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Urteil

5 O 151/15

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2015:1203.5O151.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Widerrufserklärung seitens der Kläger hinsichtlich zweier Darlehensverträge aus dem Jahr 2007. Die Kläger schlossen am 16.10.2007 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 105.000,00 € bzw. 45.000,00 € mit zehnjähriger Zinsbindung zu einem Festzins in Höhe von 4,95 % bzw. 4,9 % per anno. Auf die Darlehensverträge mit der Nummer XXX (Anlage K1) und der Nummer XXXX (Anlage K2) wird Bezug genommen. Die Darlehen wurden am 24.10.2007 vollständig an die Kläger ausbezahlt. Beiden Darlehensverträgen war eine gleichlautende Widerrufsbelehrung beigefügt. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 22 bzw. Bl. 27 der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 15.01.2015 erklärten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen (Anlage K3) und teilten mit, dass künftige Zahlungen auf die Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausschließlich der Tilgung des Rückzahlungskapitals dienten. Die Beklagte wies die Widerrufserklärungen als verfristet zurück. Die Kläger sind der Auffassung, dass die beiden von der Beklagten verwendeten, identischen Widerrufsbelehrungen in mehreren Punkten fehlerhaft seien. Mit der in den Belehrungen verwendeten Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ sei fehlerhaft über den Fristbeginn belehrt worden. Außerdem seien die Kläger in der von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über die Folgen des Widerrufs belehrt worden. Denn es fehle ein Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung binnen 30 Tagen. Zudem sei die Belehrung unter dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ überflüssig, weil kein verbundenes Geschäft vorliege und deshalb verwirrend und ablenkend. Weil die Widerrufsbelehrungen auch nicht dem damals gültigen Muster zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV berufen. Beispielsweise entspreche Satz 2 der vorliegenden Widerrufsbelehrung im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ nicht den Vorgaben des Gestaltungshinweises 9 der Musterwiderrufsbelehrung, weil die Beklagte den allgemeinen Satz 2 beibehalten und den gemäß des Gestaltungshinweises 9 zu ersetzenden Satz als eigenen Satz 3 unter Modifikation der vorgegebenen Formulierung verwendet habe. Außerdem enthalte die Widerrufsbelehrung der Beklagten Fußnoten, welche in der Musterbelehrung nicht vorgesehen seien. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer XXX durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 15.01.2015 nicht mehr bestehen, 2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer XXXX durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 15.01.2015 nicht mehr bestehen, 3. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu der Darlehenskontonummer XXX zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 64.002,93 € schulden, 4. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu der Darlehenskontonummer XXXX zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.049,28 € schulden, 5. festzustellen, dass die von den Klägern seit dem 16.01.2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von 521,00 € zu der Darlehenskontonummer XXX auf den unter Ziffer 3) genannten Rückzahlungsanspruch anzurechnen sind, wobei dem Zinsanspruch der Bank der zu dem Zeitpunkt geltende variable Marktzinssatz zugrunde zu legen ist, 6. festzustellen, dass die von den Klägern seit dem 16.01.2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von 728,75 € zu der Darlehenskontonummer XXXX auf den unter Ziffer 4) genannten Rückzahlungsanspruch anzurechnen sind, wobei dem Zinsanspruch der Bank der zu dem Zeitpunkt geltende variable Marktzinssatz zugrunde zu legen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Widerrufsrecht verfristet war. Die im Oktober 2007 verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen dem seinerzeit gültigen gesetzlichen Muster inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig, so dass sich die Beklagte auf die gesetzliche Schutzwirkung umfassend berufen könne. Außerdem meint die Beklagte, die Ausübung des Widerrufsrechts über sieben Jahre nach Vertragsschluss sei treuwidrig und das Recht zum Widerruf sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verwirkt gewesen. Außerdem bestreitet die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kläger haben mit ihrer Widerrufserklärung vom 15.01.2015 die beiden Darlehensverträge vom 16.10.2007 nicht innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam im Sinne von §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Den Klägern stand kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung wirksam war. Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV berufen. Dass hierbei auch der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irreführende bzw. nicht hinreichend klare Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsfrist verwandt wurde, ist unschädlich, weil er sich auch im Text des Musters findet. Nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH vom 10.02.2015, II ZR 163/14 m.w.N.). Obwohl danach vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständigen Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof selbst eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat (Beschluss vom 20.11.2012/Urteil vom 22.01.2013-II ZR 264/10-). Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausnahmslose und 100%ige Identität verlangt wird, sondern dass entscheidend darauf abzustellen ist, inwieweit in den Änderungen eine inhaltliche Bearbeitung liegt. Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen weisen zwar einige marginale Abweichungen zur Musterbelehrung auf. Diese Abweichungen vom Mustertext sind aber unschädlich, weil sie nicht Ausfluss einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung sind. Sie stellen sich nicht als sachliche Abweichungen dar, sondern nur als redaktionelle, bzw. sprachliche Änderungen, die nicht geeignet sind, dem Adressaten das Verständnis zu erschweren und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aufheben. Zunächst ist es nach dem Gestaltungshinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“, eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht. Ebenso ist unschädlich, dass die Beklagte im Rahmen der Belehrung zu den „Finanzierten Geschäften“ den allgemeinen Satz 2 beibehalten und nicht gestrichen hat. Zwar schreibt der Gestaltungshinweis insoweit vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Der ersetzende Satz ist für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes vorgesehen und konkretisiert den oben genannten Satz für genau diese Fälle. Durch die kumulative Verwendung des allgemeinen und des konkretisierten Satzes ergibt sich keine inhaltliche Änderung (vgl. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015 – I 22 U 17/15-; Schleswig Holsteinisches OLG vom 26.02.2015 - 5 U 175/14-). Daraus ergibt sich keine Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren oder so zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, dem auch ohne weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst, die Sicherungszweckerklärungen und auch die einbezogenen, noch weit umfangreicheren AGB, zu verstehen, ist zweifelsfrei auch in der Lage, den vorliegenden Text zu erfassen (vgl. OLG Hamburg vom 03.07.2015 - 13 U 26/15-). Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass der Satz 3 nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert wurde (Umformulierung in die Form 1. Plural) führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handelt sich lediglich um eine für den Inhalt unerhebliche sprachliche Glättung, die - bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung- kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch soweit die Beklagte zwei Fußnoten abweichend vom Muster in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen hat, handelt es sich nicht um eine wesentliche, inhaltliche Bearbeitung. Die der Überschrift beigefügte Fußnote sowie die Bezeichnung des konkret betroffenen Darlehensvertrages stellen keine inhaltlichen Änderungen dar, sondern dienen lediglich der Konkretisierung unterschiedlicher Sachverhalte und ermöglichen eine Zuordnung des vorgefertigten Textes auf den jeweils konkret abzuschließenden Vertrag. - Ebenso kann es nur als Bagatelle und nicht als inhaltliche Änderung gesehen werden, dass die Beklagte hinter den Worten „Der Widerruf ist zu richten an:“ nicht sogleich Namen, Adresse etc. eingefügt hat, sondern davor in Klammern den abstrakten Text des Gestaltungshinweises 3 hat stehen lassen. - Schließlich liegt auch in der Aufnahme der Fußnote 2 nach der Angabe der Widerrufsfrist („Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) keine inhaltliche Bearbeitung. Die Fußnote berührt den Fließtext nicht und bearbeitet ihn nicht. Die Erläuterung der Fußnote befindet sich in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauchers außerhalb des Kastens mit der Belehrung. Die Anmerkung ist ersichtlich für die interne Bearbeitung durch die beklagte Sparkasse vorgesehen. Ein verständiger Verbraucher kann nicht auf den Gedanken kommen, die Fußnote relativiere die in der Belehrung angegebene Frist von 2 Wochen. Die Aufnahme dieser Fußnote schafft keine Unklarheit, sondern der Hinweis enthält lediglich eine Selbstverständlichkeit (OLG Schleswig-Holstein vom 26.02.2015 – 5 U 175/14-). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 36.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.