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Beschluss

II ZR 163/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF greift nur, wenn die verwendete Formularbelehrung dem Muster inhaltlich und äußerlich vollständig entspricht. • Eine inhaltliche Abweichung von der Muster-Widerrufsbelehrung durch Aufnahme nicht einschlägiger oder selbständiger Definitionen führt zum Wegfall der Schutzwirkung. • Bei Haustürgeschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu; eine fehlerhafte Belehrung kann die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzen. • Wenn die Widerrufsbelehrung nicht auf die rechtlichen Folgen des Widerrufs bei vollzogener Gesellschaft eingeht, genügt sie den Anforderungen des § 355 BGB aF nicht. • Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen bei bereits vollzogenem Gesellschaftseintritt regelmäßig eine Rückabwicklung auch bei bestehendem Widerrufsrecht aus.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung: inhaltliche Abweichung vom Muster beseitigt Schutzwirkung der BGB‑InfoV • Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF greift nur, wenn die verwendete Formularbelehrung dem Muster inhaltlich und äußerlich vollständig entspricht. • Eine inhaltliche Abweichung von der Muster-Widerrufsbelehrung durch Aufnahme nicht einschlägiger oder selbständiger Definitionen führt zum Wegfall der Schutzwirkung. • Bei Haustürgeschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu; eine fehlerhafte Belehrung kann die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzen. • Wenn die Widerrufsbelehrung nicht auf die rechtlichen Folgen des Widerrufs bei vollzogener Gesellschaft eingeht, genügt sie den Anforderungen des § 355 BGB aF nicht. • Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen bei bereits vollzogenem Gesellschaftseintritt regelmäßig eine Rückabwicklung auch bei bestehendem Widerrufsrecht aus. Der Kläger trat 2005 als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einzahlung von 50.000 € zzgl. 3.000 € Agio der Beklagten bei. Die Anbahnung erfolgte in einer Haustürsituation; der Kläger zahlte die Einlage und erhielt später Ausschüttungen von 10.500 €. Am 5. Juli 2010 erklärte er den Widerruf seiner Beteiligung. In den Vertragsunterlagen befand sich eine Widerrufsbelehrung, die Teile des Mustertextes änderte und zusätzliche Hinweise enthielt, insbesondere Definitionen zu Fernabsatzgeschäften und Hinweise auf § 312c BGB aF, die im konkreten Fall nicht einschlägig waren. Das Berufungsgericht stellte fest, der Widerruf habe das Beteiligungsverhältnis beendet und rechnete ein Auseinandersetzungsguthaben aus, lehnte jedoch die Rückzahlung der Einlage mit der Begründung ab, die Gesellschaft sei atypisch mehrgliedrig und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sprächen gegen Rückabwicklung. Beide Parteien legten Rechtsmittel ein; der Senat beabsichtigte, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. • Anwendbare Normen: § 355 BGB aF (Widerrufsrecht), § 312, § 312b, § 312c BGB aF (Fernabsatz/Haustür), § 14 BGB-InfoV aF (Schutzwirkung der Musterbelehrung) und Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. • Schutzwirkung der Musterbelehrung: § 14 BGB-InfoV aF schützt nur bei vollständiger Übereinstimmung mit dem Muster sowohl inhaltlich als auch äußerlich; jede eigenständige inhaltliche Bearbeitung beseitigt diese Schutzwirkung. • Inhaltliche Abweichung der Beklagtenbelehrung: Die Beklagte nahm eigene Definitionen und Hinweise (z.B. zu Fernabsatzbegriff und § 312c BGB aF) auf, die im konkreten Fall nicht einschlägig waren und so die Schutzwirkung ausschließen. • Rechtsfolgen der fehlenden Schutzwirkung: Ohne Schutzwirkung musste die Belehrung selbst den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB aF korrekt angeben. Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" entspricht nicht den Anforderungen (§ 187 BGB) und setzt die Frist nicht in Gang. • Hinweis auf Folgen des Widerrufs: Die Belehrung enthielt keinen Hinweis darauf, dass bei vollzogenem Gesellschaftseintritt der Widerruf nach der Rspr. zu den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft und damit zu einem Abfindungsanspruch führt; auch dies macht die Belehrung unvollständig. • Haustürgeschäft und Widerrufsausübung: Die Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft lagen vor, sodass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand und er es rechtzeitig ausgeübt hat. • Rückabwicklung versus fehlerhafte Gesellschaft: Selbst bei wirksamem Widerruf schließen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei bereits vollzogenem Gesellschaftseintritt regelmäßig eine Rückabwicklung aus; daher ist der Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht durchsetzbar. • Verfahrensrechtliche Entscheidung: Die Revision der Beklagten wurde mangels Zulassungsgrund und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; das Revisionsverfahren erledigte sich durch Revisionsrücknahme. Der Senat weist die Revision der Beklagten zurück und bestätigt damit im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts: Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weicht inhaltlich vom Muster der BGB-InfoV aF ab, wodurch die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF entfällt. Die Belehrung erfüllt nicht die Anforderungen des § 355 BGB aF zum Fristbeginn und enthält keinen Hinweis auf die rechtlichen Folgen eines Widerrufs nach vollzogenem Gesellschaftseintritt; deshalb stand dem Kläger ein wirksames Widerrufsrecht zu und er hat dieses ausgeübt. Gleichwohl ist die Rückabwicklung der Einlage nicht durchsetzbar, weil nach der ständigen Rechtsprechung bei bereits vollzogenem Gesellschaftseintritt die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einer vollständigen Rückabwicklung entgegenstehen, sodass der Zahlungsantrag auf Rückgewähr der Einlage abzuweisen ist. Das Revisionsverfahren hat sich schließlich durch Revisionsrücknahme erledigt.