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Entscheidung

1 StR 337/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211218B1STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211218B1STR337.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 337/18 vom 21. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2018 be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. November 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2018 wird auf sei- ne Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2018 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte gel- tend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts „nie zur Kenntnis gebracht worden“ sei. Die Anhörungs- rüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vor- bringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Gene- ralbundesanwalts nicht zur Kenntnis gebracht wurde, nichts. Denn dieser An- trag ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 18. Juli 2018 gegen Emp- fangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht 1 2 3 - 3 - benachrichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15 Rn. 3; vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95 und vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 [bei Pfeiffer]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02 Rn. 3, StraFo 2003, 172) oder ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2018 im Original mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen ist; für die Verfahrensbeteiligten ist lediglich eine Abschrift mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle vorgesehen. Die Zustellung des Urteils des Landgerichts Bayreuth an den Verteidiger ist auf der Grundlage von § 145a StPO erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 Rn. 5 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 Rn. 6). Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice 4 5