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge- hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen 1 2 3 - 3 - hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor- bringens. Soweit der Verurteilte einen Gehörsverstoß im Revisionsverfahren in der Nichtgewährung von Akteneinsicht in sichergestellte und beschlagnahmte E-Mails und in der Nichtbeiziehung von Akten der Steuerfahndung sieht, wurde ein entsprechender Antrag im Revisionsverfahren nicht gestellt. Im Übrigen re- gelt § 356a StPO nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsver- fahren. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlas- sen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN). 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Graf Radtke Fischer Bär Hohoff 5