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Entscheidung

1 StR 368/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 6 8 / 1 4 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 be- schlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteilig- ten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Ver- fallsbeteiligte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und machen im Wesentli- chen geltend, der Senat sei hinsichtlich der Funktionsweise des EC-Cash- Terminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart abgewi- chen. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksich- tigendes Vorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten übergangen, noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen. Der Senat hat den vom Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird aber deutlich, dass die Belastung der Bankkonten der Kunden erst einige 1 2 3 4 - 3 - Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das EC-Cash- Terminal bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des Kassenschlusses, der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte und die Datenweiterleitung durch das EC-Cash-Terminal über das Rechenzentrum der La. AG an die Kopf- stellen der Banken auslöste, die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten in vollem Umfang bedacht und gewür- digt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im Kern enthalten die Beanstan- dungen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten den Vorwurf, der Senat ha- be in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer 5 6