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Urteil

2 O 218/15

LG Berlin 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:0614.2O218.15.0A
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Leitsätze
1. Für eine Streitgenossenschaft mehrerer Beklagter i.S.v. §§ 59, 60 ZPO ist nicht erforderlich, dass jeder Beklagte Streitgenosse von jedem anderen Beklagten ist (gegen OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2016, 32 SA 21/16, Rdnr. 27). Es reicht insbesondere aus, wenn es mindestens einen Beklagten gibt, zu dem jeder andere Beklagte Streitgenosse i.S.v. §§ 59, 60 ZPO ist.(Rn.40) 2. Wenn ein Berater bei einer Einwerbung eines Anlegers wesentliche Eigenschaften eines prospektierten Produktes prospektwidrig falsch darstellt oder wesentliche prospektierte Eigenschaften verschweigt, liegt keine Beratung "auf der Grundlage" des Prospektes in dem vom BGH (Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, Rdnr. 18, zitiert nach juris) geprägten Sinne vor. Eine Beratung "auf der Grundlage" eines Prospektes liegt keineswegs schon dann vor, wenn der Berater geschult war, auf der Grundlage des Prospektes zu beraten. Auch bei einer nicht "auf der Grundlage" des Prospektes durchgeführten Beratung können gleichwohl Prospektfehler kommuniziert werden. Für die Feststellbarkeit einer Prospekthaftung im weiteren Sinne muss diese Kommunikation dann aber konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2013, XI ZR 405/11, Rdnr. 27, zitiert nach juris) und kann nicht vermutet werden.(Rn.67) 3. Für eine Haftung eines im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist notwendig erforderlich, dass entweder der Anleger den Prospekt selber liest oder von einem Erfüllungsgehilfen des im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen eingeworben wird (BGH, Urteil vom 30. März 1987, II ZR 163/86, Rdnr. 9, zitiert nach juris). Wenn der Anleger den Prospekt nicht liest, begründet eine unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes durchgeführte Einwerbung einer Person, die nicht Erfüllungsgehilfe des im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen ist, für diesen keine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das gilt erst Recht, wenn dem Anleger fehlerhafte Prospektinhalte lediglich auf noch anderem Wege bekannt werden.(Rn.79) 4. Sowohl der Umstand, dass ein Anleger fehlerhaft beraten worden ist, als auch der Umstand, dass ein Prospekt Fehler enthält, vermögen für sich allein eine Prospekthaftung im weiterem Sinne nicht zu begründen. Wenn die "Beratung" ausschließlich in dem Überreichen eines Prospektes besteht, hat sich ein in dessen Prospektfehlern bestehender Beratungsfehler nicht auf die Anlageentscheidung des zu Beratenden ausgewirkt, wenn er sich beteiligt, ohne in dem Prospekt gelesen zu haben.(Rn.103) 5. Eine Parteianhörung nach § 141 ZPO ist grundsätzlich allein zum Zwecke des Aufklärens des eigenen Vorbringens dieser Partei statthaft. Das verfassungsgemäß garantierte Recht, einer - insbesondere in Beweisnot befindlichen - Partei, ihren Standpunkt persönlich in einen Zivilprozess einbringen zu dürfen, ist ein eigenständiges Recht und besteht unabhängig vom Recht auf "Waffengleichheit". Dieses Recht ist einfachrechtlich in § 137 Abs. 4 ZPO normiert, nicht in § 141 ZPO (mit u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008, 1 BvR 2588/06, Rdnr. 16, zitiert nach juris, gegen u.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 325/11, Rdnrn. 10, 11, zitiert nach juris). Die Partei über eine Aufklärung eigenen unklaren Vorbringens hinaus von Amts wegen nach § 141 ZPO zu explorieren, ist grundsätzlich unzulässige Amtsermittlung.(Rn.111) 6. Neben der Klage auf Leistung ist eine kumulative hilfsweise Feststellungsklage auf Feststellung der Haftung dem Grunde nach u.U. zulässig. Sie ist regelmäßig zur Vermeidung einer die Durchführung eines Betragsverfahrens hindernden Rechtskraft sogar notwendig, wenn neben einer unbedingten Schadensersatzklage hilfsweise Stufenklage auf Auskunft über die Anspruchshöhe und Auskehr des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages erhoben wird.(Rn.134) 7. Eine Verbraucher-Widerrufsbelehrung bei einer Gesellschaftsbeteiligung des Inhaltes, dass im Widerrufsfall die wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren seien, ist nicht notwendig falsch. Insbesondere bei Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft ist sie sogar im Regelfall richtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belehrung über die zurückzugewährende Leistung zugleich als schuldrechtliches Versprechen gerade der zu gewährenden Leistung anzusehen ist. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft setzt voraus, dass die Gesellschaft auch mit dem Widerrufenden zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits in Vollzug gesetzt ist.(Rn.145)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Streitgenossenschaft mehrerer Beklagter i.S.v. §§ 59, 60 ZPO ist nicht erforderlich, dass jeder Beklagte Streitgenosse von jedem anderen Beklagten ist (gegen OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2016, 32 SA 21/16, Rdnr. 27). Es reicht insbesondere aus, wenn es mindestens einen Beklagten gibt, zu dem jeder andere Beklagte Streitgenosse i.S.v. §§ 59, 60 ZPO ist.(Rn.40) 2. Wenn ein Berater bei einer Einwerbung eines Anlegers wesentliche Eigenschaften eines prospektierten Produktes prospektwidrig falsch darstellt oder wesentliche prospektierte Eigenschaften verschweigt, liegt keine Beratung "auf der Grundlage" des Prospektes in dem vom BGH (Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, Rdnr. 18, zitiert nach juris) geprägten Sinne vor. Eine Beratung "auf der Grundlage" eines Prospektes liegt keineswegs schon dann vor, wenn der Berater geschult war, auf der Grundlage des Prospektes zu beraten. Auch bei einer nicht "auf der Grundlage" des Prospektes durchgeführten Beratung können gleichwohl Prospektfehler kommuniziert werden. Für die Feststellbarkeit einer Prospekthaftung im weiteren Sinne muss diese Kommunikation dann aber konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2013, XI ZR 405/11, Rdnr. 27, zitiert nach juris) und kann nicht vermutet werden.(Rn.67) 3. Für eine Haftung eines im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist notwendig erforderlich, dass entweder der Anleger den Prospekt selber liest oder von einem Erfüllungsgehilfen des im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen eingeworben wird (BGH, Urteil vom 30. März 1987, II ZR 163/86, Rdnr. 9, zitiert nach juris). Wenn der Anleger den Prospekt nicht liest, begründet eine unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes durchgeführte Einwerbung einer Person, die nicht Erfüllungsgehilfe des im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen ist, für diesen keine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das gilt erst Recht, wenn dem Anleger fehlerhafte Prospektinhalte lediglich auf noch anderem Wege bekannt werden.(Rn.79) 4. Sowohl der Umstand, dass ein Anleger fehlerhaft beraten worden ist, als auch der Umstand, dass ein Prospekt Fehler enthält, vermögen für sich allein eine Prospekthaftung im weiterem Sinne nicht zu begründen. Wenn die "Beratung" ausschließlich in dem Überreichen eines Prospektes besteht, hat sich ein in dessen Prospektfehlern bestehender Beratungsfehler nicht auf die Anlageentscheidung des zu Beratenden ausgewirkt, wenn er sich beteiligt, ohne in dem Prospekt gelesen zu haben.(Rn.103) 5. Eine Parteianhörung nach § 141 ZPO ist grundsätzlich allein zum Zwecke des Aufklärens des eigenen Vorbringens dieser Partei statthaft. Das verfassungsgemäß garantierte Recht, einer - insbesondere in Beweisnot befindlichen - Partei, ihren Standpunkt persönlich in einen Zivilprozess einbringen zu dürfen, ist ein eigenständiges Recht und besteht unabhängig vom Recht auf "Waffengleichheit". Dieses Recht ist einfachrechtlich in § 137 Abs. 4 ZPO normiert, nicht in § 141 ZPO (mit u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008, 1 BvR 2588/06, Rdnr. 16, zitiert nach juris, gegen u.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 325/11, Rdnrn. 10, 11, zitiert nach juris). Die Partei über eine Aufklärung eigenen unklaren Vorbringens hinaus von Amts wegen nach § 141 ZPO zu explorieren, ist grundsätzlich unzulässige Amtsermittlung.(Rn.111) 6. Neben der Klage auf Leistung ist eine kumulative hilfsweise Feststellungsklage auf Feststellung der Haftung dem Grunde nach u.U. zulässig. Sie ist regelmäßig zur Vermeidung einer die Durchführung eines Betragsverfahrens hindernden Rechtskraft sogar notwendig, wenn neben einer unbedingten Schadensersatzklage hilfsweise Stufenklage auf Auskunft über die Anspruchshöhe und Auskehr des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages erhoben wird.(Rn.134) 7. Eine Verbraucher-Widerrufsbelehrung bei einer Gesellschaftsbeteiligung des Inhaltes, dass im Widerrufsfall die wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren seien, ist nicht notwendig falsch. Insbesondere bei Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft ist sie sogar im Regelfall richtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belehrung über die zurückzugewährende Leistung zugleich als schuldrechtliches Versprechen gerade der zu gewährenden Leistung anzusehen ist. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft setzt voraus, dass die Gesellschaft auch mit dem Widerrufenden zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits in Vollzug gesetzt ist.(Rn.145) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Der Zulässigkeit der Klage unter dem Aspekt der gleichzeitigen Verfolgung der Ansprüche gegen die Erst- und Zweitbeklagte nebeneinander steht allerdings nicht entgegen, dass die Zweitbeklagte nach der insoweit wohl zutreffenden Einschätzung des OLG Hamm (Beschluss vom 23. Mai 2016, 32 SA 21/16, Rdnr. 27, zitiert nach juris) keine Streitgenossin der Erstbeklagten i.S.v. §§ 59, 60 ZPO ist. Denn es ist entgegen der Auffassung des OLG Hamm (aaO., Rdnrn. 22 ff., zitiert nach juris) für eine gegen mehrere Beklagten gerichtete Klage nicht notwendig, dass jeder Beklagte Streitgenosse jeden anderen Beklagten ist. Für diese Auffassung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage, noch hat das OLG Hamm Gründe geliefert, die in relevanter Weise darüber hinausgehen, dass es denkt, dass dies auf Grund der Verkomplizierung des Verfahrens notwendig so zu sein habe. Außer dem OLG Hamm scheint auch niemand diese Auffassung zu vertreten. Dies dürfte seine Grundlage bereits darin haben, dass nach der gesetzlichen Definition der § 59, 60 ZPO eigentlich sogar ausreichend ist, wenn jeder der verklagten Streitgenossen ein Streitgenosse in deren Sinne ist. Jedenfalls aber immer dann, wenn es mindestens einen Beklagten gibt, zu dem jeder der anderen Beklagten ein Streitgenosse ist, steht außer Frage, dass die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO erfüllt sind. Vorliegend gibt es sogar zwei Beklagte, zu denen jeder andere Beklagte Streitgenosse i.S.v. §§ 59, 60 ZPO ist. Sowohl Erst-, Zweit- und Drittbeklagte sind Streitgenossen der Viertbeklagten, als auch Erst-, Zweit und Viertbeklagte, sind Streitgenossen der Drittbeklagten. Es steht jedem Gericht frei, in einer solchen Konstellation nach § 145 ZPO zu verfahren. Aus den §§ 59, 60 ZPO ableiten zu wollen, dass dies stets zwingend zu geschehen habe, mutet hingegen bereits als richterliche Einschränkung gesetzlicher Regelungen ohne zwingenden Grund, geschweige denn gesetzliche Grundlage an. Dies gilt umso mehr, da in der vorliegenden Konstellation die von der Klägerin gewählte Klagehäufung sogar durchaus sinnvoll und für alle Beteiligten gegenüber einer Verfolgung in mehreren voneinander verschiedenen Verfahren eher verfahrensvereinfachend und verfahrensleichternd erscheint. Es erscheint ausgeschlossen, einer Partei, die einen (Haupt-)Beklagten verklagt, allen Ernstes zu verwehren zu wollen, auch noch diejenigen Personen zumindest insoweit zugleich mit verklagen zu dürfen, die der klagenden Partei für diesen eingeklagten Anspruch neben diesem Hauptbeklagten gesamtschuldnerisch (wenn auch nicht notwendig bezüglich des gesamten Anspruches) auf Erfüllung eben diesen eingeklagten Anspruches haften sollen. Alle diese neben diesem “Hauptbeklagten” ebenfalls Verklagten sind - unbestreitbar - Streitgenossen i.S.v. §§ 59, 60 ZPO des Hauptbeklagten, und es mutet reichlich überkonstruiert an, die Voraussetzungen der § 59, 60 ZPO dann nicht auch für alle Beklagten als erfüllt ansehen zu wollen. Dass die Hilfsanträge nicht gegen die ausweislich der vorstehenden Ausführungen als Hauptbeklagte anzusehenden Dritt- und Viertbeklagten verfolgt werden, steht der Zulässigkeit der Klagenhäufung schon deswegen nicht entgegen, weil Hilfsanträge dafür ohnehin unbeachtlich sind. 2. Die Anträge zu III., IV., VII. und VIII. sind in der geltend gemachten Form als Leistungsklage schon deswegen unzulässig, weil sie auf Erbringung einer unbekannten und unbestimmten Leistung gerichtet sind. Mangels Bestimmtheit der zu erbringenden Leistung könnte eine entsprechende Verurteilung nicht vollstreckt werden. Die mangelnde Vollsteckbarkeit führt zur Unzulässigkeit (z.B. BGH, Urteil vom 23. September 2004, IX ZR 137/03, Rdnr. 32, zitiert nach juris). 3. Der Antrag zu VI. ist schon deswegen unzulässig, soweit er den Antrag zu III. in Bezug nimmt, da der Antrag zu III. nichts zum Gegenstand hat, bezüglich dessen ein Annahmeverzug auch nur eines der Beklagten festgestellt werden kann. Die Kammer hat die Klägerin mit der verfahrenseinleitenden Verfügung ausdrücklich auf die Möglichkeit eines bloßen Bezugsfehlers ihres Antrags zu VI. hingewiesen. Die Klägerin hat sich diesen Hinweis verbeten, dessen Zeitpunkt beanstandet und nicht weiter darauf reagiert. Der Antrag zu VI. ist auch unzulässig, soweit die Klägerin über die Tatsache des Bestehens des Annahmeverzuges an sich hinaus auch den Zeitpunkt des Beginns des Annahmeverzuges festgestellt haben will. Ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die Klägerin ist darauf bereits in der verfahrenseinleitenden Verfügung hingewiesen worden. Sie hat sich diesen Hinweis und dessen Zeitpunkt verbeten und nicht darauf reagiert. Das ist ihr selbstverständliches gutes Recht. Falsch ist allerdings die Ansicht der Klägerin, dass in der ZPO geregelt sei, dass vor Hinweiserteilung abzuwarten sei, wie sich der Gegner auf die Klage einlassen werde. Das genaue Gegenteil ist zutreffend. Ausweislich § 139 ZPO Abs. 4 ZPO sind Hinweise möglichst früh zu geben. Die Klageschrift wies u.a. auch eine Reihe von handwerklichen Mängeln auf, die zur teilweisen Unzulässigkeit und zur Unschlüssigkeit der Klage bzw. einzelner Aspekte führten, auf die die Klage gestützt wurde, und denen die Klägerin trotz Hinweisen nur teilweise abgeholfen hat. Im übrigen ist der Antrag zu VI. zulässig. Für den bloßen Umstand der Feststellung des Bestehens eines Annahmeverzuges folgt das besondere Rechtsschutzbedürfnisses aus den §§ 756, 765 ZPO. 4. Die unzulässigen Leistungsklagen sind grundsätzlich in Feststellungsklagen umzudeuten (BGH, Urteil vom 23. September 2004, IX ZR 137/03, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Eine Umdeutung ist jedoch dann unzulässig, wenn auch der umgedeutete Antrag unzulässig ist. a) Die in Feststellungsanträge umgedeuteten Anträge zu III. und IV haben das besondere Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO. Dieses besteht, soweit sie sich auf die Möglichkeit beziehen, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis erwächst daraus, dass die Klägerin den diesbezüglichen Anspruch noch nicht beziffern kann und im Falle eines diesbezüglichen Zuwartens mit der Klageerhebung aber den Eintritt der Verjährung befürchten muss. Dass eine solche Gefahr besteht, hat die Klägerin (zwar erst im Schriftsatz vom 18. August 2015, aber wenigstens immerhin wenigstens dort) dargelegt. Dass tatsächlich eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass Ausschüttungen zumindest in Höhe des Haftbetrages zurückgeführt werden müssen, erscheint auch schon deswegen möglich, weil unbestritten Ausschüttungen gewinnunabhängig gewährt wurden und die Erst- und Zweitbeklagte anscheinend selber behaupten, dass sie in massiven finanziellen Schwierigkeiten seien. b) Die Anträge zu VII. und VIII. sind auch als Feststellungsanträge unzulässig. Insbesondere ist für das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Dafür, dass der Klägerin über eine eventuelle Rückforderung erlangter Ausschüttungen und Ausgleich eventueller Steuerberaterauslagen der Erstbeklagten und die zum Gegenstand der Anträge zu I. und II. gemachten Ansprüche hinaus zukünftig noch irgendwelche Schäden drohen, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Schadens begründet kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an alsbaldiger Feststellung (BGH, Beschluss vom 4. März 2015, IV ZR 36/14, Rdnr. 15, zitiert nach juris). II. Soweit die Klage in der Hauptsache zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen keine der Beklagten Schadensersatzansprüche. Sie hat insbesondere weder Ansprüche aus Prospekthaftung noch aus fehlerhafter Beratung. 1. Gegen die Erst- und Zweitbeklagten sind die Zahlungsklagen schon deswegen unbegründet, weil ein Anspruch in keiner Höhe festgestellt werden kann. Die Anlagegesellschaften selbst haften dem Anleger grundsätzlich gar nicht erst auf Schadensersatz (z.B. bereits BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972, II ZR 82/70, Rdnr. 290, zitiert nach juris). Darauf haben die Erst- und Zweitbeklagte bereits selber hingewiesen. Wenn die behaupteten Pflichtverletzungen vorlägen, könnte die Klägerin allenfalls ein Recht auf Kündigung und Auszahlung ihres zu diesem Stichtag bestehenden Auseinandersetzungsguthabens haben. Richtig ist auch, dass sie Aufstockung dieses Auseinandersetzungsguthabens bis zur Höhe ihres Schadens verlangen kann, wenn bei Berücksichtigung aller (fiktiven) Auseinandersetzungsguthaben aller Gesellschafter immer noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Nicht die Anlagegesellschaft hat das Fehlen dieser Voraussetzungen darzulegen, sondern der Gesellschafter hat ggf. die Erfüllung dieser Voraussetzungen darzulegen. Denn bei dem Fehlen einer Gefährdung der (fiktiven) Auseinandersetzungsguthaben der anderen Gesellschafter durch den über sein Auseinandersetzungsguthaben hinausgehenden Anspruchs des Geschädigten handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. November 2013, II ZR 320/12, Rdnr. 27; 12. Februar 2014, II ZR 107/13, Rdnr. 9; 29. Juli 2014, II ZR 193/13, Rdnr. 8; 1. August 2014, II ZR 411/13, Rdnr. 8, jeweils zitiert nach juris) und nicht um eine anspruchshindernde Einwendung. 2. Die Erst- und Zweitbeklagten haften aber darüber hinaus, wie auch die Drittbeklagte, auch dem Grunde nach erst gar nicht. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne scheitern bereits daran, dass bereits keine der Beklagten für einen solchen Anspruch passivlegitimiert ist. Die Klägerin hat gegen die Erst-, Zweit- und Drittbeklagte auch keinerlei Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne durch bloße Fehlerhaftigkeit des Prospektes. a) Denn die von der Klägerin als Prospektfehler angesehenen Umstände können ausweislich des Vorbringens der Klägerin gar nicht erst für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich geworden sein. Ausweislich ihres eigenen Vorbringens ist die Klägerin gar nicht erst “auf der Grundlage des Prospektes” beraten worden. Die Kammer versteht - worauf die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden ist - das Vorbringen der Klägerin dahin, dass sie sich jeweils beteiligt hat, ohne die Prospekte zuvor gelesen zu haben. Die Klägerin ist diesem Verständnis ihres Vortrags in keiner Weise entgegengetreten und hat nicht behauptet, in auch nur einem der beiden Prospekte vor ihrer Beteiligungserklärung irgend etwas gelesen zu haben. aa) Daraus ergibt sich aber zwingend notwendig, dass die Klägerin sich insoweit völlig unabhängig von dem tatsächlichen Inhalt der Prospekte beteiligt hat und sich auch ganz genauso beteiligt hätte, wenn die Prospekte auch aus der Sicht der Klägerin völlig einwand- und fehlerfrei gewesen wären. Die von der Klägerin als Prospektfehler innerhalb des Prospektes angesehenen Umstände können sich insoweit auf ihre Beteiligungsentscheidung gar nicht erst ausgewirkt haben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Prospekt grundsätzlich bereits als verwendet gilt, wenn er dem Anleger vor der Zeichnung übergeben wird und die Vermutung besteht, dass auch bei einer bloßen derartigen Verwendung die Beteiligungsentscheidung auf dem Prospektfehler beruhe (z.B. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009, II ZR 41/08, Rdnr. 23, zitiert nach juris). Denn diese Vermutung ist widerleglich (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, Rdnr. 17, zitiert nach juris), und sie ist insbesondere dann erst einmal widerlegt, wenn - wie vorliegend - der Anleger selber behauptet, den übergebenen Prospekt gar nicht erst gelesen zu haben (vgl. BGH, aaO.) bb) An dieser Beurteilung ändert sich schon deswegen nichts dadurch, dass ein vollständig ungelesener Prospekt auch dadurch verwendet werden kann, dass sein Inhalt in ein Beratungsgespräch einfließt, wenn eine Beratung durch einen Berater erfolgt, der geschult ist, für seine Beratung ausschließlich Prospektinhalte zu verwenden (BGH, aaO., Rdnr. 18, zitiert nach juris). Denn der BGH hat in seiner diesbezüglichen Grundlagenentscheidung dafür als Voraussetzung postuliert, dass auch die Beratung und Einwerbung “auf der Grundlage” des Prospektes erfolgt sein müsse (BGH, aaO.). aaa) Bereits auf Grund der unstreitigen Beratungssituation ist seitens der Klägerin bereits dargelegt, dass sie für die beiden Zeichnungen an der Zweitbeklagten nicht auf der Grundlage des Prospektes der Zweitbeklagten beraten worden ist. Für jede der drei Beteiligungserklärungen der Klägerin lagen völlig verschiedene tatsächliche Beratungssituationen auch in Bezug auf die Prospekte vor. i.) Es erscheint bereits völlig unstreitig, dass die Klägerin vor der letzten Zeichnung zu dem Produkt selber in keiner Weise beraten worden ist. Sie hat den ihr bereits im Zusammenhang mit dem Interesse für ihre erste Beteiligung an der Zweitbeklagten vorgelegten Prospekt nicht gelesen und scheint sogar selber nicht zu behaupten, wenigstens “auf der Grundlage” dieses Prospektes beraten worden zu sein. Jedenfalls ist sie der Darstellung der Viertbeklagten, dass sich die “Beratung” darauf beschränkt habe, dass sie der Klägerin von dieser zweiten Zeichnung abgeraten habe, nur in eben diesem einen Punkt entgegengetreten, dass die Klägerin behauptet hat, die Beklagte habe ihr nicht abgeraten. Der Behauptung, dass ansonsten keinerlei Beratung (mehr) stattgefunden habe, ist die Klägerin hingegen nicht mehr in relevanter Weise entgegengetreten. Wenn für die zweite Beteiligung an der Zweitbeklagten irgendeine Beratung über die Zweitbeklagte stattgefunden hat, kann diese allenfalls in einer Fortwirkung einer eventuellen Beratung über die Zweitbeklagte bei der ersten Beteiligung der Klägerin an der Zweitbeklagten bestehen. Darauf, dass die Viertbeklagte behauptet hat, dass die Klägerin bereits zur Zeichnung fest entschlossen war, und die Klägerin auch dem gar nicht erst mehr in relevanter Weise entgegengetreten ist, kommt es schon gar nicht mehr an. Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin insoweit als relevantes Bestreiten anzusehen sein sollte, obläge zum einen die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Beratungspflicht der Klägerin und wäre zum anderen davon auszugehen, dass eine erneute Beratung angesichts der bereits durchgeführten Beratung zu diesem Produkt allenfalls im Hinblick auf einen Rat zur Diversifizierung veranlasst war. Die Viertbeklagte hat insoweit jedoch dargelegt, dass sie sogar ausdrücklich von der zweiten Zeichnung der Zweitbeklagten abgeraten habe, und die Beweisaufnahme hat die gegenteilige Behauptung der Klägerin nicht zu bestätigen vermocht. ii.) Bezüglich der ersten Zeichnung der Beteiligung der Klägerin an der Zweitbeklagten hat es unstreitig ausschließlich ein - wohl unstreitig - relativ kurzes Ferngespräch zwischen der Klägerin und der Viertbeklagten gegeben. Die Klägerin ist der Behauptung der Viertbeklagten, dass sie der Klägerin ausschließlich erläutert habe, inwiefern sich die Beteiligung an der Zweitbeklagten von der Beteiligung an der Erstbeklagten unterscheide, und insbesondere erklärt habe, dass bei Zweitbeklagte keine Grundstücke erworben werden würden, nicht entgegengetreten und hat insbesondere selber jedenfalls nicht behauptet, dass die Viertbeklagte zu der Beteiligung an der Zweitbeklagten irgend etwas gesagt hätte, was über die Unterschiede zwischen der Erst- und Zweitbeklagten hinausgehe. Für eine Würdigung, dass ein Beratungsgespräch “auf der Grundlage” des Prospektes der Zweitbeklagten stattgefunden habe, dürfte schon deswegen jede Grundlage fehlen. Es erscheint einigermaßen vermessen, den Standpunkt einnehmen zu wollen, dass die Fortwirkung der Information vor der Beteiligung an der Erstbeklagten dazu führe, dass die Beratung der Klägerin über ihre Beteiligung an der Zweitbeklagten “auf der Grundlage” des Prospektes der Zweitbeklagten erfolgte. Denn auch wenn sich die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten in ihren Beteiligungskonzepten wirklich im wesentlichen nur darin voneinander unterscheiden sollten, dass die Erstbeklagte, anders als die Zweitbeklagte, im operativen Geschäft auch aus Grundstückserwerben Profite generieren wollte, dürften sich die Prospekte voneinander doch sehr viel deutlicher unterscheiden. iii.) Bereits überhaupt nur für ihre Beteiligung an der Erstbeklagten kann bereits nach den unstreitigen Beratungssituationen in Betracht kommen, dass sie auf der Grundlage des Prospektes der Erstbeklagten beraten worden sein könnte. bbb) Bereits durch ihr eigenes weiteres Vorbringen hat die Klägerin jedoch vollständig widerlegt, auf der Grundlage auch nur irgendeines Prospektes beraten worden zu sein. Dass sie dies partout nicht wahrhaben will, ändert nichts daran, dass dies nun einmal genau so ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der BGH in der Grundlagenentscheidung vom 23. September 2014 (II ZR 317/13) oder sonst irgendwo auch offengelegt hat, welche Voraussetzungen eigentlich vorliegen müssen, damit eine Beratung als “auf der Grundlage” eines Prospektes erfolgt anzusehen sei. Denn jedenfalls vorliegend hat die Klägerin selber ausführlich dargelegt, dass sie keineswegs “auf der Grundlage” des Prospektes beraten wurde, sondern zu ihren Anlageentscheidungen gerade durch Behauptungen der Viertbeklagten bestimmt worden sei, die in den streitbefangenen Prospekten nicht auch nur die Spur einer Grundlage haben und diametral prospektwidrig und anlagewidrig waren und - gerade für wesentliche Produkteigenschaften - das exakte Gegenteil der prospektierten Eigenschaften besagen. Die Auffassung der Klägerin, der zitierten Grundlagen-Entscheidung des BGH liege zu Grunde und der BGH sei dort davon ausgegangen, dass in jenem Streit der Berater abweichend von den prospektierten Inhalten beraten habe, ist offensichtlich falsch. Der BGH hat im Gegenteil explizit ausgeführt (aaO.), dass der Prospekt deswegen als verwendet gelte, weil nach einer Beratung “auf der Grundlage des Prospektes” der Anleger so stehe, als habe er sich “allein aus dem Prospekt” informiert. Derartiges kann nicht der Fall sein, wenn - wie die Klägerin umfangreich behauptet - sie gerade durch nicht prospektierte frei erfundene Falsch-Behauptungen eingeworben worden sein will. Eine BGH-Entscheidung, dass eine Beratung auch dann “auf der Grundlage eines Prospektes” erfolgt sei, wenn der Berater deutlich abweichend von dem Prospektinhalt berät, gibt es definitiv nicht und wird es vermutlich auch nie geben. Auch eine oberlandesgerichtliche Entscheidung dieses Inhaltes erscheint nicht ersichtlich. Dass ein Gründungsgesellschafter auch dafür haftet, dass ein ihm zuzurechnender Berater fehlerhaft und abweichend vom Prospekt berät, betrifft eine gänzlich andere Frage, die mit einer Haftung für eine Verwendung eines fehlerhaften Prospektes definitiv nichts zu tun hat. An dieser Würdigung ändert sich nichts dadurch, dass in der Tat die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten dargelegt haben dürften, dass die Klägerin - entgegen deren eigener Behauptung! - bei der ersten Beratung sehr wohl auf der Grundlage des Prospektes der Erstbeklagten beraten worden sei. Denn die Schlüssigkeit einer Klage richtet sich ausschließlich nach dem Vorbringen der klagenden Partei. Wenn die Partei selber anspruchshindernde Umstände behauptet, hat das Gericht diese Behauptung seiner Entscheidung auch dann als anspruchshindernd zugrundezulegen, wenn es die Richtigkeit dieser anspruchshindernden Behauptung gar nicht erst feststellen zu vermag. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei in einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage - wie vorliegend - Behauptungen in der Art aufstellt, dass die einem der Streitgenossen gegenüber anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen einem anderen Streitgenossen gegenüber gleichzeitig anspruchshindernd wirken. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin sich wenigstens hilfsweise die Behauptung der Beklagten zu eigen gemacht hätte, dass uneingeschränkt prospektkonform und ausschließlich auf der Grundlage der Prospekte beraten worden sei. Ob sich die Klägerin in der vorliegenden Konstellation diese Behauptung überhaupt hilfsweise zu eigen machen kann, ohne sich dem Vorwurf des mutwillig widersprüchlichen Prozessierens und (vor allem) eines Streitens mit voneinander verschiedenen Sachverhaltsvarianten auszusetzen, die in Abhängigkeit der jeweiligen Person des Beklagten in ein- und demselben Prozess untereinander ausgetauscht werden, muss schon deswegen nicht entschieden werden, weil sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten gar nicht erst zu eigen gemacht hat. Ihr zutreffender Hinweis darauf, dass insbesondere die Viertbeklagte dargelegt habe, die Klägerin auf der Grundlage des Prospektes beraten zu haben, ändert auch nicht nur irgendetwas daran, dass die Klägerin gerade selber behauptet hat, dass diese Darlegung der Viertbeklagten falsch sei und in diametralem Gegensatz zur Wahrheit stehe. Wenn sich eine Partei ein von ihrem tatsächlichen Vorbringen abweichendes Vorbringen der Gegenpartei hilfsweise zu eigen machen will, muss sie dies ausdrücklich erklären (z.B. bereits BGH, Urteil vom 25. Mai 1977, VIII ZR 186/75, Rdnr. 19, zitiert nach juris). Die hilfsweise Zueignung gegnerischen Prozessvorbringens erfordert eine aktive Erklärung und kann nicht bloß deswegen stillschweigend als erfolgt unterstellt werden, weil es sich für eine Partei als hilfreich erweisen könnte, wenn sie dies täte. Die Partei führt den Prozess und nicht das Gericht. Die Klägerin hat sich das Vorbringen der Beklagten nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht. Sie hat stattdessen auf ihrer - mit Verlaub - evident unvertretbaren Auffassung beharrt, dass bereits ihre eigene hauptsächliche Darstellung dahin zu würdigen sei, dass sie in dem vom BGH in der zitierten Grundlagenentscheidung im Verfahren II ZR 21/06 geprägten Sinne auf “der Grundlage” des Prospektes beraten worden sei. Mit dieser Würdigung kollidiert sie zudem auch noch empfindlich mit z.B. der Auffassung des BGH aus dessen Urteil vom 23. September 2014 (II ZR 317/13, Rdnr. 15, zitiert nach juris). In dieser Entscheidung hat der BGH betont, dass es zum einen erforderlich sei, dass der Anleger darlegen müsse, dass sich der Berater des Prospektes derart bedient haben müsse, dass dessen Inhalt wesentlicher Inhalt des Beratungsgespräches geworden sei, und zum anderen eine Schlussfolgerung, dass dann damit auch die Prospektfehler notwendig in das Beratungsgespräch Eingang gefunden hätten, nur “mangels anderweitigen konkreten Vortrags” tragfähig sei. Dazu ist keineswegs erforderlich, dass dieser anderweitige konkrete Vortrag von einer anderen Prozesspartei kommt. Die Klägerin hat die Schlüssigkeit ihres Vorbringens bereits dadurch verhindert, dass sie selber anderweitigen (sehr) konkreten Vortrag gehalten hat, dass die Beratung der Viertbeklagten gerade in den für sie wesentlichen Aspekten sehr deutlich von dem Prospekt abgewichen sei. Die Auffassung der Klägerin, dass der Prospekt schon deswegen als im Beratungsgespräch verwendet anzusehen sie, weil die Viertbeklagte geschult worden sei, die Anleger auf der alleinigen Basis des Prospektes zu beraten, ist mit rationaler Logik evident unvereinbar, und dürfte ihre ausschließliche Ursache in einer Beschränkung auf nur einen Teil der diesbezüglichen Deduktion des BGH haben. Es kann getrost ausgeschlossen werden, dass der BGH allen Ernstes meint, ein Prospekt sei bei der Beratung eines Anlegers immer schon dann verwendet worden, wenn der Berater auf der Grundlage des Prospektes geschult worden ist. Denn auch dem BGH ist bekannt, dass es - elementar logisch! - bei einer Kommunikation von Prospektfehlern an den Anleger nicht auf die Inhalte der Schulung des Beraters sondern auf die Inhalte des Beratungsgespräches ankommt. Bei der Aussage, dass die Verwendung des Prospektes erfolge, in dem der Berater auf dessen Grundlage geschult werde (BGH, aaO., Rdnr. 17 am Anfang), geht es allein darum, aufzuzeigen, auf welchem Wege der Prospektinhalt Eingang in das Beratungsgespräch gefunden hat, wenn der Berater den Anleger mit den ihm bei der Schulung bekanntgewordenen Inhalten beraten hat. Genau dieses “wenn” ist aber eben der entscheidende Aspekt. Es ist elementar selbstverständlich, dass der Berater den Anleger nicht (so ohne weiteres) auf Risiken hinweisen kann, die ihm bei der Schulung gar nicht erst aufgezeigt wurden (vgl. BGH, aaO.), und es ist ebenso elementar logisch, dass der Berater, der mittels eines fehlerbehafteten Prospektes geschult worden ist, fehlerhaft informiert, wenn er diese fehlerbehaftete Schulungsinhalte weitergibt. Wenn aber - wie vorliegend die Klägerin behauptet - der Berater gerade gar nicht erst die ihm durch die Schulung vermittelten Prospektinhalte zum Gegenstand des Beratungsgespräches macht sondern statt dessen dem Anleger vor allem auf allein seiner Phantasie beruhende Märchen erzählt, die im Prospekt keinerlei Grundlage haben, kann eben gerade nicht unterstellt und damit eben auch nicht festgestellt werden, dass bei dieser von dem Prospekt sehr deutlich abweichenden Beratung auch nur irgendein Prospektinhalt eingeflossen ist, so lange die Klägerin nicht durch inhaltliche Darstellung der tatsächlichen Beratung explizit darlegt, welche konkreten Prospektinhalte tatsächlich in die Beratung eingeflossen sind. Die inhaltliche Darstellung des Beratungsgespräches durch die Klägerin beschränkt sich nun aber einmal im wesentlichen auf die Behauptung, dass die Viertbeklagte im Beratungsgespräch Falschbehauptungen aufgestellt habe, die in dem Prospekt jeder Grundlage entbehren, und entscheidungserhebliche prospektierte Umstände verschwiegen habe. Die Antwort auf die Frage, ob ein Prospekt bei der Einwerbung eines Anlegers verwendet wurde, kann sich nicht danach richten, mit welchen Inhalten der Anwerber den Anleger hätte einwerben sollen, sondern - logischerweise - ausschließlich danach, mit welchen tatsächlichen Inhalten und welchen tatsächlichen Angaben der Anleger tatsächlich eingeworben worden ist. Es spielt ohne jeden Zweifel keinerlei Rolle, ob der Berater auf die Verwendung von Prospektinhalten eingeschworen worden ist, wenn er sich nicht an diese Schulungsinhalte gehalten und bei der Beratung des Anleger stattdessen allein seine Phantasie walten lassen und den Anleger im wesentlichen ausschließlich mit Behauptungen traktiert hat, die in dem Prospekt keinerlei Grundlage haben und sogar das genaue Gegenteil der prospektierten Aussagen besagen. Genau einen solchen Beratungsinhalt hat die Klägerin aber nun einmal behauptet. b) Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prospekt auch dann als mit der Vermutung einer Ursächlichkeit der darin enthaltene Prospektfehler verwendet gilt, wenn der Anleger - wie vorliegend - den Prospekt weder gelesen hat noch auf dessen Grundlage beraten worden ist. Eine zur Kommunikation eines Prospektfehlers führende Verwendung auf andere Art und Weise kann schon deswegen nicht festgestellt werden, weil trotz Hinweises und Erörterung jegliche Darlegung fehlt, dass die von der Klägerin als fehlerhaft erachteten Prospektpassagen überhaupt tatsächlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Es kann durchaus sein, dass auch dann, wenn der Berater den Anleger nicht auf der Grundlage des Prospektes berät, Prospektinhalte einschließlich eventueller Prospektfehler gleichwohl in das Beratungsgespräch einfließen. Es kann und darf jedoch nicht mehr unterstellt werden, dass letzteres notwendig der Fall war. Es muss deswegen gar nicht erst weiter vertieft werden, dass die - regelmäßig und auch vorliegend von den Anleger-Vertretern vollständig ignorierte, aber nun einmal unbestreitbar existente - Entscheidung des BGH vom 23. April 2013 (XI ZR 405/11, Rdnr. 27, zitiert nach juris), ebenfalls eine Grundlagenentscheidung ist, die die Grundlagenentscheidung vom 3. Dezember 2007 (BGH, II ZR 21/06, Rdnr. 17, zitiert nach juris) zudem in gewisser Weise relativiert. Denn zumindest dann, wenn der Anleger - wie die Klägerin vorliegend selber behauptet hat - nicht auf der Grundlage des Prospektes beraten worden ist, ist nach dieser - allgemein anerkannten! - Entscheidung des BGH erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, in welchen konkreten Äußerungen welcher konkrete Prospektfehler tatsächlich Eingang in das Beratungsgespräch gefunden hat. An einer Darstellung, dass auch nur ein einziger von der Klägerin als Prospektfehler erachteter Umstand konkret und tatsächlich Eingang in das Beratungsgespräch gefunden habe, fehlt es trotz Erörterung und Hinweises vollständig. Die Klägerin hat - abgesehen davon, dass auch insoweit substantiierter Vortrag gar nicht erst vorliegt - lediglich behauptet, dass die Viertbeklagte die “Funktionsweise” des Fonds aus dem Prospekt entnommen habe. Der erkennende Richter will jetzt zwar nicht wirklich ausschließen, dass irgend jemand auf den Gedanken kommen könnte, dass in die bloße Darstellung der Funktionsweise des Fonds notwendig auch alle eventuellen Prospektfehler einfließen, aber er selber erachtet diesen Gedanken bereits als evident unvertretbare Fiktion zum Nachteil der Beklagten. Der XI. Zivilsenat des BGH hat jedenfalls explizit entschieden (Urteil vom 23. April 2013, XI ZR 405/11, Rdnr. 27), dass jedenfalls dann eine bloße sogar “auf der Grundlage” eines Prospektes erfolgte Beratung gerade nicht ausreiche, um als fehlerhafte Aussagen anzusehende Prospektfehler gegenüber dem Anleger als in seine Anlageentscheidung bestimmender Weise kommuniziert anzusehen, wenn - wie auch vorliegend - gar nicht erst dargelegt ist, dass die als fehlerhaft erachteten Prospektpassagen tatsächlich konkreter Gegenstand des Beratungsgespräches waren. Prospekthaftung im weiteren Sinne ist Haftung aus fehlerhafter Beratung. Sie setzt notwendig anspruchsbegründend voraus, dass der Beratene durch die Beratung einen Irrtum erlitten hat. Wenn in einer Beratung fehlerhafte Prospektaussagen verwendet werden, kann der Beratene durch deren Verwendung einen Irrtum über Eigenschaften des prospektierten Produktes erleiden. Dieser dann von dem Berater erzeugte Irrtum über Eigenschaften des prospektierten Produktes ist der Grund dafür, dass der Beratene von dem Berater verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er sich insoweit nicht geirrt hätte. In seiner Entscheidung vom 23. April 2013 (XI ZR 405/11) hat der BGH in Kenntnis und sogar unter ausdrücklicher (aaO., Rdnr. 27) Berücksichtigung und Anwendung der Entscheidung vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06) ausdrücklich entschieden, dass die Entstehung genau eines solchen Irrtums notwendig voraussetze, dass die fehlerbehafteten Prospektpassagen konkreter Gegenstand des Beratungsgespräches sind. Eine auf diesem Prospektfehler beruhende Irrtumsentstehung sei gerade “denknotwendig” (!) ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen Prospektpassagen nicht mit dem Beratenen erörtert worden sind (BGH, aaO., Rdnrn. 27, 24). 3. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Erst-, Zweit- und Drittbeklagte gemäß § 278 BGB für eine ihnen zuzurechnende oder gar von ihnen veranlasste Falschberatung der Klägerin über die Beteiligung gemäß § 280 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht haften würden. Denn die einwerbende Gesellschaft und ein zum Zeitpunkt der Beteiligung bereits mit einem eigenen Anteil vorhandener und nicht nur kapitalistisch beteiligter Gesellschafter wie die Drittbeklagte sind zur Information neu eintretender Gesellschafter über die wesentlichen Eigenschaften der Beteiligung verpflichtet und dürfen diese insbesondere nicht falsch informieren. Dies ist übrigens weder eine Haftung aus typisierten noch aus persönlichem Vertrauen (für das auch gar nicht erst etwas vorgetragen ist), sondern beruht bereits erschöpfend darauf, dass die Drittbeklagte und die Klägerin durch die Beteiligung der Klägerin miteinander einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (siehe bereits grundlegend BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984, II ZR 158/84, Rdnr. 10, zitiert nach juris). Eine solche Haftung kann jedoch schon deswegen nicht festgestellt werden, weil die Klägerin trotz Erörterung und Hinweises bereits keine Tatsachen dafür dargelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die Viertbeklagte Erfüllungsgehilfin der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten sei. Die bloße Tatsache, dass die Viertbeklagte die Klägerin beraten hat, begründet noch keine Stellung als Erfüllungsgehilfin. Eine Vermutung, dass jeder, der sich anmaßt, einen Anleger über eine Kapitalanlage zu beraten, notwendig als Unterbevollmächtigter der Anlagegesellschaft bzw. des diesbezügliche Vertriebs anzusehen ist, existiert nicht und hat auch keine tatsächliche Grundlage. Selbst, wenn (gleichwohl) die Behauptung der Klägerin, dass die Viertbeklagte unterbevollmächtigte Vertriebsbeauftragte gewesen sei, insoweit als hinreichend substantiierte Darlegung anzusehen sein sollte, ist diese Behauptung zumindest von den Erst-, Zweit- und Drittbeklagten bestritten worden, und die Klägerin hat für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Es ist unschädlich, dass Erst-, Zweit- und Drittbeklagte insoweit lediglich mit schlichtem Bestreiten reagiert haben, da gegenüber der schlichten (sich eigentlich auf eine bloße Rechtsfolgenbehauptung beschränkenden) Behauptung der Klägerin bereits ein bloßes schlichtes Bestreiten völlig ausreicht, um diese zumindest beweisbedürftig zu machen. a) Vorsorglich ist darüber hinaus auf einen - in jüngerer Zeit verstärkt in Mode gekommenen - grundsätzlichen Denkfehler hinzuweisen: Der Umstand, dass die Erst-, Zweit- und Drittbeklagte zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Information über die prospektierten Produkte verpflichtet sind, erlaubt es auch dann nicht, dahingestellt lassen sein zu können, ob die Viertbeklagte die Klägerin für die anderen Beklagten beraten habe, wenn man zu der Auffassung gelangt, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Eine Haftung der im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen aus Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wird nicht bereits dadurch begründet, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß beraten ist. Das ist zu kurz gedacht und verkennt den Gegenstand der Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist keine Erfolgshaftung, die alle Passivlegitimierten schon dann einstehen lässt, wenn der geschuldete Beratungserfolg nicht eingetreten ist. Die Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist Beraterhaftung, die ausschließlich dann begründet ist, wenn eine dem Passivlegitimierten zuzurechnende Beratung fehlerhaft war. Für eine ihm nicht als die Beratung eines Erfüllungsgehilfen zuzurechnende Beratung haftet der im weiteren Sinne Prospektverantwortliche gar nicht erst. Dabei ist insbesondere irrelevant, ob der Handelnde einen fehlerhaften Prospekt verwendet. Es dürfte allenfalls eine Prospekthaftung im engeren Sinne zu begründen vermögen, wenn ein Unbefugter, dessen Handeln sich der Prospektverantwortliche nicht zurechnen lassen muss, einen Anleger unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes einwirbt. Dies ergibt sich letztendlich sogar unmittelbar aus der diesbezüglichen grundlegenden Entscheidung des BGH, in der dieser die dogmatischen Konstruktion der Herleitung einer Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne des Gründungsgesellschafters entwickelt hat (Urteil vom 30. März 1987, II ZR 163/86, Rdnr. 9, zitiert nach juris). Aus diesen Ausführungen des BGH ergibt sich zwingend, dass dann, wenn derjenige, der einen Anleger mit einem fehlerhaften Prospekt eingeworben hat, nicht Erfüllungsgehilfe des Gründungsgesellschafters ist, der Gründungsgesellschafter - logischerweise! - gar nicht erst unter diesem Aspekt aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften kann. Dies ist nur scheinbar ein Widerspruch zu dem Ergebnis, wenn im Falle eines fehlerhaften Prospektes der Anleger sich (ausschließlich) durch eigenes Lesen des Prospektes informiert hat. Denn diese, aber eben auch nur diese Konstellation der Prospektkommunikation wird als Situation angesehen, in der die Prospektkommunikation durch den im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen erfolgt ist, indem die in dem Prospekt enthaltene Information als bei der (dann als Vertragsverhandlung fingierten) Entgegennahme des Zeichnungsscheines erfolgt fingiert wird. Es geht hingegen nicht an, den unbefugt Beratenden plötzlich bloß deswegen als Beratungspflichterfüllungsgehilfen des im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen anzusehen, weil dieser im weiteren Sinne für den von dem unbefugt Beratenden verwendeten Prospekt verantwortlich ist. Genau dies wäre ein unzulässige Übertragung der Prospekthaftung im engeren Sinne auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne. Man kann das natürlich dogmatisch gleichwohl so machen, sollte allerdings vielleicht doch besser zuvor abwarten, ob dies auch wirklich höchstrichterlich vom BGH so abgesegnet wird. Bisher ist derartiges - soweit ersichtlich - seitens des BGH nämlich nicht geschehen, und die Zurechnung von Einwerbungshandlungen Unbefugter im Rahmen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne scheint sich mitunter mehr an den Kriterien des BGH zur Prospekthaftung im engeren Sinne als an der Rechtsprechung des BGH zur Prospekthaftung im weiteren Sinne zu orientieren. b) Es reicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls nicht aus, wenn - selbst fehlerhafte - Prospektpassagen dem Anleger nur irgendwie zur Kenntnis gekommen sind. Auch diese Art der Zurechnung jeglicher Kommunikation von Prospektfehlern vermengt Prospekthaftung im weiteren Sine und Prospekthaftung im engeren Sinne in unzulässiger Weise. Wenn z.B. ein Steuerberater anlässlich einer Steuerberatung auf Grund allein seiner Lektüre eines fehlerbehafteten Prospektes seinem Steuerberatungs-Mandanten ein vermeintlich empfehlenswertes Produkt empfiehlt, wird er nicht bereits dadurch zum Erfüllungsgehilfen des im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen. Erst Recht gilt dies nicht, wenn ein Anleger z.B. allein durch von seinem bereits beteiligten Nachbarn zutreffend nacherzählte Prospektinhalte eingeworben wird. Es ist jetzt nicht wichtig, ob in diesen Konstellationen eine Prospekthaftung im engeren Sinne bestehe. Es besteht jedenfalls definitiv keine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Es kann nicht oft und deutlich genug betont werden, dass Prospekthaftung im weiteren Sinne Haftung aus fehlerhafter Beratung ist und jedenfalls dann, wenn weder der im weiteren Sinne Prospektverantwortliche persönlich berät noch der Anleger den Prospekt tatsächlich liest, immer notwendig die Existenz eines nach § 278 BGB zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen erfordert und die bloße Existenz eines fehlerhaften Prospektes für eine Begründung dieser Haftung nicht ausreicht. Dies lässt sich auch nicht damit aushebeln, dass die Vermutung besteht, dass eine Anlageentscheidung auf einem Prospektfehler beruht. Denn es mag ja durchaus sein, dass in den vorstehend beispielhaft dargestellten Konstellationen die Anlageentscheidung sogar auf einem Prospektfehler beruht. Die Haftung der im weiteren Sinne Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitert jedoch gerade daran, dass sie sich die Kommunikation dieses Prospektfehlers gar nicht erst zurechnen und gar nicht erst vorwerfen lassen müssen. 4. Die Klägerin hat gegen die Viertbeklagte keine Ansprüche gemäß § 280 BGB aus fehlerhafter Beratung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeklagte die Klägerin fehlerhaft beraten habe. Der diesbezügliche Beweis ist nicht geführt. Ausschließlich die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass sie von der Viertbeklagten nicht hinreichend bzw. fehlerhaft informiert worden ist, und ausschließlich genau über die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin ist Beweis erhoben worden. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeklagte die Klägerin durch die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes fehlerhaft informiert habe. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Prospekt überhaupt Fehler hat, da aus den Gründen zu II.2. für keine der Beteiligungen festgestellt werden kann, dass von der Klägerin als Prospektfehler angesehen Umstände in das Beratungsgespräch auch nur irgendwie eingeflossen sind. Insoweit fehlt es an jeglicher klägerischen Darlegung. Die Klägerin verkennt ihre diesbezüglichen Darlegungspflichten und macht es sich schlichtweg zu leicht, wenn sie sich auf den Standpunkt beschränkt, dass alle Prospektfehler schon deswegen notwendig in die Beratung eingeflossen seien, weil sie existieren. Denn es kann - wie bereits ausführlich dargelegt - bereits auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin gerade gar nicht erst festgestellt werden, dass die Klägerin auf der Grundlage des Prospektes beraten wurde. So, wie die Klägerin das Beratungsgespräch dargestellt hat, ist gerade die Vermutung widerlegt, dass in dem Prospekt möglicherweise enthaltene Prospektfehler notwendig in das Beratungsgespräch eingeflossen seien. Die bloße Möglichkeit, dass sie gleichwohl eingeflossen sind, reicht für eine Begründung der Haftung nicht aus. Es muss schon festgestellt werden, dass sie tatsächlich eingeflossen sind. Da dies nicht der Fall ist, muss auch nicht weiter vertieft werden, dass die bloße Kommunikation von Prospektfehlern durch den Berater zudem nicht notwendig eine schuldhaft fehlerhafte Beratung ist. Der Berater haftet nämlich nur für eigenes Verschulden, nicht aber für die bloße Existenz von Prospektfehlern. b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeklagte es unterlassen hat, auf wesentliche Eigenschaften der Beteiligung hinzuweisen. aa) Insbesondere ein Unterlassen von Hinweisen auf die Höhe der Weichkosten, das Währungsrisiko, das Totalverlustrisiko, die mangelnde Fungibilität, das Vorliegen einer “Blind Pool”-Anlage und eines Hinweises, dass nicht direkt in die Kanadische Ölförderung sondern in eine kanadische Projektgesellschaft investiert werde, kann schon deswegen nicht festgestellt werden, weil die Prospekte über diese Eigenschaften zutreffend aufklären und die Viertbeklagte ihre diesbezüglichen Informationspflichten bereits durch die Prospektübergabe erfüllt hat. aaa) Sowohl der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, dass ihr der Prospekt “nicht im Vorfeld der Beratung” überreicht, als auch der Vortrag der Drittbeklagten, dass der Prospekt “rechtzeitig” zur Verfügung gestellt worden sei, sind unbrauchbar. Allein maßgeblich ist die - unstreitige! - und jedenfalls von der Klägerin nicht bestrittene Darstellung der Viertbeklagten, dass die Klägerin den Prospekt jeweils vor der Zeichnung zur Verfügung hatte und nach vollständiger Beendigung des Beratungsgespräches bzw. der Gesprächssituation Gelegenheit hatte, diese Prospekte eigenverantwortlich und unbeeinflusst von einer Gegenwart oder auch nur einer Fristsetzung des Beraters zur Kenntnis zu nehmen, und selbstständig und eigenverantwortlich entschieden hat, in welchem Umfang sie davon Gebrauch machen wollte, und welchen Überlegungszeitraum sie mit welchem Ergebnis beanspruchen wollte. Es ist anerkannt, dass eine hinreichende Information durch den Berater bereits dann erfolgt ist, wenn er einen zutreffend informierenden Emissionsprospekt übergeben und der zu Beratende hinreichende Gelegenheit zu dessen Kenntnisnahme hatte (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Die Klägerin ist ein erwachsener und mündiger Bürger. Sie kann nicht beanspruchen, von der Viertbeklagten wie ein Kleinkind beaufsichtigt, behütet, überwacht und darauf kontrolliert zu werden, ob sie die Prospekte vor der Zeichnung, deren Zeitpunkt sie eigenverantwortlich bestimmt und festgelegt hat, tatsächlich gelesen und verstanden hat. Die Viertbeklagte war nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Klägerin die Prospekte tatsächlich gelesen und verstanden hat. Eine solche Pflicht eines Beraters besteht in keiner Weise. Im Gegenteil: Zum einen war es die ureigene Pflicht der Klägerin, den Prospekt bereits im eigenen Interesse sorgfältig und gründlich zu lesen, und sie kann ein Unterlassen der Erfüllung dieser ihrer eigenen Pflicht nicht der Beklagten zum Vorwurf machen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Zum anderen herrscht in Deutschland immer noch Vertrags- und Entscheidungsautonomie. Ein Berater hat es insbesondere sogar zu beachten, wenn ein zu Beratender nicht beraten werden will. Der Berater ist ausschließlich verpflichtet, seine Beratung anzubieten. Wenn der zu Beratende dieses Angebot ablehnt, hat der Berater seine Beratungspflichten bereits vollständig und erschöpfend erfüllt. Alles andere wäre ausschließlich falsch verstandener Verbraucherschutz und letztendlich nur noch Verbraucherentmündigung. Die Kammer verkennt dabei keineswegs, dass es durchaus Verbraucher gibt, die vor sich selbst geschützt werden sollten, und es insoweit sogar gesetzliche Regelungen wie z.B. § 17 BeurkG oder § 312 g BGB gibt. Allenfalls dann, wenn der Berater den zu Beratenden veranlasst, auf eine Beratung zu verzichten, oder zumindest den zu Beratenden in eine Situation bringt, in der dieser situationsbedingt sich zu nicht hinreichend überlegten Entscheidungen veranlasst sehen könnte, besteht Veranlassung, zu prüfen, ob dem Berater das Ausbleiben eines hinreichende Beratungserfolges zum Vorwurf zu machen ist. Dafür bestehen vorliegend letztendlich keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Klägerin hatte sowohl vor der Zeichnung der Beteiligung an der Erstbeklagten als auch der zweiten Zeichnung ihrer Beteiligung an der Zweitbeklagten alle Zeit dieser Welt, sich in Ruhe und mit gebotener Sorgfalt und Gründlichkeit mit den Emissionsprospekten vertraut zu machen und zu prüfen, ob sie diese Anlage als für sich geeignet erachtet. Dass sie dies - unverständlicherweise! - anscheinend vollständig unterlassen hat, kann sie nicht der Viertbeklagten zum Vorwurf machen. Dies gilt umso mehr, da völlig außer Frage steht, dass die Klägerin bereits nur bei flüchtigem oberflächlichen Durchblättern der Prospekte bereits innerhalb weniger als einer Minute erkennen würde, dass die streitbefangenen Anlagen für die von ihr jetzt behaupteten Anlagezwecke völlig ungeeignet sind. Ebenso hat sich das Gericht davon zu überzeugen vermocht, dass die Klägerin uneingeschränkt in der Lage ist, sich die wesentlichen Inhalte der Prospekte zu erschließen und deren Inhalte zu erarbeiten. Dies ist für die Klägerin als erfahrener Geschäftsfrau bei konzentrierter Vorgehensweise sogar in weniger als einer Stunde zu schaffen; auch für einen durchschnittlich gebildeten Bürger sollte dies in maximal zwei bis drei Stunden zu erledigen sein. Wer dies anders sehen sollte, muss sich vorwerfen lassen, den Durchschnittsbürger für dumm zu halten, bzw. sich bei seiner diesbezüglichen Würdigung nicht wirklich am Durchschnitt aller Bürger sondern eher dem Durchschnitt des unteren Drittels zu orientieren. Auch für die erste Zeichnung der Beteiligung an der Zweitbeklagten war es die eigene freie und von der Viertbeklagten unbeeinflusste Entscheidung der Klägerin, ob sie zum Zwecke der Erzielung eines Frühzeichnerbonusses von der Prospektlektüre absieht. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass sie insoweit von der Viertbeklagten unter Druck gesetzt wurde. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin ist bereits völlig unsubstantiiert. Jedenfalls hat auch insoweit die Klägerin die Beweislast für Ihre Behauptung, von der Viertbeklagten unter Druck gesetzt worden zu sein, und die Vernehmung der Viertbeklagten hat keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben. Darüber hinaus kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zudem auch gar nicht erst festgestellt werden, dass der für die Erzielung eines Frühzeichnerbonusses - unstreitig - verbliebene Zeitraum eine Prospektlektüre ernsthaft verhindert hat. Die Klägerin hat den Prospekt der Zweitbeklagten nicht nicht lesen können, sie hat den Prospekt der Zweitbeklagten nicht lesen wollen. Dies gilt umso mehr, weil die Klägerin sich auch für ihre zweite Zeichnung der Zweitbeklagten sehr kurzfristig entschieden hat, ohne durch einen Frühzeichnerbonus motiviert gewesen zu sein. bbb) Es kann schon deswegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nicht über die speziellen Risiken der Öl- und Gasförderung informiert worden ist, weil sie selber erst gar nicht dargelegt hat, was sie insoweit eigentlich als “spezielles Risiko” erachtet, dessen Offenlegung ihr vorenthalten worden sei. Die Prospekte klären über die Höhe der voraussichtlichen Weichkosten hinreichend auf. Diese sind auf den Seiten 68 (Prospekt der Erstbeklagten) und 66 (Prospekt der Zweitbeklagten) übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt. Die Einwendungen der Klägerin bestehen letztendlich allein aus künstlich produzierten Missverständnissen. Selbstverständlich wird immer jemand, der irgendetwas mit aller Gewalt nicht verstehen will, auch etwas finden, warum er selbsterklärende Dinge nicht verstehen können soll oder verstanden haben will. Die Weichkosten sind in den Prospekten jeweils übersichtlich aufgeschlüsselt und erläutert. Die Darstellung entspricht vollumfänglich den vom BGH in seinem Urteil vom 12. September 2013 (III ZR 404/12, Rdnrn. 16 f., 14, zitiert nach juris) aufgestellten Kriterien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind “Weichkosten” kein Synonym für “Provisionen”, und es gibt auch keine Verpflichtung, innerhalb der Weichkosten die Provisionen eigenständig auszuweisen, wenn diese nicht über 15 % hinausgehen. Sowohl auf das Totalverlust- als auch auf das Währungsrisiko ist in beiden Prospekte ausdrücklich und hinreichend hingewiesen. Selbst die Klägerin scheint an den Prospektaussagen nichts zum Mäkeln gefunden zu haben. Entsprechendes gilt für die prospektierten Hinweise zur Blind-Pool-Struktur und den Umstand, dass in eine Projekt-Gesellschaft investiert werde. Die Darstellung der mangelnden Fungibilität ist in beiden Prospekten eindeutig und hinreichend. Es wird - unter der zudem sehr eindeutigen Überschrift “Fehlende Handelbarkeit von Fondsanteilen” - explizit darauf hingewiesen, dass sowohl die Möglichkeit besteht, dass die erworbenen Anteile überhaupt nicht verkäuflich sind, als auch darauf, dass selbst bei Entstehen von Verkaufsmöglichkeiten die Möglichkeit besteht, dass kein Käufer bereit ist, den vom Anleger erwarteten Preis zu zahlen. Irgend ein anderer Grund dafür, dies wirklich nicht zu verstehen, als der, es partout nicht verstehen zu wollen oder mit aller Gewalt missverstehen zu wollen, erscheint nicht ersichtlich. bb) Es ist unschädlich, dass die Viertbeklagte die Klägern unstreitig nicht auf eine Involvierung Herrn H.s hingewiesen hat. Es ist bereits gar nicht erst dargelegt, dass die Beklagte insoweit schuldhaft etwas unterlassen habe, weil gar nicht erst darlegt ist, dass und warum die Beklagte diese Information überhaupt habe kennen müssen, deren Weitergabeunterlassen die Klägerin gerügt hat. Insoweit ist bereits in der Eingangsverfügung auf den Mangel der Schlüssigkeit der Klage hingewiesen worden. Dass die Kläger-Vertreter sich verbeten haben, dass das Gericht sie bereits vor Eingang einer Klagerwiderung auf Mängel der Schlüssigkeit ihrer Klage hinweist, ändert nichts daran, dass das Gericht diesen Hinweis erteilt hat und die Kläger-Vertreter auf diesen Hinweise nicht reagiert haben. Die Darlegung, dass die Viertbeklagte die Involvierung des Herrn H. habe kennen müssen oder gar gekannt habe, ist unverzichtbar notwendig, um das Verschulden feststellen zu können. Sie ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Viertbeklagte haftet ausschließlich für schuldhafte Fehlberatung. Aber selbst, wenn die Beklagte die Involvierung des Herrn H. hätte kennen müssen oder gekannt hat, war sie nicht zu einem Hinweis darauf verpflichtet. Die - in der Klageschrift noch jeder einer rechtlichen Würdigung zugänglichen Substanz entbehrende - Behauptung der Klägerin, Herr H. habe in den streitbefangene Fonds eine “Schlüsselposition” innegehabt, findet in der klägerischen Darstellung der Tätigkeit und Position des Herrn H. für die Fonds keinerlei Grundlage. Im Gegenteil: Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist Herr H. für die streitbefangenen Fonds gar nicht erst in einer Weise tragend und maßgeblich tätig, dass auf seine Involvierung hinzuweisen wäre. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass Herr H. auch nur irgendwie Einfluss auf die Willensbildung der Fondsgesellschaft nehmen konnte oder von deren Geschäften profitiert (hat). Selbst, wenn er an der Entwicklung der Fonds und der Geschäftsidee mitgewirkt haben sollte, wäre auch dies noch kein Grund gewesen, auf eine Mitwirkung durch Herrn H. hinzuweisen. Bei der Behauptung, dass sich der Einfluss des Herrn H. daraus ergebe, dass Söhne von Herrn H. tätig seien, handelt es sich allein um eine Meinung der Klägerin, nicht aber um eine substantiierte Tatsachenbehauptung, aus der sich ergibt, dass die Söhne ganz, überwiegend oder wenigstens teilweise Platzhalter für Einflussnahmen durch Herrn H. selber seien. Die Kammer ist sich insoweit durchaus bewusst, dass die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin, dass Herr H. in informationspflichtiger Weise Einfluss genommen habe, keineswegs widerlegt ist. Bisher hat die Klägerin es jedoch nicht vermocht, eine relevante Involvierung des Herrn H. substantiiert darzulegen, und keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, deren Beweis eine solche Würdigung ermöglichen würde. Eine Klage ist schon dann abzuweisen, wenn die anspruchsbegründenden Behauptungen nicht festgestellt werden können, und nicht erst dann, wenn sie widerlegt sind. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Klägerin sich selbst darüber bewusst und im Klaren ist, dass ihre Behauptungen über Herrn H. immer noch sehr weit davon entfernt sind, Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass Herr H. mit der Verwaltung des Vermögens der Fondsgesellschaften oder der Objektgesellschaft betraut (gewesen) sein könnte. cc) Es ist schon deswegen unschädlich, wenn die Viertbeklagte die Klägerin nicht auf die Möglichkeiten einer Rückforderung erlangter Ausschüttungen, auch im Wege einer analogen Anwendung von §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen hat, weil insoweit keine relevanten Informationspflichten bestanden. Entgegen der Auffassung des LG München I (Urteil vom 19. Dezember 2014, 3 O 7105/14, Rdnrn. 49 ff., zitiert nach juris) bestehen nach wohl deutlich herrschenden Meinung (instruktiv bereits die Anmerkung Fritsche zu diesem Urteil in BB 2015, 531; ferner z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015, 16 U 112/13, Rdnr. 51; OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2015, 24 U 112/14, Rdnr. 8, jeweils zitiert nach juris) derartige Informationspflichten gar nicht erst. Dies gilt zumindest im Ergebnis auch für die Hinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Denn es würde sich jedenfalls (wie übrigens bei dem Hinweis auf die §§ 30, 31 GmbHG) nicht um einen relevanten Beratungsfehler handeln. Denn - genauso wie ausschließlich sogenannte “relevante” Prospektfehler eine Rolle spielen können (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. September 2000, VII ZR 443/99, Rdnrn, 43, 41, zitiert nach juris) - können auch ausschließlich “relevante” Beratungsfehler eine Rolle spielen. In Bezug auf die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen durch Gesellschafsgläubiger kann die Klägerin schon deswegen gar nicht erst fehlerhaft beraten werden, weil gemäß § 172 Abs. 1 HGB die tatsächliche Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen auf Grund der - unstreitigen - Eintragung eines nur sehr beschränkten Haftbetrages in Höhe von 0,1 % der Einlage begrenzt und damit auch im Falle einer Rückforderung von Ausschüttungen unter dem Aspekt einer entsprechenden Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG die Klägerin insgesamt maximal Ausschüttungen in Höhe von 0,1 % ihrer Einlage zurückführen muss. Eine solche Gefahr ist insbesondere neben der - vorliegend ausdrücklich prospektierten! - Gefahr eines Totalverlustes vernachlässigbar geringfügig und nicht gesondert informationspflichtig. Es geht insoweit bei einer Einlage von 75.000,- € maximal um 750,- €, die von den von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen sein könnten. Das steht außerhalb jeder als relevant ansehbaren Relation. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beschränkung der Hafteinlage gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 172 Abs. 2 HGB unwirksam wäre. Insoweit erscheint es sicherlich gut vertretbar, anzunehmen, dass auch eine Prospektveröffentlichung eine “handelsübliche” Information i.S.v. § 172 Abs. 2 HGB ist, dass alle Kommanditisten ihre tatsächlichen Einlage gegenüber der eingetragenen Hafteinlage auf deren Eintausendfaches erhöhen. Der erkennende Richter hält jedoch dafür, dass letztendlich der Vertrauensschutz aus § 172 Abs. 2 HGB auch erfordert, dass die Erhöhung der Einlage nur dann i.S.v. § 172 Abs. 2 HGB als in “handelsüblicher” Weise “kundgemacht” gilt, wenn es sich bei der Kundgabe um eine sich an die Gläubiger richtende Kundgabe handelt. Dies gilt für den Emissionsprospekt für sich alleine noch nicht. Es muss deswegen nicht vertieft werden, dass die in den Prospekten enthaltenen Hinweise auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wohl ohnehin auch ausreichend sein dürften. c) Es besteht gar nicht erst Veranlassung zur Prüfung, ob die Viertbeklagte die theoretische Möglichkeit hatte, die Klägerin hinreichend über die erworbenen Produkte zu informieren, ohne notwendig Prospektfehler zu kommunizieren, weil es sich insoweit lediglich um einen hypothetischen Fehler handelt, dessen Ursächlichkeit nicht festgestellt werden könnte. Denn es ist - wie bereits ausgeführt - anerkannt, dass es grundsätzlich bereits eine hinreichende Beratung in Bezug auf das prospektierte Produkt bildet, wenn dem Anleger ein fehlerfreier Emissionsprospekt überlassen und hinreichend Gelegenheit für dessen Prüfung gegeben wird (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Dann mag es ohne weiteres so sein, dass das Überreichen eines fehlerbehafteten Prospektes erst einmal ein objektiver Beratungsfehler ist. Dieser Beratungsfehler kann sich aber nicht auf die Anlagenscheidung des Anlegers ausgewirkt haben, wenn er sich nach einer solchen “Beratung” beteiligt, ohne den Prospekt gelesen zu haben. Denn dann können sich Prospektfehler gar nicht erst ausgewirkt haben, weil der Anleger sich auch dann beteiligt hätte, wenn der Prospekt prospektfehlerfrei gewesen wäre. Nachdem die Klägerin unstreitig keinen der ihr rechtzeitig vor der Beteiligungsentscheidung überreichten Prospekte gelesen hat, darf für die hypothetische Kausalität gar nicht mehr erst unterstellt werden, dass sie gleichwohl die Prospekte gelesen hätte, wenn die “Beratung” zum prospektierten Produkt sich auf eine Übergabe der Prospekte beschränkt hätte. Aber selbst, wenn dies anders zu sehen und für diesen Fall hypothetisch eine Prospektlektüre zu unterstellen wäre, würde dies der Klägerin noch nicht weiterhelfen, da damit gleichwohl nicht festgestellt wäre, dass eine ordnungsgemäße Beratung notwendig auch eine Kommunikation von Prospektfehlern enthalten hätte. Der erkennende Richter hält dafür, dass in der vorliegenden Konstellation nicht von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Viertbeklagte ordnungsgemäß und vollständig hätte informieren können, ohne notwendig Prospektfehler kommunizieren zu müssen, sondern es Aufgabe der Klägerin ist, genau eben dies darzulegen. Ebenso, wie die Klägerin dafür die Darlegungs- und Beweislast hat, tatsächlich fehlerhaft beraten worden zu sein, hat sie auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und warum die geschuldete Beratung notwendig hätte fehlerhaft sein müssen. d) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeklagte gegenüber der Klägerin fehlerhafte Behauptungen über Eigenschaften des erworbenen Produktes aufgestellt hat. Entgegen der in dem im Beweistermin erfolgten Plädoyer ihres Prozessbevollmächtigten deutlich gewordenen Auffassung der Klägerin ist es keineswegs erforderlich, festzustellen, dass die Viertbeklagte die Klägerin vollständig und umfassend beraten habe. Die Beweislast ist exakt andersherum verteilt. Nicht der Berater muss beweisen vollständig und ordnungsgemäß informiert zu haben, sondern der Anleger muss beweisen, fehlerhaft beraten worden zu sein (z.B. BGH, Urteil vom 17. September 2009, XI ZR 264/08, Rdnr. 4, zitiert nach juris). Die Kammer hat überhaupt nur Beweis erhoben (und erheben dürfen), soweit die Klägerin behauptet hat, fehlerhaft beraten worden zu sein. Die Kammer hat sämtliche relevanten diesbezüglichen Behauptungen zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, und die Beweisaufnahme hat keine einzige dieser Behauptungen bestätigt. Die diesbezüglichen Behauptungen und Darlegungen der Klägerin haben sich auf die Behauptungen beschränkt, dass die Viertbeklagte die Anlage empfohlen habe, dass die Klägerin eine sichere Anlage gewünscht habe, dass die Anlage als sicher und risikolos dargestellt worden sei und dass die Viertbeklagte den Eindruck vermittelt habe, dass das Kapital schnell wieder abgezogen werden könne und die Anlage “schnell liquidierbar” sei. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbracht. Die Viertbeklagte hat in ihrer Parteivernehmung keine der Beweisbehauptungen bestätigt, und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den Bekundungen der Viertbeklagten ergebe, dass das Gegenteil der bekundeten Tatsachen zutreffe. Es besteht weder Veranlassung noch Rechtsgrundlage dafür, die Klägerin selber zu dem Beweisthema als Partei zu vernehmen. Dies ist insbesondere schon deswegen nicht durch den Grundsatz der Waffengleichheit veranlasst, weil es sich bei der durchgeführten Parteivernehmung der Viertbeklagten nicht um eine “Waffe” der Viertbeklagten sondern ausschließlich um eine “Waffe” der Klägerin gehandelt hat. Die Klägerin hat sich selber ausdrücklich gemäß § 445 ZPO zum Beweis ihrer Tatsachenbehauptungen auf die Parteivernehmung des Gegners bezogen. Bei der gemäß § 445 durchgeführten Parteivernehmung der Viertbeklagten handelt es sich nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Beklagten sondern ausschließlich um ein Angriffsmittel der Klägerin. Aus dem Umstand, dass das Gericht diesem ihrem Angriffsmittel nachgegangen ist, kann sie gar nicht erst für sich für sich reklamieren, allein deswegen nunmehr selber als Partei vernommen zu werden und ein weiteres Angriffsmittel zu erhalten. Eine Parteivernehmung der Klägerin ist auch nicht nach § 448 ZPO veranlasst. Insbesondere ist es schon deswegen völlig unerheblich, dass das Gericht nicht festzustellen vermag, ob die Angaben der Viertbeklagten der Wahrheit oder der Unwahrheit entsprechen, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits in keiner Weise erforderlich ist, feststellen zu müssen, ob die Angaben der Viertbeklagten der Wahrheit oder der Unwahrheit entsprechen. Denn nicht die in der Beweisaufnahme gemachten Angaben der Viertbeklagten sind Gegenstand der Beweisaufnahme sondern die zum Beweisthema gemachten Behauptungen der Klägerin. Die Viertbeklagte hat keine einzige dieser Behauptungen bestätigt, und das Gericht ist nicht ansatzweise von der Wahrhaftigkeit der zu beweisenden Behauptungen überzeugt. Schon deswegen ist die Klage abzuweisen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass das Gericht von der Unwahrheit der klägerischen Behauptungen überzeugt ist. Eine Parteivernehmung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 448 ZPO unter dem Aspekt erforderlich, dass ein gewisses Maß an Beweis für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen erbracht sei. Im Gegenteil: Wenn überhaupt, dann ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung der Klägerin allenfalls ein sogar erhebliches Maß an Beweis dafür erbracht, dass die Behauptungen der Klägerin unwahr sind. So hat die Klägerin sogar selber eingeräumt, dass es “möglich” sein könne, dass die Viertbeklagte sehr wohl auf die Möglichkeit sogar eines Totalverlustes hingewiesen habe. Soweit sie dies dahin eingeschränkt hat, dass die Viertbeklagte dies dahin verniedlicht habe, dass dies sehr unwahrscheinlich sei, ändert dies in keiner Weise etwas daran, dass die Klägerin offensichtlich sogar ganz genau gewusst hat, sich keineswegs an einer sicheren Anlage beteiligt zu haben, und der deutlich gegenteilige Prozessvortrag bereits eine versuchte Täuschung des Gerichtes bilden dürfte. Das muss jedoch nicht weiter vertieft werden. Es ist völlig ausreichend, dass auch vom subjektiven Eindruck allenfalls festgestellt werden kann, dass die Darstellung der Viertbeklagten wahrscheinlicher erscheint als die Darstellung der Klägerin. Dies hat seine wesentliche Ursache vor allem darin, dass die Darstellung der Klägerin wenig glaubhaft, wenn nicht sogar völlig unglaubhaft ist. Dabei will das Gericht keineswegs behaupten, dass die Klägerin vorsätzlich die Unwahrheit hat vortragen lassen. Dem Gericht ist die Dynamik des Erinnerungsprozesses durchaus bewusst, und es spricht vieles dafür, dass sich bei der Klägerin diese Dynamik zumindest erinnerungsverändernd ausgewirkt hat. Es erscheint jedenfalls insbesondere unglaubhaft, dass sich die Klägerin als langjährig geschäftserfahrene selbstständige Kauffrau an der streitbefangenen Beteiligung beteiligt hat, ohne zu wissen, dass sie sich auf ein Risikoprodukt einlässt, dessen Ertragschancen gerade wegen der Risiken deutlich höher sind als die - der Klägerin offensichtlich deutlich zu geringen - Ertragschancen einer tatsächlich sicheren und rasch verfügbaren Anlage in z.B. Tagesgeld. Nicht weniger unglaubhaft erscheint die Behauptung, dass die Klägerin nicht gewusst haben will, dass das Geld langfristig angelegt ist und gerade nicht kurzfristig zur Verfügung steht. Völlig unglaubhaft erscheint die Behauptung, dass die Viertbeklagte sogar erklärt haben solle, dass es jederzeit wieder abgezogen werden könne und die Anlage schnell liquidierbar sei. Das wäre - unbestreitbar - eine ebenso faustdicke, wie kinderleicht zu durchschauende Lüge gewesen, mit der sich die Viertbeklagte nicht nur dem beträchtlichen Risiko einer empfindlichen Strafverfolgung ausgesetzt hätte, sondern auch ihre gesamt berufliche Existenz riskiert hätte. Die Viertbeklagte hätte befürchten müssen, dass sie mit diesem Märchen bei der Klägerin nicht nur sofort sang- und klanglos aufgeflogen wäre, sondern dass die Klägerin es auch publik gemacht hätte, dass die Viertbeklagte mit grob unsauberen Akquisitionsmethoden arbeitet. Niemand würde die Risiken eingehen, die sich daraus ergeben, einen solchen Bären jemandem aufzubinden, der aktiv im Geschäftsleben tätig ist. Davon, dass die Klägerin zudem sogar überdurchschnittlich intelligent ist und solche Zusammenhänge rasch und schnell überschauen und zu durchschauen vermag, hat sich das Gericht in deren persönlicher Anhörung überzeugen können. Das Gericht ist nicht weit davon entfernt, es sogar für schlechterdings ausgeschlossen zu halten, dass die Klägerin jemals glaubte, auf das investierte Geld jederzeit zugreifen zu können. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, die Viertbeklagte habe die Anlage als völlig risikolos dargestellt. Es erscheint völlig unglaubhaft, dass die Viertbeklagte der als Geschäftsfrau im aktiven Geschäftsleben stehenden Klägerin allen Ernstes weismacht, dass die Anlage völlig risikolos sei, und ihr mehr oder weniger gleichzeitig den Prospekt überreicht, aus dem sich selbst für einen mit solchen Dingen nicht vertrauten und nur unterdurchschnittlich intelligenten Anleger schon bei bloß flüchtigem Durchblättern auf den ersten Blick ergibt, dass es sich um eine mit vielen Risiken und Unwägbarkeiten versehene Geldanlage handelt. Auch dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, da es für die Entscheidungsfindung allein darauf ankommt, dass die Darstellung der Klägerin weder objektiv noch subjektiv glaubhafter als die der Viertbeklagten erscheint und das die Glaubwürdigkeit der Klägerin weder objektiv noch subjektiv höher als die der Viertbeklagten erscheint. Die diesbezüglichen Rechte der Klägerin sind erschöpfend dadurch gewahrt worden, dass das Gericht ihr von sich aus Gelegenheit gegeben hat, zu den im Zuge der Parteivernehmung gemachten Äußerungen der Vierbeklagen persönlich Stellung zu nehmen. Zu einer Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO bestand keine Veranlassung. Zwar wird vertreten, dass in Kapitalanlagesachen die Parteien “stets” persönlich anzuhören seien, aber für diese Würdigung bietet die ZPO keine tragfähige gesetzliche Grundlage. Eine Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO ist überhaupt nur dann veranlasst, wenn das Vorbringen der Partei selber unklar und aufklärungsbedürftig ist. Die Regelung des § 141 ZPO hat hingegen nichts mit einer “Aufklärung” von streitigen Sachverhaltsfragen oder gar einer Beweisaufnahme zu tun. Dies ist in der Literatur weitestgehend anerkannt (instruktiv z.B. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rdnr. 1). Soweit die Fraktion der richterlichen Amtsermittler aus dem sie - zugegebenermaßen - objektiv stützenden, dogmatisch aber wenig sauber wirkenden diesbezüglichen lockeren Umgang des BGH mit § 141 ZPO im Zusammenhang mit der Verwertung einer Parteianhörung im Wege einer Beweisaufnahme (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 325/11, Rdnrn. 10, 11, zitiert nach juris) Gegenteiliges ableitet, steht es selbstverständlich jedem Richter frei, sein Ausforschungsinteresse auf den BGH zu stützen. Der erkennende Richter hält allerdings statt dessen den Beibringungsgrundsatz für zutreffend und wendet in ständiger Rechtsprechung für Anhörungen von in Beweisnot befindlichen Parteien ausschließlich § 137 Abs. 4 ZPO an und erachtet sich trotz der wohl abweichenden Handhabung durch die h.M in seiner Mindermeinung durchaus prominent unterstützt (z.B. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008, 1 BvR 2588/06, Rdnr. 16; KG, Urteil vom 9. Juni 2011, 20 U 88/10, Rdnr. 71 a.E.; wohl ebenfalls BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09, Rdnr. 16 a.E.; jeweils zitiert nach juris). Dass muss aber schon deswegen nicht weiter vertieft werden, da eine amtsermittlungsfreie Handhabung von § 141 ZPO als Rechtsgrundlage für Anhörungen in Beweisnot befindlicher Parteien jedenfalls dann letztendlich keinen großartigen Unterschied zu einer Anwendung von ausschließlich § 137 Abs. 4 ZPO ergibt, wenn jedes schriftsätzliche Angebot einer Partei, insoweit als Partei angehört oder vernommen werden zu wollen, als Bitte i.S.v. § 137 Abs. 4 ZPO interpretiert wird. Auch eine über die durchgeführte persönliche Anhörung hinausgehende persönliche Anhörung der Klägerin von Amts wegen war unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt geboten. Im Gegenteil: Der Klägerin ist gemäß § 137 Abs. 4 ZPO über die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben der Viertbeklagten hinaus uneingeschränkt zugestanden worden, mit allen Freiheiten und Möglichkeiten nach Herzenslust alles zu sagen, was sie vorzubringen hatte. Es steht völlig außer Frage, dass der (einfachrechtlich in § 137 Abs. 4 ZPO niedergelegte) verfassungsrechtliche Anspruch der Klägerin, ihren Standpunkt persönlich in den Prozess einbringen zu können, vollumfänglich gewahrt worden ist. Der erkennende Richter erachtet sich gar nicht erst als befugt und es als Verletzung des Verfahrensrechtes, der Rechte der Beklagten und des Neutralitätsgebotes, wenn er seinerseits die Klägerin von Amts wegen ausgefragt und exploriert hätte, um herauszubekommen, ob möglicherweise noch relevante anspruchsbegründende Umstände festgestellt werden können, die seitens der Klägerin lediglich bisher nicht vorgetragen wurden. Eine solche Vorgehensweise wäre eine grobe Verletzung des Beibringungsgrundsatzes. e) Der Viertbeklagten kann schon deswegen nicht vorgeworfen werden, die Prospekte nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft zu haben, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Fondskonzept der Erst- und Zweitbeklagten unplausibel ist. Die Klägerin hat sogar gar nicht erst behauptet, dass die Viertbeklagte es schuldhaft unterlassen habe, die Fondskonzepte zu prüfen, und sie hat auch nicht behauptet, dass der Viertbeklagten eine mangelnde Plausibilität hätte auffallen müssen. Vor allem aber ist die Darstellung der Klägerin gar nicht erst geeignet, die prospektierten Hoffnungen und Chancen als unvertretbar oder evident unrealistisch ansehen zu dürfen. Eine mangelnde Plausibilität der Beteiligung an der Zweitbeklagten ergibt sich insbesondere nicht aus der als Anlage K 26 eingereichten Stellungnahme der F GmbH. Das hat seine wesentliche Ursache bereits darin, dass sich diese Stellungnahme über weite Strecken gar nicht erst mit einer Plausibilitätsprüfung befasst und zudem selber praktisch kaum Prospektfehler und schon gar nicht Plausibilitätsfehler behauptet. So wird in dieser Stellungnahme bis Seite 8 weder ein Prospektfehler noch eine mangelnde Plausibilität dargelegt. Auf Seite 10 wird das Fehlen einer Modellrechnung und einer Nachvollziehbarkeit von Behauptungen beanstandet, nicht aber deren Fehlerhaftigkeit belegt. Auf Seite 11 wird das Fehlen einer Information zu den “angedachten” Zinsen moniert, ohne dass ersichtlich wäre, dass und warum ein Ansatz marktüblicher Zinsen Plausibilitätsproblem ergeben sollte. Auf Seite 13 wird das Fehlen einer Annahme von Währungsschwankungen moniert. Nachdem es sich um eine Modellrechnung handelt, spricht dies jedoch nicht gegen die Plausibilität der Modellrechnung. Währungsschwankungen treten nicht notwendig ein, sondern bilden gerade einen Risiko- bzw. Realisierungsfaktor der Modellrechnung. Aus der Stellungnahme der F GmbH wird nicht ersichtlich, in welcher Art in der Modellrechnung die Möglichkeit von Währungsschwankungen hätte berücksichtigt werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Währungsschwankungen ausschließlich in eine Richtung bewegen können oder wenigstens eine solche Erwartung geboten wäre, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Wenn sich aber Währungsschwankungen in beiderlei Richtungen gleichartig auswirken können, dürfte es sogar notwendig richtig sein, sie in einer Modellrechnung vollständig zu vernachlässigen. Auf den Seiten 16 bis 17 wird unter der Überschrift, “Erfolge, die keine sind”, kein Plausibilitätsfehler dargestellt, für den ersichtlich ist, dass er von der Viertbeklagten hätte erkannt werden müssen. Es kann deswegen insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Behauptung in dem Prospekt, dass die an die Anleger des POC Eins - wohl unstreitig - ausgeschütteten 12,4 Mio. € aus Bewirtschaftungsüberschüssen stammten, unzutreffend ist. Zum einen handelt es sich entgegen der Würdigung der F GmbH bei der Aussage über die Herkunft der Mittel zweifelsfrei nicht um “die Zentrale Aussage des Prospektes”. Mit der Frage, ob es sich bei dieser Behauptung um einen Prospektfehler handelt, hätte sich die Kammer frühestens dann zu beschäftigen gehabt, wenn die Klägerin dargelegt hätte, dass seitens der Viertbeklagten in der ihr widerfahrenen Beratung genau dieses Prospektdetail und diese Prospektpassage erwähnt worden sei. Eine Beratung über ein Anlageprodukt ist nicht erst dann vollständig, wenn der Anleger über alle Details der Vorgängerprodukte informiert worden ist. Im Gegenteil: Eine Darstellung des Erfolges von vergleichbaren Vorgängerprodukten ist überhaupt allenfalls dann erforderlich, wenn diese erfolglos waren. Dass die Vorgängerprodukte erfolglos gewesen seien, scheint selbst die Klägerin nicht behauptet zu haben. D.h., es mag durchaus einen Prospektfehler bilden, wenn ein Vorgängerprodukt im Prospekt übertrieben erfolgreich dargestellt wird. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine derart übertriebene Darstellung in das Beratungsgespräch der Klägerin eingeflossen ist. Schon gar nicht begründet eine selbst übertriebene positive Darstellung eines Vorgängerproduktes einen Fehler in der Plausibilität der mit dem neuen Produkt verfolgten Strategie. Die Klägerin hat nicht behauptet, das die Viertbeklagte bei der behaupteten Anpreisung der streitbefangenen Beteiligungen in den Beratungsgesprächen einen Erfolg oder Misserfolg der Vorgängerfonds auch nur erwähnt hätte. Der Abschnitt “Investorenprognose” auf der Seite 17 hat keinen Plausibilitätsfehler zum Gegenstand. Soweit die F GmbH beanstandet, dass der Prospekt für die Anleger auf Grund der fehlenden Angabe der Höhe der Darlehenszinsen intransparent sei, bildet dies keinen Plausibilitätsfehler. Das wäre frühestens erst dann der Fall, wenn sich bei einem Ansatz marktüblicher Zinsen signifikante Abweichungen ergäben. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der beanstandeten Intransparenz um einen Prospektfehler handelt. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der insoweit kalkulierte Kapitaldienst im Rahmen der streitbefangenen Beratung überhaupt angesprochen wurde. Schon gar nicht hat sie behauptet, dass sie durch das Unterlassen einer Information über die Zinshöhe gehindert worden sei, die Chancenbewertung nachprüfen zu können. Die Ausführungen des F GmbH zur angegebene IRR-Zinsquote haben mit den Aspekten “Plausibilität” und “Prospektfehler” überhaupt nur etwas zu tun, soweit ausgeführt wird, dass das Investitionskriterium “mindestens 12 % IRR-Rendite” zu niedrig sei, um die Ergebnisse der Modell-Hochrechnung zu erreichen. Das mag ja durchaus richtig sein, aber die F GmbH unterstellt damit zugleich, dass der Prospekt eine Aussage enthalte, dass die Modellrechnung schon dann erreicht werde, wenn alle Investitionen dieses Mindestkriterium erfüllen. Eine solche Aussage ist jedoch nicht ersichtlich. Es dürfte evident außer Frage stehen, dass natürlich erst recht investiert wird und investiert werden soll, wenn ein Projekt eine deutliche höhere IRR-Rendite begründet. Eine Aussage, dass es unrealistisch sei, oder gar evident unrealistisch sei, auf Investitionen mit einem Gesamt-Rendite-Aufkommen zu hoffen, das die Modell-Rechnungen rechtfertige, ist der Stellungnahme der FMF Fonds Media GmbH nicht zu entnehmen. Auch die Behauptung der Klägerin, dass sich aus dem Erfordernis einer IRR-Rendite von 27,3 % eine mangelnde Plausibilität ergebe, erscheint gar nicht erst konsistent. Zum einen vergleicht sie vor allem “Äpfel mit Birnen”, wenn sie die IRR-Rendite dem “Net Income” gegenüberstellt. Und zum anderen lässt sie unberücksichtigt, dass ein durchschnittliches “Net Income” von 5,4 % unter den von ihr genannten Voraussetzungen, dass 52 % der 100 größten Betroffenen sogar einen Verlust erzielt hätten, zwingend zur Folge hat, dass das “Net Income” der 48 % Gewinner im Durchschnitt bereits sehr deutlich über 5,4 % gelegen haben muss. Wenn trotz überwiegend Verluste schreibender Marktteilnehmer immer noch im Durchschnitt ein so deutlich positives “Net Income” herausgekommen ist, dann dürften die wahren “Gewinner” sogar notwendig Erfolge in einer Größenordnung erzielt haben, die die Modellrechnung rechtfertigen. Es mag durchaus ambitioniert sein, mit seiner Investition zu den Gewinnern gehören zu wollen, aber Ambition ist kein Synonym für Unvertretbarkeit. Auch insoweit ist jedenfalls eine Unvertretbarkeit nicht schlüssig dargelegt. In der Tat wenig erfreulich für die Beklagten und wenig schmeichelhaft für den Prospekt ist die Feststellung der F GmbH, dass sie aus dem Prospekt mangels hinreichender Darstellung die Richtigkeit der Modellrechnung nicht habe verifizieren können. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Modell-Rechnung unrealistisch und überzogen ist, noch dass die Viertbeklagte dies notwendig hätte erkennen können müssen. Der Umstand, dass die F GmbH - möglicherweise sogar zu Recht - aus dem Prospekt nicht zu erkennen vermag, auf welche konkreten tatsächlichen Erwartungen und Hoffnungen die Modellrechnung gestützt wird, bedeutet aber nicht, dass die Hoffnung und Erwartung, dass der Markt ein die Modellrechnung rechtfertigendes Betriebsergebnis ermöglicht, falsch oder unvertretbar sei. Zu dieser gerade die Frage der Konzept-Plausibilität entscheidenden Frage verhält sich die Stellungnahme der F GmbH gar nicht erst. Auch die Ausführungen der F GmbH zum General Partner begründen weder einen Prospekt- noch einen Plausibilitätsfehler. Dass im Falle eines Ausbleibens des erhofften Geschäftserfolges der tatsächliche Geschäftserfolg überproportional durch die feste Gebühr des General Partners belastete wird, ist im Prospekt nicht abweichend dargestellt und bildet auch keinen Plausibilitätsfehler. Eine Aussage, dass die Vorgängerfonds erfolgreich “gelaufen” seien, ist in keinem der streitbefangenen Prospekten gemacht worden. Die Prospekte stellen als “Erfolg” vor allem dar, dass die Vorgängerfonds bisher platziert und investiert wurden, dass die Fondstätigkeit auf diesem Markt stark gewachsen sei und dass die Vorgängerfonds beträchtliche Volumina erzielt hätten. Sowohl Prospekt- als auch Plausibilitätsfehler können nicht dadurch konstruiert werde, indem erst in Prospektaussagen bestimmte Inhalte hineininterpretiert werden, die in diesen Prospektaussagen keine Grundlage haben, und dann diese vom Prospekt gar nicht erst getroffenen Behauptungen als fehlerhaft widerlegt werden. In den Prospekt der Erst- und Zweitbeklagten heißt es insoweit - wohl unstreitig zutreffend - lediglich, dass die Fonds “voll platziert” und “(nahezu) vollständig” bzw. “teilweise” investiert worden seien. Nicht der Prospekt ist insoweit wahrheitswidrig sondern der Vortrag der Klägerin. Ebenso unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, der Prospekt befasse sich mit dem Betriebsergebnis der Erstbeklagten. Aber selbst, wenn das prospektierte Betriebsergebnis des P I gemeint sein sollte, ist “Betriebsergebnis” keineswegs notwendig mit “Überschuss” gleichzusetzen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung der Vorgängerfonds in Details möglicherweise unzutreffend oder irreführend ist. Die prospektierte Kernaussage über die Vorgängerfonds “voll platziert und (nahezu bzw. teilweise) „voll investiert” ist - zweifelsfrei! - zutreffend. Es kann hingegen dahingestellt bleiben, ob es prospektfehlerfrei ist, zu behaupten, dass die “laufenden Auszahlungen” “aus Bewirtschaftungsüberschüssen” stammten, da dies keine Frage der Plausibilität der streitbefangenen Produkte betrifft und die Klägerin eben gerade nicht behauptet hat, dass mit ihr auch nur irgendwie über die Vorgängerfonds gesprochen worden sei. Die Kammer verkennt keineswegs, dass die Modellrechnungen einen deutlich optimistischen Ansatz enthalten dürfe. Bloßer Optimismus ist aber noch kein Plausibilitäts- und auch kein Prospektfehler. Dies gilt erst dann, wenn der Optimismus nicht vertretbar ist. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass das Erreichen der Werte der Modellrechnung nicht nur durchaus ambitioniert erscheint, sondern die geplanten und prospektierten gewinnunabhängigen Ausschüttungen von 12 % p.a. wenig geeignet erscheinen, dieses optimistische Ziel zu unterstützen. Im Gegenteil: Ausschüttungen, die ohne Gewinne erzielt zu haben, letztendlich allein aus der Investition der Anleger entnommen werden, fehlen der Fondsgesellschaft definitiv als Kapital bei der Absicht der Kapitalvermehrung. Ambitioniert bedeutet aber nun einmal nicht unvertretbar. Es bedeutet auch nicht, dass der Prospekt dadurch unplausibel wird. Auch insoweit verkennt die Kammer nicht, dass ein Versprechen von sofort erfolgenden Ausschüttungen von 12 % jährlich objektiv wohl kaum anders als als “Bauernfängerei” bezeichnet werden kann. Aber auch auf dem Markt der Fondsbeteiligungen herrscht Konkurrenz, und es nützt keiner Fondsgesellschaft etwas, dass sie ein erfolgsträchtiges Konzept hat, wenn sich die Anleger bei ihr dann gleichwohl nicht beteiligen, weil sie ihre Beteiligungsentscheidungen nun einmal offensichtlich nicht nur an rationalen Kriterien ausrichten, wie der erkennende Richter mittlerweile aus der Vielzahl der vor ihm geführten Kapitalanlageprozesse weiß. Die behauptete Abhängigkeit der Objekt- bzw. Fonds-Gesellschaft von der “S Ltd.” ist gar nicht erst ein Kriterium für mangelnde Plausibilität des Fonds. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die insoweit behaupteten Verflechtungen überhaupt geeignet sind, deren Unabhängigkeit in Zweifle zu ziehen, da nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass und warum der Viertbeklagen diese Verflechtungen hätten bekannt sein müssen. Gar nicht erst nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, dass bei der Investition des nach den Weichkosten verbleibenden Investitionsbetrages in die Projektgesellschaft weitere Weichkosten in Höhe von weiteren 20 % entstünden. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte für die - zudem ihrerseits extrem unplausibel wirkende - Behauptung der Klägerin erscheinen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. f) Es kann schon deswegen nicht festgestellt werden, dass die Viertbeklagte es in relevanter Weise unterlassen habe, auf die Höhe ihrer Provision hinzuwiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Viertbeklagte verpflichtet war, auf die Höhe ihrer Provision hinzuweisen. Eine Hinweispflicht besteht erst bei Provisionen in einer Höhe von mehr als 15 % (z.B. BGH, Urteil vom 18. April 2013, III ZR 225/12, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Die Behauptung der Klägerin, dass die Viertbeklagte eine Provision in Höhe von 19 % erhalten habe, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Denn die Klägerin geht ausweislich der Herleitung dieses Zinssatz als Summe aus der ausgewiesenen “Vermittlung Kommanditkapital” und des Agios davon aus, dass das Agio in Höhe von erwarteten 1 Mio € den Vermittlern zusätzlich über die in Höhe von 2,8 Mio € ausgewiesenen erwarteten Vermittlungsgebühr zukomme. Dafür gibt es jedoch nicht nur keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern die Prospekte besagen jeweils das ausdrückliche Gegenteil: Das Agio soll neben den über die Weichkosten hinausgehenden Einlagen vollumfänglich in die Aufwendungen für den Erwerb des Anlageobjekts einfließen, wie jeder des Lesens Mächtige den Prospekten eher mühelos entnehmen können sollte. 5. In Ermangelung eines Bestehens von Hauptansprüchen mangels einer Haftung dem Grunde nach, existieren auch weder Nebenansprüche noch die in zulässiger Weise zum Gegenstand der umgedeuteten Feststellungsklage gemachten weiteren Leistungsansprüche. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuwiesen, dass auch in Bezug auf vorgerichtliche Anwaltskosten die Zweitbeklagte selbstverständlich nicht für von der Erstbeklagten verursachte Schäden haftet und umgekehrt. Nur der Vollständigkeit halber ist deswegen darauf hinzuweisen, dass es die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht gerade unterstützt, wenn sie ihren entgangenen Gewinn ausgerechnet nach dem Zinssatz berechnet, der garantiert gewesen wäre, wenn sie ihr Geld stattdessen langfristig in Lebensversicherungen angelegt hätte. 6. Die auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Klage ist unbegründet, weil sich mangels Leistungsverpflichtung keine der Beklagten in Annahmeverzug mit einer anzurechnenden Gegenleistung befindet. III. Die Hilfsanträge sind abzuweisen. Sie sind der Kammer zur Entscheidung angefallen, weil die Klage zu den Anträgen zu I. bis IV. abgewiesen worden ist. 1. Es kann dahinstehen, ob die Kammer die Hilfsanträge abtrennen dürfte. Darüber, dass eine isolierte Abtrennung der Hilfsanträge nicht sinnvoll erscheint, dürfte allerdings gar nicht erst gestritten werden können. Erst recht kann es dann nicht sinnvoll sein, mit dem OLG Hamm (vgl. vorstehend I.1.) sogar eine Verpflichtung zur Abtrennung der Hilfsanträge annehmen zu wollen, weil in Bezug auf diese Hilfsanträge schon wegen der auf die Erst- und Zweitbeklagten beschränkten Antragsstellung bei der Dritt- und Viertbeklagten keinerlei Streitgenossenschaft zu der Erst- und Zweitbeklagten besteht, und auch sogar eine Streitgenossenschaft der Erst- und Zweitbeklagten i.S.v. §§ 59, 60 ZPO untereinander durchaus bezweifelt werden kann. Viel deutlicher als durch den vorliegenden Rechtsstreit lässt sich eigentlich gar nicht belegen, dass und warum die bereits unter I.1. ventilierte Auffassung des OLG Hamm nicht haltbar erscheint, und es die Rechte und Interessen sowohl der Parteien als auch des Gerichtes selber eher beeinträchtigt als fördert, mit einem auf - nun einmal unbestreitbar in erster Linie in § 145 ZPO geregelten - Zweckmäßigkeitserwägungen gestützten, gleichwohl aber aus den §§ 59, 60 ZPO abgeleiteten abstrakten Zwang mit aller Gewalt für die Fragen der Streitgenossenschaft und Klagenhäufung eine zwingende Überregelung allein durch Richterrecht treffen zu wollen. 2. Es steht der Zulässigkeit und Bescheidung der Hilfsanträge nicht entgegen, dass sie unter dem Aspekt des Schadensersatzes zwar durchaus geboten, in der tatsächlich verfolgten Form aber wenig sinnvoll erscheinen. Bloße Sinnlosigkeit der gewählten Prozesstaktik erlaubt es dem Gericht noch nicht, Anträge als unzulässig abzuweisen. Dies gilt auch deswegen, da noch immer die zumindest theoretische Möglichkeit besteht, dass die Klägerbevollmächtigten aus den gerichtlichen Hinweisen die gebotenen Konsequenzen ziehen und wenigstens eine Sinnhaftigkeit der Hilfsanträge auch in Bezug auf die Schadensersatzansprüche herbeiführen. Des Gericht hat bereits in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass es ausgeschlossen sein dürfte, dass die Klägerin mit diesen Anträgen unter Schadensersatzaspekten irgendetwas erreichen kann, wenn sie ihre Klage nicht umstrukturiert Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, sich diesen Hinweis und dessen Zeitpunkt zu verbeten. Inhaltlich hat sie ihn vollständig ignoriert. Die Verfolgung der Stufenklage in der derzeitigen Form erscheint unter dem Aspekt des Schadensersatzes derzeit deswegen wenig sinnvoll, weil die Kammer bei Beibehaltung der bisherigen Prozesstaktik die Klagen auf der Betragsstufe unter dem Aspekt des Schadensersatzes auch dann notwendig abzuweisen haben werden dürfte, wenn die Klägerin in einem eventuellen Rechtsmittelverfahren auf der Auskunftsstufe eine antragsgemäße Verurteilung erstreiten sollte. Denn dass der Kammer irgendwann einmal die auf der Zahlungsstufe angekündigten Anträge unter der Prämisse zur Entscheidung anfallen, dass auf der Auskunftsstufe ein wenigstens teilweise antragsgemäßes Urteil vorliegt, setzt voraus, dass dieses Urteil rechtskräftig ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, können die Folgestufen einer Stufenklage erst nach Rechtskraft der vorangehende Stufe überhaupt betrieben werden (BGH, Urteil vom 28. November 2001, VIII ZR 37/01, Rdnr. 20, zitiert nach juris). Die Rechtskraft einer Verurteilung auf der Auskunftsstufe dürfte aber wiederum die Rechtskraft der Abweisung der Zahlungsanträge der Hauptanträge voraussetzen. Denn die Stufenklage kann bei der aktuellen Prozesstaktik der Klägerin überhaupt nur dann zur Entscheidung anfallen, wenn die Zahlungsklage abgewiesen worden ist. Eine Konstellation, dass eine antragsgemäße Verurteilung zur Auskunft unter dem Aspekt des Schadensersatzes sogar rechtskräftig geworden ist, ohne dass auch das die dieses Urteil überhaupt erst ermöglichende Klageabweisung der Zahlungsklage der Hauptanträge rechtskräftig geworden ist, erscheint nicht denkbar. Wenn aber rechtskräftig ausgesprochen ist, dass der Klägerin die mit den Hauptanträgen eingeklagten Schadensersatzansprüche gegen die Erst- und Zweitbeklagte nicht zustehen, ist die Stufenklage auf der Zahlungsstufe insoweit auf Grund eben der Rechtskraft dieser Klageabweisung unzulässig. Denn diese Rechtskraft verbietet es, der Klägerin noch irgendetwas zuerkennen zu dürfen, was dieser rechtskräftigen Entscheidung widerspricht und ihr bereits rechtskräftig aberkannt ist. Dem lässt sich insbesondere nicht die Rechtskraft der Verurteilung auf der Auskunftsstufe entgegenhalten. Es ist zwar richtig, dass eine antragsgemäße Entscheidung auf der Auskunftsstufe notwendig die Feststellung voraussetzt, dass der gestuft verfolgte Zahlungsanspruch dem Grunde nach berechtigt ist, und es ist grundsätzlich denkbar, dass die mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsklage gegen die Erst- und Zweitbeklagten allein mit der Begründung abgewiesen wird, dass der Anspruch jedenfalls in keiner Höhe festgestellt werden könne, aber es ist anerkannt, dass die Rechtskraft der Verurteilung auf der Auskunftsstufe keinerlei Rechtskraft für die Zahlungsstufe entfaltet (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1984, VIII ZR 228/83, Rdnr. 6, zitiert nach juris). Um dieses Problem auszuschalten, ist es unvermeidbar notwendig, dass seitens der Klägerin zu der bezifferten Zahlungsklage primär hilfsweise die Feststellung verfolgt wird, dass die Erst- und Zweitbeklagte ihr dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Erst und nur dann erlaubt die Rechtskraft dieses Feststellungsausspruches, dass trotz rechtskräftiger Abweisung der Zahlungsklage in der im Zuge der Stufenklage festgestellten Höhe der Anspruch gleichwohl zuerkannt werden darf. Denn wenn die Zahlungsklage mit eben der vorliegenden Begründung abgewiesen wird, dass mangels Darlegung der fiktiven Auseinandersetzungsguthabens und der Höhe des darüberhinaus verbleibenden Betrages ein Schaden in keiner Höhe festgestellt werden könne, steht dies einer Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach berechtigt sei, nicht entgegen. Das Feststellungsbedürfnis ergibt sich aus der Stufenklage und gerade der bereits dargelegten fehlenden Rechtskraftwirkung einer Verurteilung auf der Auskunftsstufe. Auf das Erfordernis eines solchen Feststellungsausspruches hat die Kammer bereits hingewiesen (instruktiv bereits BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12, Rdnr. 29 a.E.). Die Klägerin hat sich den Hinweis und dessen Zeitpunkt verbeten und ihn ansonsten ignoriert, so dass auch dahingestellt bleiben kann, ob der hilfsweise Feststellungsantrag auch innerhalb der Stufenklage selber gestellt werden könnte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27. November 1998, V ZR 180/97, Rdnr. 8, zitiert nach juris). Die Prüfung der Kammer, ob ein solcher Ausspruch ggf. von Amts wegen zu erfolgen hat, hat ergeben, dass dies kraft des Beibringungsgrundsatzes und der Parteiautonovität alleinige Aufgabe der Klägerin ist und das Gericht lediglich darauf hinweisen muss, dass ein solcher Feststellungsausspruch erforderlich ist, um der Stufenklage unter dem Aspekt eines Schadensersatzanspruches einen Sinn zu verleihen. Das Gericht hat darauf schon in der Eingangsverfügung hingewiesen. Die Klägerin hat sich diesen Hinweis und dessen Zeitpunkt verbeten und ihn ignoriert. Auch, welche Konsequenzen die Klägerin daraus zieht, dass ihr die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz von alle fiktiven Auseinandersetzungsguthaben übersteigenden Vermögenswerten obliegt, muss allein ihr überlassen bleiben. 3. Die Klägerin hat aus mehreren selbstständig nebeneinander stehenden Gründen weder einen Auskunfts- noch einen Zahlungsanspruch. Unter dem Aspekt des Schadensersatzes ergibt sich dies bereits erschöpfend aus den Ausführungen unter II. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch aber auch nicht unter dem Aspekt einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Wenn bereits der Auskunftsanspruch nicht besteht, ist die Stufenklage im Ganzen abzuweisen (BGH, Urteil vom 28. November 2001, VIII ZR 37/01, Rdnr. 20, zitiert nach juris) a) Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin bei Ausübung des Widerrufs den Vertrag bereits gekündigt hatte. Sie hat in ihren Anwaltsschreiben vom 13. August 2014 erst erklärt, dass sie die Verträge fristlos, hilfsweise ordentlich kündige, und erst danach hat sie erklärt, dass sie ihre Zeichnungserklärung widerrufe. Anhaltspunkte dafür, dass die ordentliche Kündigung unwirksam ist, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es dürfte anerkannt, dass ein beendetes Dauerschuldverhältnis nicht mehr widerrufen werden kann. Ein vom Verbraucher selber ordentlich gekündigter Vertrag kann nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr widerrufen werden (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2012, 6 W 221/11, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Die Klägerin hat sich insoweit in ihren Anwaltsschriftsätzen evident widersprüchlich verhalten. Sie hat die Beteiligungen als wirksam erachtet und aus der Wirksamkeit ihrer Beteiligungen Rechte hergeleitet, insbesondere auf Vertragsbeendigung durch Kündigung. Und erst danach hat sie geltend gemacht, dass sie mangels zutreffender Widerrufsbelehrung gar nicht erst einen bindenden Vertrag geschlossen habe. b) Darüber hinaus ist gar nicht erst dargelegt, dass der Klägerin ein gesetzliches Widerrufsrecht zustand. Insbesondere kann eine sogenannte “Haustür-Situation” gar nicht erst festgestellt werden. Gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gibt es kein Widerrufsrecht aus § 312 Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, wenn der Verbraucher den Unternehmer von sich aus zu den Verkaufsverhandlungen in seine Privatwohnung bestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dies sogar selber dargelegt hat. Denn jedenfalls ist zumindest unbestritten, dass die Klägerin von sich aus die Viertbeklagte in ihre Privatwohnung bestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, dass die Rechtsprechung eine gewisse Kasuistik entwickelt hat, wann trotz Einbestellung durch den Verbraucher gleichwohl eine Haustürsituation besteht, da ein eine solche Kasuistik ausfüllender Umstand nicht dargelegt ist und die Darlegungslast insoweit wiederum beim Verbraucher liegt, wenn er sich auf einen Ausnahmefall von einer gesetzlichen Regelung berufen will. Für die weiteren Zeichnungen der Klägerin ist nicht dargelegt, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312 b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gehandelt hat. Dies hat seine Ursache bereits darin, dass sich die Parteien übereinstimmend auf die Fortwirkung der zwischen der Klägerin und der Viertbeklagten vor dem Abschluss der ersten Beteiligung persönlich geführten Vertragsverhandlungen auch für die weiteren Beteiligungen beziehen. Für ein bloßes vertragliches Widerrufsrecht ist anerkannt, dass eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist sich über den eingeräumten Zeitraum hinaus verlängert (BGH, Urteil vom 6. November 2012, II ZUR 176/12, Rdnrn. 18 f., zitiert nach juris). Dass die eingeräumte Widerrufsfrist bei der Erklärung des Widerrufs längst verstrichen war, dürfte selbst die Klägerin nicht in Zweifel ziehen. c) Aber selbst, wenn der Klägerin ein gesetzliches Widerrufsrecht zustünde, wäre der Widerruf wegen Verstreichens der Widerrufsfrist nicht mehr statthaft. Die Widerrufsfrist hat sich nicht auf Grund einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung verlängert, weil die Widerrufsbelehrung nicht i.S.v. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB fehlerhaft war. Im Gegenteil: Die Widerrufsbelehrung war insbesondere hinsichtlich des Umfangs der der Klägerin ggf. zu gewährenden Leistung vollauf zutreffend. Es ist unerheblich, dass vorliegend in der Widerrufsbelehrung der Klägerin Rechtsfolgen versprochen wurden, die über die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen hinausgehen. Denn die Widerrufsbelehrung ist nicht auf die gesetzlich vorgesehenen (Minimal)-Rechtsfolgen sondern auf die tatsächlich eintretenden Rechtsfolgen zu richten. So zutreffend es auch ist, dass bei Beteiligung an einer Gesellschaft im Falle eines bloßen Verbraucher-Widerrufes auf gesetzlicher Grundlage lediglich die Auszahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufes bestehenden Auseinandersetzungsguthabens verlangt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015, II ZR 163/14, Rdnr. 15, zitiert nach juris), hindert dies die Erst- und Zweitbeklagte nicht, sich für den Fall des Widerrufs zu einer darüber hinausgehenden Leistung zu verpflichten. Sie schuldeten der Klägerin im Falle eines berechtigten Widerrufs - haargenau so wie in der Widerrufsbelehrung ausgeführt - die Rückzahlung der von dieser erbrachten Leistung. Diesen Aspekt hat das OLG Hamm bei seiner von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung (soweit ersichtlich zuletzt, OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013, 8 U 281/11, Rdnr. 56, zitiert nach juris ) weitgehend unberücksichtigt gelassen. Es ist im Termin ausführlich erörtert worden, dass jeder Verbraucher und auch sonst jeder die streitbefangenen Beteiligungen Zeichnende es völlig verblüfft und ungläubig zur Kenntnis nehmen würde, wenn er vor Ablauf von zwei Wochen nach Absendung der Beteiligungserklärung seine Beteiligungserklärung widerrufen und dann nicht etwa das eingezahlte Geld sondern nur irgendein (hinter diesem Betrag mehr oder weniger deutlich zurückbleibendes) Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt bekommen würde, obwohl ihm in der Widerrufsbelehrung gerade ausdrücklich die vollständige Rückzahlung seines Geldes versprochen wurde. Gründe dafür, warum die Klägerin auf die ausdrückliche Zusage, dass die erbrachten Leistungen zurückgewährt werden würden, nicht vertrauen und diese nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung der Erst- und Zweitbeklagen habe ansehen dürfen, ihr im Falle eines Verbraucher- Widerrufs haargenau die erbrachten Leistungen zurückzugewähren, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Gesellschaft oder deren Geschäftsführung Pflichten gegenüber den anderen Kommanditisten verletzen könnte, wenn sie neuen Kommanditisten über gesetzliche Ansprüche hinausgehende Zusagen macht, die zu Lasten des (fiktiven) Auseinandersetzungsguthabens der vorhandenen Kommanditisten gehen. Zum einen dürfte es in uneingeschränkter Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften stehen, wenn die Gesellschaft im Innenverhältnis zu allen Kommanditisten deren Beteiligung während des Laufes der - nun einmal wirklich nicht sehr langen - Verbraucher-Widerrufsfrist (statt als schwebend wirksam) als schwebend unwirksam behandelt. Dies dürfte erst Recht gelten, wenn sie derartiges sogar satzungs- oder gesellschaftsvertraglich ausdrücklich festlegt. Und selbst, wenn (bei fehlender diesbezüglicher gesellschaftsvertraglicher Regelung) gleichwohl eine solche Vereinbarung mit neu eintretenden Kommanditisten gegenüber den anderen Kommanditisten und der Gesellschaft selber pflichtwidrig wäre, würde dies definitiv nicht die Unwirksamkeit dieser gegenüber den neuen Kommanditisten eingegangenen Verpflichtung begründen, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführung den anderen Kommanditisten gegenüber führen können. Die Regelung des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil es sich bei der Rückzahlung der i.S.v. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB “empfangenen Leistung” als vertraglich für den Widerrufsfall versprochener Leistung an den widerrufsbedingt ausscheidenden Kommanditisten gar nicht erst um eine Rückzahlung einer Einlage i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB sondern ausschließlich um die Erfüllung einer durch den Inhalt der Widerrufsbelehrung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger handelt. Dies gilt erst Recht, wenn die Gesellschaft sogar gesellschaftsvertraglich festgelegt haben sollte, dass es sich um eine schwebende Unwirksamkeit handele. Darüber hinaus sehen ohnehin auch etliche Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften ausdrücklich vor, dass die Kommanditistenstellung durch die handelsregisterliche Eintragung aufschiebend bedingt sei, und bei Publikumsgesellschaften kommt ernsthaft in Betracht, dieses wegen § 176 HGB im Zweifelsfall sogar stets als stillschweigend vereinbart anzunehmen. Auch vorliegend scheint es so, dass nach den mitgeteilten Gesellschaftsverträgen bei Verstreichen der zweiwöchigen Widerrufsfrist der Zeichner noch gar nicht erst Gesellschafter geworden sein kann, sondern dies frühestens einen Monat und einen Tag nach Versendung seiner Zeichnungserklärung werden kann. Schon deswegen dürfte die Widerrufsbelehrung völlig richtig sein, und auch sowohl das von der Klägerin bemühte OLG Hamm (aaO.), als auch der BGH (Beschluss vom 10. Februar 2015, II ZR 163/14, Rdnr. 15, zitiert nach juris) haben ausdrücklich ausgesprochen dass die Widerrufsbelehrung überhaupt nur dann falsch sein kann, wenn die Beitrittserklärung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist einen vollwirksamen Beitritt bewirkt, nicht aber, wenn der Beitritt zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht vollzogen ist. Selbst, wenn man selbst dies noch anders sehen sollte, würde durch § 172 Abs. 1 HGB immer noch eine Anwendbarkeit von § 172 Abs. 4 Satz 1 verhindert werden. Dabei braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter vertieft zu werden, dass vorliegend unstreitig überhaupt nur 0,1 % der Einlage als tatsächliche Haftsumme eingetragen worden ist. Allein entscheidend ist, dass innerhalb der vorgesehen und vorliegend gewährten Widerrufsfrist gar nicht erst ein zur Anwendbarkeit von § 172 Abs. 4 Satz 1 ZPO führender Vertrauensschutz entstehen kann, weil die Kommanditistenstellung jedenfalls endet, bevor der Kommanditist überhaupt mit auch nur irgendeiner Haftungssumme eingetragen ist und - jedenfalls bei sachgerechter Handhabung - eine Eintragung als Kommanditist gar nicht erst erfolgt, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein der Auszahlung des eingezahlten Betrages entgegenstehender Vertrauensschutz von Gesellschaftsgläubigern kann allenfalls dann entstehen, wenn die Gesellschaft ihren aus dem eingeräumten Rückzahlungsanspruch erwachsenden Nebenpflichten des diesbezüglichen Schutzes des Anlegers zuwiderhandelt. Wer dies anders sehen sollte, muss sich vor allem fragen lassen, ob er nicht möglicherweise die Interessen der anderen Gesellschafter und der Gesellschafsgläubiger ohne triftigen Grund über die Interessen des Verbraucherschutzes stellt. Darüber, dass der (gesetzliche oder vertragliche) Rückzahlungsanspruch aus einem Verbraucherwiderruf gefährdet ist, wenn der Unternehmer diesbezügliche Pflichten verletzt, braucht hingegen gar nicht erst belehrt zu werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin beteiligte sich an der erstbeklagten Kommanditgesellschaft mit einer Einlage in Höhe von 40.000,- € nebst 5 % Agio. An der zweitbeklagten Kommanditgesellschaft beteiligte sich mit Einlagen in Höhe von 20.000,- € und weiteren 15.000,- €, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Den Beteiligungen gingen Gespräche mit der Viertbeklagten voraus. Die Drittbeklagte ist Treuhandkommanditistin der Erst- und Zweitbeklagten. Die Zeichnungserklärungen der Klägerin enthielten Widerrufsbelehrungen des Inhaltes, dass im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen K 7 und K 8) ließ die Klägerin die Erst- und Zweitbeklagte jeweils vergeblich zur Rückzahlung des investierten Betrages nebst Agio auffordern. Sie erklärte zugleich eine “außerordentliche” Kündigung “aus wichtigem Grund” der jeweiligen Beteiligung und erklärte eine Anfechtung “wegen arglistiger Täuschung”. “Vorsorglich” sprach sie eine “ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin” aus und erklärte den Widerruf der Beteiligung und “sämtlicher in diesem Zusammenhang abgegebener Erklärungen”. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 (Anlage K 17) forderte die Erstbeklagte die Klägerin zur Rückzahlung der im Jahre 2013 erbrachten Ausschüttungen und um Erstattung von verauslagten persönlichen Steuerberatungskosten auf. Die Klägerin behauptet, das ein Herr H. “wesentliche Schlüsselfigur” des Fonds sei und zuvor schon durch diverse schiefgelaufene Fonds aufgefallen und wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Herr H. habe als “President” der C. die Grundstücke zur Öl- und Gasgewinnung an die CH. verkauft. Diese habe die Grundstücke an die Gesellschaft verkauft, in die die Erstbeklagte investiert habe. Der Einfluss des Herrn H. werde dadurch deutlich, dass seine Söhne in CO. tätig seien. Diese Gesellschaft halte die PM GmbH und die P GmbH zu je 100 %. Herr H. habe an internen Besprechungen der CO. teilgenommen und besitze dort ein Büro. Er sei in der Gründungs- und Etablierungsphase der CO. beteiligt gewesen. Er habe sowohl in der Gründungsphase des Fonds als auch bei der Entwicklung des Fonds und der Geschäftsidee bzw. Geschäftsstrategie aktiv mitgewirkt und habe dieser im laufenden Betrieb mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Der Kontakt zu der Viertbeklagten sei durch die Empfehlung eines Freundes entstanden sei. Das erste Gespräch mit der Viertbeklagten sei im Hause der Klägerin geführt worden. Die Klägerin habe der Viertbeklagten erklärt, dass es sich um freiwerdende Gelder aus Lebensversicherungen handele, die der Klägerin und deren Ehemann als Altersvorsorge dienen sollten und deswegen sicher angelegt werden müssten. Auf Grund von Ungewissheiten habe das Geld ggf. schnell verfügbar sein sollen. Die Viertbeklagte habe nicht auf die Risiken und eventuelle Nachhaftungen in Bezug auf erlangte Ausschüttungen und das Bestehen sogar eines Totalverlustrisikos hingewiesen. Die Anlage sei von ihr als risikolos dargestellt worden, und sie habe es unterlassen, auf die Höhe der Weichkosten, das Währungsrisiko und die mangelnde Fungibilität und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine sogenannte “Blind Pool”-Anlage gehandelt habe und nicht direkt in die Kanadische Ölförderung sondern in eine kanadische Projektgesellschaft investiert werde. Der Klägerin sei der Eindruck vermittelt worden, als könne sie jederzeit auf das investierte Kapital zugreifen und dieses wieder abziehen. Die Klägerin sei nicht auf die Beteiligung des Herrn H. an dem Fonds hingewiesen worden. Dieses persönliche Beratungsgespräch habe zu der Investition der 40.000,- € geführt, die ihr von der Viertbeklagten empfohlen worden sei. Die übrigen streitbefangenen Investitionen seien auf Grund von allein fernmündlichen Gesprächen erfolgt. Auch diesbezüglich sei der Klägerin nicht auf die vorhandenen Risiken und die persönlichen Verquickungen hingewiesen worden. Hätte die Klägerin von der Involvierung des Herrn H. gewusst, hätte sie schon aus diesem Grunde die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Viertbeklagte habe jeweils insgesamt eine Provision in Höhe von 19 % erhalten, ohne die Klägerin darüber zu informieren. Sie habe in verwerflicher Weise ihr Interesse an der Erlangung dieser Provision über die Interessen der Klägerin gestellt. Die Klägerin habe sich jeweils ausschließlich im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung durch die Viertbeklagte für die Beteiligung entschieden. Hätte sie gewusst, dass die Beteiligung Risiken mit sich bringt, hätte sie sich nicht beteiligt sondern in eine sichere Anlage investiert. Der Prospekt sei der Klägerin im Vorfeld der Beratungsgespräche nicht zur Verfügung gestellt worden, und die Viertbeklagte habe es unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass die Klägerin den Prospekt zur Kenntnis genommen habe. Die Erst-, Zweit- und Drittbeklagte müssten sich das Handeln der Viertbeklagten als Handeln eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Die Viertbeklagte habe in ihrem Prozessvortrag dargelegt, den Inhalt des Prospektes zur Basis ihrer Beratung gemacht zu haben. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Beratungsgespräch und den Prospektmängeln ergebe sich evident dadurch, dass die Viertbeklagte im Vorfeld der Verkaufsgespräche durch die Prospekte der Erst- und Zweitbeklagten geschult worden sei. Die Viertbeklagte habe die Funktionsweise der Fonds aus den Prospekten entnommen. Insofern habe es selbstverständlich eine Verquickung zwischen den Prospektpassagen und der tatsächlichen Beratung gegeben, auch wenn die Prospekte nicht vorgelegen hätten. Die Viertbeklagte stelle in ihrem Prozessvortrag das Beratungsgespräch an vielen Stellen wahrheitswidrig dar, um eine pflichtgerechte Beratung der Klägerin zu suggerieren. Ihre Darstellung stünde in diametralen Gegensatz zu dem tatsächlichen Geschehen. Sie habe der Klägerin gegenüber mehr als deutlich gemacht, dass sich ein schneller Beitritt zur Zweitbeklagten für die Klägerin lohnen würde. Die Viertbeklagte habe nicht über die speziellen Risiken einer Beteiligung an Gas- und Ölquellen informiert. Die Anlage trage ein Fungibilitätsrisiko und die Möglichkeit einer Haftung in Höhe geflossener Ausschüttungen in sich. Die Viertbeklagte hätte die Klägerin über das sich aus dem GmbHG ergebene Innenhaftungsrisiko aufklären müssen. Auch der Prospekt enthalte die diesbezüglich erforderlichen Information nicht. Es bestehe ein strukturelles Risiko durch den General Partner. Es sei von Anfang an unmöglich gewesen, die prognostizierten Renditen zu erwirtschaften. Die Modellrechnung setze eine IRR-Rendite in Höhe von 27,3 % voraus. Eine derartige Rendite sei alles andere als wahrscheinlich gewesen. Selbst die 100 größten Kanadischen Öl- und Gaskonzerne hätten im Jahre 2012 einen durchschnittlichen Net Income von gerade einmal 5,4 % erzielt. 52 % der Jahresergebnisse seien sogar negativ ausgefallen. Die Erst- und Zweitbeklagten seien davon ausgegangen, dass ihre Ölgesellschaft als neuer Player auf dem Markt die Ergebnisse der Alteingesessenen sogleich um das Fünffache übertreffen werde. Selbst, wenn der Objektgesellschaft diese als Wunder anzusehende Realisierung eines Gewinnes von 27 % gelungen wäre, hätte dieser Erfolg durch den General Partner zunichte gemacht werden können, der daran ein eigenes Interesse habe. Darüber hätte die Klägerin informiert werden müssen. Die Prospekte seien fehlerhaft. Der Prospekt der Erstbeklagten stelle die Weichkosten nicht ordnungsgemäß dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 12 bis 13 der Klageschrift (Bl. 12 - 13 I d.A.) Bezug genommen. Die Verwendung des Agios sei nicht ausgewiesen. Die in dem Prospekt ausgewiesenen Weichkosten stünden für die Investition nicht mehr zur Verfügung. Die Klägerin sei über die Höhe der Weichkosten nicht informiert worden. Der in den Prospekten genannte Gutachter, die “S.” sei keine unabhängige Gutachterin. Damaliger Chef-Gutachter sei Herr HH gewesen. Dieser sei Direktor eines Investmentvertriebes, der “B”. In diesem Unternehmen seien auch Direktoren der CO. tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 15 bis 16 der Klageschrift (Bl. 15 - 16 I d.A.) und 4 bis 12 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2015 (Bl. 174 - 182 I d.A.) Bezug genommen. In den Prospekten werde zu Unrecht behauptet, die Vorgängerfonds seien erfolgreich gelaufen. Auf Seite 61 des Prospektes der Erstbeklagten werde angegeben, dass die Erstbeklagte ein liquiditätswirksames Betriebsergebnis von 6,282 Mio. € erzielt habe. In der Bilanz des P Eins fänden sich deutliche Abweichungen zu den Prospektangaben. Die ausgewiesenen Zahlungen würden nicht aus “laufenden Bewirtschaftungsüberschüssen” stammen. Das Geschäftsmodell sei unplausibel. Es würden auf Grund der Weichkosten nur 80 % der Einlagen investiert. Bei der Investition entstünden erneut 20 % Weichkosten, so dass tatsächlich nur 64 % investiert werden würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 16 der Klageschrift (Bl. 16 I d.A.) und die Seite 5 bis 6 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2016 (Bl. 175 I - 176 I d.A.) Bezug genommen. Die mangelnde Plausibilität des Konzeptes der Zweitbeklagten ergebe sich auch aus einer Begutachtung der F GmbH, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 26). Die Klägerin habe für die Beteiligung an der Erstbeklagten Ausschüttungen in Höhe von 1.600,- € erlangt. Hätte sie sich nicht an der Erstbeklagten beteiligt hätte sie sich anderweitig beteiligt und zum 28. August 2014 Auszahlungen in Höhe von 1.371,82 € erzielt. Für die Beteiligung an der Zweitbeklagen habe sie Ausschüttungen in Höhe von 1.003,53 €, 840,- € und 735,- € erhalten. Hätte sie sich anderweitig beteiligt, hätte sie in Deutsche Lebensversicherungen investiert und bis zum 28. August 2014 Auszahlungen in Höhe von 1.086,47 € erlangt. Sie hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Richtigerweise würden sich die beiderseitigen Ansprüche im Falle eines Widerrufs nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft richten. Das fiktive Auseinandersetzungsguthaben der übrigen Gesellschafter der Erst- und Zweitbeklagten sei im Falle einer Auszahlung der über das fiktive Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin hinausgehenden Schadensersatzansprüche deswegen nicht gefährdet, weil die Erst- und Zweitbeklagten derartige Ansprüche gar nicht erst erfüllen könnten. Die Klägerin beantragt mit der am 17. und 20. Juli 2015 zugestellten Klage nach teilweiser Klagerücknahme, I. die Erst-, Dritt- und Viertbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 41.771,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.400,- € seit dem 28. August 2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche der Klägerin an der Erstbeklagten an die Erst-, Dritt- und Viertbeklagte zur gesamten Hand, II. die Zweit-, Dritt- und Viertbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 33.682,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.171,47 € für den Zeitraum vom 28. August 2014 bis zum 5. Juni 2014, aus 33.646,47 € für den Zeitraum vom 6. Juni 2014 bis zum 4. September 2014, aus 33.121,47 € für den Zeitraum vom 5. September 2014 bis zum 10. November 2014 und aus 32.596,47 € für den Zeitraum vom 11. November 2014 bis Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche der Klägerin an der Zweitbeklagten auf die Zweit, Dritt- und Viertbeklagte zur gesamten Hand, III. die Erst-, Dritt- und Viertbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung an der Erstbeklagten freizustellen, IV. die Zeit-, Dritt- und Viertbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung an der Zweitbeklagten freizustellen, VI. festzustellen, dass sich die Erst- und Zweitbeklagte seit dem 28. August 2014 und die Dritt- und Viertbeklagten seit dem 11. September 2014 hinsichtlich der Anträge zu II. und III. in Annahmeverzug befinden, VII. die Erst-, Dritt- und Viertbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen weiteren Schäden freizustellen, die sich aus deren Beteiligung an der Erstbeklagten ergeben, VIII. die Zweit, Dritt- und Viertbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen weiteren Schäden freizustellen, die sich aus deren Beteiligung an der Zweitbeklagten ergeben, IX. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3.989,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise für den Fall dass das Gericht den Schadensersatzansprüchen der Anträge zu I. - IV. nicht stattgeben sollte, im Wege einer Stufenklage, die Erstbeklagte zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin bezüglich deren Beteiligung an der Erstklagen zum 13. August 2014 zu berechnen und auszukehren, und die Zweitbeklagte zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin bezüglich deren Beteiligung an der Zweitbeklagten per 13. August 2014 zu berechnen und auszukehren. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen den Prospekt und das Geschäftsmodell. Die Viertbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin keine weiteren Ausschüttungen erhalten habe. Die Erst- und Zweitbeklagte erheben die Einrede der Verjährung und stellen eine Passivlegitimation für Schadensersatzansprüche in Abrede. Sie behaupten, dass eventuelle Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klägerin gar nicht erst ursächlich geworden sein können. Es erschließe sich ihnen nicht, dass der behauptete Einfluss des Herrn H. prospektierungspflichtig sei. Das Kapital der Erst- und Zweitbeklagten reiche nicht aus, sowohl die hypothetischen Abfindungsansprüche aller unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafter als auch den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch zu decken. Die Fondsbewertung der F GmbH enthalte diverse Fehler. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 bis 13 des Schriftsatz vom 2. Mai 2016 (Bl. 45 - 55 II d.A.) Bezug genommen. Beim Ölpreis sei es aus verschiedenen Gründen zu einem extremen Preisverfall gekommen. Im September 2014 habe er noch bei ca. 94 USD gestanden, um dann über 38,13 USD im August 2015 auf 32,27 USD im Januar 2016 abzurutschen. Die Krise betreffe die gesamte Ölbranche und betreffe die Existenz vieler Unternehmen in Alberta/Kanada. Die Drittbeklagte behauptet, dass die Klägerin als Unternehmerin mit den typischen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung vertraut sei, und stellt ihre Passivlegitimation in Abrede. Sie sei keine Gründungskommanditistin des Fonds. Sie sei zu einem Zeitpunkt Kommanditistin geworden, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Klägerin sich beteiligt habe. Die Darstellung der konkreten Gespräche mit der Viertbeklagten sei unsubstantiiert und ergebnisorientiert. Die Prospekte seien der Klägerin rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Die Viertbeklagte behauptet, dass sie lediglich eine weit unter 14 % liegende Provision erhalten habe. Die Klägerin habe sich per E-Mail an die Viertbeklagte gewandt. Nach mehreren Telefonaten sei es dann am 15. September 2012 zu dem persönlichen Treffen in der Wohnung der Klägerin gekommen. Im Hinblick auf die streitbefangene Beteiligung sei zwischen der Klägerin und der Viertbeklagten mit keinem Wort über Altersversorgung gesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin über eine weitere Lebensversicherung verfügt, die als Altersvorsorge vorgesehen gewesen sei. Es treffe zu, dass die Klägerin investiertes Kapital kurzfristig habe verfügbar haben wollen. Insoweit habe die Viertbeklagte ihr - nicht streitbefangene - Orderschuldverschreibungen empfohlen, die die Klägerin in einem Volumen von 130.000,- € erworben habe. Bezüglich des streitbefangenen Investitionsbetrages habe die Viertbeklagte der Klägerin Sachwerte empfohlen, insbesondere den Erwerb von physischem Gold. Die Klägerin sei daran nicht interessiert gewesen. Die streitbefangene Beteiligung an der Erstbeklagten habe die Viertbeklagte der Klägerin am 15. September 2012 an Hand des Emissionsprospektes vorgestellt, und den Prospekt der Klägerin an diesem Tag auch übergeben. Neben der Anlagestrategie und den sich daraus ergebenden Chancen habe die Beklagte auch die Risiken erläutert und darauf hingewiesen, dass im schlimmsten Falle auch ein Teil- oder Totalverlust eintreten könne. Sie habe auf das Währungsrisiko, die Möglichkeit einer Rückforderung eventueller Ausschüttungen und darauf hingewiesen, dass während der vertragsgemäßen Mindestlaufzeit eine Kündigung nicht möglich und ein Verkauf nicht oder nur mit finanziellen Einbußen möglich sei. Am 18. September 2012 habe die Klägerin sich fernmündlich bei der Viertbeklagten gemeldet und mitgeteilt, dass sie sich zu einer Investition in Höhe von 40.000,- € an der Erstbeklagten entschieden habe. Die Viertbeklagte habe einen entsprechenden Zeichnungsschein ausgefüllt und der Klägerin zur Zeichnung übersandt. Am 19. Oktober 2012 habe die Klägerin sich erneut bei der Viertbeklagten gemeldet und erklärt, dass sie sich nochmals an dem Fonds beteiligen wolle. Die Viertbeklagte habe ihr mitgeteilt, dass aktuell nur eine Beteiligung an der Zweitbeklagten gezeichnet werden könne. Sie habe darauf hingewiesen, dass für diesen Fonds, anders als bei der Erstbeklagten, ein Erwerb von Industriegrundstücken nicht vorgesehen gewesen sei und abermals auf die Risiken hingewiesen und der Klägerin den Emissionsprospekt nebst Zeichnungsunterlagen übersandt. Noch am Tage des Zugangs dieser Unterlagen habe die Klägerin die Beteiligung gezeichnet. Am 8. Januar 2012 habe die Klägerin sich nochmals bei der Viertbeklagten gemeldet und mitgeteilt, dass sie nochmals Geld in den Fonds anlegen wolle. Die Viertbeklagte habe der Klägerin abgeraten und eine Diversifizierung empfohlen. Die Klägerin habe sich dem Ratschlag widersetzt und erklärt, zu einer weiteren Zeichnung der Zweitbeklagten entschlossen zu sein. Sie habe erklärt, dass eine erneute Darstellung der Chancen und Risiken nicht erforderlich sei und ausdrücklich auf eine erneute Zusendung des Prospektes verzichtet und sodann die Anlage auf Grund der ihr von der Klägerin nach diesem Telefongespräch übersandten Zeichnungsunterlagen gezeichnet. Zum Zeitpunkt der Beteiligung der Klägerin seien Öl- und Gaspreise ständig angestiegen. Der diesbezügliche Einbruch sei weder für die Viertbeklagte noch sonst jemanden vorhersehbar gewesen. Die Ratingberichte zu den streitbefangenen Beteiligungsverhältnissen seien ausnahmslos positiv gewesen. Zu beiden Beteiligungen hätten positive Analysen vorgelegen. Nicht die Prognosen der Prospekte sondern die Berechnungen der Klägerin seien unplausibel gewesen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 17. Mai 2016 (Bl. 66 II d.A.) Beweis erhoben durch (von der Klägerin beantragte) Parteivernehmung der Viertbeklagten und hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich persönlich zu äußern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Mai 2016 (Bl. 65 - 70 II. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.